Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz (900.101)
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Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz

No- wirtschaftsde- - und
... 7) Zuständigkeit Verfahren Leistungs - auftrag
2 Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere Angaben über: a) allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit; b) Zielsetzungen und Leistungen in den Bereichen Standort ting, Betreuung ansässiger Unternehmen, Ansiedlung neuer Un- ternehmen, Technologietransfer, Jungunternehmerförderung und Wohnort -Marke ting; 3) c) Form und H öhe der Vergütungen;
3) d) Budget und Mittelverwendung; e) Controlling/Berichterstattung; f) Dauer und Kündigung der Mandatsvereinbarung; g) Schweigepflicht.
3 Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.

§ 4 Betrauen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle mit

über den Leistungsauftrag hinausgehenden Aufgaben, haben sie die entsprechenden Kosten zu übernehmen.

§ 5 Die Kosten für die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle werden

durch den Staatsbeitrag gemäss Art. 9 des Wirtschaftsförderungs- gesetzes sowie die Beteiligungen von Gemeinden und Dritten ge- deckt.
2. Förderung einzelner Unternehmen

§ 6 Als innovativ gelten insbesondere Vorhaben, welche es den Unter-

nehmen ermöglichen, a) ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln, neue Produkte herzustellen oder neue Verfahren oder Dienstleistun- gen einzuführen, um damit ihre Angebote den Entwicklungen und Möglichkeiten des Marktes entsprechend zu gestalten, oder b) Betriebe für Produktions - oder Die nstleistungszweige zu errich- ten, die in der Region nicht oder nur schwach vertreten sind.
§ 7
1 Die Unterstützung von Forschungs - und Entwicklungsvorhaben durch den Kanton setzt voraus, dass die Vorhaben von anerkannten Fachinstanzen positiv beurteilt werden.
2
... 2) Kosten - beteiligung Finanzierung Innovation Forschung und Entwicklung
8) ionsstätten; ben beschränkt auf: Bedeutung für
5) - und Rückkaufsrechten an mit öffent- - und Arbeitsvergaben; einzuhal- Formen Leistungs - vereinbarung
viel ausgerichteten Förderungsbeiträge vom Volkswirtschaftsdepar- tement zurückgefordert.
§ 10
1 Wer um Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen ersucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle für die Beurteilung des Vorhabens sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unter- lagen einzureichen sowie Einblick in die Geschäftsbücher zu gewäh- ren.
2 Insbesondere sind folgende Unterlagen beizubringen:
8) a) ein Businessplan; b) der Nachweis, dass das Vorhaben die sachlichen Voraussetzun- gen von Art. 5 des Wirtschaftsförderungsgesetzes erfüllt; c) Verträge über eine allfällige Kreditgewährung, und d) Verträge über allfällige Kooperationen.
3. Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes

§ 11 In Einzelfällen kann der Regierungsrat Massnahmen treffen, die

über die vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen. III. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Pflichten Kantonale Leistungen Inkrafttreten
urch RRB vom 26. August 2008, in Kraft getreten am RRB vom 11. November 2008, in Kraft ptember 2020, in Kraft getreten am
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