Anleitung zur Handhabung der Gesetzessammlung
zur Handhabung der Gesetzessammlung zur Handhabung der Gesetzessammlung
1 I. Bereinigte Gesetzessammlung und Neue Reihe
1. 1. Vorgeschichte Vorgeschichte Im Jahr 1956 veröffentlichte der Regierungsrat gestützt auf das Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (sGS 0.1 ) die Bereinigte Gesetzessammlung (bGS) des Kantons St.Gallen. Sie enthält in systematischer Anordnung die Erlasse, die am 1. Januar 1956 rechtsgültig waren. Erlasse, die nach diesem Zeitpunkt rechtsgültig wurden, erscheinen in der Neuen Reihe der Gesetzessammlung (nGS). Sie werden in chronologischer Reihenfolge zu einzelnen Lieferungen zusammengestellt. Die Lieferungen wurden bis Ende des Jahres 1974 in gebundenen Bänden zusammengefasst (nGS 1 bis 9). Einlässliche Ausführungen über Entwicklung, Gestalt und Inhalt der Gesetzessammlung sowie über die Gesetzestechnik finden sich im Registerband zur Bereinigten Gesetzessammlung, S. XIII ff., und im Band 6 der Neuen Reihe, S. IX ff. Über die - als Ergänzung der Gesetzessammlung gedachten - Hinweise auf genehmigungsbedürftige kommunale und kantonale Erlasse im Amtsblatt gibt die Mitteilung der Staatskanzlei vom 29. Januar
1974 Aufschluss (vgl. ABl
1974,
98).
2. 2. Die Gesetzessammlung bis zum Jahr 1974 Die Gesetzessammlung bis zum Jahr 1974 Die Bereinigte Gesetzessammlung umfasst in fünf Bänden nahezu 3000 Seiten. In den Jahren 1956 bis 1974 erschienen neun Bände der Neuen Reihe mit insgesamt rund 5500 Seiten. Das am 31. Dezember 1974 geltende Recht ist somit in insgesamt 14 gebundenen Bänden mit rund 8500 Seiten enthalten. Bis heute wurden zahlreiche in der gebundenen Gesetzessammlung (bGS und nGS 1 bis 9) veröffentlichte Erlasse ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert. Die vielen Aufhebungen und Änderungen erschwerten unweigerlich die Übersicht über den damaligen Stand der Gesetzgebung. Um den Benützern der Gesetzessammlung eine zuverlässige Orientierung zu ermöglichen, wurden deshalb seit der Herausgabe der Neuen Reihe der Gesetzessammlung graue (in jüngster Zeit blaue) Klebezettel mitgeliefert, die beim Titel der geänderten, aufgehobenen oder überholten Erlasse in die gebundenen Bände eingeklebt werden konnten. Dieses Hilfsmittel befriedigte dann nicht, wenn ein Erlass mehrfach abgeändert wurde. Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, wurden deshalb bereinigte Neudrucke herausgegeben und von Band 6 an in der Neuen Reihe veröffentlicht. Ab Band 4 der Neuen Reihe wurde jedem abgeschlossenen Band ein Register der rechtsgültigen Erlasse vorangestellt.
3. 3. Änderung der Voraussetzung und der Bedürfnisse Änderung der Voraussetzung und der Bedürfnisse Da sämtliche Erlasse der Gesetzessammlung sowohl in der gebundenen Herausgabe erschienen als auch seit jeher als Separatausgaben abgegeben wurden, waren in der gebundenen Herausgabe für jeden Erlass zwei Druckvorgänge notwendig. Nicht nur die damit verbundenen hohen Kosten, sondern auch das Einbinden innert nützlicher Frist sowie die grosse Anzahl Bände (14) weckten das Bedürfnis nach einer systematischen Neuordnung der Sammlung des geltenden Rechts. II. Übergang zur Lose-Erlasse-Form ab Band 10 der Neuen Reihe
1. 1. Grundsätzliches Grundsätzliches Die erwähnten Nachteile legten es nahe, für die Zukunft vom bisherigen
dringliche Erlasse rascher und unabhängig von der gleichzeitigen Publikation anderer Erlasse veröffentlichen. Die Erlasse werden nicht mehr in Bänden gebunden, sondern in Ringordnern gesammelt, die von der Staatskanzlei abgegeben werden. Sie können vom Benützer der Gesetzessammlung auf zwei verschiedene Arten gesammelt werden, nämlich in chronologischer oder in systematischer Reihenfolge: a) a) Chronologische Einordnung (nGS) Chronologische Einordnung (nGS) Jeder Erlass erhält eine Laufnummer, beginnend mit nGS 10-1. Diese Nummer ist gut sichtbar unten auf jeder Seite angebracht. Bis auf weiteres erhalten die Bezüger der Gesetzessammlung die einzelnen Lieferungen in der entsprechenden Reihenfolge. Wer sich für die chronologische Einordnung der Erlasse und damit für die Fortführung seiner Gesetzessammlung nach der bisherigen Herausgabeart der Neuen Reihe entscheidet, fügt deshalb die Lieferungen nacheinander in den Ringordner ein. Der Hauptvorteil der gebundenen Gesetzessammlung, nämlich die lückenlose Folge (bisher Seitenfolge, ab Band 10 Nummernfolge) innerhalb eines Bandes ist damit gewahrt. Arbeits- und Zeitaufwand für die Nachführung der Sammlung sind gering. b) b) Systematische Einordnung (sGS) Systematische Einordnung (sGS) Die Herausgabe der Gesetzessammlung in Lose-Erlasse-Form bietet den Benützern die Gelegenheit, die ab 1. Januar 1975 erscheinenden Erlasse in systematischer Reihenfolge zu sammeln. Die Erlasse werden nämlich nach dem System der Dezimalklassifikation je mit einer eigenen systematischen Ordnungsnummer versehen (vgl. die folgenden Ausführungen über das Register). Diese Nummer wird gut sichtbar oben auf jeder Seite angebracht. Wer sich für die systematische Einordnung der Erlasse entscheidet, reiht die Erlasse entsprechend dieser Ordnungsnummer ein. Aufgehobene Erlasse können aus der Gesetzessammlung mit systematischer Ordnung entfernt werden. Dies bringt zwar einen grösseren Aufwand mit sich und stellt höhere Anforderungen an die Sorgfalt des Benützers der Gesetzessammlung. Die damit gewonnene grössere Übersicht über das geltende Recht wiegt dies jedoch auf.
2. 2. Überführung der Erlasse aus der Überführung der Erlasse aus der gebundenen Gesetzessammlung in die gebundenen Gesetzessammlung in die Gesetzessammlung in Lose-Erlasse-Form Gesetzessammlung in Lose-Erlasse-Form Der Übergang vom System der gebundenen Gesetzessammlung zur Lose- Erlasse-Form hatte zur Folge, dass das geltende Recht teilweise sowohl in den gebundenen Bänden der Bereinigten Gesetzessammlung und der Neuen Reihe als auch in den Ringordnern der Neuen Reihe enthalten war. Aus diesem Grund wurden in den letzten Jahren die geltenden Erlasse der gebundenen Gesetzessammlung durch Neudrucke in die systematische Ordnung der Neuen Reihe (sGS) überführt. Insgesamt wurden seit dem Übergang zur Lose-Erlasse-Form durch die Staatskanzlei rund 500 Neudrucke - davon über
100 in den Jahren 1985 und 1986 - von Erlassen der gebundenen Gesetzessammlung herausgegeben. Fast 100 Erlasse der gebundenen Gesetzessammlung wurden gegenstandslos oder durch Vollzug überholt, und rund 300 Erlasse wurden durch Totalrevisionen oder Nachträge aufgehoben. Damit liegt nun der gesamte, zur Veröffentlichung vorgesehene Rechtsstoff (vgl. Art. 1 f. des G über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt) in Lose- Erlasse-Form vor. Die fünf Bände der Bereinigten Gesetzessammlung sowie die ersten neun Bände der Neuen Reihe haben damit ihre ursprüngliche Bedeutung weitgehend verloren. Immerhin dienen sie weiterhin als Fundstelle des massgeblichen Wortlauts bei Widersprüchen zwischen Urtext und späteren Neudrucken sowie als Nachschlagewerke und Fundstellen früherer Erlasse.
3. 3. Bereinigungsverordnung Bereinigungsverordnung Bei den Arbeiten zur Überführung der Erlasse aus der gebundenen Gesetzessammlung in die Lose-Erlasse-Form zeigte sich vereinzelt, dass mit geltendem Recht in Widerspruch stehende oder materiell überholte
Bereinigungsverordnung (sGS 0.11), soweit die Mängel nicht anderweitig (Total- oder Teilrevision) behoben werden konnten. Da im einzelnen keine Gesetze im formellen Sinn, sondern lediglich Verordnungen und Regierungsratsbeschlüsse davon betroffen waren, genügte für die rein formelle Bereinigung eine Bereinigungsverordnung.
4. 4. Gegenwärtiger Stand der Gesetzessammlung Gegenwärtiger Stand der Gesetzessammlung Die heutige Gesetzessammlung in systematischer Ordnung umfasst in sieben Ordnern rund 800 Erlasse mit insgesamt etwa 4100 Seiten. Dieser Umfang dürfte in den nächsten Jahren anwachsen, stehen doch in verschiedenen Bereichen Probleme an, die zumindest teilweise nach gesetzlicher Regelung rufen. Daneben werden auch inskünftig Erlasse abgeändert oder aufgehoben und durch Neudrucke bereinigt werden. Die Gesetzessammlung in systematischer Ordnung soll somit immer aktuell sein und damit der raschen sowie der sicheren Rechtsanwendung dienen.
5. 5. Rechtskraft der Gesetzessammlung Rechtskraft der Gesetzessammlung a) a) Rechtskraft der Bereinigten Gesetzessammlung Rechtskraft der Bereinigten Gesetzessammlung Die Bereinigte Gesetzessammlung wurde mit der negativen Rechtskraft ausgestattet, womit alle Erlasse des kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts aus der Zeit vor dem Stichtag, die nicht in die Bereinigte Gesetzessammlung aufgenommen wurden, als aufgehoben galten (vgl. Art. 4 des G über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt). Der Gesetzgeber verzichtete bewusst darauf, der Bereinigten Gesetzessammlung die positive Rechtskraft zu verleihen, wonach die darin enthaltenen Vorschriften in dem veröffentlichten Wortlaut unbedingte Geltung hätten. Bei aller Sorgfalt der Bereinigung war es doch nicht völlig auszuschliessen, dass gewisse Überschneidungen oder selbst Widersprüche innerhalb des geltenden Rechts bestehen blieben. Die positive Rechtskraft hätte die Rechtssicherheit, der die Bereinigung in erster Linie dienen sollte, aufs neue gefährdet. b) b) Rechtskraft der Neuen Reihe der Gesetzessammlung Rechtskraft der Neuen Reihe der Gesetzessammlung Die meisten Kantone haben darauf verzichtet, ihren Gesetzessammlungen die negative Rechtskraft zu verleihen, und auch der Bundesgesetzgeber stattet die Systematische Reihe (SR) neu nicht mehr mit der negativen Rechtskraft aus (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt [Publikationsgesetz] vom 29. Juni 1983, BBl
1983 III,
429 ff.). Im Vordergrund steht die Erkenntnis, dass eine Gesetzessammlung in Lose- Erlasse-Form eine stete Kontrolle über die geltenden Erlasse erlaubt; darüberhinaus ist sie mehr als Dienstleistung für den Rechtsuchenden denn als rechtsverbindliche Bereinigung des Rechtsstoffs zu verstehen. Die Rechtssicherheit ist auch dann in ausreichendem Mass garantiert, wenn der Gesetzessammlung in Lose-Erlasse-Form die negative Rechtskraft nicht zugestanden wird. III. Nachweis von Änderungen der Gesetzgebung
1. 1. Hilfsmittel Hilfsmittel Aufhebungen oder Änderungen von Erlassen wurden in der gebundenen Gesetzessammlung durch graue bzw. blaue Klebezettel ausgewiesen. Für die ab 1. Januar 1975 in Lose-Erlasse-Form herausgegebenen Erlasse werden - insbesondere im Hinblick auf die systematische Einreihung - farbige Übersichts-, Änderungs- und Berichtigungsblätter abgegeben. Übersichtsblätter: Änderungen eines Erlasses durch Nachträge oder durch andere Erlasse werden auf dem grünen Übersichtsblatt angezeigt, das vor dem geänderten Erlass eingeordnet werden soll. Mit jeder späteren Änderung des entsprechenden Erlasses wird das Übersichtsblatt wie die bisherigen Klebezettel auf den neuesten Stand gebracht und neu ausgeliefert.
Berichtigungsblätter: Offensichtliche Fehler im Zusammenhang mit der Drucklegung von Erlassen, wie Druckfehler, fehlende Bestimmungen oder falsche Artikel-, Ziffern- oder Nummernfolge, werden auf dem Übersichtsblatt angezeigt und auf dem grauen Berichtigungsblatt korrigiert. Dieses ist wie die Änderungsblätter beim berichtigten Erlass einzuordnen. Sind neben der Berichtigung noch Änderungen auszuweisen, so werden Berichtigung und Änderungen zusammen auf einem grauen Änderungs- und Berichtigungsblatt aufgeführt. Da trotz Übersichts-, Änderungs- und Berichtigungsblättern die Lesbarkeit des Erlasses durch häufige Teilrevisionen beeinträchtigt wird, werden zu gegebener Zeit Neudrucke herausgegeben, welche die früheren Erlasse samt Beilagen ersetzen.
2. 2. Nachweis von Änderungen in der Neuen Nachweis von Änderungen in der Neuen Reihe der Gesetzessammlung Reihe der Gesetzessammlung (nGS) (nGS) Die chronologisch geführte Sammlung hat zwar den Vorteil der lückenlosen Nummernfolge (nGS 10-1 ff.), erfordert aber zur Feststellung der Rechtsgültigkeit der einzelnen Erlasse die Benützung des Jahresregisterbandes und der Begleitregister zu den neuesten Lieferungen. Die Aufhebung von Erlassen wird nämlich durch keine besonderen Hilfsmittel mehr angezeigt. Die Übersichts-, die Änderungs- und die Berichtigungsblätter können allerdings nach der unten auf dem Blatt angegebenen Laufnummer eingeordnet werden, so dass wenigstens die Änderungen eines Erlasses an Ort und Stelle ausgewiesen werden.
3. 3. Nachweis von Änderungen in der systematischen Nachweis von Änderungen in der systematischen Gesetzessammlung Gesetzessammlung (sGS) (sGS) Die Übersichts-, die Änderungs- und die Berichtigungsblätter werden entsprechend der oben auf dem Blatt angegebenen Ordnungsnummer eingeordnet. Auf diese Weise wird erreicht, dass ein Erlass mit allen seinen Änderungen nur an einer Stelle nachgeschlagen werden muss. Werden Erlasse durch spätere Erlasse als Ganzes aufgehoben oder durch Neudrucke ersetzt, so werden sie aus dem Ringordner entfernt. Mit Ausnahme der vor Vollzugsbeginn veröffentlichten Erlasse enthält jeder aufhebende Erlass oder Neudruck auf der ersten Seite (über dem Erlasstitel) einen Hinweis auf die aus der systematischen Ordnung der Gesetzessammlung zu entfernenden Erlasse. Zur Erleichterung der Einordnung liegt überdies jeder Lieferung ein rotes, mit «Zu beachten» überschriebenes Hinweisblatt bei, das Auskunft darüber erteilt, welche Erlasse aus der systematischen Einreihung der Gesetzessammlung zu entfernen sind oder bereits hätten entfernt werden sollen. IV. Register und Zitate
1. 1. Jahresregisterbände und ihr Inhalt Jahresregisterbände und ihr Inhalt Seit dem Jahr 1975 wird nach Ablauf jeden Jahres ein broschierter Registerband herausgegeben. Darin sind enthalten: a) das jährlich nachgeführte systematische Register der Gesetzessammlung (sGS-Register), einschliesslich Sachregister; b) das Verzeichnis der im Vorjahr als Ganzes aufgehobenen oder durch Vollzug überholten Erlasse; c) das chronologische Register der Lieferungen der Gesetzessammlung des Vorjahrs (nGS-Register); d) die jährlich nachgeführte Konkordanztabelle, die den Fundstellen der geltenden Erlasse die entsprechende Ordnungsnummer des systematischen Registers zuordnet; e) die jährlich nachgeführte Übersicht über die rechtsetzenden Vereinbarungen, die den Kantonen zum Beitritt offenstehen und denen der Kanton St.Gallen beigetreten ist.
3. 3. Systematisches Register (sGS) Systematisches Register (sGS) Die Systematik der Bereinigten Gesetzessammlung wurde bei der Neugestaltung des Registers grundsätzlich beibehalten und nur geringfügig in einzelnen Abschnitten verändert. Sämtliche geltenden Erlasse sind durch die systematische Ordnungsnummer (linke Kolonne) gekennzeichnet. Die Fundstellen der aufgeführten Erlasse in der Neuen Reihe der Gesetzessammlung sind im Anschluss an den Erlasstitel wiedergegeben. Unter dem Erlasstitel sind die Änderungen durch spätere Erlasse erwähnt. Das systematische Register gibt den Stand der Gesetzessammlung am 1. Januar wieder. Es enthält auch Erlasse, die im entsprechenden Jahr (für die erstmalige Ausgabe die Jahre 1973 und 1974) erlassen und im gleichen Zeitraum als Ganzes wieder aufgehoben oder durch einen Neudruck ersetzt wurden. Sie sind durch Kursivdruck kenntlich gemacht. Die kursiv gedruckten Titel dieser Erlasse fallen im folgenden Jahr mit dem Erscheinen des neuen Registerbandes weg. Durch Vollzug überholte Erlasse (namentlich Bau- und Beitragsbeschlüsse des Grossen Rates) sind im systematischen Register 1973/74 noch enthalten; seit dem Jahr 1975 werden sie im Anschluss an das systematische Register unter dem Titel «Aufgehobene und überholte Erlasse» aufgeführt.
4. 4. Chronologisches Register (nGS) Chronologisches Register (nGS) Das chronologische Register listet die Lieferungen des Vorjahrs in chronologischer Reihenfolge (nGS-Nummer) auf. Dabei wird jede Lieferung einzeln aufgeführt. Es wird darauf geachtet, dass innerhalb einer Lieferung die Zuordnung der systematischen Ordnungsnummer (sGS-Nummer) zur chronologischen Reihenfolge (nGS-Nummer) aufsteigend verläuft, um eine optimale Übersichtlichkeit zu vermitteln.
5. 5. Zitierweise der Erlasse Zitierweise der Erlasse Erlasse der kantonalen Gesetzgebung werden grundsätzlich mit ihrer systematischen Ordnungsnummer zitiert (Bsp.: Verfassung des Kantons St.Gallen, sGS 111.1; abgekürzt KV). Die näheren Angaben - insbesondere über Änderungen oder über die Veröffentlichung in der Neuen Reihe - können jeweils dem Jahresregisterband entnommen werden. Ist es für die Klarheit notwendig oder zweckmässig, so werden das Datum und die nGS- Fundstelle aufgeführt. V. Einordnungsarten Die Staatskanzlei und die kantonale Verwaltungsbibliothek führen sowohl eine chronologisch (nGS 10-1 ff.) als auch eine systematisch (sGS) geordnete Gesetzessammlung. Dasselbe ist den Gemeinderatskanzleien zu empfehlen. Die übrigen Bezüger der Gesetzessammlung werden sich für die eine oder die andere Einordnung entscheiden, je nachdem, ob sie die Gesetzessammlung häufig oder weniger häufig benützen:
1. Wer die Gesetzessammlung selten gebraucht, wird die chronologische Anordnung belassen, weil diese erlaubt, die Gesetzessammlung mit geringstem Aufwand in Ordnung zu halten und alles Notwendige anhand des Jahresregisterbandes und der Begleitregister zu den neuesten Lieferungen zu finden.
2. Wer die Gesetzessammlung häufig benützt, wird mit Vorteil die systematische Einordnung wählen. Diese erfordert mehr Aufwand für die Nachführung, erleichtert aber das Nachschlagen des geltenden Rechts wesentlich. Die Staatskanzlei hält mit Rücksicht auf den Nachführungsaufwand bis auf weiteres keine Gesetzessammlung in systematischer Ordnung zum Verkauf bereit. Hingegen können die einzelnen Lieferungen der Neuen Reihe (ab nGS
10-0) samt den nötigen Zusätzen wie Ordnern und Inhaltsverzeichnissen bezogen werden; der Benützer muss dann die systematische Einordnung der
In der Fussnote zum Titel werden der Werdegang des Erlasses und die Fundstelle einer allfälligen früheren Veröffentlichung erwähnt. Die übrigen bezifferten Fussnoten haben folgenden Sinn:
1. Sie geben die Fundstellen der im Text genannten Erlasse an.
2. Sie stellen Beziehungen her zu inhaltlich zusammenhängenden Vorschriften der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung. Diese erläuternden Fussnoten ohne verbindlichen Charakter werden von der Staatskanzlei in Verbindung mit den zuständigen Departementen verfasst. Kantonale und eidgenössische Erlasse werden in der Regel ohne Datum zitiert. Als Fundstellen der Erlasse werden die entsprechenden Ordnungsnummern der systematischen Register des Bundes und des Kantons angegeben (SR oder sGS). Lediglich in den Fussnoten zum Titel und in Hinweisen auf frühere, als Ganzes aufgehobene kantonale Erlasse werden die Fundstellen in der Bereinigten Gesetzessammlung (bGS) oder in der Neuen Reihe der Gesetzessammlung (nGS) angegeben. Das Anmerkungszeichen (Hochzahl) hinter einer Artikelnummer, einer Ziffer oder einer Litera bedeutet, dass sich die Fussnote auf den ganzen Artikel, die ganze Ziffer oder die ganze Litera bezieht. Anmerkungszeichen am Ende eines Absatzes beziehen sich, wenn nichts anderes gesagt wird, auf den ganzen Absatz, Anmerkungszeichen am Ende eines Satzes (nach dem Punkt) auf den ganzen Satz, Anmerkungszeichen im unmittelbaren Anschluss an ein Wort auf das betreffende Wort oder auf die vorangehende Wortgruppe. VII. Abkürzungsverzeichnis Das jährlich nachgeführte Abkürzungsverzeichnis findet sich im Amtsblatt, im Registerband der Gesetzessammlung und in der St.Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP). Abkürzungen, die nur für einzelne Erlasse gelten, sind auf deren Titelseite (Ingress, erster Artikel oder Fussnote) erklärt. Die kursiven Zahlen nach den Abkürzungen bezeichnen den Band oder den Jahrgang, die Zahlen nach dem Komma die Seitenzahl. Ab nGS 10 bezeichnet die Zahl nach dem Bindestrich die chronologische Laufnummer des Erlasses. St.Gallen, im Dezember 1986 Für die Staatskanzlei, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
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