Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. März 2001 (Stand 1. Januar 2003) Das Interkantonale Organ (InöB), mit Zustimmung der Mitglieder der Schweize - rischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) vom
15. März 2001, beschliesst:
1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
2 )
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Be - schaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmoni - sieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procure - ment Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und An - bietern;
b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
3 )
1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
1) Vom Landrat genehmigt am 13. Januar 2005.
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
3) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schlies - sen.
Art. 3 Durchführung
4 )
1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmun - gen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2 ...
5 )
Art. 4 Interkantonales Organ
6 )
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizeri - schen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das In - terkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteilig - ten Kantone;
b. Erlass von Vergaberichtlinien;
c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis . Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentli - chen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
d. ...
e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;
g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarun - gen;
h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationa - len Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsregle - mente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
5) Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
6) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zu - sammen.
Art. 5 ...
7 )
3 Anwendungsbereich
Art. 5 bis Abgrenzung
8 )
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträ - gen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Be - stimmungen der Kantone harmonisiert.
Art. 6 Auftragsarten
9 )
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung An - wendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7 Schwellenwerte
10 )
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge verge - ben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbei - ten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
7) Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
8) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
9) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
10) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber
11 )
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. ...
c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus - schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommu - nikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Berei - chen vergeben;
d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechen - den Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinba - rung überdies:
a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme de - rer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öf - fentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauf - traggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese kei - nen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterste - hen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
12 )
1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und An - bietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a. in einem beteiligten Kanton;
b. b.in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be - schaffungswesen verpflichtet ist.
c. ...
11) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
12) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
Art. 10 Ausnahmen
13 )
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen er - teilt werden;
c. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu ver - wirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt wür - den.
4 Verfahren
Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbie - ter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.
13) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
Art. 12 Verfahrensarten
14 )
1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:
a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
b. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme ein - reichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einrei - chen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Aus - schreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b bis das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftragge - ber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einho - len;
c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag - geber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 ...
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Be - stimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.
Art. 12 bis Wahl der Verfahren
15 )
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selekti - ven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internatio - nalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechts - vorbehalte abgeleitet werden.
14) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
15) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen
16 )
1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellen - werte;
b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbie - ter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g. den Zuschlag durch Verfügung;
h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfah - rens auf wichtige Gründe;
j. die Archivierung.
Art. 14 Vertragsschluss
17 )
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Be - schwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu - schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertrags - schluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5 Rechtsschutz
Art. 15 Beschwerderecht und Frist
18 )
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be - schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1 bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a. die Ausschreibung des Auftrags;
16) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
17) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
18) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e;
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im se - lektiven Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren;
e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2 bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Be - schwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16 Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach - verhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen die - ser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf - schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ent - gegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in - nerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
Art. 18 Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindli - che Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6 Überwachung
Art. 19 Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7 Schlussbestimmungen
Art. 20 Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklä - rung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
Art. 21 Inkrafttreten
19 )
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind
20 ) , durch Ver - öffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim - mungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unver - änderte Vereinbarung vom 25. November 1994
21 )
.
19) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
20) Bis 28. Oktober 2005 noch nicht beigetreten: Glarus, Appenzell Innerrhoden und Genf.
21) GS 33.1074 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
Art. 22 Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttre - ten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, aus - geschrieben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.2001 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 35.0714 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.03.2001 01.01.2003 Erstfassung GS 35.0714 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0714
A nha ng 1: Schw el l enw er t e i m S t aat sv er t ra gsb er ei ch a) Gover nment Pro cur ement Agr eement GPA ( W TO- Über ei nko mm en übe r das öf f ent l i che Beschaf f ung swesen ) A uf t r ag ge be r / i n A uf t r ag sw er t CHF ( Auf t r ag swe r t SZ R) Bauar bei t en (Ge s am tw ert) Li ef er ungen Die nst l ei st ungen Kant one 9' 575' 000 ( 5' 000' 000)
383' 000 ( 200' 000)
383' 000 ( 200' 000) Behör den und öf f ent l i che Unt er nehmen i n de n Sekt o- ren W as s er, E ne rgie , Ve r- kehr und Te l ekomm uni kat i on
9' 575' 000 ( 5' 000' 000)
766' 000 ( 400' 000)
766' 000 ( 400' 000) b) Gemäss Bi l at er al em Abkomm en zwi sche n d er Eur op äis chen Gemei n- scha f t un d der S chwei zer i sche n Eid gen osse nsch af t si nd auch f ol gen de A uft raggeb erinnen und Au f t raggeb er dem Staatsvert ragsbe reich unt er- ste llt : A uf t r ag ge be r / i n A uf t r ag sw er t CHF ( Auf t r ag swe r t EURO ) Bauar bei t en (Ge s am tw ert) Li ef er ungen Die nst l ei st ungen Gem ei nden / Bez i r ke 9' 575' 000 ( 6' 000' 000)
383' 000 ( 240' 000)
383' 000 ( 240' 000) P riva te U nte rne hm en m it ausschl i essl i chen oder be- sonder en Recht en i n de n S ek toren W as s er, E ne rgie un d V erk eh r ( ink l. D rah tse il- bahne n un d Ski l i f t anl agen)
9' 575' 000 ( 6' 000' 000)
766' 000 ( 480' 000)
766' 000 ( 480' 000) Öf f ent l i che so wie auf gr und ei nes b esonde r en o der aus- schl i essl i chen Recht s t ät i ge pr i vat e Unt er nehmen i m Be- reic h d es S c hie ne nv erk eh rs und der Gas- und W är m e- ver sor gung
8' 000' 000 ( 5' 000' 000)
640' 000 ( 000)
640' 000 ( 400' 000) Öf f ent l i che so wie auf gr und ei nes b esonde r en o der aus- schl i essl i chen Recht s t ät i ge pr i vat e Unt er nehmen i m Be- r ei ch de r Te l ekomm uni kat i on
8' 000' 000 ( 5' 000' 000)
960' 000 ( 000)
960' 000 ( 600' 000) A nha ng 2: Schw el l enw er t nd Verf ahr en i m vo n St aat sv er t rä gen ni cht er f asst en Berei ch Verf ahr ens ar te n Lief er unge n (A uft ra gswert C HF) Die nst leis tun gen (A uft ra gswert C HF) Ba uar beit en (A uft ra gswert C HF) Ba uneb en- gew er be Bauhau pt- gew er be Fr ei händi ge Ver gabe un ter 1 00 '00 0 un ter 1 50 '00 0 un ter 1 50 '00 0 un ter 3 00 '00 0 Ein l adung s- ver f ahr en un ter 2 50 '00 0 un ter 2 50 '00 0 un ter 2 50 '00 0 un ter 5 00 '00 0 of f enes / sel ek- t i ves Ver f ahr en ab 2 50 '00 0 ab 2 50 '00 0 ab 2 50 '00 0 ab 5 00 '00 0
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