Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (643.100)
CH - SH

Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

und Schenkungssteuer
14) ,
1) , - und Schenkungssteuer. ... 19) - und Schenkungssteuer sind befreit - Gegenstand des Gesetzes Steuersubjekt Subjektive Steuerbefreiung
schliesslich öffent liche, religiöse, erzieherische oder gemeinnüt- zige Zwecke verfolgen; f) die Ehegatten, die eingetragenen Partner sowie die Nachkom- men, Adoptiv - und Stiefkinder. Den Nachkommen gleichgestellt sind Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat.
18)
2 Vermögensanfälle und Zuwendungen an andere Kantone und an ausserkantonale Gemeinden sowie an ausserkantonale juristische Personen für ausschliesslich öffentliche, religiöse, erzieherische o- der gemeinnützige Zwecke sind steuerfrei, wenn die Kantone Ge- genrecht halten. Zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen ist der Regierungsrat zuständig.
Art. 4
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser bei seinem Tod oder Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges den Wohnsitz im Kanton hatte oder wenn im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen zugewendet werden.
2 Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensüber- ganges.
3 Das Bundesrecht und Staatsverträge über das Verbot der Doppel- besteuerung bleiben vorhalten.
Art. 5
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensanfälle und Zu- wendungen kraft gesetzlichen Erbrechtes oder aufgrund einer Ver- fügung von Todes wegen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, E rsatzver- fügung, Nacherbeneinsetzung, Erbvertrag, Schenkung auf den To- desfall).
2 Steuerbar sind auch a) das einer Stiftung auf den Todesfall gewidmete Vermögen; b) Zuwendungen durch Einräumung von Nutzniessungsrechten; c) der Erlass von Verbindlichkeiten gegenüber einem Schuldner; d) Zuwendungen von Versicherungsleistungen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden oder nicht unter die in Art. 7 lit. a genannten Versicherungsleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen fallen 14) .
Art. 6
1 Der Schenkun gssteuer unterliegen alle freiwilligen Zuwendungen unter Lebenden, durch die ein Beschenkter oder Begünstigter aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung Örtliche und zeitliche Voraus - setzungen Steuerobjekt a) Erbschafts - steuer b) Schenkungs - steuer
sind auch
14) . e, bei welchen die Leistungen des ei- - und Schenkungssteuer sind befreit n usw.). Diese unterliegen gemäss Art. 334 und 334 bis ZGB; Objektive Steuerbefreiung Umfang
d) bei Nacherbeneinsetzung der Zeitpunkt der Beendigung der Vor- erbschaft ; e) bei Verschollenheitserklärung der Zeitpunkt, da diese rechtskräf- tig wird.
Art. 9
1 Die steuerbaren Vermögensanfälle werden, soweit in den nachste- henden Vorschriften nichts Abweichendes festgesetzt ist, zum Ver- kehrswert bewertet. Die B ewertung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern. Geschäftsvermögen ist zum Substanzwert, höchstens jedoch zum Verkehrswert nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern zu bewerten.
2 Bei regelmäs sig gehandelten Wertpapieren gilt der Kurswert als Verkehrswert, in den übrigen Fällen gilt der Substanzwert, höchs- tens jedoch der Verkehrswert nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern
5)
.
3)
3 Für Nutzniessung, Renten und andere wiederkehrende Leistungen ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend.
4 Vom Nutzniessungsvermögen ist der Kapitalwert der Nutzniessung durch den Nutzniesser, das blosse Eigentum abzüglich des Kapital- wertes der Nutzniessung durch den Eigentümer zu versteuern.
5 Bei Zuwendungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Be- wertung nach der ausbezahlten Summe oder bei nicht fälligen Ver- sicherungen nach dem Rückkaufswert.
6 Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Ein- schluss der erforderlichen Gebäude ist der Übernahmepreis, min- destens aber der Ertragswert massgebend, sofern ein Erbe sie zur eigenen Bewirtschaftung übernimmt oder wenn der Betrieb eine wirt- schaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet.

Art. 10 Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass über-

bunden oder wird sie vom Schenker selbst bezahlt, so erhöhen sich die für die Steuerberechnung massgebenden Vermögensanfälle und Zuwendungen um diesen Steuerbetrag.
Art. 11
1 Von den Vermögensanfällen und Zuwendungen aus Erbschaft und zu bringen Bewertung a) Grundsatz b) Wertpapiere Nutzniessung, Renten d) Ver - sicherungs - leistungen e) Landwirt - schaftliche Grundstücke Steuer - überwälzung Steuerfreie Beträge
- und Stiefeltern; - und Schenkungs emp-
6)
10’000 Fr.
10‘000 Fr.
20’000 Fr.
40’000 Fr.
60’000 Fr.
90’000 Fr.
130’000 Fr.
160’000 Fr.
180’000 Fr.
7) - und Stiefeltern den einfachen Betrag; - und halbbürtige Ge- d en zweifachen Betrag; des elterlichen den dreifachen Betrag; den vierfachen Betrag; - und Schen- den fünffachen Betrag.
7)
3) Steuersätze Zuschlag

Art. 13 17)

1 Der Vorerbe versteuert beim Anfall nach seinem Verwandtschafts- grad zum Erblasser den kapitalisierten Ertrag des Nachlasses.
2 Der Vorerbe entrichtet beim Anfall nach seinem Verwandtschafts- grad zum Erblasser die ordentliche Steuer, sofern der Nacherbe auf den Überrest gesetzt ist.
3 Erwirbt der Vorerbe zufolge Wegfalls des Nacherben den Nachlass endgültig, so entrichtet er hiefür die ordentliche Steuer.
4 Der Nacherbe entrichtet beim Anfall die Steuer nach seinem Ver- wandtschaftsgrad zum Erblasser. IV. Steuerveranlagung
Art. 14
1 Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars bzw. des Teilungsve rtrages veranlagt.
2 Grundlage für die Veranlagung der Schenkungssteuer ist die Steu- ererklärung.

Art. 15 Schenker, Beschenkte und Grundbuchamt haben der Erbschaftsbe-

hörde des Wohnsitzes des Schenkers innert dreissig Tagen seit dem Vermögensübe rgang schriftlich Mitteilung zu machen. Die Melde- pflicht wird erfüllt durch Abgabe der Steuererklärung oder der Han- dänderungsmitteilung.
Art. 16
1 Das Recht, eine Veranlagung einzuleiten, verfällt, vorbehältlich des

Artikels 25 Abs. 2 und 3, fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem

der Erbgang eröffnet oder die Schenkung vollzogen wurde, in jedem Fall aber nach 10 Jahren.
2 zesses oder nach Abschluss eines Verschollenheitsverfahrens erfol- gen, so beginnt die Verjährungsfrist nach der rechtskräftigen Erledi- gung des Prozesses oder des Verfahrens.

Art. 17 8)

1 Die Veranlagung der Erbschafts - und Schenkungssteuer erfolgt durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde unter Aufsicht des zustän- digen Departements. Vor - und Nacherbe Veranlagungs - grundlage Meldepflicht Veranlagungs - verjährung Behörden
- und - und Teilungswesen. -, Melde-, Bescheinigungs -, Geheimhaltungs - und insprache erheben. 3) sig gegen Einspracheent- und Strafsteuern. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. 3)
17) - und Einspracheverfahren ist kostenfrei. Bei
17) - und Schenkungssteuer. 15) Auskunfts - und Geheim - haltungspflicht Eröffnung Rechtsmittel Steuerbezug
2 Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern 5) betreffend Steuerbezug, Sicherung und Erlass sinnge- mäss anzuwenden.
Art. 22
1 Die Steuerforderungen werden fällig mit der Eröffnung der Veran- lagungsverfügung.
2 Die Zahlungsfrist beträgt neunzig Tage.
3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Steuerforderung zu verzinsen. Die Erhebung einer Einsprache, eines Re kurses oder einer Be- schwerde befreit nicht von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen.
Art. 23
1 Die Steuer ist vom Erben, Vermächtnisnehmer, Beschenkten oder Begünstigten zu bezahlen.
2 Sind die Vermögensanfälle und Zuwendungen mi t einer Nutznies- sung belastet, so sind die Steuern aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
3 Für die Schenkungssteuer haftet auch der Schenker, wenn die Steuer beim Beschenkten uneinbringlich ist. In diesen Fällen findet
Art. 10 keine Anwendung.

Art. 24 16)

Art. 25
1 Veranlagte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechts- kraft.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still a) während der Dauer eines Einsprache-, Rekurs- oder Beschwer- deverfahrens; b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz Wohnsitz hat.
3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird, durch jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden sowie durch die Ein- leitung einer Strafverfolgung wegen ungenügender Versteuerung. Mit d er Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Fä lligkeit, Verzugszins Zahlungspflicht, Haftung Bezugs - verjährung
Bussen haftet ein
10) auf den Grundstücken, die Gegenstand
11) ist ermächtigt, dem Steuerpflichtigen die
5) und Übergangsbestimmungen
. unterliegen dem alten Recht; dagegen sind sie für die Grundpfand - recht Erlass Vollzugs - vorschriften Übergangsrecht

Art. 31 Durch dieses Gesetz werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden

Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Erbschaftssteuerge- setz vom 19. September 1910.

Art. 32 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom

Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
12)
. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
13) und in die kantonale Gesetzessamm- lung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 101.000.
2) Aufgehoben durch G vom 20. Mai 1996, in Kraft getreten am 1. Januar
1997 (Amtsblatt 1996, S. 1641).
3) Fassung gemäss G vom 15. Dezember 1991, in Kraft getreten am
16. Dezember 1991 (Amtsblatt 1992, S. 24).
4) SHR 643.112.
5) SHR 641.100.
6) Abs. 1 in der Fassung gemäss G vom 15. Dezember 1991, in Kraft getreten am 16. Dezember 1991 (Amtsblatt 1992, S. 24).
7) Abs. 2 in der Fassung gemäss G vom 15. Dezember 1991, getreten am 16. Dezember 1991 (Amtsblatt 1992, S. 24).
8) Fassung gemäss G vom 21. März 1994, in Kraft getreten am 1. Januar
1995 (Amtsblatt 1994, S. 409, 1090).
9) SHR 643.111.
10) SHR 210.100.
11) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. nuar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
12) In Kraft getreten am 1. Dezember 1977 (Amtsblatt 1977, S. 1452).
13) Amtsblatt 1977, S. 1443.
14) Fassung gemäss G vom 15. September 2003, in Kraft getreten am
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1821).
15) Fassung gemäss G vom 22. September 2003, in Kraft getreten am
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004 S. 33)
16) Aufgehoben durch G vom 22. September 2003, in Kraft getreten am
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004 S. 33)
17) Fassung gemäss G vom 20. März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
18) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
2007 (Amtsblatt 2006, S. 929, S. 1547, S. 1825). Inkrafttreten
durch G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am ).
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