Reglement über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes
1 Reglement über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes (Abgabereglement) Vom 23. März 1994 Der Verwaltungsrat des Aargaui schen Elektrizitätswerkes, gestützt auf § 20 Abs. 3 EnG 1) sowie § 13 Abs. 2 lit. h des Geschäfts- reglements AEW vom 6. Dezember 1995 2) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Li eferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aarg auischen Elektrizitätswerkes, nachstehend «AEW» genannt, an die Energiebezüger, nachstehend «Kunden» genannt, sowie für Eigentümer von elektrischen Nieder- spannungsinstallationen, welche dire kt an das Verteilnetz des AEW angeschlossen sind.
1.2 Begriffe
Als Kunden im Sinne dies es Reglementes gelten: a. die Eigentümer, Pächter oder Mieter von Grundstücken, Häu- n Stromverbrauch über Mess- sonderen Fällen pauschal fest- b. die Eigentümer von leer st ehenden Mieträumen und unbenutz- ten Anlagen, sowie von Objekten, die mehreren Miteigen- tümern, Mietern oder Pächtern gemeinsam dienen und an
1) SAR 773.100
2) SAR 773.511
Messeinrichtungen gemeinsam angeschlossen sind (z.B. Treppenhausbeleuchtung, Allgem einverbrauch in Liegenschaf- ten mit Stockwerkeigentum); c. die Eigentümer von Liegenscha ften mit häufig wechselnden Mietern und Pächtern, sofern das AEW den Liegenschafts- eigentümer als Kunden erklärt.
1.3 Grundlagen des Energielieferungsverhältnisses
1.3.1 Dieses Reglement und die Tarife bilden die Grundlage des
Rechtsverhältnisses zwischen dem AEW und seinen Kunden.
1.3.2 In besonderen Fällen, wie z. B. bei Lieferungen an Grosskunden,
Lieferungen in temporären Installationen und Lieferungen mit be- schränkter Lieferpflicht, Bereitstellung und Lieferung von Ergän- zungs- oder Ersatzenergie, kann das AEW von Fall zu Fall beson- dere Lieferbedingungen festsetzen oder vereinbaren. Solche spe- ziellen Bedingungen können von den Allgemeinen Bestimmungen dieses Reglementes und den Tarife n abweichen. In diesen Fällen gelten das Reglement und die Tarife nur insoweit, als nichts Ab- weichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist.
1.3.3 Jeder Kunde hat Anrecht au f Aushändigung dieses Reglementes
sowie der für ihn zutreffenden Tarifblätter.
1.4 Entstehung eines Energielieferungsverhältnisses
1.4.1 Das Energielieferungsverhältnis entsteht in der Regel mit der An-
meldung eines Bezugsverhältnisses und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung gemäss Ziffer 1.5. Die Tatsache des Energiebezuges genügt für die Begründung eine s Rechtsverhältnisses.
1.4.2 Das Verhältnis zwischen de m AEW und seinen Kunden ist öffent-
lich-rechtlicher Natur.
1.4.3 Das AEW ist berechtigt, in Lieg enschaften mit häufig wechselnden
Mietern und Pächtern und bei Inkassoproblemen den Liegen- schaftseigentümer als Kunden zu bezeichnen und diesem den ver- brauchten Strom in Rechnung zu stellen. 1)
1.4.4 Das AEW kann Weis ungen für die bei der Anmeldung eines Ener-
giebezuges vorzulegenden Unterlagen aufstellen.
1.5 Auflösung eines Energielieferungsverhältnisses
1.5.1 Der Energiebezug kann vom K unden jederzeit durch schriftliche
oder mündliche Abmeldung beendet werden. Dabei ist eine Frist von mindestens fünf Arbeitstagen ei nzuhalten. Bei der schriftlichen
1) Fassung gemäss Reglement vom 26. März 1997, in Kraft seit 1. Oktober 1997 (AGS 1997 S. 243).
3 Abmeldung beginnt der Fristenlauf ab Eintreffen des Briefes im AEW.
1.5.2 Die Nichtbenützung von elektr ischen Geräten oder Anlageteilen
bewirkt keine Beendigung des Rech tsverhältnisses und entbindet nicht von der Bezahlung der Gebühren.
1.6 Meldepflichten
Dem AEW ist unter Angabe des genauen Zeitpunkts rechtzeitig schriftlich oder mündlich zu melden: a. vom Verkäufer: der Eigentum swechsel einer Liegenschaft oder einer Wohnung; b. vom wegziehenden Mieter: de r Wegzug aus gemieteten Räu- men; c. vom Vermieter: der Miet erwechsel in einer Wohnung oder Liegenschaft; d. vom Eigentümer der verwaltete n Liegenschaft: der Wechsel in der Person oder Firma, welche die Hausverwaltung besorgt.
1.7 Beratung in Fragen der Energieanwendung
Jeder Kunde hat in angemessene m Umfange Anspruch auf kosten- lose Auskunft über Tarif- und allgemei ne technische Fragen, die für ihn im Zusammenhang mit dem Energiebezug und der Ener- gieanwendung von Bedeutung sind. Wird eine weiter gehende Spe- zialberatung verlangt, ist diese zu entschädigen.
2. Energielieferung
2.1 Technische Voraussetzungen
2.1.1 Das AEW setzt für die Energi elieferung die Stromart, Spannung,
Frequenz, den Leistungsfaktor co s phi sowie die Art der Schutz- massnahmen fest. Das AEW ist be rechtigt, besondere Bedingungen festzulegen, sofern der vorgesc hriebene Leistungsfaktor nicht eingehalten und vom Kunden keine Abhilfe getroffen wird.
2.1.2 Elektrische Geräte und Anlagen werden nur mit Energie beliefert,
soweit die Leistungsfähigkeit der Ve rteilanlagen es erlaubt und die Gleichmässigkeit der Spannung und Fr equenz durch sie nicht stö- rend beeinflusst wird. Der Kunde ode r sein Installateur haben sich rechtzeitig beim AEW über die Anschlussmöglichkeiten zu infor- mieren.
2.1.3 Für elektrische Geräte und Anlagen, die Oberschwingungen oder
Resonanzerscheinungen verursachen , die wegen rasch wechselnder Last die Gleichmässigkeit der Sp annung stören oder sonst wie un- günstige Wirkungen auf den Betrie b der Anlagen des AEW oder dessen Kunden ausüben, kann das
chers alle technischen Massnahme n vorschreiben, die zur Verbes- serung geeignet sind.
2.1.4 Die zulässigen Störpegel werd en unter Berücksichtigung allgemein
anerkannter Regeln und Empfehlungen vom AEW bestimmt.
2.1.5 Das AEW verweige rt den Anschluss von In stallationen oder elek-
trischen Geräten an sein Niederspannungsverteilnetz bzw. die Lie- ferung elektrischer Energie, wenn diese: a. dem eidgenössischen oder ka ntonalen Recht sowie den an- erkannten Regeln der Technik, insbesondere den Hausinstal- lationsvorschriften oder den Normen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) oder den Weisungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder den Werkvorschriften des AEW nicht entsprechen; b. im normalen Betrieb andere Einrichtungen störend beeinflus- sen.
2.1.6 Werden bewilligungspflichtige tigten Personen ausgeführt, schlie sst das AEW die davon betroffe-
nen Installationen nicht an sein Verteilnetz an.
2.1.7 Das AEW behält sich vor, auf Kosten des Kunden Massnahmen zu
treffen, um eine unkontrollierte Wiederinbetriebsetzung von nicht erlaubten Anlagen oder Gerä ten verhindern zu können.
2.2 Umfang, Qualität und Regelmässigkeit der Energielieferung
2.2.1 Das AEW liefert de m Kunden elektrische Energie auf Grund dieses
Reglementes im Rahmen seiner gesetzlichen Versorgungspflicht, soweit die Anlagen des
2.2.2 Das AEW liefert die Energie ununterbrochen innerhalb der üblichen
Toleranzen für Spannung und Frequenz. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Unte rbrechung, Einschränkung und Einstellung der Energielieferung.
2.2.3 Das AEW ist berechtigt zu verl den in den Produktions- und Vert eilanlagen herrschenden Be-
lastungsverhältnissen a ngepasst wird. Das AE W ist ausserdem be- rechtigt, während der Spitzenbela stungszeit nötigenfalls die Leis- tungsabgabe einzuschränken oder Appa Zweck hat der Eigentümer der Niederspannungsinstallationen den Einbau von Laststeuergeräten in seine Installationen auf seine eigenen Kosten zu übernehmen.
2.3 Verwendung und Weiterverkauf von elektrischer Energie
2.3.1 Der Kunde darf die elektris che Energie nur gemäss den Tarif-
bestimmungen verwenden. Er darf insbesondere keine elektrischen Geräte an Stromkreise anschliessen, die für andere Zwecke bestimmt sind.
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2.3.2 Das AEW liefert die elektr ische Energie nur für den Eigen-
verbrauch. Insbesondere darf der Kunde keine elektrische Energie an Dritte weitergeben oder verkaufe n. Vorbehalten bleibt die Ab- gabe an Untermieter bzw. Mieter einzelner Räume. Solche Dritte gelten nicht als Kunde im Si nne dieses Reglementes.
2.3.3 Der Kunde darf für die Energi elieferung an Untermieter oder Mie-
ter einzelner Räume keinen Zusc hlag auf den Tarifen des AEW erheben.
2.4 Unterbrechung und Einschränkung der Energielieferung
2.4.1 Das AEW hat das Recht, die Energielieferung einzuschränken oder
zu unterbrechen bei: a. Einwirkungen auf die Energieversorgung durch Dritte oder in- hen Zuständen, inneren Un- uer, Explosion sowie Wasser, utschen, Schneedruck und ande- b. betriebsbedingten Unterbr gielieferwerk, Störungen und e Einbussen wegen ungenügender lagen. Das AEW ist ver- rasch über solche Einschrän- c. behördlich verfügten Eins chränkungen gemäss Landesversor- gungsgesetz (LVG).
2.4.2 Das AEW ist berechtigt, die En ergielieferungen an die Kunden den
veränderten Bedingungen seiner ei genen Energielieferanten und den ausserordentlichen Belastungsverh ältnissen in seinem eigenen Netz anzupassen und nötigenfalls Massnahmen zur Einschränkung des Verbrauchs und zur Sperrung während der Zeiten kritischer Netzbelastung zu ergreifen. Das AEW handelt dabei unter Abwägung der in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen. Voraussehbare lä ngerdauernde Unterbrechungen und Einschränkungen werden den Kunde n soweit möglich im Voraus angezeigt.
2.4.3 Die Kunden treffen alle nötigen Vorkehrungen, um in ihren Anla-
gen Schäden oder Unfälle zu verhüt en, die durch Stromunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- und Frequenzschwan- kungen sowie dem Betrieb von Runds teueranlagen entstehen kön- nen.
2.5 Eigene Elektrizitätserzeugungsanlagen der Kunden
Der Anschluss von Eigenerze ugungsanlagen und Einspeisungen Dritter in das Netz des AEW is t bewilligungspflichtig und wird separat geregelt. Vorbehalten sind die besonderen Vorschriften des Eidgenössischen Starkstrominspektorates.
2.6 Einstellung der Energielieferung
2.6.1 Das AEW ist berechtigt, we nung, Ersatzvornahme) fruchtlos ge blieben oder untauglich sind,
die Energielieferung ganz oder te ilweise einzustellen, wenn der Kunde: 1) a. rechtswidrig Installationen und Geräte benutzt; b. seinen Verbindlichkeiten n ach erfolglosen Mahnungen nicht nachkommt; c. rechtswidrig Energie bezieht oder an Dritte weitergibt; d. dem AEW oder seinen Beauftragten den Zutritt zu seiner An- lage verweigert oder verunmöglicht; e. vorsätzlich Eigentum des AEW zerstört oder beschädigt; f. widerrechtlich Installationsar beiten ohne gesetzliche Bewilli- gung ausführt; g. festgestellte Mängel an den In stallationen oder Apparaten nicht innert angemessener Frist beheben lässt; h. keine Abhilfe gegen beansta ndete Netzrückwirkungen schafft; i. den vom AEW vorgeschriebe nen Leistungsfaktor (Blind- energiebezug) nicht einhält und innert angemessener Frist keine Abhilfe trifft.
2.6.2 Das AEW kann in jedem Fall und jederzeit mit sofortiger Wirkung
die Energielieferung einstellen, wenn der Betrieb der Anlage Per- sonen oder Sachen gefährdet.
2.6.3 Die Einstellung der Energie lieferung befreit den Kunden nicht von
der Erfüllung der Verbindlichke iten gegenüber dem AEW und be- gründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.
2.6.4 Jeder Einstellung der Energielie ferung hat, sofern nicht Gefahr
droht, eine schriftliche Andr ohung unter Ansetzung einer ange- messenen Frist an den Kunden mit gleichzeitiger Mitteilung an den Liegenschaftseigentümer vorauszugehen.
3. Rechnungswesen
3.1 Tarife
1) Fassung gemäss Reglement vom 26. März 1997, in Kraft seit 1. Oktober 1997 (AGS 1997 S. 243).
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3.1.1 Die Tarife werden vom Verw altungsrat des AE W festgesetzt und
können jederzeit geändert werden . Die Änderung ist den Kunden mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten bekannt zu geben.
3.1.2 Die Tarife sind auf besondere n Tarifblättern fest gehalten.
3.2 Gebührenbezug und Verrechnung
3.2.1 Die Messergebnisse des AEW über die Energielieferungen sind
unter Vorbehalt des Gegenbewe ises für die Rechnungsstellung massgebend.
3.2.2 Die Energielieferungen werden für jede Messstelle in Rechnung
gestellt. Das AEW legt den Zeit punkt der Ablesung fest. Die Ab- lesung erfolgt jährlich mindestens einmal.
3.2.3 Das AEW kann zwischen den Ablesungen der Tarifapparate Teil-
rechnungen im Rahmen des vorausse hbaren Energiebezuges stellen. Die Akontorechnungen werden be i den Schlussabrechnungen in Abzug gebracht.
3.2.4 Die Zahlungsfrist beträg t 30 Tage ab Rechnungsdatum.
3.3 Verzug
3.3.1 Gerät ein Kunde nach Ablauf der Fälligkeit in Verzug, wird er
schriftlich zur Zahlung innerhalb einer Woche aufgefordert. Das AEW kann kostendeckende Ma hngebühren verlangen und Ver- zugszinsen verrechnen.
3.3.2 Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, erhält er eine
Verfügung, in welcher der geschulde te Betrag festgelegt wird. Diese Verfügung unterliegt der Verw altungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Ka ntons Aargau gemäss § 52 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1) .
3.3.3 Das AEW kann bei forderungen fremder Werke aus früheren Bezügen übernehmen.
3.4 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, Zahlautomaten
3.4.1 Das AEW ist berechtigt, Vora uszahlungen oder Sicherheitsleistun-
gen zur Deckung der Gebühren zu verlangen oder Zahlautomaten einzubauen.
3.4.2 Die Zahlautomaten dürfen so eingestellt werden, dass ein Teil des
einzugebenden Betrages zur Til gung bestehender Forderungen aus Strombezug verwendet wird.
3.4.3 Die Kosten für den Ein- und Ausbau sowie die Bedienung der
Zahlautomaten gehen zu Lasten des Kunden.
1) SAR 271.100
3.4.4 Die Leistung einer Sicherhe it befreit den Kunden nicht von der
fristgemässen Bezahlung der Gebühren.
3.4.5 Sicherheitsleistungen sind vom AEW zu banküblichen Bedingun-
gen zu verzinsen.
3.4.6 Das AEW ist berechtigt, die Sicherheitsleistung mit dem rechts-
kräftig verfügten Gebührenbetrag zu verrechnen.
3.5 Stundung und Verjährung
3.5.1 Forderungen des AEW aus Ener gielieferung und Rückerstattungs-
ansprüche der Kunden verjähren fünf Jahre nach ihrer Entstehung. Vorbehalten bleiben die Bes timmungen über die Messung der Energie.
3.5.2 Das AEW kann in Härtefällen die auf Grund der rechtskräftigen
Abgabeverfügung geschuldete Su mme erlassen oder stunden.
4. Messwesen
4.1 Messeinrichtungen
4.1.1 Die Messung der gelieferten En ergie erfolgt mittels amtlich ge-
prüften und geeichten Apparaten. Das AEW liefert die notwendigen Tarifapparate. Sie bleiben Eige ntum des AEW und werden auf seine Kosten unterhalten. Der Kunde liefert die notwendigen Schaltapparate. Sie bleiben in se inem Eigentum und werden auf seine Kosten unterhalten. Der Kunde des zu beliefernden Objektes lässt den Einbau der Apparate und die dafür notwendigen Instal- lationen von einem Installateur mit Bewilligung gemäss Ziffer 5.1.2 ausführen. Der Kunde stellt dem AEW den für die Mess- einrichtungen erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Er lässt die allfällig zum Schutz der Appa rate notwendigen Verschalungen, Nischen und Ähnliches auf se ine Kosten anbringen.
4.1.2 Tarifapparate dürfen nur durch das AEW oder dessen Beauftragte
plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt werden. Nur das AEW oder seine Beauftragten dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Einbau einer Messe inrichtung herstellen oder durch deren Ausbau unterbrechen.
4.1.3 Das AEW behält sich in jede m Fall Strafanzeige gegen Personen
vor, die unberechtigterweise Plombe n an Tarifapparaten verletzen oder entfernen oder andere Mani pulationen vornehmen, welche deren Funktion beeinträchtigen.
4.1.4 Amtlich geprüfte Messapparate , die nicht zur Messung der Ener-
gielieferung des AEW an den Kunde n dienen (Unterzähler), werden nur in Ausnahmefällen nach be sonderen Bedingungen abgegeben.
4.2 Fehlgang von Messeinrichtungen
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4.2.1 Der Kunde, welcher die Unge nauigkeit einer Messeinrichtung be-
hauptet, kann jederzeit die Prüfung durch ein amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. Im Streitf all ist das Prüfungsergebnis des Eidgenössischen Amtes für Messwesen massgeblich. Das AEW kann die gesamten Kosten für di e Prüfung dem Kunden überbinden, falls sich dessen Behauptung als unrichtig erweist.
4.2.2 Messapparate, dere n Fehlgang die gesetzlichen Toleranzen nicht
überschreitet, gelten als richtig gehend. Gangdifferenzen der Um- schaltuhren, Sperrschalter usw. bi s 30 Minuten auf die Uhrzeit be- rechtigen nicht zu Beanstandungen.
4.2.3 Die Kunden haben beobachtete tion der Messapparate unverzüglic h dem AEW zu melden. Un-
regelmässigkeiten in der Funkti on der Schaltapparate lassen die Kunden unverzüglich auf ihre Kosten beheben.
4.3 Messung der Energie, Fehlanzeige, Energieverluste
4.3.1 Für die Feststellung des Energi everbrauches sind die Angaben der
Tarifapparate massgebend. Ihre Erfassung erfolgt durch das AEW oder dessen Beauftragte. In be beauftragt werden, Tarifapparate zu überwachen oder deren An- gaben zu erfassen.
4.3.2 Wird ein Fehlanschluss festge stellt oder erfolgt eine Fehlanzeige
eines Messapparates über die gesetzlich zulässige Toleranz hinaus, wird der Energiebezug auf Grund der erfolgten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrekt ur durch die Prüfung nicht be- stimmen, wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden vom AEW festgelegt. Dies es geht dabei vom Verbrauch in einer vergleichba ren Zeitperiode unter Berück- sichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen der An- schlusswerte und Betrie bsverhältnisse aus.
4.3.3 Wird eine Fehlanzeige eines Messapparates nach Grösse und Dauer
einwandfrei ermittelt, so werden die Abrechnungen bis auf maximal fünf Jahre berichtigt. Lässt sich nicht feststellen, wann die Störung eingetreten ist, wird sie nur fü r die beanstandete Rechnungsperiode berücksichtigt.
4.3.4 Treten in einer Hausinstallati on Energieverluste durch Erdschluss,
Kurzschluss oder andere Ursachen auf, hat der Kunde keinen An- spruch auf Reduktion des durch di e Messeinrichtung registrierten Energieverbrauches.
4.4 Zutrittsrecht zu den Tarifapparaten
Den Organen des AEW oder dessen Beauftragten ist der Zutritt zu allen Mess- und Tarifapparaten zu gestatten. Die Tarifapparate
müssen frei zugänglich sein. Der Zutritt hat zu angemessener Zeit zu erfolgen.
5. Hausinstallationen und deren Kontrolle
5.1 Installationsbewilligung
5.1.1 Das AEW gilt als kontrollpflich tige Unternehmung für jene Haus-
installationen, die an das Ni ederspannungsnetz des AEW ange- schlossen sind und an welche das AEW elektrische Energie abgibt. Das AEW ist verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat auszu- weisen.
5.1.2 Wer Installationen erstellt, ä trische Erzeugnisse an Installatione n fest anschliesst oder solche
Anschlüsse unterbricht, ändert oder instandstellt, braucht eine Bewilligung der kontrollpflichtigen Unternehmung oder des Eid- genössischen Starkstrominspektorate s. Vorbehalten sind die Instal- lationsarbeiten, welche nach Bundesrecht keine Bewilligung be- nötigen.
5.1.3 Dabei sind die Bestimmungen de s Bundes, die anerkannten Regeln
der Technik, wie die Hausinsta llationsvorschriften und die Normen des SEV, die Weisungen der S UVA, die Vorschriften der Gebäudeversicherungsanstalten und die Werkvorschriften des AEW, massgeblich.
5.1.4 Der Installateur meldet dem rung oder Erweiterung von Hausinst allationen und veranlasst die
Lieferung der Tarifapparate.
5.1.5 Bevor stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb gesetzt werden, haben
sich der Kunde oder der Eigentümer bzw. dessen Installateur mit dem AEW zu verständigen.
5.2 Unterhalt
5.2.1 Eigentümer von Hausinstalla tionen und Apparaten halten diese
dauernd in gutem und gefahrlose m Zustand und sorgen für unge- säumte Beseitigung wahr genommener Mängel.
5.2.2 Die Kunden erstatten bei allf älligen ausserordentlichen Erschei-
nungen in ihren Installationen wie häufiges Auslösen von Über- stromunterbrechern (Sicherungseinsätze oder Leitungsschutz- schalter), Geräusche oder Geruchsb ildung sofort Anzeige an einen Inhaber einer Installations bewilligung und an das AEW.
5.3 Zutrittsrecht und Kontrolle
5.3.1 Das AEW oder desse n Beauftragte führen die in der Verordnung
über die Hausinstallationskontrolle vorgeschriebenen Kontrollen
11 durch. Die Eigentümer der Insta llationen lassen festgestellte Män- gel innerhalb der vorgeschriebenen Fristen auf eigene Kosten be- heben.
5.3.2 Den Organen des AEW ist zur Kontrolle der Anlagen zu angemes-
sener Zeit (bei Störungen jederzeit) Zutritt zu allen mit elektrischen Einrichtungen versehenen Grundstück
5.3.3 Das AEW ist berechtigt, allf ällige Aufwendungen für durchgeführte
Kontrolltätigkeiten dem Installa tionsinhaber in Rechnung zu stellen.
6. Haftung
6.1 Grundsätzliches
6.1.1 Für Personen- und Sachschäden, Betrieb des AEW-Niederspannungsnet zes liegt, gilt Art. 27 Abs. 1
ElG 1) .
6.1.2 Für Vermögensschäden infolg e Stromunterbruchs gelten die
Bestimmungen dieses Abgaberegl ementes (Art. 27 Abs. 2 ElG 2) ).
6.1.3 Für Brandschäden gilt Art. 29 ElG
3) .
6.1.4 Der Hauseigentümer und der Kunde sind für den elektrischen
Betrieb der an das Niederspa nnungsnetz angeschl ossenen Haus- installationen selber verantwor tlich. Durch die sachgemässe Kon- trolle von Hausinstallationen wird weder die Haftpflicht des Haus- installationseigentümers noch diej enige des Installateurs aufgeho- ben.
6.2 Haftung für Spannungs- und Frequenzschwankungen
6.2.1 Die Kunden und Eigentümer habe n keinen Anspruch auf Ersatz von
mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen aus Spannungs- und Frequenzschwa nkungen irgendwelcher Art und Grösse erwächst.
6.2.2 Die Kunden und Eigentümer sind verpflichtet, alles Notwendige
vorzukehren, um in ihren Anlage n Schäden oder Unfälle zu ver- hüten, die durch Stromunterbruch, Wiedereinschaltung oder aus Spannungs- oder Frequenzschwa nkungen entstehen können. In besonderem Masse gilt diese Verp flichtung für Kunden, welche Inhaber eines Betriebe s sind, der für Schäden dieser Ursachenart besonders anfällig ist (z.B. In tensivmastbetriebe, Steuerungs- anlagen, Datenverarbe
1) SR 734.01
2) SR 734.01
3) SR 734.01
6.2.3 Vorbehalten sind die gesetzlic hen Haftpflichtbestimmungen, die
zwingenden Charakter tragen.
6.3 Haftung für Unterbrechungen und Einschränkungen der
Energieabgabe
6.3.1 Die Kunden haben keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem
oder unmittelbarem Schaden, der ihnen aus Unterbrechungen bzw. Einschränkungen der Energieabgabe sowie aus der Einstellung der Energielieferung oder aus dem Betrieb von Rundsteueranlagen erwächst. Diese Unterbrechungen und Einschränkungen müssen aus Gründen erfolgen, die in diesem Reglement vorgesehen sind (Ziff. 2.4 und 2.6).
6.3.2 Bei Unterbrechungen längerer Dauer oder anderen erheblichen
Einschränkungen können die Gebühren angemessen reduziert wer- den.
6.4 Haftung für Energiebezüge
6.4.1 Primär haftet der Kunde für die Bezahlung aller über seine Mess-
und Tarifapparate verbrauchten Energie und anderer Gebühren bis zur nächsten Ablesung, sofern er das Energielieferungsverhältnis nicht durch ordentliche Abmeldung aufgelöst hat.
6.4.2 Sekundär haften die Liegenschaft seigentümer, sofern sie oder ihre
Liegenschaftsverwalter die Meldepflichten oder andere Bestim- mungen dieses Reglemen ts verletzen, für jene nicht einbringlichen Gebühren, die im Betreibungsverfa Verlustschein führen. Die Liegen schaftseigentümer haben bei der Liquidation des Verlustes Anspru ch auf Übertragung des Verlust- scheines.
6.4.3 Ferner haften die Liegenscha ftseigentümer für allfällige Gebühren,
die im Zusammenhang mit Energiebez ügen in leer stehenden Miet- räumen und unbenutzten Anlagen stehen.
6.4.4 Für Energieverluste durch Er dschluss, Kurzschluss oder andere
Ursachen haftet primär der Kunde, sekundär der Liegenschafts- eigentümer.
6.5 Haftung für Beschädigungen an den Messeinrichtungen
Für Sachschäden an den Messeinri chtungen, insbesondere auch für Beschädigungen durch Dritte, haft et primär der Kunde, sekundär der Liegenschaftseigentümer.
7. Verschiedene Bestimmungen
7.1 Meldepflichten bei Gefährdung
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7.1.1 Werden in der Nähe von elek trischen Anlagen des AEW Arbeiten
ausgeführt, bei denen Personen oder Sachen durch Leitungen ge- fährdet werden können, so ist das AEW rechtzeitig zu orientieren. Das AEW besorgt kostenlos die Isolierung oder die Abschaltung der Leitungen.
7.1.2 Wenn der Kunde bzw. von elektrischen Anlagen Arbeiten vornehmen lassen will, welche
diese Anlagen schädigen oder gefähr AEW rechtzeitig mitzuteilen, damit dieses die erforderlichen Massnahmen treffen kann.
7.1.3 Beabsichtigt der Kunde bzw. de r Eigentümer einer Liegenschaft
grössere Grabarbeiten durchführen zu lassen, so hat er sich vor- gängig beim AEW über die Lage erdverlegter Leitungen zu erkun- digen. Werden solche Leitungen freig Zudecken erneut mit dem AEW in Verbindung zu setzen, damit die betreffenden Leitungen kontrolliert werden können.
7.2 Weitere Reglemente und Weisungen
7.2.1 Für besondere Elektrizitäts anwendungen, insbesondere für elek-
trische Heizanlagen und Strasse nbeleuchtungen sowie für Eigen- erzeugungsanlagen, sind spezielle und Weisungen vorbehalten.
7.2.2 Die Eigentumsgrenzen priv ater Niederspannungsinstallationen
sowie die weiteren Anschlussbed ingungen sind im Reglement für den Anschluss an das Niedersp annungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes festgelegt.
7.3 Inkrafttreten und Publikation
7.3.1 Dieses Reglement tritt am 1. Ok tober 1997 in Kraft. Es ersetzt das
Reglement vom 23. März 1994. 1)
7.3.2 Dieses Reglement kann jeder zeit unter Beachtung einer Frist von
sechs Monaten seit allgemeiner Be kanntgabe an die Kunden abge- ändert werden.
7.3.3 Dieses Reglement ist in der Aargauischen Gesetzessammlung
(AGS) zu veröffentlichen.
1) Fassung gemäss Reglement vom 26. März 1997, in Kraft seit 1. Oktober 1997 (AGS 1997 S. 243).
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