Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen
Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen vom 15.05.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2017) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 20. November 1975 über die Oberamtmänner; gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal; gestützt auf das Gesetz vom 15. Juni 2004 über die Gehälter und die berufli - che Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
Art. 1 Reiseentschädigung
1 Den Oberamtspersonen wird gestattet, ihr persönliches Fahrzeug für den Dienstgebrauch zu benützen.
2 Sie erhalten eine Pauschalentschädigung von jährlich 6500 Franken.
Art. 2 Repräsentationsentschädigung
1 Die jährliche Repräsentationsentschädigung wird wie folgt festgesetzt:
a) Saanebezirk (Oberamtsperson und Vizeoberamtsperson): Fr. 8550
b) Greyerzbezirk (Oberamtsperson und Vizeoberamtsperson): Fr. 5560
c) Sense-, See-, Glane- und Broyebezirk: Fr. 4900
d) Vivisbachbezirk: Fr. 4200
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Oberamtmännerkonferenz erhält zu - sätzlich eine jährliche Entschädigung von 1500 Franken.
Art. 3 Überprüfung
1 Die Beträge nach den Artikeln 1 und 2 werden periodisch, mindestens alle zwei Jahre, überprüft; dabei werden insbesondere die Beträge der Sitzungs - gelder, welche die Oberamtspersonen dem Staat zurückerstatten, berücksich - tigt.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 28. Dezember 1981 über die Besoldung, die Repräsen - tations- und Reiseentschädigungen der Oberamtmänner (SGF 122.3.21) wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.05.2017 Erlass Grunderlass 01.07.2017 2017_040 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.05.2017 01.07.2017 2017_040
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