Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Kanton Appenzell Innerrhoden Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 22. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, in Anwendung von Art. 11 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005, erlässt als Tarif:
Art. 1 Kostentragung der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen,
die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen a) Gebührenansätze
1 Für Vorsorgeeinrichtungen gelten folgende Gebührenansätze: Nr. Bezeichnung Fr.
10 jährliche Berichterstattungen - Vorsorgeeinrichtungen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 FZG
500.-- bis 30'000.--
- alle übrigen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
500.-- bis 20'000.--
11 Registrierung oder Streichung im Register für berufliche Vor - sorge bzw. in der Liste der nicht registrierten Vorsorgeein - richtungen
300.-- bis 5'000.--
12 Unterstellung unter die gesetz - liche Aufsicht
300.-- bis 5'000.--
13 Neuschrift der Stiftungsurkun - de oder der Statuten
300.-- bis 5'000.--
14 Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung
1‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens 300.-- und höchstens 5'000.--
15 Vermögensübertragungen oder -aufhebungen
1‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens 300.-- und höchstens 5'000.--
16 Genehmigung von Reglemen - ten über Teilliquidationen
300.-- bis 5'000.--
Nr. Bezeichnung Fr.
17 zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen
150.-- bis 5'000.--
18 aufsichtsrechtliche Massnah - men
300.-- bis 5'000.--
Art. 2 b) Weiterbelastung von Kosten aus der Oberaufsicht
1 Die Vorsorgeeinrichtungen tragen die tatsächlichen Kosten, die der Ost - schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht nach den bundesrechtlichen Bestim - mungen über die Oberaufsicht als jährliche Aufsichtsabgabe sowie als Ge - bühren für Verfügungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden.
2 Für die Weiterbelastung von Aufsichtsabgabe und Gebühren werden die für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe geltenden bundesrechtli - chen Bestimmungen sachgemäss angewendet.
Art. 3 Kostentragung der klassischen Stiftungsaufsicht
1 Für klassische Stiftungen gelten folgende Gebührenansätze: Nr. Bezeichnung Fr.
20 jährliche Berichterstattungen 250.-- bis 2'500.--
21 Unterstellung unter die gesetz - liche Aufsicht
150.-- bis 2'500.--
22 Neuschrift der Stiftungsurkun - de
150.-- bis 2'500.--
23 Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung
1‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens 150.-- und höchstens 2'500.--
24 Vermögensübertragungen oder -aufteilungen
1‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens 150.-- und höchstens 2'500.--
25 zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen
150.-- bis 2'500.--
26 aufsichtsrechtliche Massnah - men
150.-- bis 2'500.--
Art. 4 Erhöhte Gebührenansätze
1 Die Gebühren nach Art. 1 und 3 dieses Erlasses können für ausserge - wöhnlich komplizierte aufsichtsbehördliche Amtshandlungen bis auf das Doppelte des Höchstansatzes festgesetzt werden.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 8. Juli
2015 wird per 31. Dezember 2019 aufgehoben.
Art. 6 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2020 angewendet.
2 Dieser Erlass wird nach Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 in den Vereinbarungskantonen publiziert.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
22.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-33
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.10.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-33
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