Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) Vom 28. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2023) Von der Regierung erlassen am 28. Oktober 2008
1. Familienzulagen
Art. 1 Zulagenansätze
1 Der Mindestansatz der Familienzulage beträgt je Monat: a) * 230 Franken für die Kinderzulage; b) * 280 Franken für die Ausbildungszulage.
2 Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden richtet den Mindestansatz aus.
Art. 2 Mindesterwerbseinkommen
1 Steht nicht von vornherein fest, ob das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Ab - satz 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG)
1 ) erreicht wird, sind die Familienausgleichskassen befugt, über den Anspruch auf Familienzulagen erst nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu entscheiden.
2 Bei Erwerbstätigkeiten, welche sich nicht über das ganze Kalenderjahr erstrecken, wird das Einkommen auf ganze Monate umgerechnet, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. *
Art. 3 Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder
1 Es ist Sache der Person, die Anspruch auf die Kinderzulage hat, den Nachweis für die Erwerbsunfähigkeit des Kindes zu erbringen.
2 Die Erwerbsunfähigkeit wird durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen.
1) SR 836.2
Art. 4 Anmeldung
1 Die Anmeldung des Anspruchs auf Familienzulagen hat auf den von der Familien - ausgleichskasse bezeichneten Anmeldeformularen zu erfolgen.
2 Die Arbeitnehmenden haben die Anmeldung über die Arbeitgebenden einzurei - chen.
3 Die Nichterwerbstätigen und die ihnen gleichgestellten Erwerbstätigen haben die Anmeldung ungeachtet der Kassenzugehörigkeit der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden einzureichen und der Anmeldung die jüngste definitive Steuer - veranlagung (Bundessteuer) beizulegen. *
4 Die Antragstellenden haben auf Verlangen der Familienausgleichskasse die Zula - genberechtigung mit amtlichen Dokumenten nachzuweisen. Sind diese nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, kann die Familienausgleichskasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen.
Art. 5 Meldepflicht
1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den erwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse und dem allfälligen Arbeitgebenden umgehend schriftlich zu melden. *
2 Erhalten die Arbeitgebenden Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies der zuständigen Familienaus - gleichskasse umgehend schriftlich zu melden.
3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen, insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist von den nichterwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend schriftlich zu mel - den.
Art. 6 Auszahlung durch die Arbeitgebenden
1 Die Arbeitgebenden haben die Kinderzulagen in der Regel monatlich auszuzahlen. Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, richtet die Familienausgleichskasse die Zu - lagen selbst aus.
2 Zahlen die Arbeitgebenden die Zulagen mit dem Lohn aus, haben sie diese ziffern - mässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen.
Art. 7 Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen
1 Anspruch auf Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen besteht nur, wenn und soweit die Familienausgleichskasse Leistungen verfügt hat.
2 Die Rückvergütung erfolgt in der Regel zu den für die Beitragszahlung massgeben - den Terminen.
3 Während des Jahres werden die Leistungen aufgrund der verfügten Zulagen oder aufgrund früherer Abrechnungen festgelegt.
4 Die provisorisch festgesetzten Leistungen werden aufgrund der endgültigen Anga - ben der Arbeitgebenden nach dem Ende der Abrechnungsperiode in Form einer Dif - ferenzzahlung oder Rückforderung abgerechnet. Vorbehalten bleibt die Verrech - nung.
Art. 8 * Quartalsweise Auszahlung
1 Die Zulagen an Nichterwerbstätige, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind in der Regel quartalsweise auszuzah - len. Sie können in der Höhe der geschuldeten Beiträge mit diesen verrechnet wer - den.
2. Organisation
Art. 9 Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen
1 Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Litera c FamZG 1 ) können ihre Ge - schäftstätigkeit im Kanton Graubünden jeweils auf Jahresbeginn aufnehmen. Die Meldung gemäss Artikel 14 Absatz 4 des kantonalen Gesetzes über die Familienzu - lagen (KFZG) 2 ) ist der kantonalen Kasse bis zum 30. September des vorangehenden Jahres einzureichen.
2 Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Litera c FamZG haben der Meldung bei - zulegen: a) den Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Gesuch der AHV-Ausgleichskasse, eine Familienausgleichskasse zu führen; b) ihre Statuten und Reglemente; c) ein Verzeichnis ihrer im Kantonsgebiet niedergelassenen Mitglieder; d) ein Verzeichnis der Arbeitnehmenden, die von ihren Mitgliedern im Kantons - gebiet beschäftigt werden.
3 Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht einer AHV-Ausgleichskasse, welche im Kanton Graubünden eine Familienausgleichskasse führt, haben sich dieser Familienausgleichskasse anzu - schliessen. *
4 Wenn sich eine Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Litera c FamZG nicht an die kantonalen Vorschriften hält, und so eine dem FamZG und den kantonalen Be - stimmungen konforme Durchführung nicht gewährleistet, kann ihr das Tätigsein vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales verboten werden.
1) SR 836.2
2) BR 548.100
Art. 10 Revision
1 Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben eine unabhängige Revisionsstelle zu bezeichnen.
2 Der Revisionsbericht hat darüber Auskunft zu geben, ob die Kasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet und ob die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven vorhanden sind.
Art. 11 * Kontrolle der Anschlusspflicht
1 Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) eine Liste al - ler ihr angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden einzureichen und Änderungen im Mitgliederbestand laufend zu melden.
Art. 12 Statistik
1 Die kantonale Kasse erhebt die statistischen Daten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) 1 ) bei den Familienausgleichskassen.
3. Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 13 Beitragssätze
1 Die der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden angeschlossenen Arbeitgebenden leisten einen Beitrag von 1.60 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens der Arbeitnehmenden. *
2 Die ihr angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht leisten einen Beitrag von 1.60 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens. *
Art. 14 * Festsetzung der Beiträge
1 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitge - benden ohne Beitragspflicht werden in der Regel aufgrund der AHV-Beitragsverfü - gung für das Bezugsjahr festgesetzt. Ist die AHV-Beitragsverfügung für das Bezugs - jahr noch nicht definitiv, so gilt provisorisch die jüngste Akontobeitragsverfügung.
Art. 15 Lastenausgleich
1 Als weitere anrechenbare Erträge und Aufwendungen gelten: a) Abschreibungen, Herabsetzungen und Erlasse von Beiträgen; b) Abschreibungen und Erlasse von Rückerstattungsforderungen; c) Abschreibungen von Verzugszinsen auf Beiträgen; d) Vergütungszinsen auf Beiträgen;
1) SR 836.21
e) Rückerstattungen von Leistungen; f) Nachzahlungen von abgeschriebenen Beiträgen; g) Nachzahlungen von abgeschriebenen Rückerstattungsforderungen; h) Zahlungen von Schadenersatzforderungen; i) Verzugszinsen auf Beiträgen.
2 Die Bewertung der Aktiven und Passiven richtet sich nach den für die AHV-Aus - gleichskassen geltenden Richtlinien.
3 Die Ausgleichsabgabe beträgt 0.12 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsummen respektive der gemäss Artikel 16 Absatz 4 FamZG plafonierten AHV-beitragspflich - tigen Einkommen. *
4. Rechtspflege
Art. 16 Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit
1 Die Befugnis zum Entscheid über Streitigkeiten betreffend die Kassenzugehörig - keit im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 KFZG
1 ) wird dem Departement für Volkswirt - schaft und Soziales übertragen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen vom 1. Juni
2004 2 ) werden aufgehoben.
Art. 18 * Interkantonale Vereinbarungen
1 Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zw - eigniederlassungen vom FamZG abweichende Regelungen vereinbaren.
Art. 19 In-Kraft-Treten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
3 ) dieser Ausführungsbe - stimmungen.
1) BR 548.100
2) AGS 2004, KA 4281; AGS 2006, KA 4409 und AGS 2006 KA 4410
3) Mit RB vom 28. Oktober 2008 auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 2 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 3 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 1 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 8 totalrevidiert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 9 Abs. 3 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 11 totalrevidiert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 14 totalrevidiert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 3 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 18 totalrevidiert -
22.04.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 1 geändert -
22.04.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 2 geändert -
24.10.2017 01.01.2018 Art. 15 Abs. 3 geändert 2017-036
12.11.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 3 geändert 2019-023
27.10.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 3 geändert 2020-045
11.10.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2022-033
11.10.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2022-033
11.10.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert 2022-033
11.10.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2 geändert 2022-033
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.10.2008 01.01.2009 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, a) 11.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-033
Art. 1 Abs. 1, b) 11.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-033
Art. 2 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 4 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 5 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 8 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 9 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 11 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 13 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 13 Abs. 1 11.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-033
Art. 13 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 13 Abs. 2 11.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-033
Art. 14 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 15 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 15 Abs. 3 24.10.2017 01.01.2018 geändert 2017-036
Art. 15 Abs. 3 12.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-023
Art. 15 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert 2020-045
Art. 18 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
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