Verordnung über die Pauschalentschädigung für die Hilfe und Pflege zu Hause (823.12)
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Verordnung über die Pauschalentschädigung für die Hilfe und Pflege zu Hause

Verordnung über die Pauschalentschädigung für die Hilfe und Pflege zu Hause vom 14.10.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 1, 3, 4 und 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2016 über die Pauschalentschädigung (PEG); in Erwägung: Die Gemeindeverbände aller Bezirke erstellten durch ihre Präsidenten ein neues einheitliches Beurteilungsraster für die Pauschalentschädigung für die Hilfe und Pflege zu Hause. Sie wünschten, die Höhe der Pauschalentschädi - gung solle nicht überprüft werden, bevor das neue Raster allgemein ange - wendet wird und seine finanziellen Auswirkungen untersucht worden sind. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Die Pauschalentschädigung im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause nach Ar - tikel 1 PEG beträgt 25 Franken pro Tag.
2 Sie wird zur Anpassung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten alle zwei Jahre überprüft.

Art. 2

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.10.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2008_108
24.11.2020 Ingress geändert 01.01.2021 2020_169
24.11.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_169 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.10.2008 01.01.2008 2008_108 Ingress geändert 24.11.2020 01.01.2021 2020_169

Art. 1 Abs. 1 geändert 24.11.2020 01.01.2021 2020_169

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