Aufnahmereglement des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars
des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars vom 17. August 1983
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Aufnahmeprüfung Aufnahmeprüfung
Art. 1. Art. 1.
1 Die Bewerberin hat für die Aufnahme in das Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar eine Prüfung abzulegen.
2 Der Rektor kann die prüfungsfreie Aufnahme bewilligen, wenn die Bewerberin ein Maturitätszeugnis oder ein Lehrerdiplom besitzt. Eintritt Eintritt
Art. 2. Art. 2.
1 Der Eintritt kann nur in eine der ersten drei Klassen, in der Regel nur auf Beginn eines Schuljahres
3 erfolgen.
2 Der Rektor kann Ausnahmen bewilligen. Anmeldung Anmeldung
Art. 3. Art. 3.
1 Die Aufnahmeprüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben.
2 Die Anmeldung ist innert der festgesetzten Frist schriftlich an das Rektorat zu richten. Die in der Ausschreibung genannten Unterlagen sind beizulegen. Eignungsbericht Eignungsbericht
Art. 4. Art. 4.
1 Der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule über die Bewerberin einen Bericht ein
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.
2 Dieser gibt Auskunft über: a) Leistungen und Arbeitshaltung; b) Begabung und Berufseignung; c) Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.
3 Kann kein Bericht eingeholt werden, so gilt das letzte Sekundarschulzeugnis als Eignungsbericht. II. Zulassung Bedingungen Bedingungen
Art. 5. Art. 5.
1 Die Bewerberin wird zur Aufnahmeprüfung zugelassen, wenn sie über die erforderliche Vorbildung
5 verfügt, das 25. Altersjahr noch nicht erfüllt hat und am Unterricht in den obligatorischen Fächern teilnehmen kann.
2 Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die Bewerberin eine andere Schule wegen ungenügender Leistungen oder aus disziplinarischen Gründen verlassen musste. Zuständigkeit Zuständigkeit
Art. 6. Art. 6.
1 Der Rektor beschliesst über die Zulassung.
2 Er kann mit Zustimmung des Erziehungsdepartementes
6 Bewerberinnen zulassen, die wegen einer körperlichen Behinderung oder anderer ausserordentlicher Umstände am Unterricht in einzelnen obligatorischen Fächern nicht teilnehmen können.
Erste Klasse Erste Klasse a) Prüfungsfächer a) Prüfungsfächer
Art. 8. Art. 8.
1 Die Aufnahmeprüfung für die erste Klasse umfasst zwei Teilprüfungen.
2 Prüfungsfächer sind: a) an der ersten Teilprüfung Deutsch Aufsatz, Deutsch Sprachlehre, Rechnen und Fachkunde (Handarbeit, Hauswirtschaft und allgemeines naturwissenschaftliches Denken); b) an der zweiten Teilprüfung Handarbeit und Hauswirtschaft.
3 An der ersten Teilprüfung wird schriftlich, an der zweiten Teilprüfung praktisch geprüft. b) Aufnahmeprüfungskommission b) Aufnahmeprüfungskommission
Art. 9. Art. 9.
1 Der Erziehungsrat wählt eine Kommission, welche die Prüfungsaufgaben sowie Korrektur- und Bewertungsanweisungen für die schriftlichen und die praktischen Prüfungen erarbeitet.
2 Lehrer der Sekundarschule werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Höhere Klassen Höhere Klassen
Art. 10. Art. 10.
1 Prüfungsfächer für eine höhere Klasse sind in der Regel die Promotionsfächer der vorangehenden Klasse.
2 Der Rektor bestimmt Art und Umfang der Prüfung. Leitung Leitung
Art. 11. Art. 11.
1 Die Prüfungen werden vom Rektor geleitet.
2 Sie werden durch die von ihm bezeichneten Lehrer abgenommen. Noten Noten a) im allgemeinen a) im allgemeinen
Art. 12. Art. 12.
1 Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen.
2 Bei praktischen Prüfungen sind halbe Noten, bei schriftlichen Prüfungen Zehntelsnoten zulässig. b) Fachnote b) Fachnote
Art. 13. Art. 13.
1 In jedem Prüfungsfach wird eine Fachnote ermittelt.
2 Sie ist der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Noten für die Einzelprüfungen. Die Noten können unterschiedlich gewichtet werden.
3 In Fächern, in denen nur eine Prüfung stattfindet, ist die Prüfungsnote die Fachnote. Bewertung Bewertung a) im allgemeinen a) im allgemeinen
Art. 14. Art. 14.
1 Die Prüfungsarbeiten werden vom prüfenden Lehrer korrigiert und bewertet.
2 Korrektur- und Bewertungsanweisungen der Aufnahmeprüfungskommission
8 sind verbindlich. b) Hauswirtschaft b) Hauswirtschaft
Art. 15. Art. 15.
1 An der praktischen Prüfung in Hauswirtschaft ist ein vom Erziehungsrat bestimmter Experte anwesend.
2 Der Experte setzt auf Antrag des prüfenden Lehrers die Note fest. Hilfsmittel Hilfsmittel
Art. 16. Art. 16.
1 Der Rektor bestimmt auf Antrag der Aufnahmeprüfungskommission
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immer verfügen.
2 Die Bewerberin ist vor der Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. IV. Aufnahme Prüfungskonferenz Prüfungskonferenz a) Zuständigkeit a) Zuständigkeit
Art. 18. Art. 18.
1 Die Prüfungskonferenz beschliesst über die Aufnahme, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt. b) Zusammensetzung b) Zusammensetzung
Art. 19. Art. 19.
1 Die Prüfungskonferenz besteht aus der Aufsichtskommission, den an den Prüfungen beteiligten Lehrern und Experten sowie dem Rektor. Der Präsident der Aufsichtskommission führt den Vorsitz. c) Beschlussfassung c) Beschlussfassung
Art. 20. Art. 20.
1 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Aufsichtskommission, die an den Prüfungen der betroffenen Bewerberin beteiligten Lehrer und Experten sowie der Rektor. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Notensumme Notensumme
Art. 21. Art. 21.
1 Der Prüfungserfolg wird aufgrund der Notensumme der Fachnoten der Bewerberin beurteilt.
2 Die Fachnote «Fachkunde» zählt für die Ermittlung der Notensumme doppelt. Aufnahmeentscheid Aufnahmeentscheid a) nach der ersten Teilprüfung a) nach der ersten Teilprüfung
Art. 22. Art. 22.
1 Nach der ersten Teilprüfung werden Bewerberinnen mit einer Notensumme von wenigstens 22,5 Punkten aufgenommen, Bewerberinnen mit einer Notensumme unter 17,5 Punkten abgewiesen.
2 Bewerberinnen, die weder aufgenommen noch abgewiesen werden können, haben die zweite Teilprüfung abzulegen. b) nach beiden Teilprüfungen b) nach beiden Teilprüfungen
Art. 23. Art. 23.
1 Nach beiden Teilprüfungen werden Bewerberinnen mit einer Notensumme von insgesamt wenigstens 28 Punkten aufgenommen.
2 Bewerberinnen mit einer Notensumme von wenigstens 26,5 Punkten können aufgenommen werden. Die Prüfungskonferenz berücksichtigt neben dem Prüfungsergebnis den Eignungsbericht, die Dauer der Vorbildung und besondere Umstände.
3 Bewerberinnen mit einer Notensumme unter 26,5 Punkten werden abgewiesen. c) Aufnahme in eine tiefere Klasse c) Aufnahme in eine tiefere Klasse
Art. 24. Art. 24.
1 Die Prüfungskonferenz kann Bewerberinnen für eine höhere Klasse, welche die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, in die nächsttiefere Klasse aufnehmen. Probezeit Probezeit
Art. 25. Art. 25.
1 Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester. Definitive Aufnahme Definitive Aufnahme
Art. 26. Art. 26.
Jahr wiederholen.
2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Hospitantinnen Hospitantinnen
Art. 28. Art. 28.
1 Die Klassenkonferenz beschliesst über die definitive Aufnahme von Hospitantinnen aufgrund der Leistungen im Unterricht.
2 Sie kann verlangen, dass die Hospitantin eine Aufnahmeprüfung ablegt. V. Schlussbestimmungen Schulversuche Schulversuche
Art. 29. Art. 29.
1 Der Erziehungsrat kann versuchsweise abweichende Aufnahmebestimmungen erlassen.
2 Die Versuche sind zu befristen und bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 30. Art. 30.
1 Die Übergangsordnung für die Aufnahme in das kantonale Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar vom 22. September 1976
11 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 31. Art. 31.
1 Dieses Reglement wird nach der Genehmigung des Regierungsrates
12 ab
16. Oktober 1983 angewendet. Im Namen des Erziehungsrates, Der Präsident: Ernst Rüesch, Landammann Der Sekretär: Werner Stauffacher Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschliessen: Das Aufnahmereglement des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars wird in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
13 genehmigt. St.Gallen, 30. August 1983 Der Landammann: Ernst Rüesch Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. September 1983; SchBl
1983,
271; vom Regierungsrat genehmigt am 30. August 1983; in Vollzug ab
16. Oktober 1983.
2 sGS 215.1.
3 Art. 28 MSG , sGS 215.1.
4 Art. 35 Abs. 2 MSG , sGS 215.1.
5 Art. 20 Abs. 2 MSG , sGS 215.1.
6 Art. 18 Abs. 1 lit. b MSV , sGS 215.11.
7 Art. 20 MSV , sGS 215.11.
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