Dekret über die Taxen der kantonalen Spitäler Schaffhausen
andlung, Pflege und Betreuung nten aller Fachbereiche. teilstationär oder ambulant. Bei eden zwischen Spitalbehand- der Regel Sicherstellung geleis- g eines Bardepots. Bei dringlichen Auf- Geltungsbereich Leistungs- kategorien Kosten- gutsprache, Depot, Rechnungs- stellung
3 In Fällen, wo ein hinlänglicher Versicherungsschutz anderweitig nachgewiesen wird, kann eine Aufnahme ohne formelle Kostengut- sprache oder Barde pot erfolgen.
§ 4
1 Bei stationären Behandlungen we rden sowohl der Eintritts- als auch der Austrittstag voll als Pflegetag angerechnet.
2 Bei Beurlaubung bis zwei Tage werden die Tage der Abwesenheit als Pflegetage angerechnet.
3 Bei Übertritten innerhalb der kantonalen Spitäler wird der Tag nur einmal - von der abgeb enden Institution - angerechnet.
§ 5
1 Bei Leistungen, die nicht über spitalspezifische Pauschalen abge- golten werden, kommen national gebräuchliche Tarife zur Anwen- dung, wo solche zur Verfügung stehen.
2 Der Regierungsrat regelt bei Bedarf die anzuwendenden Tax- punktwerte nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmun- gen.
§ 6
1 Leistungen, für die anerkann te Tarife fehlen und dieses Dekret nichts anderes vorschreibt, werden in der Regel nach Selbstkosten verrechnet.
2 Für spezielle Leistungen ausserh alb der Grundversorgung bzw. der Pflichtleistungen der bun desrechtlichen Sozi alversicherungen, für individuell verlangte Zusatz- und Mehrleistungen sowie für Wahlbehandlungen von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Schaffhausen kann das Spital gewinnbringende Preise festlegen.
§ 7 Stellen die verrechneten Kosten für Pa tientinnen bzw. Patienten ei-
ne besondere Härte dar, so können sie von der Verwaltungsdirekti- on ganz oder teilweise erlassen werden. Verrechenbare Pflegetage Übergeordnete Tarife Ausse r - tarifarische Leistungen Härtefälle
bundesrechtlichen Sozialversiche- Militärversicherung) für Behandlun- ben vereinbart bzw. festgelegt. Versicherern ist Sache der Spitäler. ng durch den Regierungsrat. Patientinnen und Patienten, die im versicherung behandelt wer- ndsätzen der Ostschweizer Kranken- utsomatische Spitalbehandlungen nen und -patienten; eben werden; lb der Leistungspflicht der eistungen (Komfort-Zuschläge, Ho- Allgemeine Abteilung Separat verrechnete Leistungen
j) Auslagen für persönliche Bedürfnisse wie Telefon, TV, Anschaf- fung persönlicher Effekten, zahn ärztliche Leistungen, Coiffeur, Pedicure, Aufbereitung der persönlichen Wäsche usw.; k) Kosten für Sachbeschädigungen; l) Todesfallkosten, verlangte Autopsien.
§ 10
1 Bei Patientinnen und Patienten der Privatabteilung mit Unterbrin- gung im Zweibett-Zimmer kommen gegenüber den Grund-Tarifen gemäss § 8 und § 9 die folgende n Zuschläge zur Anwendung: a) Pauschalzuschläge Akutbehandlung somatisch: Fr. 609.- pro Fall zuzüglich Fr. 645.- pro Pflegetag b) Pauschalzuschläge Geriatrie / Rehabilitation somatisch: Fr.
220.- pro Pflegetag; c) Pauschalzuschläge Psychiatrie: Fr. 250.- pro Pflegetag.
2 Bei Patientinnen und Patienten der Privatabteilung mit Unterbrin- gung im Einbett-Zimmer kommen ge genüber den Grund-Tarifen gemäss § 7 und § 8 die folgende n Zuschläge zur Anwendung: a) Pauschalzuschläge Akutbehandlung somatisch: Fr. 913.- pro Fall zuzüglich Fr. 969.- pro Pflegetag b) Pauschalzuschläge Geriatrie / Rehabilitation somatisch: Fr.
330.- pro Pflegetag; c) Pauschalzuschläge Psychiatrie: Fr. 375.- pro Pflegetag.
2 Die Spitäler können mit den Versicherern abweichende Verträge abschliessen. Sie können zudem sp ezielle Tarifregelungen treffen für Patientinnen und Patienten, die für die Privatabteilu ng keinen genügenden Versicherungsschutz haben und die auf eigenen Wunsch im Ein- oder Zweibettzimmer beherbergt bzw. durch Ka- derärztinnen und -ärzte ihrer W ahl behandelt werden.
§ 11
1 Ein einmaliger Wechsel von der Privatabteilung in die Allgemeine Abteilung ist zulässig. Ein Wechsel in umgekehrter Richtung ist möglich, soweit ein geeignetes Zimmer verfügbar ist.
2 Die bis zum Abteilungswechsel erbrachten Leistungen werden nach den Grundsätzen der Eintritts-Abteil ung abgerechnet; mit dem Abteilungswechsel werden auch die Verrechnungsgrundsätze um- gestellt. Privatabteilung Abteilungs- wechsel
Grundpauschalen in Rechnung Fr. 168.- pro Tag Fr. 155.- pro Tag Fr. 142.- pro Tag Fr. 129.- pro Tag Fr. 116.- pro Tag enentschädigung schweren beziehen, bleibt die Tagestaxe Beanspruchung vo n Beiträgen mmer auf eigenen Wunsch wer- hen Gründen im Einbett-Zimmer mindestens 3 Tagen wird für die Zeit der Tage eine Reservationsgebühr von Grund- pauschalen Medizinische Leistungen, Pflege, weitere Leistungen
2 Weitere Leistungen werden im Sinne von § 6 und § 9 aufwandge- recht verrechnet.
§ 14 Bei Personen, die Anspruch auf Leistungen von Unfall- oder Haft-
pflichtversicherungen haben, werd en die Taxen nach Massgabe des medizinischen und pflegerisch en Aufwandes, der einforderba- ren Versicherungsleistungen sowie der sozialen Verhältnisse durch die Spitäler festgelegt. IV. Ambulante und teilstationäre Behandlung
§ 15 Ambulante Leistungen werden nach den massgeblichen Tarifen
gemäss § 5 bzw. nach den Grundsätzen von § 6 dieses Dekretes abgerechnet.
§ 16
1 Bei teilstationärer Behandlung werden die medizinischen Leistun- gen nach den für ambulante Patientinnen und Patienten massgeb- lichen Bestimmungen in Rechnung gestellt, soweit keine abwei- chenden Verträge zur Anwendung kommen.
2 Die Verpflegungskosten sowie andere nicht kassenpflichtige Leis- tungen werden im Sinne von § 6 separat in Rechnung gestellt.
3 Bei Patientinnen und Patienten der geriatrischen Tagesklinik wer- den für die Verpflegungs- und Aufenthaltskosten folgende Pau- schalen in Rechnung gestellt: a) Grundpauschale Kantonseinwohner Fr. 95.- pro Tag b) Zuschlag bei anschliessender Übernachtung Fr. 50.- pro Nacht c) Zuschlag für ausserkantonale Patienten Fr. 35.- pro Tag V. Schlussbestimmungen
§ 17 Für die Aufenthalts- und Verpfleg ungskosten von Patientinnen und
Patienten der Langzeitpflege, die vor dem 1. Januar 2006 aufge- nommen wurden, gelten – in Ab weichung von § 12 – bis Ende März 2006 noch die alten Tarifregelungen. Unfall- versicherungen, Haftpflicht- versicherungen Ambulante Behandlung Teilstationäre Behandlung Übergangs- bestimmungen
1) und in die kantonale Ge-
93 sowie das Dekret über In-Kraft-Treten
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