Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich --> 730.220
Gestützt auf Art. 14 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 3. März 1993
1 von der Regierung erlassen am 29. November 1993 I. Direkter Finanzausgleich
1. MITTELBESCHAFFUNG
Art. Steueranspruch
1 Will die Gemeinde gegenüber einem Steuersubjekt im Sinne von Artikel 5 des Finanzausgleichsgesetzes einen gegenüber der Vorperiode neuen Steueranspruch erheben, meldet sie diesen innert 6 Monaten seit der Entstehung dem Revisorat der Kantonalen Steuerverwaltung.
2 Ein neuer Steueranspruch kann entstehen durch die Verlegung des Sitzes oder des Ortes der effektiven Geschäftsleitung sowie durch die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte oder den Erwerb einer Liegenschaft auf Gemeindegebiet.
3 Erfolgt die Meldung des Steueranspruchs nicht innerhalb von 6 Monaten seit der Entstehung, so hat die Gemeinde ihren Anspruch auf die definitiv abgerechneten Gemeindetreffnisse an der Zuschlagssteuer verwirkt.
Art.
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1 Das Amt für Gemeinden (Amt) prüft im Rahmen der Durchsicht der Jahresrechnungen der Gemeinden und bei der Finanzkraftberechnung, ob Anlass für die Überprüfung des Steuerfusses besteht und erstattet darüber Bericht an die Regierung.
2 Die Regierung entscheidet, ob eine Überprüfung stattfinden soll und beauftragt das Amt damit.
2. MITTELVERWENDUNG A. Voraussetzungen
Art. Steuern
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3 Gemeinden, welche Ausgleichsbeiträge gemäss Artikel 16 Absatz 4, Artikel 18 und Artikel 19 des Gesetze beanspruchen, haben mindestens folgende Steuern zu erheben: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer von 120 Prozent der einfachen Kantonssteuer b) ...
4 c) eine Grundstückgewinnsteuer nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes d)
5 eine Erbschafts- und Schenkungssteuer mit folgenden Mindestansätzen:
4 Prozent für Erben und Begünstigte des elterlichen Stammes
7 Prozent für Erben und Begünstigte des grosselterlichen Stammes
10 Prozent für Erben und Begünstigte des urgrosselterlichen Stammes
15 Prozent für alle übrigen Begünstigten e) eine Liegenschaftensteuer von l ‰ des Steuerwertes ohne Schuldenabzug f) eine Handänderungssteuer von 1 Prozent.
2 Gemeinden, welche Anspruch auf Beiträge an öffentliche Werke erheben, müssen im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gemeindesteuerfuss von 120 Prozent der einfachen Kantonssteuer angewendet haben.
Privateigentums in besonderem Masse zugute kommen, angemessene Beiträge zu erheben.
2 Die Anschluss- und Benützungsgebühren für die Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen müssen in der Regel kostendeckend sein.
3 Soweit eine kostendeckende Erhebung nicht möglich ist, dürfen die angewendeten Ansätze jedoch die in grösseren Bündner Gemeinden üblichen Ansätze nicht unterschreiten.
4 Als zumutbare Entgelte gelten die jeweils höchsten Ansätze, welche in den grösseren Bündner Gemeinden angewendet werden.
Art. Haushaltsgrundsätze
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8 Gemeinden, welche Ausgleichsbeiträge beanspruchen, haben ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichtes, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Verursacherfinanzierung zu führen.
2 Ausgaben, die nicht in den Aufgabenbereich der politischen Gemeinde fallen, sind nicht zulässig.
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9 Das Amt kann im Einvernehmen mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden (Departement) die Grundsätze in separaten Richtlinien detaillierter festlegen.
Art. Weitere Auflagen und Bedingungen
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10 Gemeinden, welche Ausgleichsbeiträge beanspruchen, haben dem Amt bis spätestens Ende November das Investitionsprogramm für das folgende Jahr zur Prüfung einzureichen.
2 An die Zusicherung von Beiträgen an die Kosten öffentlicher Werke können weitere Bedingungen geknüpft werden, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung durch Beiträge und Gebühren.
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11 Gemeinden mit Anspruch auf Sonderbedarfsausgleich bedürfen der Zustimmung des Amtes für neue Ausgaben von mehr als 10 000 Franken, für Änderungen kommunaler Gesetze und Reglemente, für Vertragsabschlüsse von grösserer finanzieller Tragweite sowie für den Beitritt zu Verbänden und Organisationen mit dauernder Kostenbeteiligung. Sie haben die Verwaltung und insbesondere das Rechnungswesen nach den Weisungen des Amtes zu führen. B. Beiträge
Art. Steuerkraftausgleich
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12 Das Amt ermittelt die relative Steuerkraft der Gemeinden, berechnet jährlich die Ausgleichsbeiträge und stellt der Regierung die entsprechenden Anträge.
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13 Die Regierung teilt die von ihr festgelegten Ausgleichsbeiträge den Gemeinden jeweils bis Ende Oktober mit.
3 Bei der Ermittlung der Beiträge wird auch geprüft, ob die Ansätze für den Ausgleich im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung anzupassen sind und in Einzelfällen Gründe für die Verweigerung oder Kürzung von Beiträgen vorliegen.
4 Die Beiträge werden gekürzt oder entfallen in vollem Umfang, wenn eine anspruchsberechtigte Gemeinde die Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt.
Art. Beiträge an öffentliche Werke
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14 Gesuche um Beiträge an öffentliche Werke sind vor Baubeginn mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen . .
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15 Das Amt prüft die Gesuche und erteilt im Einvernehmen mit dem Departement die entsprechenden Zusicherungen.
3 Der Satz für Beiträge an die anrechenbaren Kosten öffentlicher Werke beträgt: a) 40 Prozent für ausgleichsberechtigte Gemeinden mit einem Steuerfuss von 130 Prozent der einfachen Kantonssteuer; b) 30 Prozent für ausgleichsberechtigte Gemeinden mit einem Steuerfuss von weniger als 130 Prozent aber
a) besonders hohe Verschuldung oder bestehendes Haushaltsungleichgewicht; b) ausserordentliche Sonderlasten, auf deren Entstehung die Gemeinde keinen Einfluss hat; c) hoher Abschreibungsbedarf infolge notwendiger Investitionen; d)
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18 Das Amt prüft jährlich aufgrund der finanziellen Situation der Gemeinde, ob und inwieweit zusätzliche Beiträge für den Sonderbedarfsausgleich erforderlich sind und stellt der Regierung entsprechenden Antrag.
Art. Zuteilung der Beiträge
1 Die jährliche Zuteilung der Finanzausgleichsbeiträge gemäss Artikel 15 des Gesetzes und Artikel 3 der Verordnung erfolgt durch die Regierung auf Antrag des Departementes.
2 Das Amt erstattet dem Departement Bericht über die erfolgten Abrechnungen und den Mittelbedarf für die verschiedenen Beitragskategorien.
3 Die Abrechnungen für öffentliche Werke sind dem Amt jeweils bis Ende September einzureichen.
Art. Auszahlung der Beiträge
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in der Regel einmal jährlich, spätestens per 31. Dezember. C. Verwaltungskostenanteil Amt für Gemeinden
Art.
20 Verwaltungskostenanteil Amt für Gemeinden Für den Vollzug des Finanzausgleichs wird jährlich ein Verwaltungskostenanteil für das Amt von pauschal 500 000 Franken zu Lasten des Finanzausgleichsfonds erhoben. D. Aufsicht, Beratung und Kontrolle
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Art. Aufsicht und Beratung
Das Amt überwacht den Haushalt der finanzausgleichsberechtigten Gemeinden und berät diese in allen Fragen des Finanz- und Rechnungswesens sowie in allgemeinen Verwaltungsfragen.
Art. Prüfung der Ausgleichsberechtigung
1 Gesuche um Anerkennung der Ausgleichsberechtigung für Beiträge an öffentliche Werke oder für Sonderbedarfsbeiträge sind an die Regierung zu richten.
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23 Das Amt prüft die Gesuche, führt die erforderlichen Erhebungen durch und stellt Antrag zuhanden der Regierung.
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24 Ist eine Gemeinde aufgrund der Finanzlage nicht mehr auf Beiträge angewiesen oder erfüllt sie die Bedingungen nicht oder nur teilweise, erstattet das Amt zuhanden der Regierung Bericht und Antrag.
Art. Laufende Kontrolle
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25 Die Jahresrechnungen der ausgleichsberechtigten Gemeinden werden vom Amt umfassend durchgesehen.
2 Bei Bedarf können zusätzliche Abklärungen vorgenommen werden.
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26 Das Amt führt bei Gemeinden, welche Anspruch auf den Sonderbedarfsausgleich erheben, jährlich eine Rechnungsrevision durch. II. Indirekter Finanzausgleich
Art. Finanzkraftberechnung
begründetes Gesuch eingereicht werden.
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28 Das Amt prüft das Gesuch und stellt Antrag. Wenn Zweifel bezüglich der Angemessenheit des Gemeindesteuerfusses im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes bestehen, erfolgt die Überprüfung von Amtes wegen.
3 Gemeinden, welche gemäss Regierungsbeschluss Anspruch auf Sonderbedarfsausgleich haben, werden ausnahmslos der Finanzkraftgruppe fünf zugeteilt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art.
Art. Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1994 in Kraft und ersetzen jene vom 5. Juni 1990.
31 Endnoten
720.360
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