Aargauisches Fachhochschulgesetz
1 Aargauisches Fachhochschulgesetz (AFHG) Vom 27. Mai 1997 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf das Bundesgesetz über die Fachhochschulen (FHSG) vom
6. Oktober 1995
1) sowie die §§ 28 Abs. 3 und 32 der Kantonsverfassung, beschliesst: A. Grundlagen I. Allgemeines
§ 1
Dieses Gesetz regelt die Führung kantonaler Fachhochschulen, den Abschluss interkantonaler Vereinba rungen über Fachhochschulen, die Be- teiligung des Kantons an gemischtwi rtschaftlichen und privaten Fach- hochschulen sowie die Unters tützung und Anerkennung von Fachhoch- schulen, die nicht vom Kanton selbst geführt werden.
§ 2
Fachhochschulen sind Bildungseinr ichtungen auf Hochschulstufe zur beruflichen Aus- und Weiterbildung in den Bereichen der Industrie, des Gewerbes, der Dienstleistungen, de r Verwaltung, der Gestaltung, der Land- und Forstwirtschaft, des Bil dungswesens, des Sozialwesens, des Gesundheitswesens, der Kunst sowie in weiteren, in gesamtschweizeri- scher Koordination zu be stimmenden Bereichen.
1) SR 414.71 Geltungsbereich Begriff
II. Aufgaben der Fachhochschulen
§ 3
1 Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Diplomstudien- gänge auf berufliche Tätigkeite n vor, welche die Anwendung und Wei- terentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die qualifizierte Fähigkeit zu künstlerische r Gestaltung erfordern. Sie ver- mitteln den Studierenden grundleg dung.
2 Die Fachhochschulen bieten We iterbildungsveranstaltungen an, insbe- sondere Nachdiplomstudi en und Nachdiplomkurse.
3 Die Fachhochschulen führen in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungs- orientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringen Dienstleistungen für Dritte.
4 Die Annahme von Dienstleistungsau fträgen darf die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung sowie die Erfüllung der Aus- und Weiterbil- dungsaufträge nicht beeinträchtigen.
§ 4
1 Die Fachhochschulen arbeiten unter einander sowie mit in- und ausländi- schen Ausbildungs- und Forschungsei nrichtungen zusammen und streben die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen an.
2 Die Fachhochschulen fördern de n Austausch von Studierenden, Leh- renden und Forschenden au s dem In- und Ausland.
3 Die Fachhochschulen koordinieren die Lehrangebote, die Forschungs- und Entwicklungsbereiche sowie die Di enstleistungen im Rahmen inter- kantonaler und eidgenössischer Be strebungen zur Zusammenarbeit und Aufgabenteilung.
§ 5
1 Die Fachhochschulen überprüfen und verbessern laufend und systema- tisch die Qualität ihrer Leistungen in der Aus- und Weiterbildung, der Forschung und Entwicklung sowi e der Dienstleistungen.
2 Für die kantonalen Fachhochschulen regelt der Regierungsrat die Quali- tätssicherung näher.
3 III. Diplomstudien, Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse
§ 6
1 können als Vollzeitstudien, als berufsbegleitende Studien, als in Ausbildungsblöcke mit Zwischen- abschlüssen gegliederte Studien oder in anderer geeigneter Form angebo- ten werden.
2 nd auf die Kriterien der schweizeri- schen und internationalen Anerke nnung der Diplome auszurichten.
§ 7
1 a) eine Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf und eine eidgenössisch anerka nnte Berufsmaturität erworben hat; b) über eine eidgenössisch anerkannt e gymnasiale Maturität sowie über eine mindestens einjährige geregelte und qualifizierende Berufserfahrung auf dem Gebiet de r gewählten Studienrichtung ver- fügt; c) sich über eine als gleichwer tig anerkannte Vorbildung und Erfahrung ausweist; d) eine Aufnahmeprüfung bestande n hat, die den Anforderungen der Berufsmaturität entspricht.
2 fische Eignung oder Berufserfahrung erfordern, können zusätzliche Zu lassungsvoraussetzungen vorgesehen werden. Im Bereich der Bundesg esetzgebung sind insbesondere die Bestimmungen des dafür zuständige n Departements des Bundes mass- gebend.
3 Fachhochschule werden beim Übertr itt in eine aargauische Fachhoch- schule anerkannt.
4 nzelheiten der Zulassung zu den Diplomstudien. In allen Bereichen, unterstehen, kann er insbesondere die prüfungsfreie Zulassung zu einzel- nen Studiengängen allein au f Grund genügender schulischer Vorbildungen oder anderer beruf licher Erfahrungen vorsehen.
§ 8
1 Regel auf dem Abschluss an einer Hochschule oder einer Höheren Fach Formen und Dauer Zulassung zu Diplomstudien Weiterbildungs- veranstaltungen
Studierenden, vertiefte Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu erwerben oder sich gezielt Wissen auf ei nem neuen Gebiet anzueignen.
2 Nachdiplomkurse ermöglichen Pers onen, die in der Regel über den Abschluss an einer Hochschule oder einer Höheren Fachschule verfügen, sich mit der Entwicklung in machen. Die Kursteilnahme wird bestätigt.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
4 Im Rahmen des Leistungsauftra ges können andere Weiter- und Fortbil- dungsveranstaltungen angeboten werden.
§ 9
1 Die Diplom- und Nachdiplomstudien werden mit einer Prüfung abge- schlossen.
2 Die Fachhochschulen erteilen nach Massgabe der Prüfungsordnungen Diplome und Ausweise von Nachdi plomstudien (Nachdiplome).
3 Wer die Ausbildung mit einem anerka nnten Diplom abschliesst, ist zur Führung des entsprechenden geschützten Titels berechtigt.
4 In den nicht der Bundesgesetzge bung unterstehenden Bereichen ist der Regierungsrat zuständig für die An erkennung der Diplome und die Fest- legung der Titel. Vorbehalten bleibt die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabsc hlüssen vom 18. Februar 1993 1) . IV. Die Angehörigen der Fachhochschulen
§ 10
1 Die Dozentinnen und Dozenten müssen sich über eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie über eine di daktische Qualifikation auswei- sen. Für den Unterricht in den rich tungsspezifischen Fächern wird zudem eine mehrjährige Berufserfahrung vorausgesetzt.
2 Die Wahlbehörde kann in Ausnahme fällen vom Erfordernis des Hoch- schulabschlusses, für Fachhochsc hulen, die nicht dem Bundesgesetz unterstehen, auch vom Erfordernis der mehrjährigen Berufserfahrung absehen, wenn die entsprechende fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.
3 Die Fachhochschulen sorgen für di e berufliche Fortbildung der Dozen- tinnen und Dozenten.
1) SAR 400.700
5
§ 11
Die Assistentinnen und Assistenten sowie die wissenschaftlichen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter müssen si ch über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige fachliche Eignung ausweisen.
§ 12
Die Studierenden einer Fachhochschul e können sich zu einer Vereinigung zusammenschliessen, welche die Inte ressen der Studierenden in Bildungs- und Hochschulfragen wahrnimmt und für
§ 13
1 r Gruppen der Fachhochschulangehö- rigen haben das Recht auf M itwirkung bei der Meinungsbildung und Entscheidvorbereitung.
2 staltung.
§ 14
Die Fachhochschulen fördern durch geeignete Massnahmen die Gleich- stellung der Geschlechter. Sie stre ben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern auf allen Stufen und in allen Gremien an.
§ 15
Die Fachhochschulen können für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen, insbesondere in den Bereichen Verpflegung, Unterkunft, sportliche Betätigung, Kinderbetre uung und kulturelle Bildung, führen oder unterstützen und Vergünstigungen gewähren. B. Fachhochschulen mit kantonaler Beteiligung I. Kantonale Fachhochschulen
§ 16
1
2 e Errichtung der Fachhochschulen und legt die Direktionsbereiche fest.
3 lche Studiengänge innerhalb der Direktionsbereiche geführt werden . Er erlässt Bestimmungen über Pro- motionen und Prüfungen. Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Studierende Mitwirkungs- rechte Gleichstellung von Frau und Mann Soziale und kulturelle Einrichtungen Grundsatz
§ 17
Die kantonalen Fachhochschulen si nd öffentlich-rechtliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
§ 18
1 Die Organe einer kantonalen Fac hhochschule sind der Fachhochschulrat und die Schulleitung.
2 Der Fachhochschulrat trifft die En tscheide mit Grundsatzcharakter oder stellt dazu Antrag an die zuständige Instanz. 1)
3 Die Schulleitung ist zuständig fü r die Geschäftsführung der Fachhoch- schule.
4 Der Grosse Rat kann durch Dekret weitere Organe der kantonalen Fachhochschulen bezeichnen. §§ 19–22 2)
§ 23
1 Die Fachhochschulen erheben für ihr Angebot in der Aus- und Wei- terbildung Studiengelder sowie weite re Gebühren. Für die Benützung der sozialen und kulturellen Einricht erhoben werden.
2 Der Grosse Rat legt für die kant der im Aus- und Weiterbildungsbereich zu erhebenden Gebühren fest. Bei ausserkantonalen Studierenden ist die Höhe der Beiträge des Wohn- sitzkantons oder -staates zu berücksichtigen.
3 Der Fachhochschulrat regelt in ei nem Reglement die Gebühren für die Benützung der sozialen, kulture llen und weiteren Einrichtungen.
4 Dienstleistungen zu Gunsten Dritter sind grundsätzlich gegen Entgelt zu erbringen. Bei Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirt- schaft erbracht werden können, da rf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.
1) Fassung gemäss § 40 Abs. 2 des Gese tzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
2) Aufgehoben durch § 40 Abs. 2 des Ge setzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
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§ 24
1)
§ 25
1 ungsbedingungen erfüllen, haben grund- sätzlich Anspruch auf Zulassung zu den kantonalen Fachhochschulen.
2 Studienplätzen das Angebot und lassen sich diese Kapazitätsengpässe nich t durch andere Massnahmen wie ins- besondere schulorganisa torische Vorkehrungen, Beratung der Studien- bewerberinnen und -bewerber und dere n Verteilung auf andere Fach- hochschulen überwinden, kann der Gr osse Rat, auf Initiative des Fach- hochschulrates, Zulassungsbeschrä nkungen zu einzelnen Studiengängen beschliessen.
3 a) Erhöhung der zeitlichen Anforderungen an die praktische Tätigkeit; b) Wartelisten; c) Zulassungsprüfungen in re präsentativen Fächern; d) studiums- oder berufs e) Bevorzugung von Studierenden m it Wohnsitz im Kanton Aargau, unter dem Vorbehalt interkantonale r oder internationaler Vereinba- rungen.
4 sungsbeschränkungen für Personen gemä ss § 7 Abs. 1 lit. a und b nur im Rahmen von § 25 Abs. 3 lit. a und b möglich.
§ 26
1 rer Schulorgane unterliegen der Beschwerde an den Fachhochschulrat.
2 des Fachhochschulrates unter- liegen der Beschwerde an den Regierungsrat.
3 dem Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege vom 9. Juli 1968 2) .
1) Aufgehoben durch Gesetz über die An stellung von Lehrpersonen (GAL) vom
17. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 158).
2) SAR 271.100 Zulassung und Zulassungs- beschränkungen Rechtsschutz
II. Interkantonale Vereinbarungen über Fachhochschulen
§ 27
1 Der Kanton Aargau arbeitet bei a llen Aufgaben, die sinnvollerweise interkantonal zu lösen sind, mit anderen Kantonen zusammen.
2 Der Grosse Rat ist zuständig fü r den Abschluss von Vereinbarungen über die Errichtung und Führung von in terkantonalen Fachhochschulen.
3 Der Regierungsrat ist zuständig fü r den Abschluss von Vereinbarungen über die Entrichtung von Studienbeiträgen für aargauische Studierende an ausserkantonalen Fachhochschul en sowie über die Erhebung von Studienbeiträgen für ausserkantonale Studierende an aargauischen Fach- hochschulen. III. Beteiligung an und Unterstützung von Fachhochschulen
§ 28
1 Der Grosse Rat kann die Führung von Fachhochschulen an gemischt- wirtschaftliche oder private Organisationen übertragen.
2 Er kann Vereinbarungen über die Beteiligung des Kantons Aargau an Fachhochschulen mit gemischtwirtscha ftlicher oder privater Trägerschaft abschliessen; bei der vertragliche n Regelung von Pla nung, Finanzierung und Berichterstattung sorgt er für ei ne geeignete Koordination mit den übrigen staatlichen Steuerungsprozessen. 1)
3
§ 23 Abs. 1 und 4 ist sinngemäss anwendbar.
2)
§ 29
1 Der Kanton unterstützt Fachhochs chulen durch die Gewährung von Bei- trägen an die Betriebskosten. Er kann Beiträge an die Investitionskosten gewähren, sofern die Trägerschaft eine angemessene Eigenleistung erbringt.
2 Der Kanton übernimmt bei unterstüt rende mit Wohnsitz im Kanton Aargau Betriebskosten, die nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und der übri-
1) Fassung gemäss § 40 Abs. 2 des Gese tzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
2) Fassung gemäss §40 Abs. 2 des Geset zes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
9 gen Einnahmen verbleiben. Der Regi erungsrat regelt die anrechenbaren Kosten und Einnahmen.
3 der Kanton beteiligt, werden die finanziellen Leistungen in der Verei nbarung gemäss § 28 Ab s. 2 geregelt.
§ 30
1 denen er sich beteiligt, unterst ehen der Aufsicht des Kantons.
2 en über die Zulassung zur Schule und zu den Prüfungen, über das Bestehen der Prüfungen, über Promotionen sowie Wegweisungen und Disziplin armassnahmen unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat. C. Vom Kanton anerkannte Fachhochschulen
§ 31
1 als Fachhochschulen anerkennen, wenn sie eine den übrigen diesem Ge setz unterstellten Fachhochschulen gleichwertige Ausbildung gewährleisten.
2 Aufsicht.
§ 32
1 die von ihm, einem anderen Kanton oder auf Grund einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sind, Bei- träge ausrichten, wenn damit Studier enden aus dem Kanton Aargau der Zugang zum Studium ermöglicht wird . Zuständig ist der Regierungsrat.
2 von pauschalierten Studiengeldern. D. Strafbestimmungen
§ 33
1 eses Gesetzes führt, ohne die erfor- derlichen Prüfungen bestanden zu ha 1)
1) Fassung gemäss Ziffer I./9. der Über gangsverordnung über die Umsetzung der neuen Bundesgestzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 22. November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 329). Aufsicht und Rechtsschutz Voraussetzung der Anerkennung Sicherung von Studienplätzen, Beitrags- leistungen Titelschutz, Schutz der Bezeichnung «Fach- hochschule»
2 Wer eine Schule ohne die ents prechende Bewilligung oder Anerkennung als Fachhochschule, Hochschule oder Kunsthochschule im Sinne dieses Gesetzes führt oder bezeichnet, wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleibt Art. 22 FHSG im Be reich der Bundesgesetzgebung.
3 Widerhandlungen sind auch strafb ar, wenn sie fahrlässig begangen werden. E. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34
1 Auf Amtsdauer begründete Anste llungsverhältnisse, die bei der Umwandlung von bestehenden Höheren F achschulen in Fachhochschulen bereits bestehen, werden nach Ablauf der Amtsperiode nach neuem Recht weitergeführt, soweit Leistung und genügen.
2 Dozentinnen und Dozenten, welche die gemäss § 10 gestellten Anforde- rungen nicht erfüllen, können bis zum Erreichen des nötigen Qualitäts- niveaus zur Fortbildung verpflichtet werden. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
§ 35
1 Die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen von Höheren Fachschulen, die in Fac hhochschulen umgewandelt werden, richtet sich unmittelbar oder sinnge mäss nach der Bundesgesetzgebung.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 36
Das Schulgesetz vom 17. März 1981 1) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 37
Das Gesetz über die Höhere Technische Lehranstalt, Ingenieurschule vom
13. Februar 1962
2) wird aufgehoben.
1) AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd. 14 S. 189; 1995 S. 142 (SAR 401.100)
2) AGS Bd. 5 S. 389; 1995 S. 138; 1997 S. 106 (SAR 426.100) nderung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
11
§ 38
Dieses Gesetz ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Angenommen in der Volksabsti mmung vom 28. September 1997. Inkrafttreten: 1. Dezember 1997 1)
1) RRB vom 29. Oktober 1997 (AGS 1997 S. 284). Publikation, Inkrafttreten
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