Verordnung des Obergerichts über die Organisation der Schlichtungsstellen (221.101)
Verordnung des Obergerichts über die Organisation der Schlichtungsstellen (221.101)
Verordnung des Obergerichts über die Organisation der Schlichtungsstellen
1) und Art. 7a der
2) , sstelle für Mietsachen mit Sitz in
Art. 274a des Schweizerischen Obligatio-
3)
. ist die für den ganzen Kanton
4)
. ntin und seine bzw. ihre Stellver- Vermieterorganisation angehö- Funktionen, Sitz und Wahl Schlichtungs- stelle für Mietsachen
§ 3
1 Die Schlichtungsstelle bei Diskrimin ierungen im Erwerbsleben be- steht aus einer Schlichterin oder einem Schlichter und einer Stell- vertretung. Nach Möglichkeit werden beide Geschlechter berück- sichtigt. Nötigenfalls wird eine auss erordentliche Stellvertretung gewählt.
2 Wird eine Diskrimin ierung durch sexuelle Belästigung geltend gemacht, kann die betroffene Partei die Durchführung des Schlich- tungsverfahrens durch eine Person des gleichen Geschlechts ver- langen.
§ 4 Die Kanzlei des Kantonsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte der
Schlichtungsstellen.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 101.000.
2) SHR 273.100.
3) SR 220.
4) SR 151.1.
5) Amtsblatt 2007, S. 903. Schlichtungs- stelle bei Diskrimi- nierungen im Erwerbsleben Kanzleiwesen Schluss- bestimmung