Verordnung des Obergerichts über die Organisation der Schlichtungsstellen
1) und Art. 7a der
2) , sstelle für Mietsachen mit Sitz in
Art. 274a des Schweizerischen Obligatio-
3)
. ist die für den ganzen Kanton
4)
. ntin und seine bzw. ihre Stellver- Vermieterorganisation angehö- Funktionen, Sitz und Wahl Schlichtungs- stelle für Mietsachen
§ 3
1 Die Schlichtungsstelle bei Diskrimin ierungen im Erwerbsleben be- steht aus einer Schlichterin oder einem Schlichter und einer Stell- vertretung. Nach Möglichkeit werden beide Geschlechter berück- sichtigt. Nötigenfalls wird eine auss erordentliche Stellvertretung gewählt.
2 Wird eine Diskrimin ierung durch sexuelle Belästigung geltend gemacht, kann die betroffene Partei die Durchführung des Schlich- tungsverfahrens durch eine Person des gleichen Geschlechts ver- langen.
§ 4 Die Kanzlei des Kantonsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte der
Schlichtungsstellen.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 101.000.
2) SHR 273.100.
3) SR 220.
4) SR 151.1.
5) Amtsblatt 2007, S. 903. Schlichtungs- stelle bei Diskrimi- nierungen im Erwerbsleben Kanzleiwesen Schluss- bestimmung
Feedback