Gesetz über den E-Government-Schalter des Staates --> 184.1 (17.4)
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Gesetz über den E-Government-Schalter des Staates --> 184.1

Gesetz über den E-Government-Schalter des Staates (E- GovSchG) vom 02.11.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft 2016-CE-41 des Staatsrats vom 30. August 2016; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 In diesem Gesetz werden die Schaffung und die Verwaltung des E-Govern - ment-Schalters des Staates (der virtuelle Schalter) sowie die technischen Vor - aussetzungen und die allgemeinen Grundsätze des kantonalen E-Govern - ments geregelt.
2 Mit dem virtuellen Schalter sollen die Verwaltungshandlungen für die Be - nützerinnen und Benützer einfacher und günstiger und für die Verwaltung ef - fizienter werden, da für die elektronischen Dienstleistungen ein zentrales Zu - gangsportal zur Verfügung gestellt wird.

Art. 2 Terminologie

1 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff oder der Ausdruck:
a) «Verwaltungsbehörden» gemäss dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege die Organe, die Verwaltungseinheiten und die Delegatio - nen der Gemeinwesen;
b) «Benützerin» oder «Benützer» die natürliche oder juristische Person und die Gemeinwesen, die einen Vertrag zur Nutzung des virtuellen Schalters abgeschlossen haben;
c) «Transaktion» eine elektronische Übertragung von Daten zwischen ei - ner Benützerin oder einem Benützer und einer Verwaltungsbehörde oder zwischen Verwaltungsbehörden;
d) «Leistung» eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Verwaltungsbehörde nach einem durch eine Transaktion ausgelösten Verfahren erbracht wird;
e) «virtueller Schalter» die gesicherte Infrastruktur, die sich auf Informati - ons- und Kommunikationstechnologie stützt und mit der die Benütze - rinnen und Benützer Informationen oder Leistungen der Verwaltung er - halten.

Art. 3 Betroffene Leistungen

1 Der virtuelle Schalter ermöglicht den Benützerinnen und Benützern nament - lich:
a) den Verwaltungsbehörden Eingaben und Informationen zu übermitteln und von ihnen Leistungen zu erhalten;
b) ihr E-Government-Konto abzufragen und den Fortschritt ihrer Geschäf - te zu verfolgen;
c) der automatischen Verwendung gewisser Personendaten zu bestimmten Zwecken zuzustimmen.
2 Das Erbringen von Leistungen über den virtuellen Schalter wird nach und nach sichergestellt, je nach den Projekten, die gemäss den Reglementen über die Verwaltung der Informatik und der Telekommunikation in der Kantons - verwaltung ausgewählt werden.
3 Der virtuelle Schalter gibt an, welche Verwaltungseinheiten über den virtu - ellen Schalter Leistungen anbieten, um welche Leistungen es sich handelt, welche Transaktionen auf diesem Weg getätigt werden können oder müssen und welche Informatiktools und -standards verwendet werden müssen.

Art. 4 Kosten und Gebühren

1 Die Nutzung des virtuellen Schalters ist gratis. Die Zugangskosten (Tele - kommunikation, Authentifizierungsmittel usw.) gehen hingegen grundsätz - lich zulasten der Benützerinnen und Benützer.
2 Im Nutzungsvertrag kann aber eine Gebühr vorgesehen werden, wenn eine Kategorie von Benützerinnen und Benützern zu besonderen Leistungen, die bei den Verwaltungsbehörden Kosten verursachen, Zugang hat.
3 Eine Gebühr kann auch für eine zusätzliche Zugangsberechtigung oder einen besonderen technischen Eingriff erhoben werden.
4 Die Gebühren für die erbrachten Leistungen an sich werden gemäss der gel - tenden Gesetzgebung geschuldet.
5 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg einige finanzielle Vorteile vor - sehen, um die Benützung des virtuellen Schalters zu fördern.

Art. 5 Gemeinden

1 Die Gemeinden (einschliesslich der Gemeindeanstalten und der Gemeinde - verbände) beteiligen sich an den Informatiklösungen des E-Governments ge - mäss den Bestimmungen von Artikel 20.
2 Sie können aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung mit dem Staat auch eigene Dienstleistungen über den virtuellen Schalter anbieten. In der Vereinbarung wird insbesondere die Beteiligung der Gemeinde an den In - vestitions- und Betriebskosten des virtuellen Schalters festgelegt.

Art. 6 Drittorgane

1 Aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung mit dem Staat können Drittorgane ermächtigt werden, Leistungen über den virtuellen Schalter zu er - bringen, namentlich wenn sie im Zusammenhang mit den Verwaltungsver - fahren stehen.
2 In der Vereinbarung werden insbesondere die betreffenden Dienstleistungen und die Beteiligung des Drittorgans an den Investitions- und Betriebskosten des virtuellen Schalters festgelegt. In der Vereinbarung wird ausserdem auf die Anforderungen der Gesetzgebung über den Datenschutz hingewiesen.

Art. 7 Haftung der Gemeinwesen

1 Die Gemeinwesen haften nicht für direkte oder indirekte Schäden, die dar - aus entstehen, dass nicht auf den virtuellen Schalter zugegriffen oder dieser nicht genutzt werden kann oder dass Drittpersonen Daten fälschen. Der Fall einer ungesetzlichen Handlung ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträger bleibt vorbehalten.
2 Die Haftung für das Bearbeiten von Personendaten wird in der Gesetzge - bung über den Datenschutz geregelt.

Art. 8 Haftung der Drittorgane

1 Drittorgane, die über den virtuellen Schalter Leistungen anbieten (Art. 6), sind allein für die gelieferten Daten und die Schäden, die daraus entstehen könnten, haftbar.

Art. 9 Haftung der Benützerinnen und Benützer

1 Die Benützerinnen und Benützer sind verantwortlich für ihr eigenes Infor - matiksystem, namentlich für den Schutz gegen böswillige Handlungen.
2 Sie tragen alle Folgen aus der Verwendung ihrer Zugangsrechte durch eine Drittperson, der sie ihre User-ID und ihr Passwort mitgeteilt haben.
2 Zugang zum Schalter

Art. 10 Zugangsberechtigung

1 Wer eine Transaktion über den virtuellen Schalter tätigen will, muss über die Rechte für seine Rolle im betreffenden Verfahren, das nötige Passwort und allenfalls die nötige User-ID verfügen. Der Zugang hängt ausserdem von der Zustimmung zu einem elektronisch oder schriftlich abgeschlossenen Nut - zungsvertrag ab.
2 Um die Person zu identifizieren und ihr Zugang zu Leistungen zu geben, verwenden die Organe, die mit der Verwaltung des virtuellen Schalters oder der betreffenden Lösung beauftragt sind, das kantonale Bezugssystem (Art.
13 ff.) sowie die bestehenden Informationen in den sachdienlichen Registern und Datenbanken.

Art. 11 Vertretung

1 Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung hängen der Zugang zu den Daten und zu den Informationen zur vertretenen Person und das Recht, über den virtuellen Schalter in ihrem Namen zu handeln, ausserdem vom Nach - weis der Vertretungsvollmacht beim Organ, das mit der Verwaltung des vir - tuellen Schalters beauftragt ist, ab.
2 Bei einer vertraglichen Vertretung werden in der Vollmacht das Ausmass der Vertretungsvollmacht und insbesondere die betroffenen Leistungen klar festgehalten. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 12 Verlauf

1 Der Schalter speichert während eines begrenzten Zeitraums die nötigen Da - ten, um:
a) den Benützerinnen und Benützern eine Übersicht über die Transaktio - nen, die sie betreffen, zu geben;
b) den Betrieb des Schalters zu ermöglichen.
3 E-Government
3.1 User-ID und Bezugssystem

Art. 13 Grundsätze

1 Um den Verwaltungsbehörden zentral zuverlässige Referenzdaten zur Ver - fügung zu stellen, wird in diesem Gesetz die Schaffung folgender Instrumen - te gestattet:
a) eine eindeutige persönliche User-ID;
b) eine Informatikplattform, mit der ein Bezugssystem der Personen und der Grunddaten verwaltet wird (kantonales Bezugssystem);
c) Register und Datenbanken, die an die Anforderungen der erhöhten Inte - roperabilität der Querschnittsverfahren und -leistungen angepasst sind.
2 Das kantonale Bezugssystem ist ein Set von Daten für mehrere Anwendun - gen, das nur nicht besonders schützenswerte Personendaten im Sinne der Ge - setzgebung über den Datenschutz enthält oder dessen Verwendung im Be - zugssystem bewilligt wurde. Es enthält ebenfalls die nötigen Daten für den Betrieb des Schalters.
3 Grunddaten sind nicht besonders schützenswerte Personendaten von allge - meinem Nutzen, wie Informationen über die Organe der Gemeinwesen (Na - men und Adressen der Gemeinden und der Verwaltungseinheiten usw.), Post - adressen, die Länderliste und standardisierte Verzeichnisse (Anreden, Ge - schlechter, Staatsangehörigkeiten, Arten von juristischen Personen usw.).
4 Die Verwaltung der Register und der Datenbanken beruht auf vorgängigen Bewilligungen in der Spezialgesetzgebung. Artikel 21 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 14 Persönliche User-ID

1 Die persönliche User-ID ist eine nichtsprechende und unveränderliche Nummer, die einer einzigen natürlichen oder juristischen Person zu Identifi - kationszwecken zugeteilt wird.
2 Eine Nummer, die nicht mehr gebraucht wird, darf nicht einer anderen Per - son zugeteilt werden.

Art. 15 Bezugssystem der natürlichen Personen

1 Der Eintrag der natürlichen Personen im kantonalen Bezugssystem enthält insbesondere folgende Daten:
a) Name, Vorname und (Post- und Wohn-)Adresse;
b) Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
c) Geburts- und Todesdatum;
d) persönliche User-ID-Nummer;
e) Zivilstand;
f) User-ID der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Part - nerin oder des eingetragenen Partners;
g) User-ID der Person, von der die betreffende Person gesetzlich oder frei - willig vertreten wird;
h) (namentlich eidgenössische) nichtsprechende User-ID, die quer durch die Verwaltung verwendet wird;
i) Sprache der Korrespondenz;
j) weitere Daten, welche die Benützerin oder der Benützer freiwillig be - kanntgegeben hat.

Art. 16 Bezugssystem der juristischen Personen

1 Der Eintrag einer juristischen Person im kantonalen Bezugssystem umfasst insbesondere folgende Daten:
a) Firmenbezeichnung und Adressen;
b) Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
c) persönliche User-ID-Nummer;
d) Datum der Gründung oder der Auflösung der juristischen Person;
e) User-ID der Mitglieder der Organe oder der Vertreterinnen und Vertre - ter der betreffenden juristischen Person;
f) (namentlich eidgenössische) nichtsprechende User-ID, die quer durch die Verwaltung verwendet wird;
g) Sprache der Korrespondenz;
h) weitere Daten, welche die Benützerin oder der Benützer freiwillig be - kanntgegeben hat.

Art. 17 Datenschutz und -sicherheit

1 Das kantonale Bezugssystem enthält auch allfällige Anmerkungen zur Zu - verlässigkeit der Daten und zu den Beschränkungen des Zugangs zu den Da - ten.
2 In diesem Gesetz wird die Bearbeitung der Daten des Bezugssystems über ein Abrufsystem bewilligt, sofern die Anwendung zum Abruf über eine ge - setzliche Grundlage, die das Bearbeiten der Daten bewilligt, verfügt.
3 Die Personendaten werden mit Sicherheitsmassnahmen gegen jede Verlet - zung der Vertraulichkeit und gegen jedes unbewilligte Bearbeiten geschützt. Mit diesen Massnahmen wird namentlich sichergestellt, dass eine Anwen - dung nur auf die Daten, die für das Erbringen der nachgefragten Leistung nö - tig sind, zugreift.
3.2 Allgemeine Grundsätze des E-Governments

Art. 18 Strategie

1 Der Staatsrat verabschiedet die kantonale E-Government-Strategie und be - rücksichtigt dabei die E-Government Strategie Schweiz.

Art. 19 Einheitliche Lösungen

1 So weit wie möglich wird bei neuen Projekten und bedeutenden Änderun - gen der bestehenden Anwendung die Erbringung von Leistungen über den virtuellen Schalter oder Gateways, mit denen sie nachträglich in den virtuel - len Schalter integriert werden können, eingeplant; dabei werden einheitliche Lösungen, die von den Organen, die mit dem E-Government beauftragt wur - den, gewählt wurden, verwendet für:
a) die elektronische Unterschrift und vergleichbare Lösungen;
b) die User-ID und die Authentifizierung der Personen;
c) den Datenaustausch;
d) die elektronische Bezahlung der erbrachten Leistungen über den virtu - ellen Schalter;
e) die offenen öffentlichen Daten;
f) die Archivierung.

Art. 20 Gemeinden

1 Soweit möglich nutzen die Gemeinden (einschliesslich der Gemeindeanstal - ten und der Gemeindeverbände) dieselben technischen Lösungen wie der Staat, um ihre digitalen Leistungen zu erbringen.
2 Der Staat und die Gemeinden regeln die Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung und dem Betrieb der gemeinsam genutzten Lösungen in verwal - tungsrechtlichen Vereinbarungen, soweit diese Fragen nicht in einem Gesetz geregelt werden.
3 Der Staat kann den Gemeinden die Nutzung von Lösungen, die er auf eige - ne Kosten entwickelt und verwaltet, vorschreiben; die Gemeinden werden vorher angehört. In diesem Fall tragen die Gemeinden normalerweise ihre Ausrüstungs-, Ausbildungs- und Verbindungskosten sowie allfällige Kosten für Arbeiten, die sie an Dritte delegieren.
4 Wenn die neuen Lösungen, die vom Staat vorgeschrieben werden, mit Lö - sungen, die bereits von einer oder mehreren Gemeinden eingeführt wurden, in Konflikt geraten, muss der Staat sie berücksichtigen und sicherstellen, dass die Daten effizient, zuverlässig und ohne Kostenfolgen übertragen werden.

Art. 21 Abweichung beim Datenschutz

1 Nach Anhörung der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz darf der Staatsrat das automatisierte Bearbeiten von heiklen Daten bewilli - gen, wenn das unbedingt nötig ist, um einen Pilotversuch durchzuführen oder eine Anwendung während des Genehmigungs- und Anpassungsverfahrens für die gesetzliche Grundlage vorzubereiten. Allfällige Anmerkungen zur Zu - verlässigkeit der Daten und zu den Beschränkungen des Zugangs zu den Da - ten müssen aber berücksichtigt werden.
2 Eine Versuchsphase kann als unbedingt nötig für das Bearbeiten von Daten betrachtet werden, wenn:
a) es für die Erfüllung der Aufgaben die Einführung von technischen In - novationen, deren Auswirkungen beurteilt werden müssen, braucht;
b) für die Erfüllung der Aufgaben organisatorische oder technische Mass - nahmen, deren Wirksamkeit geprüft werden muss, ergriffen werden müssen, namentlich im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Organen des Bundes und den Kantonen.
3 Das verantwortliche Organ übermittelt dem Staatsrat spätestens zwei Jahre nach der Umsetzung der Versuchsphase einen Beurteilungsbericht. In diesem Bericht beantragt es ihm, dass das Bearbeiten fortgesetzt oder abgebrochen wird.
4 Wenn der Staatsrat die Fortsetzung des Bearbeitens bewilligt, leitet er un - verzüglich ein Gesetzgebungsverfahren ein, um dem Bearbeiten dieser Daten eine formale gesetzliche Grundlage zu geben.
4 Schlussbestimmungen

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (SGF
150.1) wird gemäss dem Anhang 1 ) zu diesem Gesetz geändert.

Art. 23 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
1) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2017 (StRB 20.12.2016).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.11.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2016_138
21.08.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_098
21.08.2020 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_098 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.11.2016 01.01.2017 2016_138

Art. 5 Abs. 1 geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098

Art. 20 Abs. 1 geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098

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