Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung und die erweiterte Hoc... (414.207)
Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung und die erweiterte Hoc... (414.207)
Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung und die erweiterte Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
- rt. 16 ff. des Hochschul- die Aufgaben der einzelnen Mitglieder der erwei- die Prorektorin bzw. Regelungs - bereich Zusammen- setzung Hoch- schulleitung
§ 3 Die Hochschulleitung sowie der Leiter bzw. die Leiterin der Abteilung
Forschung und Entwicklung bilden die erweiterte Hochschulleitung. III. Aufgaben
§ 4
1 Die Hochschulleitung hat in sbesondere folgende Aufgaben: a) Führen der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH); b) Konzipieren der Angebote in den Leistungsbereichen Ausbil- dung, Weiterbildung und Dienstleistungen; c) Vorbereitung der Geschäfte des Hochschulrates; d) Entscheid betreffend die Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Hochschulgesetzes; e) Verfügen von Disziplinarmassnahmen; f) Verfügen des Ausschlusses von Studierenden; g) Anstellung von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden (DWA); h) Anstel lung des administrativen, technischen und betrieblichen Personals (ATB) und des weiteren Personals, welches nicht un- ter die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozieren- den, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hoch schule Schaffhausen (Personalverordnung PHSH) fällt; i) Gewährleistung von Grundstrukturen und Grundsätzen zur Füh- rung der DWA und ATB; k) Förderung der Weiterbildung von Mitarbeitenden; l) Entscheid über die Gewährung von Urlaub und Auszeit; m) Erlass von Reglementen in ihrem Zuständigkeitsbereich; n) Erlass einer Geschäftsordnung betreffend die Konferenzen der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen; o) Erlass eines Reglements über die Vergütung und das Honorar von Expertinnen und Experten; p) Erlass eines Reglements betreffend die Benutzung von Räum- lichkeiten und Infrastruktur.
2 Weitere Aufgaben der Hochschulleitung sowie die Sitzungsorgani- sation sind durch diese in einer Geschäftsordnung zu regeln. Zusam men - setzung erwei- terte Hochschul- leitung Aufgaben der Hochschul - leitung
-schung und Entwicklung; undstrukturen und Grundsätzen zur Füh- effend die Unterstützung bei Dis- Aufgaben der erweiterten Hochschul - leitung Aufgaben des Rektors bzw. der Rektorin
m) Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen besondere der Kooperation mit der PHZH; n) Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Ab- sprache mit den übrigen Mitgliedern der erweiterten Hochschul- leitung; o) Führung der ihm bzw. ihr unterstellten DWA und ATB; p) Mitglied des Erziehungsrat es des Kantons Schaffhausen; q) Einsitz im Hochschulrat mit beratender Stimme.
2 Im Übrigen erfüllt der Rektor bzw. die Rektorin alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Der Rektor bzw. die Rektorin kann zur Erfüllung der Aufgaben Mi glieder der erweiterten Hochschulleitung oder DWA beiziehen.
§ 7
1 Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Umsetzung der Strategie im Leistungsbereich Aus bildung; b) Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der Studiengänge; c) Leitung der Prüfungskonferenzen; d) projektbezogene Zusammenarbeit mit dem zuständigen Mitglied der erweiterten Hochschulleitung; e) Vertretung des Prorektorats nach aussen; f) Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsent- wicklung im eigenen Verantwortungsbereich; g) Verantwortung über das Budget und die Rechnung des Prorek- torats in Zusammenarbeit mit dem Rektor bzw. der Rektorin und der Leitung Finanzen und Personaladministration; h) Führung der Studierenden; i) Erlass von Reglementen und Weisungen betreffend die Ausbil- dung; k) Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Studie- renden; l) Information und Beratung von studieninteressierten Personen; m) Entscheid über die Aufnahme von Studierenden in Absprache mit dem Rektor bzw. der Rektorin; n) Anrechnung von Bildungs - und Studienleistungen; o) Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Zu- sammenarbeit mit dem Rektor bzw. der Rektorin; p) Führung der ihm bzw. ihr unterstellten DWA und ATB. Aufgaben der Prorektorin bzw. des Prorektors Ausbildung
ektor Weiterbildung und Dienstleistun- ntwicklung; ektor bzw. der Rektorin und klung der PHSH; Aufgaben der Prorektorin bzw. des Prorektors Weiterbildung und Dienst - leistungen Aufgaben des Leiters bzw. der Leiterin der Ab- teilung For- schung und Ent- wicklung
e) Verantwortung über das Budget und die Rechnung der Abteilung in Zusammenarbeit mit dem Rektor bzw. der Rektorin und der Leitung Finanzen und Personaladministration; f) Akquirierung und Verwaltung von Drittmitteln; g) Generieren und Durchführen von Forschungs - und Entwick- lungsprojekten selbständig oder in Kooperation mit anderen Hochschulen; h) Koordinieren der Forschungstätigkeiten mit anderen Hochschu- len oder Bildungsinstitutionen; i) Beraten der DWA bei Fragen und bei der Planung von eigenen Projekten im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung; k) Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der Module Forschung und Entwicklung in der Ausbildung; l) Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Ab- sprache mit den übrigen Mitgliedern der erweiterten Hochschul- leitun g; m) Führung der ihm bzw. ihr unterstellten DWA und ATB.
2 Die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Forschung und Entwick- lung kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA beiziehen. IV. Schlussbestimmung
§ 10
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2020, S. 1479 Inkrafttreten