Gesetz über die Amtsdauer (117.1)
CH - SG

Gesetz über die Amtsdauer

Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004 (Stand 10. Juni 2008) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 4. Juli 2003
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 59 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3 I. Amtsdauer (1.)

Art. 1 * Beginn

a) Behörden des Kantons
1 Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsi - denten am ersten Tag der Junisession.
2 Sie beginnt am 1. Juni für: a) die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten; b) die Staatssekretärin oder den Staatssekretär; c) die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.

Art. 2 b) Behörden der Gemeinden

1 Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsit - zenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde be - ginnt am 1. Januar.
1 ABl 2003, 1603 ff.
2 sGS 111.1 .
3 Abgekürzt ADG. Vom Kantonsrat erlassen am 26. November 2003, nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 8. Januar 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2004.

Art. 3 Ständerat

1 Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach den Bestim - mungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates. 4 II. Schlussbestimmungen (2.)

Art. 4 5

Art. 5 Übergangsbestimmungen

a) kantonale Behörden
1 Am 31. Mai 2004 endet: a) die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staats - sekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden; b) die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Prä - sidenten der Regierung.

Art. 6 b) Gemeindebehörden

1 Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Ra - tes und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.

Art. 7 c) Justiz

1 Am 31. Mai 2005 endet: a) die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Ver - sicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission; b) die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.
2 Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.
3 Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

Art. 8 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.
4 Art. 57 des BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1 .
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–1 08.01.2004 01.01.2004

Art. 1 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.01.2004 01.01.2004 Erlass Grunderlass 39–1
10.06.2008 keine Angabe Art. 1 geändert 43–108
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