Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen
ausen
1) , n- ordnung wird jedem Schüler und jeder Schülerin z u-
14) Arbeits - bedingungen
§ 3
1 Den Schülern und Schülerinnen stehen für ihre Arbeit die Schul- bibliothek, die Aufenthaltsräume und ausserhalb der Unterrichts und Reini gungszeit auch die Schulzimmer zur Verfügung. 11)
2 In den Schulzimmern und in der Bibliothek darf nicht gegessen werden.
§ 4 11)
1 Von den Schüler n und Schülerinnen wird gute Zimmerordnung und schonende Behandlung des Schuleigentums verlangt. Ent- sprechende Wei sungen von Schulleitung, Lehrerschaft und Abwart sind zu befolgen.
2 Für Sachbeschädigungen innerhalb der Schulanlagen haften die Schüler und Schülerinnen gemäss den gesetzlichen Bestimmun- gen über die Haf tung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR).
3 Für die Beschädigung, den Verlust oder Diebstahl von persönl chen Effekten der Schüler und Schülerinnen, auch von Motorfahr- zeugen oder Fahrrädern, haftet die Schule nicht.
§ 5
1 Fahrräder und Motorfahrräder sind auf die dafür bestimmten Parkplätze zu stellen.
2 Motorräder und Autos von Schülern müssen ausserhalb des Schulareals parkiert werden.
§ 6 11)
In den Schulgebäuden und auf dem Schulareal ist den Schülern und Schülerinnen das Rauchen und der Konsum von Alkohol un- tersagt. III. Unterricht
§ 7
11) Die Schüler und Schülerinnen haben regelmässig und rechtzeitig zum Unterricht zu erscheinen und sind verpflichtet, an weiteren ob- ligatorischen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.
§ 8 Gesuche um Stundenverschiebungen können nur von der Schullei-
tung bewilligt werden. Arbeitsräume Ordnung, Haftung für Sachbeschädi - gungen 2) Parkplätze Rauchen, Alkohol Unterrichts - besuch Stundenver - schiebungen
von Veranstaltungen der ärztliches Zeugnis ä- einzelnen Lektionen eines F a- sprechende Reglement der Schulleitung usbildungs- - Fachs oder
15) licher Prüfungen wird eine
15) Dispensation Stützunterricht Wahl - und Freifächer Unterrichts - besprechung
§ 12 15)
1 Als Leistungsnachweise gelten Prüfungen sowie schriftliche und mündliche Arbeiten, die der Beurteilung dienen.
2 Die Zahl der Leistungsnachweise pro Semester resp. pro Jahr in den Ergänzungs - und Schwerpunktfächern soll in der Regel der Zahl der Wochenlektionen des Fachs entsprechen. Für eine fun- dierte Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnachweise er- forderl ich.
3 Die Termine für die Leistungsnachweise sind von den Lehrperso- nen in Absprache mit den Klassen festzulegen.
4 Um eine Häufung von Leistungsnachweisen am Ende des Se- mesters zu vermeiden, ist eine frühzeitige Planung notwendig. Als Richtzahlen gelten: höchstens ein Leistungsnachweis pro Tag und drei Leistungsnachweise pro Woche.
5 Versäumte Leistungsnachweise sind grundsätzlich nachzuholen; Lehrpersonen und Schüler bzw. Schülerin setzen den Termin wenn möglich gemeinsam fest.
6 Benutzen Schüler und Schülerinnen unerlaubte Hilfsmittel oder verschaffen sie sich anderweitig unerlaubte Vorteile, so kann dies mit Disziplinarmassnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 dieser Verordnung geahndet werden. Über einen Notenabzug oder die Wiederholung des Leistungsnachweises entscheidet die zuständi- ge Lehrperson. Notenabzüge sind schriftlich zu begründen. IV. Schulversäumnisse
§ 13 12)
§ 14 15)
1 Das Sekretariat führt eine Absenzenliste, welche von der Schul- leitung und den Lehrpersonen eingesehen werden kann.
2 Die Klassenlehrpersonen visieren und überwachen die Absen- zen. Auffälligkeiten sind mit dem Schüler bzw. der Schülerin zu be- sprechen. Das zuständige Schulleitungsmitglied kann bei Bedarf beigezogen werden.
§ 15 15)
1 Gesuche für voraussehbare Absenzen müssen mindestens zehn Tage im Voraus beim zuständigen Schulleitungsmitglied einge- reicht werden. Es kann die Beibringung weiterer Belege verlangt Leistungs - nachweise 15) Absenzen - kontrolle Voraussehbare Absenzen 15)
inderjährigen Schülern und Nicht voraussehbare Absenzen Nacharbeit Unentschuldigte Absenzen 14)
V. Besondere Rechte und Pflichten
§ 21
1 Jeder Schüler und jede Schülerin hat das Recht, bei seinen bzw. ihren Lehrpersonen, beim zuständigen Schulleitungsmitglied oder beim Rektor bzw. bei der Rektorin Auskunft oder Rat zu holen.
2 Wo möglich sollen Schwierigkeiten von den Beteiligten direkt be- spr ochen und überwunden werden.
§ 22
11) Die Schüler und Schülerinnen haben darauf Anspruch, über B schlüsse, welche sie unmittelbar betreffen, durch die Klassenlehr- person oder die Schulleitung orientiert zu werden.
§ 23 11)
Die Schüler und Schülerinnen und die Eltern haben das Recht, den Lehrpersonen oder der Schulleitung Wünsche, Anregungen und Beschwerden zu unterbreiten.
§ 24
1 Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen, Mitarbeiter und Mitar- beiteri nnen haben das Recht, an dazu bestimmten Anschlagtafeln Mitteilungen zu machen und ihre Meinung zu äussern. Solche A schläge müssen persönlich unterzeichnet und mit dem Datum ver- sehen sein, dürfen niemanden verletzen und nichts enthalten, was zur Störung des Schulbetriebs führen kann. 11)
2 Bekanntmachungen anderer Art, Plakate, Flugblätter, Ankündi- gungen mit Megaphon oder Lautsprecher usw. sowie die Durc führung von Ausstellungen, Sammlungen und Verkaufsaktionen bedürfen der Bewill igung der Schulleitung.
§ 25
11)
1 Die Schüler und Schülerinnen haben das Recht, unter den fol- genden B edingungen Schülerzeitungen herauszugeben:
2 Die Redaktion einer Schülerzeitung soll mehrheitlich aus Kan- tonssch ülern bzw. Kantonsschülerinnen bestehen. Sie ist für Inhalt und Form der von ihr herausgegebenen Zeitung verantwor tlich.
3 Der Hauptredaktor bzw. die Hauptredaktorin muss Schüler bzw. Schülerin der Kantonsschule sein und sich mit seiner bzw. ihrer Unterschrift g egenüber dem Rektor bzw. der Rektorin verpflichten, die Regeln des journalistischen Anstandes einzuhalten. Auskunft Information Vorschläge und Beschwerden Bekannt - machungen, Aktionen Schüler - zeitungen
11) i-
4) festgelegt (Art. 49 Schulgesetz). a- eben. a- s-
11) Klassen - vorstand Aufgaben in der Schulgemein- schaft Schüler - organisation Verbindungen, Schülervereine Veranstaltungen auf dem Schulareal Disziplinar - massnahmen und - kompetenzen 15)
durch die Schullei tung:
4. Strafarbeit in der Schule; 15)
5. Schriftlicher Verweis; 15)
6. Suspendierung vom Unterricht bis auf die Dauer von zwei Wo- chen. Dabei besteht für den Schüler bzw. die Schülerin die Verpflichtung zum Nacharbeiten, und er bzw. sie hat jede Folge aus dem Versäumnis selber zu tragen. 15) durch die Klassenkonferenz:
11)
7. Schriftliche Androhung des Ausschlusses aus der Schule; durch die Maturitätsschul - bzw. Fachmittelschulkonferenz: 13)
8. Ausschluss aus der Schule. durch die Aufsichtskommission:
9. Ordnungsbussen bis zu Fr. 300. – bei unentschuldigten Absen- zen, auf Antrag der Schulleitung. 15)
2 Für die Verfügung von Massnahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 wird eine Gebühr nach dem Zeit - und Arbeitsaufwand in der Höhe von 20 bis 200 Franken erhoben. Betreffend Verzicht auf Gebüh- ren oder deren Erlass und Stundung gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung.
15)
§ 32
16)
§ 33
15)
1 Vor der Verhängung einer Massnahme gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 dieser Verordnung ist der Schüler bzw. di e Schülerin anzuhö- ren. Die Anhörung ist zu protokollieren.
2 Wird ein Ausschluss gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 8 dieser Verord- nung in Erwägung gezogen, sind bei minderjährigen Schülern und Schülerinnen deren Erziehungsberechtigte für die Anhörung beizu- ziehen. V olljährige Schüler und Schülerinnen können eine Person ihres Vertrauens für die Anhörung beiziehen.
3 Massnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 dieser Verordnung sind mit schriftlicher Verfügung zu erlassen. Der Entscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Rechtliches Gehör
15) cht in
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6) und in die kantonale Gesetzessammlung men. e- t-
000, in Kraft getreten am ar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1607). ft getreten am (Amtsblatt 2007, S. 395). Instanzen, Fristen, Verfahren Inkrafttreten
11) Fassung gemäss ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getret
1. August 2007 (Amtsbl att 2007, S . 1185) .
12) Aufgehoben durch ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getret
1. August 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1185).
13) Eingefügt durch ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. A gust 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1185).
14) Eingefügt durch E RB vom 17. Juni 2020, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1159).
15) Fassung gemäss ERB vom 17. Juni 2020, in Kraft getreten am
1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1159).
16) Aufgehoben durch ERB vom 17. Juni 2020, in Kraft getreten am
1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1159).
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