Verordnung der Katholischen Synode über die Archivalien, Kult- und Kunstgegenstände
Verordnung der Katholischen Synode über die Archivalien, Kult- und Kunstgegenstände (Archivverordnung) vom 4. Dezember 1995 (Stand 2. März 1996) Die Katholische Synode, gestützt auf § 103, § 44, und § 21 Ziff. 12 KOG
1 ) , beschliesst:
1. Kirchgemeindearchive
1.1. Zweck
§ 1 Archiv
1 Jede Kirchgemeinde unterhält ein Archiv.
2 Es ist unveräusserliches öffentliches Eigentum der Kirchgemeinde.
§ 2 Zweck
1 Das Archiv ist dazu bestimmt, eine fortlaufende dokumentarische Überlieferung des wesentlichen Geschehens in Kirchgemeinde und Pfarrei sicherzustellen und die hiefür notwendigen Akten dauernd aufzubewahren. Die Bestände sind laufend zu er - gänzen.
2 Das Archiv dient sowohl der Rechtssicherheit im Bereich der Kirchgemeinde und der Pfarrei als auch der zeitgenössischen und zukünftigen historischen Forschung.
1.2. Organisation
§ 3 Archivraum und Archivmaterial
1 Das Archiv der Kirchgemeinde ist in einem geeigneten separaten Raum sach- und formgerecht unterzubringen. Der Raum hat Schutz zu bieten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl.
2 Zudem ist auf ein zuträgliches und konstantes Klima zu achten.
1) RB 188.21
3 Die Archivalien sind in Behältnissen aufzubewahren, die den konservatorischen Anforderungen Genüge leisten.
§ 4 Verantwortlichkeit
1 Die Kirchenvorsteherschaft bestimmt eine geeignete Person, welcher die Pflege des Archivs obliegt.
2 Diese ist dem Kirchenrat mitzuteilen, der ein entsprechendes Register führt.
1.3. Aufgaben des Archivverantwortlichen
§ 5 Unterstellung, Aufgaben
1 Die für das Archiv verantwortliche Person untersteht direkt der Kirchenvorsteher - schaft und legt jährlich Rechenschaft ab.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
1. regelt in Absprache mit der Kirchenvorsteherschaft die Zugänglichkeit des Archivs,
2. ordnet, verzeichnet, verpackt und beschriftet die Archivbestände sach- und fachgerecht,
3. erstellt die geeigneten Findmittel,
4. betreut die Archivbenutzer und die Aktenausleihe und führt darüber Kontrolle.
1.4. Aktenablieferung und Archivordnung
§ 6 Einlieferung
1 Die Behörden der Kirchgemeinde und die Verantwortlichen der Pfarrei geben peri - odisch ihre nicht mehr benötigten Akten und Bücher ins Archiv.
2 Der Kirchenrat legt die Liste der einzuliefernden Dokumente fest.
§ 7 Archivplan
1 Die Archivalien sind nach dem vom Kirchenrat zu erstellenden Plan zu ordnen und zu verzeichnen, ebenso jeder Zuwachs.
§ 8 Aktenverzeichnis
1 Die für das Archiv verantwortliche Person hält jede Aktenablieferung in einem de - taillierten Aktenverzeichnis fest und erstellt eine Quittung.
1.5. Benützung
§ 9 Öffentlichkeit
1 Die Archive der Kirchgemeinden sind öffentlich.
§ 10 Akteneinsicht
1 Die Akteneinsicht erfolgt nach Vereinbarung und im Beisein des Archivverant - wortlichen. Benützer haben sich auf Verlangen auszuweisen.
§ 11 Ausleihe
1 An Kirchgemeindebehörden und Vertreter der Pfarrei können Akten ausgeliehen werden, sofern die Sicherheit der Archivalien gewährleistet bleibt. Die Ausleihe er - folgt gegen Quittung. Die ausgehenden Akten sind als Archivgut zu kennzeichnen. Privatpersonen haben die Akten im Archiv einzusehen.
2 In besonderen Fällen wie bei Gesuchen von Behörden, Einsicht zur wissenschaftli - chen Forschung etc. entscheidet im Zweifelsfalle der Kirchenrat.
§ 12 Sperrfrist
1 Akten sind grundsätzlich erst nach Ablauf der entsprechenden Sperrfrist für die Öf - fentlichkeit zugänglich. Die Sperrfristen werden vom Kirchenrat festgelegt.
1.6. Aufsicht und Beratung
§ 13 Aufsichtsbehörde
1 Die Archive der Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht des Kirchenrates.
§ 14 Inspektion
1 Der Kirchenrat nimmt periodisch Inspektionen vor. Er ist berechtigt, diese dem Staatsarchiv des Kantons Thurgau zu übertragen.
§ 15 Beratung
1 Der Kirchenrat berät die Kirchgemeinden, allenfalls unter Beizug des Staatsarchi - ves, bei Bau und Ausrüstung der Archivräume, bei Personalfragen (Auswahl, Einar - beitung etc.) und weiteren archivtechnischen Fragen.
§ 16 Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv
1 Der Kirchenrat regelt die Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv und die Abgeltung der Leistungen des Staatsarchivs in einer Vereinbarung mit dem zuständigen Depar - tement.
2. Archiv der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau
2.1. Zweck
§ 17 Archiv der Landeskirche
1 Der Kirchenrat unterhält das Archiv der Katholischen Landeskirche.
§ 18 Zweck
1 Es ist dazu bestimmt, eine fortlaufende, dokumentarische Überlieferung des we - sentlichen Geschehens in den Geschäftsbereichen der Synode, des Kirchenrates, des Bischöflichen Kommissariates beziehungsweise des Regionaldekanats und der Dekanate sicherzustellen und die hiefür notwendigen Akten dauernd aufzubewahren.
2 Es dient sowohl der Rechtssicherheit im Bereich der Landeskirche als auch der zeitgenössischen und der zukünftigen historischen Forschung.
2.2. Eigentumsverhältnisse und Verwaltung
§ 19 Archiv der Landeskirche
1 Das Archiv der Katholischen Landeskirche ist ihr unveräusserliches öffentliches Eigentum, soweit das Eigentum nicht Dritten zusteht.
2.3. Standort und Betreuung
§ 20 Zusammenarbeit mit Staatsarchiv
1 Das Archiv der Katholischen Landeskirche wird, mit Zustimmung des Regierungs - rates, im Staatsarchiv als selbständige Hauptabteilung aufbewahrt und betreut.
§ 21 Verwaltung und Archivbenutzung
1 Verwaltung und Benutzung des Archivs der Katholischen Landeskirche erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über das Staatsarchiv
1 )
.
§ 22 Vereinbarung mit DIV
1 Die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv sowie die Abgeltung der Leistungen des Staatsarchivs werden vom Kirchenrat mit dem zuständigen De - partement vertraglich geregelt.
3. Betreuung der Kult- und Kunstgegenstände
§ 23 Kult- und Kunstgegenstände, Verantwortlichkeit
1 Die Kirchenvorsteherschaft sorgt dafür, dass alle Kult- und Kunstgegenstände sorgfältig aufbewahrt und fachgerecht gepflegt werden.
2 Sie bestimmt eine geeignete Person, welcher die Pflege der Kult- und Kunstgegen - stände obliegt. Diese ist dem Kirchenrat mitzuteilen, der ein entsprechendes Register führt.
3 Über die fachgerechte Pflege und Reparaturen sind die Weisungen der Denkmal - pflege einzuholen.
§ 24 Inventarisierung
1 Alle Kult- und Kunstgegenstände sind in Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege zu inventarisieren. Neuerwerbungen sind in den Inventaren laufend nachzutragen. Ein Exemplar des Inventars befindet sich im Archiv der Kirchgemeinde, ein zweites im Archiv der Katholischen Landeskirche.
2 Veräusserungen von Kult- und Kunstgegenständen von kunsthistorischem Wert sind unzulässig (§ 112 KOG
2 ) ).
§ 25 Aufbewahrung
1 Kult- und Kunstgegenstände von besonderem Wert sind in einem Tresor aufzube - wahren.
2 Die Verfügungsberechtigung und die Aushändigung der Tresorschlüssel sind von der Kirchenvorsteherschaft zu regeln und protokollarisch festzuhalten.
1) RB 432.111
2) RB 188.21
§ 26 Massnahmen bei Verlust
1 Bei Verlusten sorgt die Kirchenvorsteherschaft sofort für die geeigneten Massnah - men zur Wiederauffindung. Sie informiert den Kirchenrat und die Denkmalpflege.
4. Schlussbestimmung
§ 27 Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch die Synode in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.12.1995 02.03.1996 Erstfassung 9/1996
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