Verordnung über das Waldreservat Le Pralet in der Gemeinde Val-de-Charmey
Verordnung über das Waldreservat Le Pralet in der Gemeinde Val-de-Charmey vom 19.05.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz (NHG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG); gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 14. April 2020 mit dem Landbe - sitzer über das Waldreservat Le Pralet; in Erwägung: Die beiden Wälder nördlich und südlich des Pralet auf Gebiet der Gemeinde Val-de-Charmey sind aufgrund der vielen alten Bäume sowie der ausserge - wöhnlichen Struktur und Heterogenität ökologisch besonders wertvoll. Das Ziel besteht darin, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulas - sen. Zwischen dem Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre ab - geschlossen. An seiner Sitzung vom 10. März 2020 hat der Staatsrat eine grundsätzlich po - sitive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
Art. 1
1 Die zwei 8,28 Hektaren und 9,95 Hektaren grossen Wälder, die sich inner - halb der Perimeter der am 19. Dezember 2019 vom Amt für Wald und Natur erstellten Pläne im Massstab 1:4000 befinden, werden zum Waldreservat er - klärt (siehe Anhang 1).
2 Die Pläne der beiden Perimeter sind Bestandteil dieser Verordnung und können beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
4 Der Dienstbarkeitsvertrag vom 14. April 2020 zwischen dem Waldeigentü - mer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird genehmigt.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang des offiziellen Wanderwegs zwischen la Gueyre und la Féguelena, falls es die Sicher - heit erfordert; das gefällte Holz wird im Waldreservat am Boden belas - sen;
b) Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das benachbarte Landwirt - schaftsgebiet gefallen sind; dieses Holz wird in das Waldreservat ge - schafft und dort auf dem Boden belassen;
c) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrin - det wurde;
d) die Ausübung der Jagd (ausser im Jagdbanngebiet), das Sammeln von Pilzen sowie das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzge - bung. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Waldreservat Le Pralet – Pläne der Perimeter (Art. 1)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.05.2020 Erlass Grunderlass 01.05.2020 2020_056 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.05.2020 01.05.2020 2020_056
Wa ldreservat Le Pralet – V ANHANG 1 Wald reservat Le Pralet – Pl än e der Pe rim (Art. 1)
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