Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über das K... (725.102)
Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über das K... (725.102)
Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen»
Kantonsverfassung und Art. 5 des n sämtliche im Leistungsumfang definierten und e Kompetenzausscheidung arlamente und des Volkes der beiden Ge- Zweck Vorrang Kom- petenzordnung
Art. 3 Das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» ist die Dienststelle
«Tiefbauamt» des Baudepartementes des Kantons Schaffhausen.
Art. 4 Die bestehende, im Eigentum des Kantons stehende Infrastruktur
auf dem Areal «Schweizersbild, Schaffhausen» wird durch das kan- tonale Tiefbauamt baulich erweitert und in der Folge als Kompetenz- zentrum «Tiefbau Schaffhausen» betrieben.
Art. 5 Der vorliegende Rahmenvertrag bildet die Grundlage für alle weite-
ren Vereinbarungen (Anhänge), welche dem Rahmenvertrag unter- stellt werden.
Art. 6 Der Abschluss und die Änderung von Anhängen zu diesem Rah-
menver trag stehen unter Einbezug des Finanzdepartements bzw. referats dem zuständigen Departement und dem zuständigen Refe- rat zu. II. Übertragung von Leistungen
Art. 7
1 Die Übertragung der einzelnen Leistungen wird in zwei Anhängen zu diesem Rahmen vertrag geregelt (Anhang 1: Standardleistungen; Anhang 2: zu bestellende Leistungen). Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages gelten für alle Leistungen, welche das Kompe- tenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» aufgrund des vorliegenden Vertrages für die Stadt S chaffhausen erbringt.
2 Die Anhänge enthalten mindestens Vorschriften über: a) die Art und den Umfang der Leistungen; b) die Vergütung; c) die Überprüfung und Änderung bestellter Leistungen; d) die Abläufe und die Entscheidungsprozesse.
Art. 8 Die Stadt Schaffhausen entrichtet dem Kompetenzzentrum «Tiefbau
Schaffhausen» eine Vergütung für die vereinbarten Leistungen. Die Vergütung wird anhand einer Vollkostenrechnung – insbesondere Organisation Infrastruktur Struktur Rah- menvertrag Zuständigkeiten Grundsätze Vergütung
- und Sachaufwandes sowie je – ermit- Arbeitsstunden. Falls die Stundenan- - pro Stunde owie Minimaler Leis- tungsbezug Übernahme Übernahme
4 Die zuletzt bezogene Grundbesoldung bleibt beim Übertritt gewähr- leistet. Vorbehalten bleiben Änderungen des kantonalen Rechts. V. Streitigkeiten
Art. 12 Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Ver-
einbarung nicht gütlich beilegen, entscheidet gemäss Art. 107 Abs.
3 KV/SH das Obergericht des Kantons Schaffhausen. VI. Schlussbestimmungen
Art. 13
1 Dieser Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Eine Kündigung kann beidseitig unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Frü- hester Zeitpunkt einer Kündigung ist der 31. Dezember 2030.
3 Vorschläge für Ä nderungen des Vertrages und/oder eines Anhan- ges sind dem Vertragspartner jeweils bis Ende Februar vor dem da- rauffolgenden Budgetjahr zu unterbreiten.
Art. 14
1 Das Inkrafttreten des Rahmenvertrages wird durch separate Be- schlüsse 1) geregelt.
2 Der Rahmenvertrag ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Gesetzessammlung sowie in die städtische Erlasssamm- lung aufzunehmen. Fussnoten:
2) Amtsblatt 2017, S. 205 5. Rechtss chutz Geltungsdauer Inkrafttreten