Verordnung der Katholischen Synode über die Archivalien, Kult- und Kunstgegenstände --> 188.291
1 vom 4. Dezember 1995
1 ) , Jede Kirchgemeinde unterhält ein Archiv. Es ist unveräusserliches öffentliches Eige § 2
1 Das Archiv ist dazu bestimmt, eine fortlaufende dokumentarische Über-
2 Das Archiv dient sowohl der Rechtssicherheit im Bereich der Kirch-
1 )
1/2000 II. Organisation § 3
1 Das Archiv der Kirchgemeinde ist in einem geeigneten separaten Raum sach- und formgerecht unterzubringen. Der Raum hat Schutz zu bieten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl.
2 Zudem ist auf ein zuträgliches und konstantes Klima zu achten.
3 Die Archivalien sind in Behältnissen aufzubewahren, die den konserva- torischen Anforderungen Genüge leisten. § 4
1 Die Kirchenvorsteherschaft bestimmt eine geeignete Person, welcher die Pflege des Archivs obliegt.
2 Diese ist dem Kirchenrat mitzuteilen, der ein ent sprechendes Register führt. III. Aufgaben des Archivverantwortlichen § 5
1 Die für das Archiv verantwortliche Person untersteht direkt der Kirchen- vorsteherschaft und legt jährlich Rechenschaft ab.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
1.
2.
3.
4. IV. Aktenablieferung und Archivordnung § 6
1 Die Behörden der Kirchgemeinde und die Verantwortlichen der Pfarrei geben periodisch ihre nicht mehr benötigten Akten und Bücher ins Archiv.
2 Der Kirchenrat legt die Liste der einzuliefernden Dokumente fest. Archivraum und Archivmaterial Verantwort- lichkeit Unterstellung, Aufgaben Einlieferung
3 An Kirchgemeindebehörden und Vertreter der Pfarrei können Akten In besonderen Fällen wie bei Gesuchen von Behörden, Einsicht zur
1/2000 § 14 Der Kirchenrat nimmt periodisch Inspektionen vor. Er ist berechtigt, diese dem Staatsarchiv des Kantons Thurgau zu übertragen. § 15 Der Kirchenrat berät die Kirchgemeinden, allenfalls unter Beizug des Staatsarchives, bei Bau und Ausrüstung der Archivräume, bei Personal- fragen (Auswahl, Einarbeitung etc.) und weiteren archivtechnischen Fragen. § 16 Der Kirchenrat regelt die Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv und die Abgeltung der Leistungen des Staatsarchivs in einer Vereinbarung mit dem zuständigen Departement. B. Archiv der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau I. Zweck § 17 Der Kirchenrat unterhält das Archiv der Katholischen Landeskirche. § 18
1 Es ist dazu bestimmt, eine fortlaufende, dokumentarische Überlieferung des wesentlichen Geschehens in den Geschäftsbereichen der Synode, des Kirchenrates, des Bischöflichen Kommissariates beziehungsweise des Regionaldekanats und der Dekanate sicherzustellen und die hiefür not- wendigen Akten dauernd aufzubewahren.
2 Es dient sowohl der Rechtssicherheit im Bereich der Landeskirche als auch der zeitgenössischen und der zukünftigen historischen Forschung. II. Eigentumsverhältnisse und Verwaltung § 19 Das Archiv der Katholischen Landeskirche ist ihr unveräusserliches öffentliches Eigentum, soweit das Eigentum nicht Dritten zusteht. Inspektion Beratung Zusammenarbeit mit dem Staats- archiv Archiv der Landeskirche Zweck Archiv der Landeskirche
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1 ) . § §
1 Die Kirchenvorsteherschaft sorgt dafür, dass alle Kult- und Kunstgegen-
2 Sie bestimmt eine geeignete Person, welcher die Pflege der Kult- und
3 Über die fachgerechte Pflege und Reparat uren sind die Weisungen der §
1 Alle Kult- und Kunstgegenstände sind in Zusammenarbeit mit der
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2 Veräusserungen von Kult- und Kunstgegenständen von kunsthisto- rischem Wert sind unzulässig (§ 112 KOG 1 ) ). § 25
1 Kult- und Kunstgegenstä nde von besonderem Wert sind in einem Tresor aufzubewahren.
2 Die Verfügungsberechtigung und die Aushändigung der Tresorschlüssel sind von der Kirchenvorsteherschaft zu regeln und protokollarisch festzu- halten. § 26 Bei Verlusten sorgt die Kirchenvorsteherschaft sofort für die geeigneten Massnahmen zur Wiederauffindung. Sie informiert den Kirchenrat und die Denkmalpflege. D. Schlussbestimmung § 27 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch die Synode in Kraft.
1 )
188.21 Aufbewahrung Massnahmen bei Verlust Schluss- bestimmung
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