Anwaltsverordnung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Anwaltsverordnung (AnwV) Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 3 Abs. 2, 5a, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 2. November 2004 1 ) und § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 2 ) , * beschliesst:
1. Anwaltsprüfung
§ 1 I. Zulassung zur Anwaltsprüfung
1. Anmeldung
1 Mit der schriftlichen Anmel dung zur Anwaltsprüfung sind einzureichen: a) ein kurz gefasster Lebenslauf mit dem bisherigen Bildungsweg; b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis; c) ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister; d) der Ausweis über ein abgeschlossenes juristisch es Studium an einer schweize- rischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; e) der Ausweis über eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit.
§ 2 * 2. Hinreichende rechtspraktische Tätigkeit
1 Eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat über eine mindestens einjährige praktische juristische Tätigkeit nach Abschluss des Studiums ausweist. Davon müssen sechs Monate bei einer oder einem im Kanton registrierten Anwältin oder Anwalt, bei einem aargauischen Be- zirksgericht, beim Spezialverwaltungsgericht oder beim Obergericht absolviert wer- den. *
1 ) SAR 290.100
2 ) SAR 661.110
2 Als zusätzliche praktische Ausbildung werden angerechnet: Das Rechtsprakt ikum bei einer oder einem ausserkantonal registrierten Anwältin oder Anwalt, in der aar- gauischen Verwaltung oder bei einer vergleichbaren ausserkantonalen Behörde. Die Tätigkeit bei einer aargauischen Gemeindeverwaltung kann auf Gesuch hin angerech- net werd en, wenn gewährleistet ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat eine prak- tische juristische Ausbildung erhält.
§ 3 3. Einzahlung der Prüfungsgebühr
1 Die Prüfungsgebühr ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides einzuzahlen.
2 Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.
3 ... *
§ 4 II. Prüfungsstoff
1 Die Anwaltsprüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete: * a) Zivilgesetzbuch; b) Obligationenrecht, inkl. Grundzüge des Versicherungsvertragsrechts, des Im- materialgüterrechts und des Internationalen Privatrechts; c) Straf - und Strafprozessrecht; d) Zivilprozessrecht, Anwaltsrecht, Schuldbetreibungs - und Konkursrecht; e) Staats - und Verwaltungsrecht mit besonderer Berücksichtigung des aargaui- schen Recht s, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts.
§ 5 III. Durchführung der Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur münd- lichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
§ 6 * IV. Termine
1 Die Prüfungen werden im Frühjahr und Herbst durchgeführt. Die Anwaltskommis- sion kann bei Bedarf zusätzliche Termine ansetzen. Sie publiziert die Termine recht- zeitig im aargauischen Amtsblatt.
§ 7 V. Schriftliche Prüfung
1. Durchf ührung
1 Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht (Klausur) statt. *
2 Pro Fachgebiet gemäss § 4 ist je eine Arbeit à mindestens vier Stunden zu schrei- ben. *
3 Für die Bearbeitung praktischer Fälle können Aktendossiers übergeben werden.
4 Bei der Stellung der Aufgaben ist das aargauische Recht besonders zu berücksichti- gen.
5 Die Anwaltskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten verwendet werden dürfen.
6 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung aus- geschlossen.
§ 8 2. Bewertung
1 Für die Begutachtung der Arbeiten bestimmt die Anwaltskommission für jedes Fachgebiet aus ihrer Mitte eine referierende Person.
2 Die referierende Person zensiert die Arbeiten zuhanden der Anwaltskommission; massgebende Gesichtspunkte sind hierbei das juristische Denkvermögen, das juristi- sche Wissen, die systematische Darstellung und die sprachliche Formulierung.
3 Für die insgesamt fünf schriftlichen Arbeiten gilt folgende Notenskala, wobei Ab- stufungen im Sinn von halben Noten möglich sind: * a) 1 = sehr schlecht b) 2 = schlecht c) 3 = ungenügend d) 4 = genügend e) 5 = gut f) 6 = sehr gut
4 Die schriftliche Prüfung besteht, wer von fünf schriftlichen Arbeiten nicht mehr als zwei ungenügende aufweist und zudem eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich. *
§ 9 VI. Mündliche Prüfung
1 An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat zu de n in § 4 aufgeführten Fachgebieten während insgesamt höchstens zwei Stunden befragt. Bei jeder Befragung müssen mindestens zwei Mitglieder der Anwaltskommission anwe- send sein. Die mündliche Prüfung kann zwecks späterer schriftlicher Protokollierung auf Dat enträger aufgezeichnet werden. *
2 Die mündliche Prüfung ist öffentlich; die Anwaltskommission publiziert den Termin rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.
3 Für die Bewertung der mündlichen Prüfung und die Notenskala gelten § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäss. Je des der fünf Fachgebiete zählt gleich. *
§ 10 VII. Entscheid über das Prüfungsergebnis
1 Die Anwaltsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung bestanden ist. *
2 Das Prüfungsergebnis wird im Anschluss an die mü ndliche Prüfung bekannt gege- ben.
§ 10a * VIII. Prüfungswiederholung
1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann gemäss § 16 Abs. 3 EG BGFA die Prüfungen höchstens zweimal wiederholen.
2 Die mündliche Prüfung ist erstmals unmittelbar nach bestandener schriftli cher Prü- fung zu absolvieren.
3 Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, muss nur diese wiederholt werden.
4 Hat die Kandidatin oder der Kandidat die schriftliche Prüfung erst im zweiten Ver- such bestanden, kann die mündliche Prüfung nur noch einmal wiede rholt werden. Wird die schriftliche Prüfung erst im dritten Versuch bestanden, kann die mündliche Prüfung nicht mehr wiederholt werden.
2. Substitution
§ 11 I. Gesuch
1 Die Anwältin oder der Anwalt, welche oder welcher eine Partei durch eine Anwalts- kandid atin oder einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen lassen will, hat bei der Anwaltskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen. In Bezug auf die Person der Kandidatin oder des Kandidaten sind dem Gesuch beizulegen: a) ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister; b) ein Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweize- rischen Hochschule (Lizentiat oder Masterabschluss) oder über ein gleichwer- tiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige An- erkennung vereinbart hat; c) ein Ausweis über mindestens 3 Monate rechtspraktische Tätigkeit bei einem Gericht oder bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt.
§ 12 II. Bewilligung
1 Die Bewilligung wird für ein Jahr e rteilt und kann höchstens zweimal für die gleiche Zeitdauer verlängert werden.
§ 13 III. Substitutionsvollmacht
1 Die Anwaltskandidatin oder der Anwaltskandidat hat bei jedem Auftreten vor Ge- richt eine Substitutionsvollmacht sowie die Substitutionsbewilli gung vorzulegen. Das Gericht und die Gegenpartei sind rechtzeitig vor der Verhandlung über die Substitu- ierung zu informieren.
§ 14 IV. Ausschluss der Substitution
1 Die Prozessleitung kann in Fällen, in welchen die persönliche Anwesenheit einer Anwältin o der eines Anwalts als geboten erscheint, die Vertretung durch eine An- waltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten ausschliessen.
§ 15 V. Entzug der Bewilligung
1 Beanstandungen über Anwaltskandidatinnen und Anwaltskandidaten wegen Miss- achtung gesetzlicher Vorschriften oder mangelnder Eignung sind an die Anwaltskom- mission zu richten; diese kann der Anwältin oder dem Anwalt die Bewilligung, die Kandidatin oder den Kandidaten vor Gericht auftreten zu lassen, auf bestimmte Zeit oder gänzlich entziehen.
3. Gebühren und Entschädigungen
§ 16 I. Gebühren
1 Die Anwaltskommission erhebt folgende Gebühren: a) * für die angetretene Anwaltsprüfung Fr. 2'000. – a bis ) * für die angetretene Wiederholung der mündlichen An- waltsprüfung Fr. 500. – a ter ) * für die nicht ange tretene Anwaltsprüfung beziehungs- weise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmeldung vom Zeitpunkt der An- meldung bis 7 Tage vor Prüfungsbeginn Fr. 100. – a quater ) * für die nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholun g der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmel- dung 6 Tage bis 1 Tag vor Prüfungsbeginn Fr. 300. – a quinquies ) * für die am Prüfungstag nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung Fr. 400. – a sexies ) * für die vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Anwalts- prüfung Fr. 100. – bis Fr. 1'000. – b) für den Eintrag im kantonalen Anwaltsregister Fr. 200. – c) für den Eintrag in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA) Fr. 200. – d) für die Änderungen und Löschungen von Eintragungen im kantonalen Anwaltsregister bzw. in der öffentlichen Liste Fr. 100. – d bis ) * für die Überprüfung des Eintrages im kantonalen An- waltsregister Fr. 600. – bis Fr. 1'600. – e) für die Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA) Fr. 1'500. – f ) für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Art. 32 BGFA) Fr. 1'000. – g) * für die Verfahren betreffend Erteilung, Verlängerung oder Entzug von Substitutionsbewilligungen Fr. 100. – h) * für die Disziplinarverfahren Fr. 300. – bis Fr. 6'000. – i) * für die Entbindung vom Berufsgeheimnis Fr. 100. – bis Fr. 1'000. – j) * für die Ausstellung von Disziplinarzeugnissen und wei- teren Bestätigungen Fr. 100. –
§ 17 II. Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission
1 Die nicht im Staatsdienst stehenden Mitglieder der Anwaltskommission erhalten eine Entschädigung von Fr. 150. – pro Stunde.
2 Das der Verwaltung angehörende Mitglied sowie die im Staatsdienst stehenden Er- satzmitglieder der Anwaltskommission erhalten für die Korrektur der schriftlich en Prüfungsarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit eine Entschädigung von Fr. 150. – pro Stunde. *
3 bis . Abwesenheit der Anwältinnen und Anwälte *
§ 17a * I. Meldung der Abwesenheit und der Stellvertretung
1 Die Anwältin oder der Anwalt kann Abwe senheiten namentlich wegen Krankheit, Ferien oder Militärdiensts schriftlich den Gerichten oder verwaltungsinternen Rechts- mittelbehörden, bei denen von ihr oder ihm betreute Verfahren hängig sind, melden.
2 Sie oder er hat eine Stellvertretung für dringend e Fälle und Abwesenheiten von mehr als einem Monat zu bezeichnen.
§ 17b * II. Wirkung
1 Während der den Gerichten oder verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörden recht- zeitig gemeldeten Abwesenheit der Anwältin oder des Anwalts dürfen weder Ver- handlungen durchgeführt noch Zustellungen an die Anwältin oder den Anwalt bezie- hungsweise ihre oder seine Partei vorgenommen werden.
2 Vorbehalten bleiben Fälle, für welche eine Stellvertretung zu bezeichnen ist (§ 17a).
4. Schluss - und Übergangsbestimmungen *
§ 18 I. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Aufgrund von § 20 EG BGFA das Dekret über den Fähigkeitsausweis und die Bewilligung zur Berufsausübung für Anwälte (Anwaltsdekret) vom 27. Okto- ber 1 987 1 ) ; b) Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwäl- tinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 31. Oktober 2001 2 ) ; c) Regierungsbeschluss über die Prüfungsgebühren für Fürsprecher und Ge- schäftsagenten vom 7. Januar 1971 3 ) .
1 ) AGS Bd. 12 S. 457; Bd. 14 S. 71
2 ) AGS 2001 S. 246
3 ) AGS Bd. 7 S. 585
§ 18a * I
bis . Übergangsrechtliche Bestimmungen zur Änderung der Anwaltsprüfun- gen
1 Vor Inkrafttreten der Änderung betreffend Durchführung der Anwaltsprüfungen be- reits absolvierte und nicht bestandene Prüfungen zählen ebenfalls als Prüfungen ge- mäss § 10a .
2 Kandidierende, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Änderung die Anwaltsprüfung aufgrund einer ungenügenden Leistung in der mündlichen Prüfung nicht bestanden haben, sind unter der Voraussetzung von § 10a Abs. 4 berechtigt, nach Inkrafttreten der Ände rung nur die mündliche Prüfung zu wiederholen.
§ 19 II. Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
2005 in Kraft. Aarau, 18. Mai 2005 Regierungsrat Aargau Landammann H UBER Staatssc hreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.05.2009 01.07.2009 § 2 totalrevidiert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 4 Abs. 1 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 6 totalrevidiert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 7 Abs. 1 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 7 Abs. 2 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 3 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 4 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 1 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 3 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 10 Abs. 1 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 10a eingefügt 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 16 Abs. 1, lit. a
bis ) eingefügt 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 Titel 4. geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 18a eingefügt 2009 S. 140
23.06.2010 01.01.2011 Ingress geändert 2010/5 - 11
23.06.2010 01.01.2011 Titel 3
bis . eingefügt 2010/5 - 11
23.06.2010 01.01.2011 § 17a eingefügt 2010/5 - 11
23.06.2010 01.01.2011 § 17b eingefügt 2010/5 - 11
27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/5 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a
bis ) geändert 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a
ter ) eingefügt 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a
quater ) eingefügt 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a
quinquies ) eingefügt 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a
sexies ) eingefügt 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. d
bis ) eingefügt 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. j) eingefügt 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 17 Abs. 2 geändert 2021/12 - 09
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 23.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 11
§ 2 05.05.2009 01.07.2009 totalrevidiert 2009 S. 140
§ 2 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5 - 09
§ 3 Abs. 3 16.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 09
§ 4 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 6 05.05.2009 01.07.2009 totalrevidiert 2009 S. 140
§ 7 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 7 Abs. 2 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 8 Abs. 3 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 8 Abs. 4 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 9 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 9 Abs. 3 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 10 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 10a 05.05.2009 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 140
§ 16 Abs. 1, lit. a) 16.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. a
bis ) 05.05.2009 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 140
§ 16 Abs. 1, lit. a
bis ) 16.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. a
ter ) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. a
quater ) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. a
quinquies ) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. a
sexies ) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. d
bis ) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. g) 16.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. h) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. i) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. j) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 09
§ 17 Abs. 2 16.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 09
Titel 3 bis . 23.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 11
§ 17a 23.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 11
§ 17b 23.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 11
Titel 4. 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 18a 05.05.2009 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 140
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