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Verordnung über die befristeten steuerpolitischen Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise

Verordnung über die befristeten steuerpolitischen Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise vom 06.04.2020 (Fassung in Kraft getreten am 06.04.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf Artikel 117 der Kantonsverfassung vom 16. Mai 2004 (KV); gestützt auf das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Bezug der periodischen Steuern: Zahlungsfristen

1 Die Zahlungsfrist für den in der Schlussabrechnung festgelegten Restbetrag (Art. 205 Abs. 6 DStG) wird auf 120 Tage verlängert.
2 Die Verzugszinsen für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlun - gen (Art. 206 Abs. 1 Bst. b DStG) laufen bis zur Zahlung weiter.

Art. 2 Ausgleichszins

1 Der Ausgleichszins wird für die Zeit von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember
2020 auf 0 % festgesetzt.

Art. 3 Betreibungen

1 In Abweichung von Artikel 210 Abs. 1 DStG wird der Zahlungspflichtige, der die Steuer gemäss Artikel 1 dieser Verordnung zu entrichten hat, ge - mahnt, wenn der geschuldete Steuerbetrag nicht innert 120 Tagen nach der Fälligkeit bezahlt wird.
2 Es gilt die Verordnung des Bundesrates vom 18. März 2020 über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei - bung und Konkurs.
1) Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2020 (ASF 2020_038).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.04.2020 Erlass Grunderlass 06.04.2020 2020_038 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.04.2020 06.04.2020 2020_038
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