Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung  Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen  Polizeischule Hitzkirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 25. Juni 2003 (Stand 23. Januar 2005)  Gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   schliessen die Kantone Luzern, Zug, Uri, Schwyz, Ob  -  walden, Nidwalden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Solothurn sowie die Stadt Luzern  folgendes Konkordat:  I. Abschnitt: Allgemeines  Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) errichten und betreiben die Kon  -  kordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ih  -  rer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.  Art.  2  Rechtsform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IPH hat die Rechtsform der öffentlichrechtlichen, rechtsfähigen und autonomen Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert.  Art.  3  Führung der Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zu Handen der  Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlich  -  keit.  Art.  4  Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher.  Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an  der IPH auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemein  -  depolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungs  -  veranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Wei  -  terbildungsbedürfnisse an der IPH weiterzubilden.  Art.  5  Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Forschung betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ermächtigung des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt durch GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 21. 3. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung  II. Abschnitt: Organisation  II. A. Organe  Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe des Konkordats sind:  Konkordatsbehörde  Schulrat  Schuldirektion  externe Buchprüfungsstelle  interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission  unabhängige Rekurskommission  II. B. Konkordatsbehörde  Art.  7  Stellung und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrich  -  tung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.  Art.  8  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vor  -  sitzenden sowie eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglieder mindestens einmal  jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie ent  -  scheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit  und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.  Art.  9  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatsbehörde  regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche und  das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;  regelt die Organisation der Schule;  ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;  wählt eine externe Buchprüfungsstelle;  wählt die Mitglieder der Rekurskommission;  erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet  fa)  abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen  Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss  bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung  fb)  abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang von  maximal 2%. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche  gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel  tragen.  Darüber  hinausgehende  Ausweitungen des   Globalbudgets   bedürfen der  Zu  -  stimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für  alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;  genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH;  der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden;  nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;  schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.  II. C. Schulrat  Art.  10  Stellung und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der  Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kom  -  mandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.  Art.  11  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden  sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht be  -  stimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre bean  -  spruchten Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Aus  -  bildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes  Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer  Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.  Art.  12  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulrat  regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms;  ernennt das höhere Kader der Schule;  prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese  der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.  II. D. Schuldirektion  Art.  13  Begriff und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldirektion  führt die Schule;  -  tel;  entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung  und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung  II. E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission  Art.  14  Stellung und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparla  -  mentarische Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentarischen Geschäftsprü  -  fungskommission.  Art.  15  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Ge  -  schäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.  Art.  16  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   interkantonale   Geschäftsprüfungskommission   prüft   die   Ziele   und   deren   Verwirklichung,   die  mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buch  -  prüfungsstelle.   Sie   besitzt   Akteneinsichtsrecht   und   kann   Organe,   Mitarbeitende,   Ausbildende   und  Auszubildende der IPH anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   interparlamentarische   Geschäftsprüfungskommission   erstellt   zu   Handen   der   Legislativen   der  Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde  Empfehlungen abgeben.  II. F. Unabhängige Rekurskommission  Art.  17  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht stimmberechtig  -  ten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordats  -  behörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmit  -  glieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum voll  -  amtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung  übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkor  -  datsmitglieds sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt per
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
                            5  Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission.  Art.  18  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  datsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebun  -  den. Sie hat volle Kognition.  Art.  19  Entscheidverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an der  Sitzung teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwal  -  tungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.  Art.  20  Weiterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   Entscheide   der   Rekurskommission   kann   innert   30   Tagen   beim   Verwaltungsgericht   des  Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfah  -  rensrecht des Kantons Luzern Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der Konkordats  -  mitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds  anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung.  III. Abschnitt: Sonderleistungen des Standortkantons  Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende Sonderleistungen:  Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegenschaf  -  ten in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die  IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH  zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung  gehen zu Lasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeit  -  punkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von Fr. 20 Mio.  Die Heimfallentschädigung beträgt 1/ 3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls.  Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während  fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im Bau  -  rechtsvertrag.  Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zu  Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat so  -  weit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutz  -  bare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.  Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf  deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.  Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlichkeiten  kostenlos zur Verfügung.  Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darle  -  hen im Betrag von Fr. 7 Mio., das spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme  des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.  Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Ausgenom  -  men sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter.  IV. Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen  Art.  22  Allgemeine Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten  akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.  Art.  23  Finanzielle Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür not  -  wendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten-  und Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbehörde einen jährlichen Vor  -  anschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlage  -  vermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuhanden des Schulra  -  tes und der Konkordatsbehörde Bericht.  Art.  24  Betriebskosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden  den   Konkordatsmitgliedern   zu   Selbstkosten   verrechnet.   Die   Selbstkosten   beinhalten   neben   den  Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Po  -  lizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form  einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbe  -  hörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres Globalbudget festgelegt. 70% der Leistungs  -  pauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den  Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilneh  -  mertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip  während dem ersten Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teil  -  nehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und -abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge  und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern  fakturiert.  V. Abeschnitt: Personal  Art.  25  An der IPH angestelltes Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat  nicht abweichende Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbe  -  hörde festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton Luzern ermöglicht  den Anschluss  der  IPH an die  Pensionskasse  für  Angestellte des  Kantons Luzern.  Art.  26  Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  sprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellen die  Konkordatsmitglieder  nicht  entsprechend  ihren  Ausbildungskontingenten  qualifiziertes  Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlas  -  senden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ihrer Angestell  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung  VI. Abschnitt: Auszubildende  Art.  27  Minimal garantierte Ausbildungsplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontin  -  gent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontin  -  gents einen Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der  Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90% der zur Verfügung stehenden Plätze (Schul  -  kapazität)  im  Verhältnis  der  jährlichen Beiträge  der  Partner  errechnet.  Das  Ergebnis  wird  auf  die  nächste ganze Zahl aufgerundet.  Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds A =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90% der zur Verfügung stehenden Plätze x  jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds A  Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder  gemäss Globalbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die  Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung die  -  ser Plätze im Verhältnis des Minimalkontingents.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen  Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.  Art.  28  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.  Art.  29  Rechtliche Stellung der Auszubildenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkor  -  datsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzule  -  genden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde  kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpfle  -  gung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bet  -  tenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rück  -  kehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Ver  -  fügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden  Art.  30  Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung der Schule  unterstellt.   Disziplinarmassnahmen   werden   durch   die   Schuldirektion   verfügt.   Ausgenommen   sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten  nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission an  -  fechten.  Art.  31  Schulausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der  Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkor  -  datsmitglied   und   der   auszubildenden   Person   eine   sofortige   Entlassung   aufgrund   disziplinarischer  Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde  geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  Art.  32  Austritt und Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen  Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren nach Schulabschluss  in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden  Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der  Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der  Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde  legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.  Art.  33  Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.  VII. Abschnitt: Haftung  Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und Auszubildenden  sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrecht  -  lich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das  Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.) entfällt die Haftung der  IPH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren  beurteilt.  Art.  35  Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubil  -  denden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zu  -  gefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.  VIII. Abschnitt: Anwendbares Recht  Art.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder  noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Daten  -  schutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung  Art.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder.  IX. Abschnitt: Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten  Art.  38  Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu  vertiefen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Auf  -  gabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der inner  -  kantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbil  -  dung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.  Art.  39  Zusammenarbeit mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung  abschliessen.  Art.  40  Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten.  Art.  41  Ausbildung Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weite  -  ren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.  X. Abschnitt: Schlussbestimmungen  Art.  42  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95% der  Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklä  -  ren, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   Späte  -  re Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Auf  -  nahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal Fr. 13.66 Mio. festgelegt werden.  In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des  Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der  zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.  Art.  43  Beitritt weiterer Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter  Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der  Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt werden ein Minimalkontingent sowie  der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Wirksam seit 8. 12. 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Dem Bundesrat am 30. 5. 2005 zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung  Art.  44  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Pe  -  riode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat er  -  klären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Poli  -  zistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das  austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordent  -  lich abschliessen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art  durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkorda  -  tes, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen  des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.  Art.  45  Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während  der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Abs.  2.  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern  Die Regierungsrätin: Yvonne Schärli-Gerig  Genehmigung des Grossen Rates: 3. Mai 2004  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug  Der Regierungsrat: Hanspeter Uster  Genehmigung des Kantonsrats: 26. August 2004  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri  Der Regierungsrat: Josef Dittli  Genehmigung des Landrats: 29./31. März 2004  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schwyz  Der Regierungsrat: Alois Christen  Genehmigung des Kantonsrats: 24. November 2004  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Obwalden  Die Regierungsrätin: Elisabeth Gander-Hofer  Genehmigung des Kantonsrats: 12. März 2004  Genehmigung des Landrats: 17. März 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern  Die Regierungsrätin: Dora Andres  Genehmigung des Grossen Rats: 19. Februar 2004  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  Die Regierungsrätin: Sabine Pegoraro-Meier  Genehmigung des Landrats: 23. September 2004  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Der Regierungsrat: Jörg Schild  Genehmigung des Grossen Rats: 8. Dezember 2004  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau  Der Regierungsrat: Kurt Wernli  Genehmigung des Grossen Rats: 15. Juni 2004  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn  Der Regierungsrat: Rolf Ritschard  Genehmigung des Kantonsrats: 11. Mai 2004  Im Namen des Stadtrates der Stadt Luzern  Die Stadträtin: Ursula Stämmer-Horst  Genehmigung des Grossen Stadtrats: 3. Juni 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung  Anhang  Anhang  zum Konkordat IPH  gemäss Art. 42  Berechnung  der  von  den  Partnern  im  Rahmen  ihrer  prozentualen  Beitragspflicht  gemäss  Art.  24  in  Verbind  ung mit der Planerfolgsrechnung  zu lei  s  tenden Beiträge  Jahresbudget IPH . . . . . . . .  . . . . . . . . .  . . . . . . . . .  13‘654‘  000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ./. Botschaftsschutz . . . . . . . . . . . . . . . .  .  . . . . . . .  400‘  000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ./. Polizeidienstangestellte . . . . . .  . . . . . . . . . . . . .  320‘  000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ./. Gemeindepolizei . . . . . . . . .  . . . . . .  . .  . . . . . . .  320‘  000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ./. Übrige Dienstleistung  * . . . . . . . .  . . . . . . . . . . .  240‘  000.  –  Gesamtbeiträge der Partner gemä  s  s Art. 24 . . . . .  12‘374‘  000.  –  *  nicht  berücksichtigt  sind  die  Ein  nahmen  der  Schule  im  Rah  men  der  Unkostenbeiträge  der  Schüler  während  des  dreimonatigen  Pflichtin  ternats  nach  Art.  29  Abs.  3.  Die  Konkordatsbehörde  wird  den  Unkostenbei  trag  vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen  . Die  nachstehend ausgewiesenen jäh  r-  lichen Beiträge der Konkord  at  s  partner  werden sich entsprechend verringern.  Aufteilung auf die Partner  Konkordatspartner  Prozent  Frankenbeträge  gemäss Ve  r  teil  -  beträge gemäss  schlüssel  nach  Plan  -  Erfolgs  -  Art. 24 Stand  r  echnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Juni 2003 25. Juni 2003
                            Aargau . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .  12,7  1‘571‘  498.  –  Basel  -  Landschaft . . . . . . . . . . . . . .  . . . .  8,8  1‘088‘  912.  –  Basel  -  Stadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . .  14,7  1‘818‘  978.  –  Bern Kanton . . . . . . . . . . . . . . . .  . .  . . . .  22,1  2‘734‘  654.  –  Luzern Kanton . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .  9,4  1  ‘163‘  156.  –  Nidwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .  1,5  185‘  610.  –  Obwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .  1,0  123‘  740.  –  Solothurn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .  9,0  1‘113‘  660.  –  Schwyz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .  4,0  494‘  960.  –  Uri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . .  . . . . .  1,2  148‘  488.  –  Zug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .  3,5  433‘  090.  –  Stadt Bern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .  9,2  1‘138‘  408.  –  Stadt Luzern  . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .  2,9  358‘  846.  –  Total . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  100  12  ‘374‘  000.  –  Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsauf  nahme  gemäss Art. 24 Ab  s. 4 aktual  i-  siert.