Verordnung über den Fristenstillstand bei den politischen Rechten (821.40.51)
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Verordnung über den Fristenstillstand bei den politischen Rechten

Verordnung über den Fristenstillstand bei den politischen Rechten vom 31.03.2020 (Fassung in Kraft getreten am 21.03.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 16, 34 und 39 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV); gestützt auf die Artikel 19, 42, 46 und 117 der Verfassung des Kantons Frei - burg vom 16. Mai 2004 (KV); gestützt auf das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG); gestützt auf Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG); in Erwägung: Die notwendigen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-
19) haben Auswirkungen auf die Ausübung der politischen Rechte, insbeson - dere auf die Möglichkeit, sowohl auf Kantons- als auch auf Gemeindeebene in den von der Verfassung und dem Gesetz vorgeschriebenen Fristen die nö - tigen Unterschriften für ein Referendumsbegehren oder eine Volksinitiative zu sammeln. Die erwähnten Massnahmen verhindern auch die Durchführung von Ver - sammlungen zur demokratischen Diskussion, welche die freie Meinungsbil - dung der Bürgerinnen und Bürger sicherstellt. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1 Stillstand der Fristen bei den kantonalen politischen Rechten

1 Folgende Fristen bei den kantonalen politischen Rechten gemäss dem Ge - setz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG) ste - hen still:
a) Frist für die Unterschriftensammlung zur Unterstützung eines Referen - dumsbegehrens (Art. 130 Abs. 2 PRG);
b) Frist für die Unterschriftensammlung zur Unterstützung einer Volksini - tiative (Art. 115 Abs. 2 PRG);
c) Frist für die Volksabstimmung bei einem obligatorischen Referendum (Art. 104 Abs. 1 PRG).

Art. 2 Stillstand der Fristen bei den politischen Rechten auf Gemeinde -

ebene
1 Folgende Fristen bei den politischen Rechten auf Gemeindeebene gemäss PRG stehen still:
a) Frist für die Unterschriftensammlung zur Unterstützung eines Referen - dumsbegehrens (Art. 143 Abs. 1 PRG);
b) Frist für die Unterschriftensammlung zur Unterstützung einer Volksini - tiative auf Gemeindeebene (Art. 139 Abs. 2 PRG).

Art. 3 Stillstand der Fristen, die für die Behörden gelten

1 Die Fristen, die den Kantons- und den Gemeindebehörden im Gesetz aufer - legt werden, falls im Kanton oder in einer Gemeinde ein Referendumsbegeh - ren oder eine Initiative eingereicht wird, stehen ebenfalls still.

Art. 4 Ende der Aufhebung

1 Die still stehenden Fristen gemäss den Artikeln 1 und 2 laufen ab dem ers - ten Werktag nach der Aufhebung dieser Verordnung weiter oder beginnen ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Art. 5 Verbot der Unterschriftensammlung

1 Während des Stillstands der Fristen ist es verboten:
a) Unterschriften zu sammeln;
b) Listen zur Unterschriftensammlung zur Verfügung zu stellen.

Art. 6 Bestätigung der Stimmberechtigung

1 Die Staatskanzlei und die Gemeinden sorgen dafür, dass die eingereichten Unterschriftenlisten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
2 Während des Stillstands der Fristen darf keine Unterschriftenliste abgege - ben werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.03.2020 Erlass Grunderlass 21.03.2020 2020_033 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 31.03.2020 21.03.2020 2020_033
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