Verordnung über das regelmässige Übungsschiessen für Jäger (922.13)
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Verordnung über das regelmässige Übungsschiessen für Jäger

Verordnung vom 8. Juli 2008 über das regelmässige Ü bungsschiessen für Jäger Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:

Art. 1

Wer ein allgemeines Jagdpatent erlangen will, muss innerhalb der 12 Monate vor der Ausstellung des Patents das regelmässig stattfindende Übungsschiessen absolviert haben.

Art. 2

Das Übungsschiessen ist für die Jagdsaison 2009 zum ersten Mal obligatorisch.

Art. 3

Das regelmässige Übungsschiessen umfasst: a) das Übungsschiessen mit der Waffe mit glattem Lauf, wenn der Jäger diese Waffenart benutzen will; b) das Übungsschiessen mit der Waffe mit gezogenem Lauf, wenn der Jäger diese Waffenart benutzen will.

Art. 4

Wer das regelmässige Übungsschiessen absolviert hat, erhält eine schriftliche Bestätigung. Die Bestätigung gilt nur für die auf der Bestätigung genannte Jagdsaison. Beim Erwerb des Jagdpatents muss die Bestätigung beim Oberamt vorgelegt und abgegeben werden.

Art. 5

Das im Rahmen der Fähigkeitsprüfung für Jäger absolvierte Schiessen gilt als regelmässiges Übungsschiessen für die folgende Jagdsaison.

Art. 6

1 Der Freiburgische Jägerverband (der Verband) organisiert die regelmässigen Übungsschiessen und stellt den Personen, die es absolviert haben, eine Bestätigung aus.
2 Der Verband legt dem Amt für Wald, Wild und Fischerei (das Amt) folgende Dokumente zur Genehmigung vor: a) das Schiessprogramm und die entsprechenden Vorschriften (Art der Zielscheiben, Schussdistanz, Anzahl Schüsse usw.); b) das Formular zur Bestätigung des regelmässigen Übungsschiessens.
3 Das Amt beteiligt sich an den diesbezüglichen Verwaltungskosten.

Art. 7

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.
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