Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Sch... (413.202)
Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Sch... (413.202)
Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Kantonsschule (Maturitäts- und Fachmittelschule) während der Corona-Pandemie
itäts - und -19- Promotionsordnung - und Fachmittelschule) -19-Verordnung 2 des Bundesrates ärz 2020 sowie Art. 70 Abs. 1 Schulgesetz vom 27. April - und Maturitätsverordnung) vom -Verordnung) vom Gegenstand und Geltungs- bereich
Pandemie
2 Sie hat Gültigkeit für die Abteilungen der Kantonsschule (Maturi- täts - und Fachmittelschule), an denen der Präsenzunterricht am
8. Juni 2020 oder später wieder aufgenommen werden kann.
§ 2 Diese Verordnung bezweckt, für die Schülerinnen und Schüler nach-
teilige Konsequenzen infolge der die Schulen betreffenden M nahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu vermeiden. II. Zeugnisse und Beurteilungen
§ 3
1 Alle Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres
2019 / 2020 ein Zeugnis.
2 Die Beilage weiterer Formulare oder Berichte ist untersagt.
§ 4
1 Bei den 1. und 2. Klassen der Maturitätsschule sowie den 1. sen der Fachmittelschule enthält das Zeugnis keine Noten.
2 Das Zeugnis weist die Dauer des Fernunt errichts aus und bestätigt den Besuch der Fächer.
3 Bei Fächern, die im Schuljahr 2020 / 2021 nicht mehr unterrichtet werden und am Ende des Schuljahres 2019 / 2020 nicht benotet werden dürfen, werden die Noten im Zeugnis des ersten Semesters des Schuljahr es 2020 / 2021 ausgewiesen. Sie basieren auf den Leistungen des Schuljahres 2019 / 2020.
§ 5
1 Bei den 3. Klassen der Maturitätsschule und den 2. Klassen der Fachmittelschule enthält das Zeugnis Noten.
2 Das Zeugnis weist die Dauer des Fernunterrichts aus. Zweck Zeugnis Ausstellung Zeugnis 1. und
2. Klassen Ma- turitätsschule und 1. Klassen Fachmittel - schule Ausstellung Zeugnis 3. Klas- sen Maturitäts- schule und 2. Klassen Fach- mittelschule
- und Matu- -Verordnung. ir-
1) und in die kantonale Ge- Promotion
1. und 2. Klas- sen Maturitäts- schule und
1. Klassen Fachmittel - schule Promotion
3. Klassen Ma- turitätsschule und 2. Klassen Fachmittel - schule Pr omotion 4. Klassen Maturi- tätsschule und
3. Klassen Fachmittel- schule Inkrafttreten