Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (271)
CH - BL

Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung

Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) Vom 16. Dezember 1993 (Stand 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 87 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai
1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 1 * Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts

1 Dieses Gesetz ordnet das Verfahren vor dem Kantonsgericht in Verfas - sungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen.
2 Das Kantonsgericht tagt als Verfassungs- und Verwaltungsgericht in Fünfer - besetzung und als Versicherungsgericht in Dreierbesetzung.
3 Die präsidierende Person entscheidet bei: *
a. Rückzug der Beschwerde oder Klage;
b. Anerkennung der Beschwerde oder Klage;
c. * übereinstimmenden Parteianträgen oder nachträglicher Gegenstandslo - sigkeit;
d. Nichtbefolgen einer Anordnung gemäss § 5 Absatz 3 oder § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes;
e. * offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung, offensichtlich un - begründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln;
f. Beschwerden gegen Zwischenverfügungen gemäss § 43 Absatz 2 bis die - ses Gesetzes;
g. Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrenslei - tende Verfügungen gemäss Art. 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000
3 ) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs - rechts (ATSG);
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 angenommen.
3) SR 830.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
h. * Streitigkeiten im Verfahren gemäss Art. 281 Absatz 3 der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
4 ) (Zivilprozessord - nung, ZPO).
4 Das Kantonsgericht kann in klaren Fällen bei Einstimmigkeit im Zirkulations - verfahren entscheiden. *

§ 2 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1 Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§§ 2–24) gelten für die Verfahren in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen, soweit das Ge - setz für diese einzelnen Verfahrenszweige nicht eine abweichende Ordnung trifft.

§ 3 Parteien

1 Als Parteien gelten:
a. die beschwerdeführende oder klagende Person;
b. die Vorinstanz oder beklagte Person;
c. * andere Personen, Organisationen oder Behörden, deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden und die von der präsidierenden Person von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beigeladen worden sind.
2 Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Er - scheinen notwendig ist, vertreten lassen. Die vertretende Person muss sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.
3 Bei gemeinsamen oder inhaltlich gleichen Eingaben mehrerer Parteien kann die präsidierende Person die Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdo - mizils oder eines gemeinsamen Vertreters verlangen. Kommen die Parteien dieser Aufforderung nicht nach, so kann die präsidierende Person entweder ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter bezeichnen. *
4 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben. *

§ 4 Weiterleitungspflicht

1 Rechtsschriften, die innert der vorgeschriebenen Frist bei einer anderen kantonalen Amtsstelle eingehen, gelten als rechtzeitig eingereicht und sind von Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen.
4) SR 272 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847

§ 5 Inhalt der Rechtsschrift und Begründungsfrist

1 Beschwerden und Klagen sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen. Sie müssen ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Parteien oder der sie vertretenden Person enthalten. Wird eine Verfügung oder ein Entscheid angefochten, so ist eine Kopie davon beizu - legen.
2 Bei Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte gemäss § 39 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie bei Beschwerden oder Klagen in Sozialversicherungs- und Steuersachen ist innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist auch eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel einzureichen. In den übrigen Verfahrenszweigen setzt die präsidierende Person die Frist zur Einrei - chung der Begründung fest. *
3 Die präsidierende Person weist unklare, unvollständige, ehrverletzende oder anstössige Rechtsschriften zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Unterschrift oder Be - gründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. Ehrverletzende oder an - stössige Eingaben gelten als zurückgezogen, wenn innerhalb der Nachfrist kei - ne Verbesserung erfolgt.

§ 6 Neue Anträge und Tatsachen

1 Die Parteien können die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern.
2 Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen.
3 Bei Beschwerden in Steuersachen können auch neue Anträge, Behauptun - gen und Beweismittel vorgebracht werden. *

§ 7 Verfahrensleitende Verfügungen

1 Die präsidierende Person leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Ver - fügungen.
2 Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann bei der Kammer der jeweiligen Abteilung innert 5 Tagen Einsprache erhoben werden, wenn die Kammer zum Endentscheid zuständig ist und die verfahrensleitenden Verfügungen zum Ge - genstand haben: *
a. die Zuständigkeit;
b. den Ausstand;
c. die Auskunfts- oder Editionspflicht;
d. die Verweigerung der Akteneinsicht; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
e. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise;
f. * vorsorgliche Massnahmen sowie die Erteilung und den Entzug der auf - schiebenden Wirkung;
g. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3 Die Einsprache gegen verfahrensleitende Verfügungen gemäss § 7 Ab - satz 2 Buchstabe f dieses Gesetzes hat keine aufschiebende Wirkung. Abwei - chende Anordnungen trifft die präsidierende Person endgültig. *

§ 7a * Vereinigung und Trennung von Verfahren

1 Betreffen getrennt eingereichte Beschwerden und Klagen den gleichen Ge - genstand, so kann die präsidierende Person die Verfahren vereinigen.
2 Die präsidierende Person kann gemeinsam eingereichte Beschwerden und Klagen trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfah - rens Schwierigkeiten ergeben.

§ 8 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

1 Der Lauf der Rechtsmittelfrist und die Einreichung des Rechtsmittels haben aufschiebende Wirkung.
1 bis Die Beschwerde gegen regierungsrätliche Entscheide betreffend kantonale und kommunale Nutzungspläne hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde von der präsidierenden Person auf Antrag der beschwerdeführenden Partei angeordnet. *
1 ter Die Beschwerde gegen regierungsrätliche Entscheide betreffend Kündigun - gen von öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen hat keine aufschieben - de Wirkung, es sei denn, sie werde von der präsidierenden Person auf Antrag der beschwerdeführenden Partei angeordnet. *
2 Die präsidierende Person kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise entziehen. Sie kann auch vorsorgliche Massnah - men anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a. die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde;
b. ein öffentliches Interesse, welches den sofortigen Vollzug einer belasten - den Verfügung erfordert;
c. ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigen - den Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beein - flusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde oder Klage offensichtlich unbegründet ist.
3 ... *

§ 9 Vorverhandlung

1 Die präsidierende Person kann die Parteien zu einer Vorverhandlung laden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
2 Die Vorverhandlung dient insbesondere dazu, die Notwendigkeit von Beweis - erhebungen abzuklären und den weiteren Verfahrensverlauf festzulegen.

§ 10 Schriftenwechsel

1 Die präsidierende Person stellt die Beschwerde oder Klage der Vorinstanz oder der beklagten Person sowie allfälligen Beigeladenen zur Vernehmlassung zu. Zusammen mit der Vernehmlassung sind die Vorakten einzureichen.
2 Die präsidierende Person kann Ergänzungen zu Vernehmlassungen einholen oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3 Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben. *

§ 11 Akteneinsicht

1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung er - fordern.
2 Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss soweit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.
3 Die präsidierende Person entscheidet über das Akteneinsichtsrecht nach An - hören der Vorinstanz.

§ 12 Feststellung des Sachverhalts

1 Das Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tat - sachen fest. Es ist in der Beweiswürdigung frei.
2 Die präsidierende Person und das Gericht können von sich aus oder auf An - trag und unter Mitteilung an die Parteien die Akten ergänzen, Erhebungen und Augenscheine vornehmen sowie Sachverständige und Zeugen bzw. Zeugin - nen anhören.
3 Für die Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen und den Beizug von Sach - verständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil - prozessordnung
5 )
. *

§ 13 Aktenzirkulation und Verhandlungstermin

1 Die präsidierende Person setzt die vervollständigten Akten bei den Mitglie - dern des Gerichts in Zirkulation und bestimmt den Tag der Verhandlung.
5) SR 272 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847

§ 14 Beschleunigtes Verfahren

1 Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung:
a. * in Prozessen auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung, betref - fend Nachbetreuung und ambulante Massnahmen sowie Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
b. in anderen Prozessen, sofern der Entscheid dringlich erscheint.
2 Im beschleunigten Verfahren werden bei Vorliegen besonders triftiger Gründe nur kurze Fristerstreckungen und Verschiebungen von Verhandlungsterminen bewilligt. Die präsidierende Person kann auf die Anordnung eines Schriften - wechsels verzichten und die Parteien direkt zur Hauptverhandlung laden.

§ 15 Parteiverhandlung

1 Die präsidierende Person kann eine Parteiverhandlung anordnen. Geladenen Parteien sind Vorträge gestattet.
2 Das Gericht kann auch dann urteilen, wenn geladene Parteien zur Verhand - lung nicht erscheinen.

§ 16 Rechtsanwendung

1 Bevor das Gericht entscheidet, würdigt es alle erheblichen Vorbringen der Parteien.
2 Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 17 Urteil

1 Erachtet das Gericht eine Beschwerde oder Klage für begründet, so entschei - det es in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2 Bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nur auf Rückweisung erkannt werden.

§ 18 Änderung der Verfügung oder des Entscheides

1 Das Gericht ist an die Begehren der Parteien gebunden. Zuungunsten einer privaten Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Ent - scheid nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer priva -
2 Die präsidierende Person bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen ist.
3 Bei Beschwerden in Steuersachen ist das Kantonsgericht nicht an die Begeh - ren der Parteien gebunden, sondern es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847

§ 19 Urteilseröffnung

1 Die Urteile sind, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien schriftlich zu eröffnen.
2 Findet eine Parteiverhandlung statt, so kann das Urteil mündlich eröffnet wer - den; es ist den Parteien auch in diesen Fällen nachträglich schriftlich zuzustel - len.
3 Die Beschwerdefrist beginnt in jedem Fall erst mit der schriftlichen Zustellung des Urteils zu laufen.

§ 20 Verfahrenskosten

1 Es werden Verfahrenskosten erhoben.
2 Das Verfahren in Sozialversicherungssachen ist vorbehältlich Absatz 2 bis für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden. *
2bis Das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig. *
3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. *
4 ... *
5 Die präsidierende Person verfügt, ob und in welchem Umfange die beschwer - deführende oder klagende Partei Kostenvorschüsse zu leisten hat. Werden diese Vorschüsse nicht binnen der ursprünglichen Frist geleistet, wird eine kurze Nachfrist gesetzt, verbunden mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. *
6 Wenn nichts anderes bestimmt wird, haben mehrere Parteien die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidari - scher Haftung zu tragen. *

§ 21 Parteientschädigung

1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug einer Anwäl - tin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mehrere Gegenparteien haben die Partei - entschädigung anteilsmässig zu tragen, sofern nicht die Umstände oder die Natur der Streitsache eine andere Aufteilung rechtfertigen.
2 Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädi - gung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war.
3 Bei Beschwerden in Steuersachen kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Vertreterin bzw. eines Vertreters eine angemesse - ne Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
4 In Verfahren in Sozialversicherungssachen hat die obsiegende beschwerde - führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos - ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. *

§ 22 Unentgeltliche Rechtspflege

1 Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offen - sichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung )
. *
2 Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.

§ 23 Erläuterung, Revision und Wiederherstellung von Fristen

1 Für die Erläuterung und die Revision der Urteile sowie für die Wiederherstel - lung von Fristen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfah - rensgesetzes
7 )
. Eine Revision kann nur aus den in § 40 Absatz 2 Buchstaben a und c des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen verlangt wer - den.

§ 24 Vollstreckung

1 Die Sicherheitsdirektion ist für die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile zustän - dig. *
2 Der Regierungsrat regelt das Vollstreckungsverfahren.
3 Urteile, die Private zur Geldzahlung oder zur Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug des bzw. der Pflichtigen nach den Bestimmungen des Bun - desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
8 ) vollzogen.
2 Verfahren in Verfassungssachen

§ 25 Verfassungsgericht

1 Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: *
a. * Beschwerden betreffend Verfassungsmässigkeit von Erlassen;
b. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte;
d. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie;
6) SR 272
7) GS 29.677, SGS 175
8) SR 281.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
e. Klagen wegen Kompetenzstreitigkeiten.

§ 26 Vorfrageweise Prüfung von Erlassen

1 Das Verfassungsgericht prüft im Anwendungsfall sämtliche kantonalen Erlas - se auf ihre Rechtmässigkeit.
2.1 Beschwerde gegen Erlasse *

§ 27 Zulässigkeit

1 Angefochten werden können:
a. kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe, insbe - sondere:
1. Dekrete des Landrates;
2. Verordnungen des Regierungsrates;
3. *
...
b. * Erlasse der Gemeinden;
c. Erlasse der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben.
2 Nicht angefochten werden können:
a. Verfassungsbestimmungen;
b. Gesetze;
c. Staatsverträge;
d. Richtpläne;
e. * kantonale und kommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonen - reglementen.

§ 28 * Beschwerdebefugnis

1 Zur Beschwerde sind befugt:
a. jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte;
b. die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug des Erlasses in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schützwürdigen Interesse beeinträchtigen könnte.
2 Zur Anfechtung von kommunalen Erlassen ist nur berechtigt, wer sich bereits am Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847

§ 29 * Beschwerdefrist

1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses im massgebenden Publikationsorgan schriftlich beim Verfassungsgericht einzurei - chen.
2 Die Beschwerde gegen Regierungsratsentscheide über kommunale Erlasse ist innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich beim Verfassungsgericht ein - zureichen.

§ 30 Wirkung der Beschwerdeeinreichung, Umfang der Beurteilung

1 Die Beschwerdeeinreichung hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das Verfassungsgericht überprüft den angefochtenen Erlass auf seine Ver - fassungsmässigkeit. *
3 Erlasse der Gemeinden und der Landeskirchen prüft das Gericht ausserdem auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht. Sofern es die Kirchen - verfassung vorsieht, erstreckt sich die Prüfung von Erlassen der Landeskirchen auch auf die Übereinstimmung mit dem landeskirchlichen Recht.

§ 31 Urteil

1 Das Verfassungsgericht hebt den angefochtenen Erlass auf, sofern er sich als verfassungswidrig bzw. rechtswidrig erweist.
2 Der Aufhebungsbeschluss ist im massgebenden Publikationsorgan zu veröf - fentlichen. Mit der Veröffentlichung wird die Aufhebung allgemein verbindlich.
2.2 Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte

§ 32 Zulässigkeit

1 Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrates, sofern dem Ver - fassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Ge - setze oder durch die Verfassung entzogen ist.
2 Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von anderen Behörden und Gerichten, welche die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt.
3 Die Beschwerde im Sinne der Absätze 1 und 2 ist unzulässig gegen Verfü - gungen und Entscheide, die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenom - men sind (§ 44). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
4 Ohne dass der Instanzenzug ausgeschöpft werden muss, ist die Beschwerde auch zulässig gegen die Verweigerung oder Verzögerung von Verfügungen, Entscheiden oder Beschlüssen, die in die Kompetenz der Behörden und Ge - richte im Sinne der Absätze 1 und 2 fallen.
5 Im Weiteren ist die Beschwerde unzulässig gegen:
a. Beschlüsse des Landrates über Begnadigung und Amnestie;
b. * ...
c. Beschlüsse des Landrates über den jährlichen Voranschlag;
d. Beschlüsse des Landrates über Planungen;
e. Urteile der Gerichte in Zivil- und Strafsachen;
f. Entscheide der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs;
g. * Entscheide der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO
9 ) (§ 15 Ab - satz 2 EG StPO
10 ) );
h. * Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden.

§ 33 Beschwerdebefugnis

1 Zur Beschwerde sind befugt:
a. wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Ent - scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat;
b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist.

§ 34 Beschwerdefrist

1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.

§ 35 Umfang der Beurteilung

1 Es können die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und die mit der ver - waltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht wer - den.

§ 36 Zuständigkeit des Verwaltungs- bzw. Versicherungsgerichts

1 Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird vom Verwal - tungs- bzw. Versicherungsgericht beurteilt, sofern der Schwerpunkt des Rechtsstreits verwaltungsrechtlicher bzw. sozialversicherungsrechtlicher Natur ist.
9) SR 312.0
10) GS 37.0085, SGS 250 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
2.3 Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte

§ 37 Zulässigkeit und Umfang der Beurteilung

1 Wegen Verletzung der Volksrechte kann beim Verfassungsgericht Beschwer - de erhoben werden. Gerügt werden kann insbesondere:
a. die Verletzung des Stimmrechts;
b. die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstim - mungen;
c. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat;
d. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes auf andere Or - gane.
2 In Verbindung mit den Rügen gemäss Absatz 1 können überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.
3 Angefochten werden können:
a. Beschlüsse des Landrates;
b. Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates bei Wahlen und Ab - stimmungen;
c. Verfügungen der Landeskanzlei nach dem Gesetz über die politischen Rechte
11 ) ;
d. sonstige Handlungen und Unterlassungen des Landrates und des Regie - rungsrates, sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss Buchstaben a-c dieses Absatzes fehlt.
4 Nicht angefochten werden kann die Dringlicherklärung eines Gesetzes.

§ 38 Beschwerdebefugnis

1 Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt.
2 Zur Anfechtung von Verfügungen der Landeskanzlei über die Vorprüfung von Initiativen ist nur die Mehrheit des Initiativkomitees bzw. die federführende Gemeinde befugt.

§ 39 Beschwerdefrist

1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
2 Betrifft die Beschwerde den Geltungsbereich des Gesetzes über die politi - schen Rechte
12 ) , ist sie innert 3 Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen. *
11) GS 27.820, SGS 120
12) GS 27.820, SGS 120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847

§ 40 Wirkung der Beschwerdeeinreichung

1 Die Einreichung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn sie den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte
13 ) betrifft. Auf Antrag oder von Amtes wegen kann die präsidierende Person die aufschieben - de Wirkung anordnen.
2.4 Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie

§ 41 Beschwerde

1 Wegen Verletzung der Gemeindeautonomie können die Einwohner- und Bür - gergemeinden Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbe - hörden des Kantons beim Verfassungsgericht anfechten.
2 Zur Beschwerde ist die vollziehende Behörde der Gemeinde berechtigt.
3 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
4 In Verbindung mit der Verletzung der Gemeindeautonomie können überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vor - gebracht werden.
2.5 Kompetenzstreitigkeiten

§ 42 Klage

1 Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtli - chen Körperschaften und Anstalten sowie zwischen diesen unter sich können die Betroffenen beim Verfassungsgericht Klage einreichen.
2 Die Klage ist schriftlich einzureichen. Es findet eine mündliche Verhandlung statt.
13) GS 27.820, SGS 120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
3 Verfahren in Verwaltungssachen
3.1 Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

§ 43 * Zulässigkeit

1 Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht ist zulässig ge - gen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch die - ses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist.
2 Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide ande - rer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Ver - fassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorse - hen.
2bis Zwischenverfügungen können selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden, wenn sie zum Gegenstand haben: *
a. die Zuständigkeit;
b. den Ausstand;
c. die Auskunfts- oder Editionspflicht;
d. die Verweigerung der Akteneinsicht;
e. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise;
f. vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der auf - schiebenden Wirkung;
g. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3 Die Zuständigkeit des Zivilgerichts schliesst die Zuständigkeit des Kantonsge - richts als Verwaltungsgericht aus.

§ 44 Unzulässigkeit

1 Die Beschwerde ist unzulässig in den Fällen, in denen das Bundesrecht die Anfechtung von Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden zulässt: *
a. * beim Bundesverwaltungsgericht;
b. * bei einer Bundesverwaltungsbehörde.
2 Mit Ausnahme der Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich - tungen im Sinne von Art. 6 EMRK
14 ) ist die Beschwerde im weiteren unzulässig gegen:
a. Verfügungen und Entscheide zur Wahrung der gestörten öffentlichen Ordnung;
b. * die Genehmigung von Erlassen der Gemeinden;
14) SR 0.101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
c. * ...
d. * ...
e. * ...
f. * Entscheide des Regierungsrates betreffend Genehmigungen von Neuzu - teilungsplänen bei Baulandumlegungen.
3 ... *

§ 45 *

Umfang der Beurteilung
1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gerügt werden:
a. * Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
c. * Unangemessenheit von Entscheiden über Nachbetreuung und ambulante Massnahmen, von Disziplinarmassnahmen gegenüber auf Amtsperiode Gewählten sowie von Verfügungen gemäss § 7 Absatz 1 bis des Haftungs - gesetzes vom 24. April 2008
15 )
.
2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

§ 46 * Vorfragen

1 Das Kantonsgericht überprüft sämtliche mit dem Entscheid zusammenhän - genden Vorfragen, auch wenn diese nicht dem öffentlichen Recht angehören.
2 Im Anwendungsfall prüft das Kantonsgericht sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit.
3 Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist das Kantonsgericht weder an die tat - sächlichen Feststellungen noch an die rechtliche Würdigung in Zivil- und Straf - urteilen gebunden.
4 Ist der Entscheid des Kantonsgerichts von Bedeutung für ein hängiges Straf- oder Polizeistrafverfahren, so ist dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen ver - waltungsgerichtlichen Entscheidung zu unterbrechen. Der Entscheid des Kantonsgerichts in Bezug auf Fragen, die das Verwaltungsrecht betreffen, ist für die Strafinstanzen verbindlich.

§ 47 Beschwerdebefugnis

1 Zur Beschwerde sind befugt:
a. wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Ent - scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat;
15) GS 36.0732, SGS 105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist;
c. die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entschei - den letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons.
2 Zur Anfechtung von regierungsrätlichen Entscheiden betreffend kommunale und kantonale Nutzungspläne ist nur berechtigt, wer sich bereits am Einspra - che- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat. Ausge - nommen davon ist der Fall der Nichtgenehmigung des Zonenplans oder eines Teils davon, ohne dass Einsprachen vorliegen. *

§ 48 *

Beschwerdefrist
1 Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzurei - chen. Bei Beschwerden in Steuersachen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids.

§ 49 * Parteiverhandlung

1 Bei Streitigkeiten auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung, über Nachbetreuung und ambulante Massnahmen, umfassende Beistandschaft so - wie über Disziplinarmassnahmen müssen die Parteien zu einer Parteiverhand - lung geladen werden.
3.2 Verwaltungsgerichtliche Klage

§ 50 Zulässigkeit

1 Das Kantonsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz: *
a. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen;
b. vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht;
c. * Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008
16 )
.
2 Die Klage ist unzulässig:
a. wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Ver - waltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt; oder
b. * ...
c. * bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen;
d. * bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben.
16) GS 36.732, SGS 105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847

§ 51 Widerklage

1 Mit der Widerklage kann die beklagte Person gegen die klagende Person An - sprüche geltend machen, sofern sie Gegenstand einer verwaltungsgerichtli - chen Klage bilden können; sie müssen ferner mit dem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängen oder sich mit ihm verrechnen lassen.

§ 52 Mitteilung der Begehren

1 Vor Einreichung der Klage teilt die klagende Person der beklagten Person die Begehren schriftlich mit. Die beklagte Person nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung.
2 Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Gericht dies bei der Kostenregelung und bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berück - sichtigen.

§ 53 Umfang der Beurteilung

1 Das Gericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtli - cher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen.
4 Verfahren in Sozialversicherungssachen
4.1 Verfahren vor Versicherungsgericht

§ 54 * Zuständigkeit

1 Das Kantonsgericht beurteilt als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons folgende bundesrechtliche Streitigkeiten:
a. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger oder gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einspra - che ausgeschlossen ist, gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom 6. Ok - tober 2000
17 ) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG);
b. Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle gemäss

Art. 69 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

18 ) über die Invalidenversicherung (IVG);
c. Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An - spruchsberechtigten gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 ) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG);
17) SR 830.1
18) SR 831.20
19) SR 831.40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
d. * Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche - rung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994
20 ) über die Krankenver - sicherung. Für diese Streitigkeiten gilt die Schweizerische Zivilprozess - ordnung
21 )
.
2 Das Kantonsgericht ist ferner für die Beurteilung folgender kantonalrechtlicher Sozialversicherungsstreitigkeiten zuständig:
a. * Beschwerden gegen Verfügungen von Familienausgleichskassen ge - mäss § 40 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009
22 ) zum Bundesge - setz über die Familienzulagen;
b. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 15 des Einführungsgesetzes vom
25. März 1996
23 ) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG).

§ 55 Präsidialentscheid

1 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 20'000 entscheidet die präsi - dierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. *
2 ... *
3 Stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann die präsidie - rende Person den Fall der Dreierkammer zur Beurteilung übertragen. *

§ 56 * ...

§ 57 Umfang der Beurteilung

1 Vor dem Kantonsgericht können gerügt werden: *
a. * Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
c. Unangemessenheit.

§ 57a * Beschwerdebefugnis

1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de - ren Aufhebung oder Änderung hat.
20) SR 832.10
21) SR 272
22) GS 36.1200, SGS 838
23) GS 32.474, SGS 362 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847

§ 57b * Fristen

1 Die Beschwerde ist vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen des Bun - desrechts innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung einzureichen.
2 Die Art. 38-41 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
24 ) über den Allge - meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind sinngemäss anwend - bar.

§ 58 * Änderung der angefochtenen Verfügung oder des Einspra -

cheentscheides
1 Das Kantonsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
2 Im Beschwerdeverfahren kann es eine Verfügung oder einen Einspracheent - scheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
3 Im Klageverfahren kann es der klagenden Partei mehr zusprechen, als diese verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge - ben ist.
4.2 Verfahren vor Schiedsgericht (Art. 89 KVG und Art. 57 UVG) *

§ 59 Geltungsbereich

1 Streitigkeiten zwischen Kassen, Versicherern oder Versicherten einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits entscheidet ein Schiedsgericht von 3 Mitgliedern.

§ 60 Zusammensetzung

1 Den Vorsitz führt die präsidierende Person der Abteilung Sozialversiche - rungsrecht des Kantonsgerichts. Jede Partei ernennt 1 Mitglied des Schiedsge - richts. Die vorsitzende Person setzt für die Ernennung eine angemessene Frist. Verstreicht diese unbenützt, so bestimmt die vorsitzende Person die Mit - glieder des Schiedsgerichts aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Parteien. *
2 Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialver - sicherungsrecht des Kantonsgerichts führt das Protokoll und fertigt die Ent - scheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. *

§ 61 Klagebegehren

1 Die Klage ist mit der Bezeichnung der Parteien, der Angabe der Begehren und des Klagegrundes sowie der Beweismittel schriftlich einzureichen.
24) SR 830.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847

§ 62 Vermittlungsverhandlung

1 Sofern nicht bereits eine vertragliche Schlichtungsinstanz geamtet hat, lädt die vorsitzende Person zunächst die Parteien zu einer Vermittlungsverhand - lung vor. Sie kann persönliches Erscheinen anordnen.
2 Die Vermittlungsverhandlung schliesst den ganzen Prozessstoff ein.
3 Erscheint eine Partei ohne stichhaltigen Grund nicht zur Vermittlungsverhand - lung, so wird das Schiedsgerichtsverfahren fortgesetzt.

§ 63 Kosten

1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die entstandenen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu tragen.
2 Zu den ordentlichen Kosten gehören auch die Vergütungen an die Mitglieder des Schiedsgerichts. Diese erhalten das gleiche Sitzungsgeld wie die Mitglie - der des Zivilkreisgerichts. In ausserordentlichen Fällen kann das Schiedsge - richt höhere Vergütungen festlegen. *
3 Die vorsitzende Person und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreibe - rin üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion in der Abteilung Sozialversi - cherungsrecht des Kantonsgerichts aus. *
4. 3 *

§ 64 * ...

5 Schlussbestimmungen

§ 65 Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes

1 Das Gesetz vom 25. November 1851
25 ) für Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) wird wie folgt geändert: ...
26 )

§ 66 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

1 Das Gesetz vom 30. Oktober 1941
27 ) betreffend die Organisation der richterli - chen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...
28 )
25) GS 5.194, SGS 105
26) GS 31.862
27) GS 18.672, SGS 170
28) GS 31.862 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847

§ 67 Änderung des Jugendstrafrechtspflegegesetzes

1 Das Gesetz vom 1. Dezember 1980
29 ) über die Jugendstrafrechtspflege (Ju - gendstrafrechtspflegegesetz) wird wie folgt geändert: ...
30 )

§ 68 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes

1 Das Gesetz vom 7. Februar 1974
31 ) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert: ...
32 )

§ 69 Änderung des Enteignungsgesetzes

1 Das Gesetz vom 19. Juni 1950
33 ) über die Enteignung (Enteignungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...
34 )

§ 70 Änderung des Felderregulierungsgesetzes

1 Das Gesetz vom 2. September 1895
35 ) betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen (Felderregulierungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...
36 )

§ 71 Änderung des Gemeindegesetzes

1 Das Gesetz vom 28. Mai 1970
37 ) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...
38 )

§ 72 Änderung des EG ZGB

1 Das Gesetz vom 30. Mai 1911
39 ) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...
40 )

§ 73 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
41 ) wird wie folgt geän - dert: ...
42 )
29) GS 27.672, SGS 242
30) GS 31.865
31) GS 25.427, SGS 331
32) GS 31.866
33) GS 20.169, SGS 410
34) GS 31.867
35) GS 14.326, SGS 515 A
36) GS 31.867
37) GS 24.293, SGS 180
38) GS 31.867
39) GS 16.104, SGS 211
40) GS 31.868
41) GS 29.677, SGS 175
42) GS 31.868 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847

§ 74 Änderung des Pflegekindergesetzes

1 Das Pflegekindergesetz vom 22. April 1982
43 ) wird wie folgt geändert: ...
44 )

§ 75 Änderung des EG OR

1 Das Gesetz vom 19. November 1981
45 ) über die Einführung des Obligationen - rechts (EG OR) wird wie folgt geändert: ...
46 )

§ 76 Änderung des Advokaturgesetzes

1 Das Advokaturgesetz vom 6. Dezember 1976
47 ) wird wie folgt geändert: ...
48 )

§ 77 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 22. Juni 1959
49 ) über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen;
b. die Verordnung vom 13. Dezember 1984
50 ) über die Rechtspflege in Sozi - alversicherungssachen;
c. das Gesetz vom 8. April 1878
51 ) betreffend die Patentierung der Ge - schäftsmänner (Schuldenboten) und die Erhöhung der von denselben zu leistenden Kaution;
d. das Reglement vom 20. August 1878
52 ) zu dem Gesetz vom 8. April 1878 betreffend Patentierung der Geschäftsmänner und deren Kaution.

§ 78 Übergangsbestimmung

1 Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor dem Verfassungs-, Verwal - tungs-, und Versicherungsgericht hängigen Verfahren gelten die bisherigen Be - stimmungen.

§ 79 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
53 )
2 Die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialversicherungssachen bedür - fen der Genehmigung des Bundesrates.
54 )
43) GS 28.145, SGS 853
44) GS 31.869
45) GS 28.87, SGS 212
46) GS 31.869
47) GS 23.306, SGS 178
48) GS 31.869
49) GS 21.470
50) GS 28.731, SGS 271.1
51) GS 10.873, SGS 548
52) GS 10.875, SGS 548.11
53) In Kraft seit 1. Januar 1995
54) Genehmigt am 30. September 1994. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 31.847
25.03.1996 01.01.1996 Titel 4.2 geändert GS 32.477
25.09.1997 01.04.1998 § 50 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 32.1025
10.12.1997 01.07.1998 § 39 Abs. 2 geändert GS 33.87
08.01.1998 01.01.1999 § 8 Abs. 1 bis eingefügt GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 25 Abs. 1, lit. a. geändert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 Titel 2.1 geändert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 1, lit. a., 3. aufgehoben GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 1, lit. b. geändert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 2, lit. e. eingefügt GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 28 totalrevidiert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 29 totalrevidiert GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 30 Abs. 2 geändert GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 32 Abs. 5, lit. h. eingefügt GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 44 Abs. 2, lit. b. geändert GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 44 Abs. 2, lit. f. eingefügt GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 47 Abs. 2 eingefügt GS 33.333
03.06.1999 01.02.2000 § 44 Abs. 2, lit. c. aufgehoben GS 33.1073
22.02.2001 01.04.2002 § 1 totalrevidiert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 24 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 25 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 25 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 43 totalrevidiert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 46 totalrevidiert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 50 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 57 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 57 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 60 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 60 Abs. 2 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 63 Abs. 3 geändert GS 34.203
17.11.2005 01.03.2006 § 5 Abs. 2 geändert GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 45 totalrevidiert GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 48 totalrevidiert GS 35.895
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 3 geändert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 4 geändert GS 36.579 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 6 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 50 Abs. 2, lit. d. eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.08.2008 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 3 Abs. 1, lit. c. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 7 Abs. 2, lit. f. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 7a eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 20 Abs. 2 geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 21 Abs. 4 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 32 Abs. 5, lit. b. aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 43 Abs. 2 bis eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 1 geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 1, lit. a. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 1, lit. b. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 2, lit. d. aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 2, lit. e. aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 3 aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 45 Abs. 1, lit. a. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 54 totalrevidiert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 55 Abs. 1 geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 55 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 56 aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 57 Abs. 1, lit. a. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 57a eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 57b eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 58 totalrevidiert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 20 Abs. 2 bis eingefügt GS36.678
24.04.2008 01.09.2008 § 50 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 36.738
24.04.2008 01.09.2008 § 50 Abs. 2, lit. b. aufgehoben GS 36.738
12.03.2009 01.01.2011 § 32 Abs. 5, lit. g. geändert GS 37.106
12.03.2009 01.01.2011 Titel 4. aufgehoben GS 37.106
12.03.2009 01.01.2011 § 64 aufgehoben GS 37.106
07.05.2009 01.01.2010 § 54 Abs. 2, lit. a. geändert GS 36.1212
23.09.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 3 geändert GS 37.263
23.09.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1 geändert GS 37.263
23.09.2010 01.01.2011 § 54 Abs. 1, lit. d. geändert GS 37.263
08.03.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1, lit. a. geändert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 45 Abs. 1, lit. c. geändert wg. GS 37.893 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.03.2012 01.01.2013 § 49 totalrevidiert wg. GS 37.893
22.03.2012 01.04.2014 § 63 Abs. 2 geändert wg. GS 38.37
14.06.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 ter eingefügt GS 37.1143
21.06.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 3, lit. h. eingefügt wg. GS 37.1049
21.06.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 4 eingefügt wg. GS 37.1049
21.06.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 2 geändert wg. GS 37.1049
13.02.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
22.09.2016 01.02.2017 § 45 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2016.075
22.09.2016 01.02.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.075
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3, lit. c. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3, lit. e. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3, lit. h. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 4 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 3 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 4 aufgehoben GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 1 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 2 aufgehoben GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.069 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.12.1993 01.01.1995 Erstfassung GS 31.847

§ 1 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203

§ 1 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678

§ 1 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069

§ 1 Abs. 3, lit. c. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069

§ 1 Abs. 3, lit. e. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069

§ 1 Abs. 3, lit. h. 21.06.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1049

§ 1 Abs. 3, lit. h. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069

§ 1 Abs. 4 21.06.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1049

§ 1 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069

§ 3 Abs. 1, lit. c. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678

§ 3 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.069

§ 3 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.069

§ 5 Abs. 2 17.11.2005 01.03.2006 geändert GS 35.895

§ 6 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895

§ 7 Abs. 2 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049

§ 7 Abs. 2, lit. f. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678

§ 7 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678

§ 7a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678

§ 8 Abs. 1 bis 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.331

§ 8 Abs. 1 ter 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1143

§ 8 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678

§ 10 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678

§ 12 Abs. 3 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263

§ 14 Abs. 1, lit. a. 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893

§ 18 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895

§ 20 Abs. 2 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678

§ 20 Abs. 2 bis 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS36.678

§ 20 Abs. 3 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579

§ 20 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069

§ 20 Abs. 4 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579

§ 20 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.069

§ 20 Abs. 5 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579

§ 20 Abs. 6 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579

§ 21 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895

§ 21 Abs. 4 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678

§ 22 Abs. 1 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263

§ 24 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 24 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 25 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203

§ 25 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203

§ 25 Abs. 1, lit. a. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.331

Titel 2.1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.331

§ 27 Abs. 1, lit. a., 3. 08.01.1998 01.01.1999 aufgehoben GS 33.331

§ 27 Abs. 1, lit. b. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.331

§ 27 Abs. 2, lit. e. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.331

§ 28 08.01.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.331

§ 29 08.01.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.332

§ 30 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.332

§ 32 Abs. 5, lit. b. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678

§ 32 Abs. 5, lit. g. 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.106

§ 32 Abs. 5, lit. h. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.332

§ 39 Abs. 2 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 43 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203

§ 43 Abs. 2 bis 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678

§ 44 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678

§ 44 Abs. 1, lit. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678

§ 44 Abs. 1, lit. b. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678

§ 44 Abs. 2, lit. b. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.332

§ 44 Abs. 2, lit. c. 03.06.1999 01.02.2000 aufgehoben GS 33.1073

§ 44 Abs. 2, lit. d. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678

§ 44 Abs. 2, lit. e. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678

§ 44 Abs. 2, lit. f. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.332

§ 44 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678

§ 45 17.11.2005 01.03.2006 totalrevidiert GS 35.895

§ 45 Abs. 1, lit. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678

§ 45 Abs. 1, lit. c. 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893

§ 45 Abs. 1, lit. c. 22.09.2016 01.02.2017 geändert GS 2016.075

§ 46 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203

§ 47 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.333

§ 48 17.11.2005 01.03.2006 totalrevidiert GS 35.895

§ 49 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.893

§ 50 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203

§ 50 Abs. 1, lit. c. 24.04.2008 01.09.2008 eingefügt GS 36.738

§ 50 Abs. 2, lit. b. 24.04.2008 01.09.2008 aufgehoben GS 36.738

§ 50 Abs. 2, lit. c. 25.09.1997 01.04.1998 eingefügt GS 32.1025

§ 50 Abs. 2, lit. d. 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579

§ 54 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.678

§ 54 Abs. 1, lit. d. 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 54 Abs. 2, lit. a. 07.05.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1212

§ 55 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678

§ 55 Abs. 1 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069

§ 55 Abs. 2 17.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.069

§ 55 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678

§ 56 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678

§ 57 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203

§ 57 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203

§ 57 Abs. 1, lit. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678

§ 57a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678

§ 57b 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678

§ 58 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.678

Titel 4.2 25.03.1996 01.01.1996 geändert GS 32.477

§ 60 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203

§ 60 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203

§ 63 Abs. 2 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37

§ 63 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203

Titel 4. 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.106

§ 64 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.106

Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 Anhang 1 22.09.2016 01.02.2017 Inhalt geändert GS 2016.075 Anhang 1 17.05.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.069 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.847
SGS-Nr. 271 GS-Nr. 31.847 Erlassdatum 16. Dezember 1993 (Traktandum 2) In Kraft seit 1. Januar 1995 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis- sionsbericht an den Landrat und das Landratspro tokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
17.05.2018 2018.069 01.01.2019 LRV 2017-115
22.09.2016 2016.075 01.02.2017 LRV 2016-072
13.02.2014 2014.067 01.01.2015 LRV 2013-198
22.03.2012 38.37 01.04.2014 wg. Entlastungspaket 12/15
21.06.2012 37.1049 01.01.2013 wg. Änderung GOG, LRV 2012-014
14.06.2012 37.1140 01.01.2013 wg. Probezeit, Kündigung usw.
08.03.2012 37.893 01.01.2013 wg. Kindesschutz; EG ZGB
23.09.2010 37.256 01.01.2011 mit EG ZPO
12.03.2009 37.85 01.01.2011 mit EG StPO
07.05.2009 36.1212 01.01.2010 LRV 2008-227 (G Familienzulagen)
24.04.2008 36.738 01.09.2008 LRV 2007-082
24.01.2008 36.678 01.08.2008
24.01.2008 36.579 01.05.2008 LRV 2007-129
17.11.2005 35.895 01.03.2006 LRV 2005-199
22.02.2001 34.203 01.04.2002 LRV 2000-090
03.06.1999 33.1073 01.02.2000 LRV 1998-078
08.01.1998 33.331 01.01.1999 LRV 1993-308
10.12.1997 33.87 01.07.1998 LRV 1997-125
25.09.1997 32.1025 01.04.1998 LRV 1996-177
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