Gesetz über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung
Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung * vom 25. April 1999 (Stand 1. Januar 2021) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:
Art. 1 Rechtsform
1 Unter dem Namen «Innerrhoder Kunststiftung» besteht eine Stiftung mit Rechtspersönlichkeit nach öffentlichem Recht und mit Sitz in Appenzell.
Art. 2 Zweck
1 Die Stiftung fördert das zeitgenössische Kunstschaffen durch
1. Ausrichtung von Werkbeiträgen;
2. Ausrichtung von Förderbeiträgen;
3. Erwerb von künstlerischen Werken;
4. Weitere Fördermassnahmen.
Art. 3 Mittel
1 Die Stiftung Pro Innerrhoden wendet der Innerrhoder Kunststiftung Fr. 50'000.-- aus ihrem Vermögen zu.
2 Alljährlich werden ihr 8% des kantonalen Anteils am Ertrag aus Grossspie - len zugewiesen. *
3 Weitere Zuwendungen erfolgen durch Beschluss des Grossen Rates und durch Spenden Dritter.
Art. 4 Beteiligung Dritter
1 Die Stiftung leistet nur dann Zuwendungen, wenn den unmittelbar Interes - sierten die Aufbringung der nötigen Mittel nicht oder nicht gänzlich zugemu - tet werden kann.
2 Die Stiftung kann ihre Zuwendungen von der Mitwirkung der interessierten öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Privaten abhängig machen.
Art. 5 Voraussetzungen
1 Beiträge an Kunstschaffende, Werke oder Kulturstätten setzen eine Bezie - hung zum Kanton voraus.
2 Kunstschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie: * a) seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im Kanton tätig sind; b) nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen we - sentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.
3 Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und: * a) einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zu - gänglich sind; b) das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.
Art. 6 Stiftungsrat
1 Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet, dem kein Mitglied der Standeskommission angehören darf.
2 Der Stiftungsrat, der von der Standeskommission gewählt wird, erstattet alljährlich Bericht zuhanden des Grossen Rates.
3 Die Standeskommission erlässt ein Reglement für die Verwaltung der Stif - tung.
Art. 7 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
25.04.1999 25.04.1999 Erlass Erstfassung -
30.04.2006 30.04.2006 Erlasstitel geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 7 geändert -
23.08.2020 01.01.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 2020-51
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.04.1999 25.04.1999 Erstfassung - Erlasstitel 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 3 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-51 Art. 5 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 5 Abs. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 7 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
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