Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
Krise : hausen als Le- vom Gegenstand und Zweck Verhältnis zu den M assnah- men des Bun- des Unterstützungs- massnahmen
c) Massnahmen zur Abwendung drohender Abhängigkeit von Sozi- alhilfe; d) Massnahmen zum Erhalt der kulturellen Vielfalt.
2 Für die Unterstützungsmassnahmen nach dieser Verordnung wer- den finanzielle Mittel in der Höhe von maximal 50 Mio. Franken menkredit) zur Verfügung ges tellt.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Ver- ordnung. II. Unterstützungsmassnahmen
Art. 4
1 Zur Vermeidung von Zahlungsunfähigkeit infolge des Coronavirus kann der Regierungsrat gegenüber Banken im Sinne des Bundes- gesetz es über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) Bürgschaften im Sinne von Art. 496 OR gewähren, soweit a) mit diesen Bürgschaften Überbrückungskredite zur Sicherung der Liquidität von Betrieben mit Sitz oder Arbeitsstätten im Kan- ton Schaffhausen abgesichert werden, und b) die Liquidität nicht anderweitig, namentlich durch Massnahmen des Bundes, für die Monate April bis September 2020 sicherge- stellt werden kann.
2 Mit den Bürgschaften werden Darlehen in der Höhe von 20'000 Franken bis maximal 500'000 Franken abgesichert.
3 Die Bürgschaften werden im Umfang von 85% der Darlehen ge- währt.
4 Der Zinssatz richtet sich nach den Bundesvorgaben.
Art. 5 Gesuche sind von der kreditgebenden Bank beim Volkswirtschafts-
department einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid
Art. 6
1 Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts kann der Regierungsrat Härtefallentschädigungen aus- richt en, soweit a) diese Ertragseinbussen aufgrund des Coronavirus erleiden; Bürgschaften Verfahren für die Gewährung von Bürgschaf- ten Härtefallent- schädigungen
und sie im h zu den anderen Unternehmen, Selbständigerwerben- Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen füh- heide-
. -19) im Kultursektor -Verordnung Kultur) sprechen. ungsrat kann zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen -10 COVID -Verordnung Kultur Kulturunternehmen, hten soweit , und gilt nicht als Schaden im Sinne dieser Ver- Verfahren für die Gewährung von Härtefall- entschädigun- gen Massnahmen zur Abwendung drohender Ab- hängigkeit von Sozialhilfe Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt
Art. 10 Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses
prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Ent- scheid.
Art. 11 Der Regier ungsrat kann zusätzlich zu den Finanzhilfen gemäss Art.
2-8 der Verordnung des Bundes über Begleitmassnahmen im Sport- bereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus ( COVID -Verordnung Sport) nisationen im Sinne der COVID -Verordnung Sport unterstützen, so- weit diese begründet darzulegen vermögen, dass a) der Fortbestand regelmässig durchgeführter Anlässe im Sport- bereich wie namentlich Wettkämpf e anderweitig nicht sicherge- stellt werden kann, und b) die erforderlichen Finanzmittel nicht durch andere Massnahmen gedeckt werden können.
Art. 12 Gesuche sind beim Erziehu ngsdepartment einzureichen. Dieses
prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Ent- scheid. III. Notrecht für Gemeinden
Art. 13
1 Die Gemeinderäte werden ermächtigt, finanzielle Entscheide zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Abwehr von wirtschaftlichen und sozialen Notständen zu treffen, die nach dem kantonalen und dem jeweils kommunalen Recht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates fallen.
2 Diese Ermä chtigung gilt, so lange das Verbot von öffentlichen Ver- anstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13.
2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID
19) in Kraft ist. 2) Verfahren für die Gewährung von Massnah- men zur Erhal- tung der kultu- rellen Vielfalt Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich Verfahren für die Gewährung von Massnah- men zur Erhal- tung der Vielfalt im Sportbereich Dringliche Massnahmen durch Gemein- den
entlichen
1) und in die kantonale Ge- mäss V vom 16. April 2020, in Kraft getreten am 17. April Inkrafttreten
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