Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen
1 Gegenstand und Geltungs- bereich Zweck
1/2020 Aufgaben des Kantons
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) sich an der Finanzierung von Pärken beteiligt; c) die internationale und interkantonale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und zwischen den betroffenen kantonalen Fachstellen im Bereich der Pärke koordiniert.
Art. 4
1 Der Regierungsrat a) prüft Gesuche der Parkträgerschaften zuhanden des Bundes und reicht sie beim Bund ein; b) genehmigt die Programmvereinbarungen über die Ausrichtung von Beiträgen des Bundes an die Parkträgerschaften; c) schliesst die Leistungsvereinbarungen mit den Parkträgerschaf- ten ab.
2 Das zuständige Departement a) richtet Beiträge des Bundes und des Kantons an die betreffenden Parkträgerschaften aus und stellt deren zweckgebundene Ver- wendung sicher; b) nimmt die Berichterstattung gegenüber dem Bund wahr; c) bezieht die Parkträgerschaften in geeigneter Weise in die Ver- handlungen zwischen dem Kanton und dem Bund ein.
Art. 5
1 Der Kanton leistet auf Gesuch Beiträge an die Errichtung, den Be- trieb und die damit verbundene Qualitätssicherung von Pärken, so- weit diese vom Bund anerkannt und unterstützt werden.
2 Beiträge durch den Kanton setzen voraus, dass sich die Gemein- den angemessen an der Finanzierung beteiligen.
3 Der jährliche Beitrag des Kantons entspricht dem 2.5-fachen der von den Schaffhauser Gemeinden erbrachten finanziellen Beiträge.
Art. 6
1 Die Parkträgerschaften erstatten dem zuständigen Departement jährlich Bericht über den Betrieb der Pärke. Die Berichterstattung enthält mindestens Informationen über den Fortgang der Massnah- men und den Grad der Zielerreichung, die bisher erhaltenen Bei- träge des Bundes und des Kantons sowie die insgesamt für die Zie- lerreichung eingesetzten Mittel.
2 Sie informieren die mit Belangen von Pärken befassten kantonalen Dienststellen rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeiten und beziehen diese in ihre Entscheidungsprozesse ein. Zuständigkeit Beiträge Aufgabe der Parkträger- schaften
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1) .
2) und in die kantonale Geset- Leistungsver- einbarungen Inkrafttreten
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