Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Master... (446.530)
CH - BS

Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium

Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium Vom 16. Februar 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März / 28. September 2006 Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember
2007
1) , folgende Ordnung.
2) i. allgemeines Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium an der Philosophisch-

Historischen Fakultät der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel, die den Grad eines Master of Arts (MA) erwerben wollen.
3 Für jedes Masterstudienfach und für jeden spezialisierten Master- studiengang erstellt die Fakultät einen Studienplan.
4 Für ausserfakultäre Studienfächer erlässt die Fakultät gemeinsam mit der anbietenden Fakultät unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat in Ergänzung zu dieser Ordnung jeweils eine Stu- dienordnung.
5 Studienpläne bzw. Studienordnungen regeln die Voraussetzungen, den modularen Aufbau und die Anforderungen für das Bestehen des Studiums. Studienordnungen werden im Kantonsblatt publiziert. Stu- dienpläne sind integrierter Bestandteil dieser Ordnung und werden in den Anhängen 3ff.
3) aufgeführt. Verliehener Grad

§2. Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel

verleiht nach bestandenem Masterstudium den Grad eines Master of Arts (MA). Dem verliehenen Grad folgen die Bezeichnungen der Stu- dienfächer (im Major und im Minor gemäss § 12 Abs. 2) bzw. des Stu- diengangs.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Masterstudium sind grundsätzlich in § 16 der Studierenden-Ordnung vom 18. Mai 2005 geregelt. Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich einen Bachelorabschluss im Umfang von 180 KP erbracht an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule voraus.
2 Darüber hinaus müssen aus den für das jeweilige Masterstudienfach bzw. für den Masterstudiengang relevanten Studienrichtung(en) Leistungen im Umfang von je mindestens 60 Kreditpunkten nach- gewiesen werden. Einzelheiten sind in den Studienplänen im Anhang
4) geregelt.
3 Die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen erfordert zu- sätzliche Vorkenntnisse, die in den Studienplänen geregelt sind.
4 Wird ein Bachelorabschluss von der Fakultät nur teilweise als äqui- valent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der Auf- lage erfolgen, Kreditpunkte aus dem Bachelorstudiengang nachzuho- len. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn in den beiden Studienfächern bzw. im Studiengang insgesamt nicht mehr als 30 Kre- ditpunkte fehlen.
5 Wenn die Zulassung nicht gemäss § 16 Abs. 2 der Studierenden-Ord- nung automatisch erfolgt, stellt die Prüfungskommission auf Empfeh- lung der entsprechenden Unterrichtskommissionen dem Rektorat einen entsprechenden Antrag. Die Zulassungsverfügung ergeht vom Rektorat.
6 Studierende, die an der Universität Basel bzw. an anderen Universi- täten oder Hochschulen vom Studium in einem Studienfach bzw. einem Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind vom Studium desselben oder eines vergleichbaren Studienfachs bzw. Studiengangs an der Uni- versität Basel in der Regel ausgeschlossen. Voraussetzungen für das Studium

§4. Für das Masterstudium werden in der Regel Lateinkenntnisse

auf Maturitätsniveau vorausgesetzt. Einzelheiten sind in den Studien- plänen im Anhang
5) geregelt. Weiter wird gemäss § 14 Abs. 2 und 3 der Studierenden-Ordnung der Nachweis ausreichender Deutschkennt- nisse verlangt.
2 Weitere Sprachkenntnisse müssen bei der Zulassung zum Studium nachgewiesen werden, so weit dies die entsprechenden Studienpläne
ii. studienangebot Studienmodell

§5. Das Masterstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät

gliedert sich entweder in zwei Studienfächer und einen komplementä- ren Bereich oder besteht aus einem Studiengang und gegebenenfalls einem komplementären Bereich.
2 Im Masterstudium mit zwei Studienfächern können die Studien- fächer grundsätzlich frei kombiniert werden. Bei keinem der beiden Studienfächer darf es sich allerdings um eine curriculare Option bzw. einen inhaltlichen Schwerpunkt des anderen Studienfachs handeln
6)
.
3 Der komplementäre Bereich besteht aus Lehrveranstaltungen und Modulen, welche aus dem Lehrangebot aller Fakultäten frei wählbar sind und den Studierenden die Möglichkeit anbieten, sich fachüber- greifendes Wissen anzueignen und/oder das eigene fachliche Studium zu vertiefen. Studienfächer und spezialisierte Studiengänge

§6.

7) Die Fakultät bietet folgende Studienfächer an: a) Ägyptologie – Egyptology b) Alte Geschichte – Ancient History c) Deutsche Philologie – German Language and Literature d) Englisch – English e) Ethnologie – Social Anthropology f) Französische Sprach- und Literaturwissenschaft – French Language and Literature g) Geschichte – History h) Geschlechterforschung – Gender Studies i) Griechische Philologie – Greek Philology j) Hispanistik – Spanish Language and Literature k) Islamwissenschaft – Islamic Studies l) Italianistik – Italian Language and Literature m) Jüdische Studien – Jewish Studies n) Klassische Archäologie – Classical Archaeology o) Kulturanthropologie – Cultural Anthropology p) q) Kunstgeschichte – Art History r) Latinistik – Latin Philology s) Medienwissenschaft – Media Studies
t) Musikwissenschaft – Musicology u) Neuere Deutsche Literaturwissenschaft – Modern German Literature v) Nordische Philologie – Nordic Philology w) Osteuropäische Geschichte – East European History x) Philosophie – Philosophy y) Slavistik – Slavic Studies z) Soziologie – Sociology aa) Ur- und Frühgeschichte und Provinzialrömische Archäologie – European Archaeology bb) Vorderorientalische Altertumswissenschaft – Ancient Near Eastern Studies cc) Pädagogik – Educational Sciences dd) Religionswissenschaft – Science of Religion
2 Die Fakultät bietet folgende spezialisierte Studiengänge an: a) African Studies b) c) Sprache und Kommunikation – Language and Communication d) Altertumswissenschaften (Trinationaler Master) e) Trinationaler Masterstudiengang Mehrsprachigkeit Ausserfakultäre Studienfächer an der Universität Basel

§7.

8) Im Masterstudium mit zwei Studienfächern kann eines der bei- den Studienfächer durch ein ausserfakultäres Studienfach ersetzt wer- den.
2 Ausserfakultäre Studienfächer sind
9) : a) Geographie b) c) Rechtswissenschaft d) Theologie e) Informatik f) g) Naturwissenschaftliche Archäologie h) Mathematik i) Physik j) Biologie k) Chemie
3 Das Studienfach Geographie kann in begründeten Fällen und auf Antrag an die Prüfungskommission der Philosophisch-Historischen Fakultät mit einem zweiten ausserfakultären Studienfach kombiniert werden.
Studienfächer an anderen Universitäten

§8. Im Rahmen eines Masterstudiums an der Philosophisch-Histori-

schen Fakultät der Universität Basel kann ein Studienfach, das an der Universität Basel nicht angeboten wird, auf Gesuch an einer anderen Universität studiert werden.
2 Zusammen mit dem Gesuch muss ein Learning Agreement vorgelegt werden. Aus diesem gehen der curriculare Aufbau des Studienfachs, die zu erwerbenden Kreditpunkte, die damit verbundenen Leistungs- überprüfungen und Bewertungen sowie die Berechnung der Ab- schlussnote des Studienfachs hervor.
3 Die Bewilligung erfolgt durch die Fakultät unter Vorbehalt der Zu- stimmung der anderen Universität. Studienbeginn

§9.

10) Der Studienbeginn ist im Herbst- wie im Frühjahrsemester möglich. iii. studium Umfang und Aufbau

§ 10. Das Masterstudium umfasst Leistungen im Umfang von

120 Kreditpunkten. Dies entspricht einer Regelstudiendauer von zwei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das Studium ent- sprechend.
2 Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Die Studienziele werden in den Wegleitungen, die Anzahl der in den Modulen zu erwer- benden Kreditpunkte in den Studienplänen bzw. Studienordnungen der Studienfächer und Studiengänge definiert.
3 Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Kreditpunkt (KP) entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden.
Gliederung

§ 11. Das Masterstudium mit Studienfächern gliedert sich in:

a) zwei Studienfächer im Umfang von 35 KP, b) die Masterarbeit im Umfang von 30 KP und c)
11) einen komplementären Bereich im Umfang von in der Regel
20 KP.
2 Das Studium eines Studiengangs gliedert sich in: a) Module des Studiengangs im Umfang von 70–90 KP, b) die Masterarbeit im Umfang von 30 KP und c) einen komplementären Bereich im Umfang von in der Regel
20 KP.
3 Die Zuordnung von Kreditpunkten richtet sich nach folgendem Muster: a) Vorlesung: 1–2 KP b) Vorlesung mit Übung / Kolloquium: 3–4 KP c) Seminar: 3 KP d) Seminararbeit: 5 KP e) Übung: 3 KP f) Kolloquium: 3 KP g) Arbeitsgemeinschaft: 3 KP h) Tutorat: 2 KP i) Kurs mit Prüfung: 3–5 KP j) Kurs: 3–5 KP k) Masterarbeit: 30 KP l) Masterprüfung: je 5 KP für das Studium mit Studienfächern bzw. zweimal 5 KP für das Studium eines Studiengangs.
4 Die fakultäre Prüfungskommission genehmigt jedes Semester die Anzahl der im fakultären Lehrangebot erwerbbaren Kreditpunkte.
5 Die Lehrveranstaltungen mit Angabe der damit erwerbbaren Kredit- punkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
6 Die Zuordnung von Kreditpunkten bei studentischen Leistungen wie insbesondere a) begleitetes Selbststudium, b) Exkursionen, c) Mitarbeit an einem Forschungsprojekt, d) Praktika erfolgt auf Grundlage eines von der jeweiligen Unterrichtskommission genehmigten Learning Contracts zwischen Studierenden und Dozie- renden.
7 Für tutorielle Tätigkeit sowie Tätigkeit in der studentischen Selbst- verwaltung kann die Prüfungskommission auf Basis eines Learning
Bestehen des Masterstudiums

§ 12. Das Masterstudium ist bestanden, wenn:

a) in zwei Studienfächern je 35 KP gemäss den Vorgaben der jewei- ligen Studienpläne und 20 KP im komplementären Bereich erwor- ben sind, wobei in jedem Studienfach (mit Ausnahme der ausser- fakultären) eine Masterprüfung im Umfang von 5 KP abgelegt werden muss, oder b) in einem Studiengang 70–90 KP gemäss den Vorgaben des jeweili- gen Studienplans und bis maximal 20 KP im komplementären Be- reich erworben sind, wobei zwei Masterprüfungen im Umfang von je 5 KP abgelegt werden müssen, sowie in einem der zwei Studienfächer bzw. im Studiengang 30 KP aus einer Masterarbeit gemäss den Vorgaben des jeweiligen Studienplans erwor- ben sind.
2 In dem Studienfach, in welchem die Masterarbeit abgelegt wird, wird ein Major erworben. Das andere Studienfach wird als Minor ausgewie- sen. iv. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§ 13. Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studenti-

sche Leistungen erworben, wobei für die gleiche Studienleistung nur einmal Kreditpunkte vergeben werden. Kreditpunkte werden verge- ben für: a) Modulprüfungen b) mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehr- veranstaltungen c) Referate, Essays, Übungsaufgaben und aktive Beteiligung d) Seminararbeiten e) Praktikumsberichte f) Tutorielle Tätigkeit / Tätigkeit in der studentischen Selbstverwal- tung g) Masterarbeit h) Masterprüfungen
2 Die Studienpläne bzw. Studienordnungen regeln, welche Arten der Leistungsüberprüfung in den jeweiligen Lehrveranstaltungen und Modulen zur Anwendung kommen.
3 Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsfor-
Leistungsbewertung

§ 14. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach

dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.
3 Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Durchschnitts- noten werden mathematisch gerundet.
4 Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwen- den:
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5–1ungenügend Modulprüfungen

§ 15. Modulprüfungen überprüfen Module als Ganzes.

2 Modulprüfungen finden halbjährlich oder jährlich statt und erfor- dern eine Anmeldung.
3 Die Aufsicht über die Modulprüfungen obliegt der fachverantwort- lichen Unterrichtskommission.
4 Art, Inhalt, Umfang und Durchführung der Modulprüfungen sind in der Wegleitung des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs festge- legt.
5 Die Dauer einer mündlichen Modulprüfung richtet sich nach der An- zahl der im Modul zu erwerbenden Kreditpunkte und dauert maximal
45 Minuten. Sie findet in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisit- zerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers statt.
6 Eine schriftliche Modulprüfung erfolgt durch eine zweistündige Klausur oder eine schriftliche Arbeit (Seminararbeit, freie schriftliche Arbeit, Essays).
7 Modulprüfungen zum Nachweis von Sprachfertigkeiten umfassen so- wohl schriftliche als auch mündliche Leistungen. Dauer, Umfang, In- halt und Durchführung dieser Modulprüfungen orientieren sich an den Standards für den Erwerb international anerkannter Sprachfertigkeits- zertifikate. Die Modalitäten sind in der Wegleitung des jeweiligen Stu- dienfaches bzw. Studiengangs festgelegt.
8 Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt wer- den. Das dreimalige Nichtbestehen einer Modulprüfung führt zum
Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehrveranstaltungen

§ 16. Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesun-

gen oder Kursen erfolgen durch mündliche und schriftliche Leistungs- nachweise, sofern sie nicht im Rahmen einer Modulprüfung durchge- führt werden.
2 Mündliche bzw. schriftliche Leistungsnachweise finden semester- weise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstal- tung.
3 Mündliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrver- anstaltung zuständigen Dozierenden in Gegenwart einer fachlich quali- fizierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers abge- nommen. Sie dauern zwischen 15 und 30 Minuten.
4 Schriftliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrver- anstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt. Sie dauern zwi- schen 45 und 90 Minuten.
5 Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden.
6 Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständi- gen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit Note. Referate, Essays, Übungsaufgaben und aktive Beteiligung

§ 17. Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen

wie Seminaren, Übungen, Kolloquien, Arbeitsgemeinschaften, Kur- sen, geleiteten Praktika, Exkursionen, Tutoraten, Mitarbeit an For- schungsprojekten oder begleitetem Selbststudium erfolgen durch aktive Beteiligung, insbesondere in Form von Referaten, Essays oder Übungsaufgaben, sofern sie nicht im Rahmen einer Modulprüfung durchgeführt werden.
2 Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen finden semesterweise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehr- veranstaltung.
3 Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können nicht wiederholt werden.
4 Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständi- gen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail).
Seminararbeiten

§ 18. Interaktive Lehrveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Kol-

loquien, Exkursionen und begleitetes Selbststudium können mit einer Seminararbeit ergänzt werden. Die Anmeldung erfolgt mit der Abgabe der schriftlichen Arbeit.
2 Die schriftliche Arbeit wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten beurteilt, die bzw. der das Thema der Arbeit gestellt hat. Die verant- wortliche Dozentin bzw. der verantwortliche Dozent entscheidet innert sechs Wochen nach Abgabe der schriftlichen Arbeit über die Annahme oder macht Auflagen für eine Überarbeitung. Praktikumsberichte

§ 19. Die Leistungsüberprüfung von individuellen Praktika erfolgt

durch Praktikumsberichte.
2 Praktika finden in staatlichen oder privaten Institutionen statt. Nach Rücksprache mit der betreffenden Institution und den Studierenden legen die verantwortlichen Dozierenden Art und Dauer des Prakti- kums sowie Inhalt und Umfang des Praktikumsberichtes in einem Learning Contract schriftlich fest, der von der für das jeweilige Studien- fach bzw. Studiengang zuständigen Unterrichtskommission bewilligt wird.
3 Praktikumsberichte werden durch die zuständige Dozentin bzw. den zuständigen Dozenten bewertet. Tutorielle Tätigkeit und Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung

§ 20. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich oder in der studenti-

schen Selbstverwaltung können auf Basis eines Learning Contracts Kreditpunkte angerechnet werden.
2 Der Entscheid über die Anrechnung erfolgt durch die fakultäre Prü- fungskommission. Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen

§ 21. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,

müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor Beginn der Leistungs- überprüfung angegeben werden.
2 Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungsüberprüfung angegeben werden.
v. masterarbeit und masterprüfung Zulassung zur Masterarbeit

§ 22. In einem der beiden Studienfächer bzw. im Studiengang wird

eine schriftliche Masterarbeit verfasst.
2 Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer im Semester der Anmeldung mindestens 25 KP in jedem Studienfach bzw. 50 KP im Studiengang er- worben und allfällige Auflagen erfüllt hat.
3 Zur Anmeldung ist dem Prüfungssekretariat ein Learning Contract mit dem Titel der geplanten Masterarbeit, den Unterschriften von Re- ferentin bzw. Referent und Korreferentin bzw. Korreferent vorzulegen.
4 Wird im Masterstudium mit zwei Studienfächern ein Studienfach an einer anderen Fakultät oder Universität studiert, muss die Master- arbeit an der Philosophisch-Historischen Fakultät geschrieben werden, davon ausgenommen ist das ausserfakultäre Studienfach Geographie.
5 Studierende können sich während der Abfassung der Masterarbeit nicht beurlauben lassen. Erstellung der Masterarbeit

§ 23. Die Masterarbeit muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des

Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches genügen. Sie muss eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten.
2 Thema und Form der Masterarbeit werden zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und einem für das gewünschte Studienfach bzw. für den gewünschten Studiengang zuständigen, habilitierten oder gleichwertig qualifizierten Mitglied der Philosophisch-Historischen Fakultät (Referentin bzw. Referent) in einem Learning Contract ver- einbart. In der Regel erfolgt die Masterarbeit durch eine schriftliche Arbeit. Der Learning Contract kann auch eine äquivalente wissen- schaftliche Leistung vorsehen.
3 Zur Erstellung der Masterarbeit stehen bis zu neun Monate zur Ver- fügung. Das Überschreiten der Frist hat die Nichtannahme der Arbeit zur Folge. Im Krankheitsfall kann die Studiendekanin bzw. der Studien- dekan bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine Verlängerung be- willigen.
4 Die schriftliche Masterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen, sofern nicht der Studienplan des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs andere Regelungen vorsieht. Mit Zustimmung der Studiendekanin bzw. des Studiendekans und der Referentinnen bzw.
6 In einer gesonderten Erklärung ist anzugeben, ob und von wem Hilfe empfangen wurde und ob die Masterarbeit bereits einer anderen Fakul- tät oder Universität zur Begutachtung eingereicht worden ist. Am Schluss dieses Schriftstücks ist wörtlich die mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung abzugeben: «Ich bezeuge mit meiner Unter- schrift, dass meine Angaben über die bei der Erstellung meiner Master- arbeit benutzten Hilfsmittel, über die mir zuteil gewordene Hilfe sowie über frühere Begutachtung meiner Masterarbeit in jeder Hinsicht der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.» Begutachtung der Masterarbeit

§ 24. Die Masterarbeit wird von der Referentin bzw. dem Referenten

und der Korreferentin bzw. dem Korreferenten begutachtet.
2 Das Referat wird in der Regel von derjenigen Person verfasst, die das Thema der Masterarbeit gestellt hat. Eines der beiden Gutachten muss von einer Inhaberin bzw. einem Inhaber einer Professur der Philoso- phisch-Historischen Fakultät der Universität Basel stammen. Über be- gründete Ausnahmen entscheidet die Studiendekanin bzw. der Stu- diendekan auf Antrag.
3 Der Entscheid über die Annahme der Masterarbeit muss innerhalb von drei Wochen nach dem letztmöglichen Abgabetermin der Arbeit erfolgen. Ohne Gegenbericht gilt die Arbeit nach Ablauf dieser Frist als angenommen.
14) Benotung der Masterarbeit

§ 25. Die Arbeit wird mit dem Durchschnitt der Noten der Referen-

tin bzw. des Referenten und der Korreferentin bzw. des Korreferenten bewertet.
2 Weichen die Gutachten in ihrer Beurteilung um mehr als eine ganze Note voneinander ab, so fordert die Prüfungskommission die beiden Gutachtenden zu einem Gespräch auf. Gegebenenfalls kann ein zusätz- liches Gutachten von dritter Seite angefordert werden.
3 Die Masterarbeit ist angenommen, wenn keine der beiden Noten unter 4,0 liegt.
Nichtannahme der Masterarbeit

§ 26. Wird die Masterarbeit nicht angenommen, so kann noch einmal

eine neue Arbeit geschrieben werden. Ein zweites Scheitern führt zum Ausschluss vom Studium aus der gewählten Fächerkombination bzw. dem gewählten Studiengang. Der Ausschluss wird von der Fakultät ver- fügt.
2 Der Entscheid, dass eine Arbeit abgelehnt ist, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Studiendekanin bzw. vom Studiendekan mit einer Begründung und gestützt auf die Gutachten der Referentin- nen oder Referenten schriftlich mitgeteilt, mit Kopie an die Prüfungs- kommission. Masterprüfungen

§ 27.

15) In jedem der beiden Studienfächer gemäss § 6 Abs. 1 findet eine mündliche Masterprüfung bzw. im Studiengang gemäss § 6 Abs. 2 finden zwei mündliche Masterprüfungen statt. Zur Anmeldung ist dem Prüfungssekretariat ein Formular mit der Angabe der Studienfächer bzw. des Studiengangs und der gewünschten Prüfenden sowie deren Unterschriften vorzulegen.
2 Zu den Masterprüfungen wird zugelassen, wer eine angenommene Masterarbeit vorweisen kann.
3 Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan lädt die Kandidatin bzw. den Kandidaten zu den Masterprüfungen ein. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat den Empfang der Einladung schriftlich zu bestätigen; diese Empfangsbestätigung gilt als verbindliche Prüfungsanmeldung. Die Fakultät regelt die Prüfungsabläufe und Termine in einem Regle- ment.
4 Masterprüfungen finden frühestens am Ende des Semesters statt, in dem die Masterarbeit abgegeben wurde, spätestens im darauf folgen- den Semester. Für Masterprüfungen in ausserfakultären Studien- fächern gelten die Regeln in den entsprechenden Studienordnungen.
5 Die Masterprüfungen dauern in jedem Studienfach 60, in einem Stu- diengang zweimal 60 Minuten und werden von den Prüfenden benotet.
6 Prüfungsinhalte und Anzahl der zur Auswahl stehenden Themen sind in den Studienplänen bzw. Studienordnungen der Studienfächer bzw. Studiengänge geregelt.
7 Als Prüfende fungieren die Dozierenden des betreffenden Studien- fachs bzw. Studiengangs, die über eine Promotion verfügen. Über Aus- nahmen entscheidet die Studiendekanin bzw. der Studiendekan auf Empfehlung der für das jeweilige Studienfach bzw. den jeweiligen Stu- diengang zuständigen Unterrichtskommission.
8 Die Prüfungen finden unter der Aufsicht einer bzw. eines Prüfungs- beisitzenden statt. Prüfungsbeisitzende müssen während der ganzen Prüfung anwesend sein und dürfen selbst nicht prüfen; sie stammen nicht aus demselben Institut bzw. Seminar wie die Prüfenden. Sie haben die faire und rechtmässige Durchführung der Prüfung zu über- wachen und bezeugen dies mit ihrer Unterschrift. Zur Übernahme des Prüfungsbeisitzes berechtigt sind alle promovierten Mitglieder der Fa- kultät sowie Mitglieder mit einem Master- oder Lizentiatsabschluss; In- haberinnen bzw. Inhaber von Professuren sind dazu verpflichtet.
9 Eine nicht bestandene Masterprüfung kann einmal wiederholt wer- den. Das wiederholte Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Stu- dium im betreffenden Studienfach bzw. Studiengang. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. Masterabschlussnote

§ 28. Beim Masterstudium mit Studienfächern wird die Abschluss-

note folgendermassen ermittelt: a) die Note für die Masterarbeit (50%), b) die Noten der Masterprüfungen in jedem der beiden fakultären Studienfächer (je 25%) bzw. die Note der Masterprüfung des fakultären Studienfachs und die ermittelte Gesamtnote des aus- serfakultären Studienfachs (je 25%).
2 Beim Masterstudium eines Studiengangs wird die Abschlussnote fol- gendermassen ermittelt: a) die Note für die Masterarbeit (50%), b) die Note der beiden Masterprüfungen (je 25%). Prädikat

§ 29. Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate

vergeben: summa cum laude (6), insigni cum laude (5,5), magna cum laude (5), cum laude (4,5), rite (4).
Masterurkunde und -zeugnis

§ 30. Wer das Masterstudium gemäss § 11 bestanden hat, erhält eine

von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde, aus wel- cher die studierten Studienfächer (Major/Minor) bzw. der studierte Studiengang sowie das Gesamtprädikat hervorgehen. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der Grad eines Master of Arts (MA) verliehen.
2 Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis aufge- führt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erwor- benen Kreditpunkte und Noten sowie die anerkannten Seminararbei- ten detailliert ausgewiesen sind.
3 Werden im komplementären Bereich im Verlauf des Bachelor- und/ oder Masterstudiums thematisch zusammenhängende Studienleistun- gen im Umfang von mindestens 24 KP erworben, können diese auf An- trag an die Prüfungskommission in einem separaten Zertifikat speziell ausgewiesen werden. Die Liste der zertifizierbaren Studienangebote sowie deren Struktur werden in der Wegleitung für den komplemen- tären Bereich aufgeführt. Die Wegleitung für den komplementären Bereich wird von der Fakultät erlassen. Einsichtsrecht

§ 31. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der

Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schrift- lichen Prüfungsunterlagen gewährt. Verschiebung, Krankheitsfall und Fernbleiben

§ 32. Studierende melden sich zu Leistungsüberprüfungen gemäss

den §§ 15–18 an. Ein Antrag auf Verschiebung einer Modulprüfung ge- mäss § 15 ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- termin bei der zuständigen Unterrichtskommission einzureichen.
2 Studierende melden sich zur Masterarbeit sowie zu den Masterprü- fungen gemäss den §§ 22 und 27 an. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachung des Vor- liegens triftiger Gründe schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin beim Studien- und Prü- fungssekretariat einzureichen.
3 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Unterrichts- kommission bzw. dem Prüfungssekretariat ein ärztliches Zeugnis vor-
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 33. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-

fung, die Masterarbeit, bzw. eine Masterprüfung mit unlauteren Mit- teln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, bei schriftlichen Arbei- ten und der Masterarbeit insbesondere durch die unbefugte Verwer- tung unter Anmassung der Autorschaft, gilt die betreffende Prüfung, die Masterarbeit, bzw. die Masterprüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1 bewertet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studienfach bzw. Studien- gang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 34. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-

fungsleistungen sowie von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule er- worben wurden, entscheidet die Prüfungskommission unter Berück- sichtigung übergeordneter Bestimmungen; bei der Anrechnung an ein Studienfach bzw. einen Studiengang gemäss dieser Ordnung entschei- det sie auf Antrag der Unterrichtskommission. Dies gilt sinngemäss auch bei Fachwechseln. Die Anrechnung bei ausserfakultären Studien- fächern ist in § 39 dieser Ordnung geregelt.
2 Erworbene Kreditpunkte, die innert sechs Jahren nicht zur Verlei- hung eines akademischen Grades geführt haben, müssen nicht mehr angerechnet werden.
3 Im Falle eines Zweitstudiums können auf Antrag bereits abgeschlos- sene Studienfächer bzw. Studiengänge der Universität Basel oder gleichwertige Abschlüsse anderer Hochschulen von der fakultären Prüfungskommission anerkannt werden.
4 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt.
vi. zuständigkeit Zuständige Unterrichtskommission für die Studienfächer und Studien- gänge

§ 35. Die für die Studienfächer bzw. Studiengänge zuständigen

Unterrichtskommissionen (UKs) setzen sich aus fünf oder sieben Mit- gliedern zusammen, wovon zwei bzw. vier Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, eine Vertretung der Lehrbeauftragten und wissen- schaftlichen Mitarbeitenden, eine Vertretung der Assistierenden sowie eine Vertretung der Studierenden. Bei Unterrichtskommissionen mit fünf Mitgliedern können die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Grup- pierung I, soweit sie sich einig sind, nicht überstimmt werden.
2 Die Unterrichtskommissionen sind für die Konzeption und Durch- führung des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs verantwortlich. Insbesondere beantragen sie der fakultären Prüfungskommission semesterweise das Lehrangebot des Studienfachs bzw. Studiengangs und beschliessen die Modalitäten der Leistungsüberprüfungen. Sie be- antragen der Prüfungskommission die Anrechnung von vergleichbaren Studienleistungen, welche in einem anderen Studienfach oder Studien- gang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Darüber hin- aus sind sie für alle Belange des jeweiligen Studienfachs bzw. Studien- gangs zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich eines übergeord- neten Gremiums fallen. Prüfungskommission

§ 36. Die fakultäre Prüfungskommission (PK) besteht aus acht Mit-

gliedern der Philosophisch-Historischen Fakultät (vier Mitglieder der Gruppierung I, je ein Mitglied der Gruppierungen II und III, eine Stu- dierende bzw. ein Studierender). Den Vorsitz führt die Studiendekanin bzw. der Studiendekan.
2 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Fakultäts- versammlung gewählt.
3 Die Prüfungskommission nimmt im Auftrag der Fakultät die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, berät und beaufsichtigt die Unterrichtskommissionen und entscheidet in Rücksprache mit den Unterrichtskommissionen in allen Fragen der Prüfungen, für welche diese Ordnung, das Prüfungsreglement oder die jeweilige Studienord- nung keine Bestimmungen enthalten.
4 Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungs-
Fakultät

§ 37. In allen übrigen Fragen, für die diese Ordnung keine Bestim-

mungen enthält, entscheidet die Fakultätsversammlung. Härtefälle

§ 38. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan

begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Rege- lungen gewähren. Zuständigkeiten bei ausserfakultären Studienfächern

§ 39. Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und

Durchführung ihres jeweiligen Studienfaches verantwortlich. Insbe- sondere für das Curriculum, das Lehrangebot und die Modalitäten der Leistungsüberprüfung. Sie beantragen der Philosophisch-Historischen Fakultät die Zulassung, den Ausschluss, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Gewährung von Ausnahmeregelun- gen in Zusammenhang mit Härtefällen.
2 Die Gremien und Zuständigkeiten für die fakultären Studienfächer und Studiengänge sowie für die ausserfakultären Studienfächer sind in der Tabelle im Anhang 2
16) aufgeführt. vii. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 40.

17) Verfügungen gemäss dieser Ordnung bzw. den jeweiligen Stu- dienplänen und Studienordnungen sind den Betroffenen von der zu- ständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kanto- nen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Träger- schaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
viii. schlussbestimmungen Schlussbestimmungen

§ 41. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstu-

dium an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel im Wintersemester 2006/07 und später beginnen. Wirksamkeit

§ 42. Diese Ordnung ist im Kantonsblatt zu publizieren. Sie wird am

1. Oktober 2006 wirksam.

Markierungen
Leseansicht