Mehrwertausgleichsgesetz (700.200)
CH - SH

Mehrwertausgleichsgesetz

1 Gegenstand Begriffe
1/2019 Kantonale Mehrwert- abgabe
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Kantonale Mehrwertabgaben gleichen zudem Vorteile aus, die durch Umzonungen von einer Bauzone zu einer anderen Bauzonen- art mit besserer Nutzungsmöglichkeit entstehen.
Art. 4
1 Die Höhe der Abgabe beträgt bei Neueinzonungen 30 Prozent des Bodenmehrwerts, bei Umzonungen 20 Prozent.
2 Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen den amtlich geschätzten Verkehrswerten eines Grundstücks ohne und mit Planungsmassnahme.
3 Beträgt der Mehrwert weniger als 10'000 Franken, wird keine Ab- gabe erhoben. Für mehrere wirtschaftlich oder rechtlich zusammen- gehörende Grundstücke gilt die Grenze für die Abgabeerhebung ins- gesamt.
Art. 5
1 Die Mehrwertabgabe entsteht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Zuweisung gemäss Art. 3. Sie wird vom zuständigen Departement verfügt und beim Grundeigentümer erhoben. Die rechtskräftig fest- gesetzte Mehrwertabgabe wird im Grundbuch vorgemerkt. Die Ab- gabe wird bei Überbauung des Grundstückes oder dessen Ver- äusserung fällig. Die Gemeindebehörde bzw. das Grundbuchamt teilt dem zuständigen Departement diesen Zeitpunkt mit.
2 Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errech- nete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert fünf Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
3 Gegen die Mehrwertabgabeverfügung kann innert 20 Tagen ab Er- halt beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen.
4 Grundeigentum der öffentlichen Hand ist von der Abgabepflicht be- freit.
Art. 6
1 Die kantonalen Mehrwertabgaben stehen dem Kanton zu.
2 Sie sind einem Mehrwertausgleichsfonds zuzuweisen und für die Finanzierung von entschädigungspflichtigen Planungen im Sinne von Abs. 4 sowie zur Leistung von Beiträgen an die Kosten zur Um- setzung von raumplanerischen Massnahmen der Gemeinden ge- mäss Art. 3 RPG zu verwenden. Höhe der kanto- nalen Mehr- wertabgabe Erhebung Zweckbindung
3 Sicherstellung der Forderung Verjährung Kompetenzen der Gemeinden
1/2019 Kommunaler Fonds
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 11 Für die Mehrwertabgabe haben die Gemeinden an den betreffenden

Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB. IV. Änderungen weiterer Gesetze
1. Änderung des Steuergesetzes Das Gesetz über die direkten Steuern vom 20. März 2000 wird wie folgt geändert:
Art. 118 Abs. 1 lit. c
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar: c) Der geleistete Mehrwertausgleich für Planungsvorteile und Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Kanalisa- tions- oder Perimeterbeiträge.
2. Änderung des Enteignungsgesetzes Das Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen vom 21. De- zember 1964 wird wie folgt geändert:
Art. 47a Abs. 1
1 Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, das die Eigen- tumsbeschränkung erlassen hat. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 4 Mehrwertausgleichsgesetz.
Art. 47b Abs.1
1 Zur Einleitung des Verfahrens sind sowohl der von der Eigen- tumsbeschränkung Betroffene als auch das entschädigungs- pflichtige oder das die Eigentumsbeschränkung erlassende Ge- meinwesen berechtigt. V.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 1) .
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kanto- nale Gesetzessammlung aufzunehmen. Pfandrecht
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