Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze
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1) , Gegenstand Zweck Definition Grundsätze
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differen- ziert. c) Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamt- schweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenz- wachtkorps) entscheidet. d) Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zü- rich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate ent- scheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder. e) IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen. f) Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem Stammkorps unterstellt. g) Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizei- kräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen. h) Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standortkan- ton bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kos- tendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwen- dungen zu regeln. i) Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte ent- sendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den An- lass zu einem ausserordentlichen Ereignis. j) Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkan- ton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Kon- kordats gelten. k) Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentli- chen Ereignissen gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungsver- ordnung.
3 Gremien
1/2018 AG GIP
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) Präsident der KKPKS. Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen werden.
Art. 7
1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwor- tung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben: a) Lagebeurteilung aus operativer Sicht b) Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel c) Koordination der Bereitstellung dieser Mittel d) Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Entscheide e) Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze f) Bereitstellung der Entscheidgrundlagen g) allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung h) Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen i) Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operationsplans j) Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS k) Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen l) Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.
2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an: a) Die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate b) Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol) c) Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps d) Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisatio- nen wie Grenzwachtkorps, VBS etc. sowie mit Kommandanten wei- terer städtischer Polizeikorps ergänzt werden. AG OP
5 IKKS
1/2018 Abläufe
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 III. Finanzielles
Art. 10
1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Ver- fügung stellen, mit Fr. 600.- pro Einsatzkraft und 24 Stunden, begin- nend ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stamm- korps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.
2 Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Ein- satzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatz- raum eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr.
200.- pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die ein- satzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrech- net.
3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unter- stützung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL- Einsatz-Ereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.
Art. 11
1 Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die An- sätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsenden- den Kantons verrechnet.
2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art.
4 der BWIS-Abgeltungsverordnung deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze.
Art. 12
1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden.
2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.
Art. 13 Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu
unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden. Entschädigun- gen für IKAPOL- Einsätze. Private Anlässe Territorialprinzip Übrige Aufwen- dungen, Spesen
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2) aufgeho- Inkrafttreten Änderungen Geltungsdauer, Kündigung Aufhebung der geltenden Ver- waltungsverein- barung
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