Verordnung über das Untersuchungsgefängnis
                            Verordnung über das Untersuchungsgefängnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  Vom 14. November 2000 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 372 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Dezember 1937
                            3  )  , §§ 69ff. der Strafprozessordnung des Kantons  Basel-Stadt vom 8. Januar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und das Konkordat der Kantone der  Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Mass  -  nahmen vom 5. Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  beschliesst:  I. Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            7  )  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt ist eine Abtei  -  lung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) im Jus  -  tiz- und Sicherheitsdepartement (JSD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird von einer Gefängnisleiterin oder einem Gefängnisleiter ge  -  leitet.  II. Abschnitt: Insassenkategorien / Eintritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            9  )  Untersuchungsgefängnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Untersuchungsgefängnis nimmt folgende Personen auf:  a)  über 18-jährige weibliche und männliche Untersuchungsin  -  haftierte aufgrund eines Haftbefehls der Haftrichterin bzw.  des Haftrichters oder der Gerichtspräsidentin bzw. des Ge  -  richtspräsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständig  -  keiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zu  -  ständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 32 (wirksam seit 1. 1. 2009,  publiziert am 18. 3. 2009, SG  153.110  ) ist die vorliegende Verordnung an die  damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 11, 27 Abs. 5, 39 Abs. 1 und 40 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG  257.100  . Diese Ordnung ist aufgehoben. Massgeben ist jetzt die StPO  vom 5. 10. 2007 (SR  312.0  ) und das EG StPO vom 13.10.2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SG  258.300  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Ingress in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            8)  Titel des II. Abschnitts in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit
                        
                        
                    
                    
                    
                14. 9. 2008).
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  weibliche und männliche Jugendliche aufgrund eines Haftbe  -  fehls  oder  einer Anordnung   der  stationären  Beobachtung  oder   Begutachtung   der   Jugendanwaltschaft   oder   der   Ge  -  richtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten;  c)  weibliche und männliche Jugendliche aufgrund einer Anord  -  nung   des   Vollzugs   einer   jugendstrafrechtlichen   Sanktion  durch die Vollzugsbehörde;  d)  Personen, die sich zu Handen anderer Kantone vorüberge  -  hend im Kanton Basel-Stadt in Haft befinden, sowie Perso  -  nen in Polizeigewahrsam;  e)  durch die Militärjustiz eingewiesene Untersuchungshäftlinge;  f)  Personen, die eine kurzfristige Freiheitsstrafe verbüssen, so  -  wie Personen im vorläufigen Straf- und Massnahmenvollzug  und verurteilte Personen im Straf- und Massnahmenvollzug  vor der Platzierung in eine geeignete Vollzugsinstitution des  Straf- und Massnahmenvollzugs;  g)  Personen, die durch ein Divisionsgericht zu einer Freiheits  -  strafe verurteilt wurden;  h)  Personen, die wegen eines von den Strafverfolgungsbehörden  des Bundes durchgeführten Strafverfahrens oder eines Aus  -  lieferungsverfahrens eingewiesen werden;  i)  über 18-jährige Personen und – in Ausnahmefällen – Jugend  -  liche, die wegen Fluchtgefahr oder unmittelbarer Gefährdung  gestützt auf die Verfügung einer Administrativbehörde vor  -  übergehend eingewiesen werden, weil eine andere Unterbrin  -  gung unmöglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise werden Personen aufgenommen, die sich aufgrund  einer Verfügung der Migrationsbehörde in Vorbereitungs-, Ausschaf  -  fungs- oder Durchsetzungshaft befinden. Auf diese Inhaftierten fin  -  den ausschliesslich die Bestimmungen der Verordnung über das Aus  -  schaffungsgefängnis Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jugendliche Inhaftierte werden in der Jugendabteilung des Untersu  -  chungsgefängnisses untergebracht. Für sie gilt ein besonderes Haftre  -  gime. Das Nähere wird in der Hausordnung und den spezifischen  Merkblättern geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Untersuchungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anordnungen   der   Verfahrensleitung   im   Rahmen   eines   Untersu  -  chungsverfahrens gehen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            10  )  Strafanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Eintritt in das Untersuchungsgefängnis erfolgt nach Anordnung  der zuständigen Behörde über die Haftleitstelle der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 aufgehoben durch RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaftierten werden bei Eintritt über die im Gefängnis geltende  Hausordnung   und   die   dazugehörigen   Merkblätter   informiert.   Die  Hausordnung und die Merkblätter sind, wenn immer möglich, in einer  für sie verständlichen Sprache auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaftierten, denen die Hausordnung und die Merkblätter nicht in  einer für sie verständlichen Sprache ausgehändigt werden können,  dürfen   dadurch   keine   Nachteile   erwachsen;   vorbehalten   bleiben  Handlungen und Unterlassungen, deren Rechts- und/oder Pflichtwid  -  rigkeit für jedermann erkennbar sind (z. B. Drohungen, Tätlichkeiten,  Nichtbefolgung der Personalanweisungen usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            13  )  Benachrichtigung der Angehörigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Benachrichtigung der Angehörigen über den Eintritt einer Per  -  son in das Untersuchungsgefängnis erfolgt mit Einverständnis der ein  -  gewiesenen Person durch die Verfahrensleitung. Über ausserordentli  -  che Ereignisse erfolgt die Benachrichtigung von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Personen im Strafvollzug erfolgt die Benachrichtigung mit Ein  -  verständnis der eingewiesenen Person durch die Gefängnisleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Medizinische Untersuchung
                            1  Jede neu eintretende Person kann zur Abklärung allfälliger Beein  -  trächtigungen der Gesundheit einer medizinischen Untersuchung un  -  terzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaftierten können zu jeder Zeit ein Gesuch um medizinische  Untersuchung durch den medizinischen Dienst des Untersuchungsge  -  fängnisses stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erscheint es angezeigt, erfolgt eine weitergehende medizinische Un  -  tersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Gesundheitsdepar  -  tements. Bei Bedarf wird die betreffende Person in ein Spital oder  eine psychiatrische Klinik eingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Körperliche Untersuchung und Kontrollen
                            1  Jede eintretende Person kann zur Vermeidung der Einschleusung  von verbotenen Gegenständen oder von Deliktsgut einer körperli  -  chen Untersuchung unterzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Männern wird diese durch einen Aufseher und bei Frauen durch  eine Aufseherin vorgenommen. Zur Unterstützung können Polizeior  -  gane des gleichen Geschlechts wie die zu untersuchende Person zuge  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Intime Leibesvisitationen dürfen nur durch medizinisch geschulte  Fachleute gleichen Geschlechts vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            Zweiter Satz eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gefängnisleitung kann die persönlichen Effekten und die Unter  -  künfte der Inhaftierten kontrollieren, wenn dies zur Gewährleistung  der Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Bei begründetem Ver  -  dacht auf Konsum verbotener Stoffe können Urinproben, Atemluft  -  kontrollen, Blutproben und Kontrollen von Körperöffnungen ange  -  ordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Analysekosten bei positiven Blut- und Urinproben sowie Atemluft  -  tests werden den Betroffenen in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            17  )  Sicherheit / Besondere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gefängnisleitung trifft geeignete Massnahmen zur Gewährleis  -  tung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, die Ge  -  fahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder Sa  -  chen besteht, kann die Gefängnisleitung besondere Sicherheitsmass  -  nahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als solche kommen in erster Linie in Betracht:  a)  Unterbringung in einer hierfür speziell eingerichteten Zelle;  b)  Spazierengehen ohne Kontakt mit anderen Inhaftierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            18  )  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Austritt aus der Untersuchungshaft erfolgt nach Anordnung der  zuständigen Behörde über die Haftleitstelle der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Austritte erfolgen nach Anordnung der zuständigen Be  -  hörde über die Gefängnisleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            19  )  Haftkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Haftkosten gehen zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdeparte  -  ments, sofern sie nicht anderen Kantonen, dem Bund oder Drittstaa  -  ten in Rechnung gestellt werden können.  III. Abschnitt: Verpflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Mahlzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaftierten erhalten ausreichende und nahrhafte Kost, die der  Religionszugehörigkeit Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spezialkost (z. B. Diätkost) wird nur auf Anordnung der Gefängni  -  särztin oder des Gefängnisarztes abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der auswärtige Bezug von Mahlzeiten ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 samt Titel in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9.
                            2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Wareneinkauf
                            1  Für die Inhaftierten besteht eine Einkaufsmöglichkeit.  IV. Abschnitt: Spaziergang, Sport, Arbeit, Entschädigung und  Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            20  )  Spaziergang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaftierten haben Anspruch darauf, täglich mindestens eine  Stunde im Rahmen der baulichen Möglichkeiten spazieren zu gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Sport
                            1  Im Rahmen der Möglichkeiten ist den Inhaftierten Gelegenheit zur  sportlichen Betätigung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            21  )  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Inhaftierten wird im Rahmen des vorhandenen Arbeitsange  -  bots die Möglichkeit zur Arbeitsleistung gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht den Inhaftierten frei, das Arbeitsangebot abzulehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind zur angemessenen Mitwirkung bei der Verrichtung der Ar  -  beiten im Reinigungsbereich verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüssen, richten sich die  Pflicht zur Arbeit und das Recht, sich selber angemessen Arbeit zu  beschaffen, nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            22  )  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaftierten erhalten für ihre Arbeit eine finanzielle Entschädi  -  gung. Deren Höhe wird durch die Gefängnisleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Verwendung und Ausrichtung  findet das Schweizerische  Strafgesetzbuch sowie die Richtlinien des Konkordats Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Unfallversicherung
                            1  Die Inhaftierten sind gegen Unfälle versichert.  V. Abschnitt: Persönliche und übrige Effekten und Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Persönliche Effekten
                            1  Persönliche Gegenstände, welche die Ruhe, Ordnung und Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Übrige Effekten und Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle übrigen Effekten und Gegenstände sowie die Ausweisschriften  werden in Verwahrung genommen. Über diese Gegenstände wird ein  Inventar erstellt. Die Inventarliste ist den Inhaftierten zur Bestäti  -  gung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grosse Gepäckstücke können nach einer summarischen Kontrolle  ohne Inventarisierung des Inhalts im Effektenverzeichnis aufgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegenstände, deren Lagerung die betrieblichen Möglichkeiten über  -  steigen, können zurückgewiesen oder auf Kosten der Inhaftierten auf  -  bewahrt werden.  VI. Abschnitt: Bücher, Zeitungen und elektronische Geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Bibliothek
                            1  Den Inhaftierten steht eine Gefängnisbibliothek zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            24  )  Eigener Lesestoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Untersuchungsinhaftierte   dürfen   eigene   Bücher   nur   mit   Zustim  -  mung der Verfahrensleitung mitbringen. Letztere ist für die Kontrolle  der Bücher zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaftierten können auf eigene Kosten durch die Gefängnislei  -  tung Zeitungen und Zeitschriften abonnieren sowie Bücher bei einer  Buchhandlung beziehen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bücherbezug sowie das Abonnieren und Bestellen von Zeitun  -  gen und Zeitschriften können von der Gefängnisleitung oder der Ver  -  fahrensleitung beschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch der  Haftzweck gefährdet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Elektronische Geräte
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Untersuchungsinhaftierten ist der Besitz von elektronischen Gerä  -  ten, insbesondere von Kommunikationsgeräten, mit Ausnahme der  gefängniseigenen Radio- und Fernsehgeräte sowie der persönlichen  Gegenstände gemäss § 19 dieser Verordnung, grundsätzlich untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmen entscheidet die Gefängnisleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüglich der übrigen Inhaftierten legt die Hausordnung fest, wel  -  che elektronischen Geräte zulässig sind; sie kann deren Benutzung re  -  geln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Titel des VI. Abschnitts in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam  seit 14. 9. 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 samt Titel in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9.
                            2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Abschnitt: Korrespondenz, Besuche, Warenannahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Korrespondenz / Untersuchungshäftlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Untersuchungsinhaftierte haben das Recht, pro Woche zwei private  Briefe auf Kosten des Kantons Basel-Stadt zu versenden. Der dar  -  über hinausgehende private Briefverkehr geht auf eigene Kosten; be  -  gründete Ausnahmen bleiben vorbehalten (z.B. Todesfall in der Fa  -  milie). Der gesamte Briefverkehr mit Anwältinnen und Anwälten so  -  wie mit Behörden geht bei mittellosen Inhaftierten auf Kosten des  Kantons Basel-Stadt, sofern kein Missbrauch vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall von Missbrauch kann die Verfahrensleitung den Briefver  -  kehr einschränken. Kann der betroffene Inhaftierte schutzwürdige In  -  kein Missbrauch des freien Briefverkehrs vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Briefe und Mitteilungen, die sich auf ein hängiges Verfahren bezie  -  hen oder anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen, werden  nicht weitergeleitet; die betroffenen Inhaftierten sind von der Verfah  -  rensleitung hierüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Briefverkehr mit Anwältinnen und Anwälten sowie mit Behör  -  den unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. In begründeten Fällen  kann für diesen Briefverkehr eine Behältniskontrolle angeordnet wer  -  den; dabei ist das Schriftgeheimnis strikte zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Nach Beseitigung der Kollusionsgefahr unterliegen auch Briefe an  private   Vormünder,   Beistände   sowie   Schutzaufseherinnen   und  Schutzaufseher keiner inhaltlichen Beschränkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ausgehende Briefe sind mit Ausnahme der Anwalts- und Behörden  -  post unverschlossen, mit dem Absender versehen der Aufsicht abzu  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            28  )  Korrespondenz / übrige Inhaftierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle übrigen Inhaftierten haben das Recht auf uneingeschränkten  Briefverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gefängnisleitung kann aus Gründen der Sicherheit eine Behält  -  niskontrolle anordnen; dabei ist das Schriftgeheimnis strikte zu wah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Anwalts- und Behördenpost
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaftierten sind verpflichtet, den ausgehenden Briefverkehr mit  Anwältinnen oder Anwälten sowie mit Behörden mit einem gut sicht  -  baren Vermerk «Anwaltspost» resp. «Behördenpost» zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Absenderin oder der Absender sowie die Adressatin oder der  Adressat und deren Adresse müssen klar ersichtlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Besuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Besuche von Untersuchungsinhaftierten ist eine Bewilligung der  Verfahrensleitung erforderlich; für Besuche der übrigen Inhaftierten  eine solche der Gefängnisleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besucherinnen und Besucher dürfen den Inhaftierten weder direkt  etwas übergeben noch etwas von ihnen entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besuche für Untersuchungsinhaftierte sollen im ersten Monat in der  Regel nicht länger als eine halbe Stunde pro Woche dauern. Danach  ist für Besuche mindestens eine Stunde pro Woche einzuräumen.  Während des Besuchs darf nicht über ein hängiges Verfahren gespro  -  chen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für bevollmächtigte Anwältinnen und  Anwälte. Sie haben innerhalb der Besuchszeiten unbeschränkten Zu  -  gang zu ihren Mandantinnen und Mandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gefängnisleitung regelt die Durchführung der Besuche nach den  Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            33  )  Warenannahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Inhaftierte werden nur Waren angenommen, welche die Auf  -  rechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Gefängnis nicht  gefährden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Waren werden kontrolliert. Zu umfangreiche oder verbotene  Waren werden auf Kosten der Absenderin oder des Absenders zu  -  rückgeschickt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere wird in der Hausordnung geregelt.  VIII. Abschnitt: Aufenthalt ausserhalb des  Untersuchungsgefängnisses, Urlaub und Telefongespräche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Aufenthalt ausserhalb des Untersuchungsgefängnisses,  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Untersuchungsinhaftierten   entscheidet   die   Verfahrensleitung  über einen (begleiteten) Aufenthalt ausserhalb des Untersuchungsge  -  fängnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei allen übrigen Inhaftierten wird über Urlaubsgesuche im Rahmen  der   Richtlinien   des   Konkordats   der   Nordwestschweiz   und   Inner  -  schweiz über den Strafvollzug entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 5 beigefügt durch RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            34)  Titel des VIII. Abschnitts in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam  seit 14. 9. 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Titel in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Telefongespräche
                            1  Grundsätzlich ist den Untersuchungsinhaftierten das Telefonieren  im Gefängnis verboten. Die Verfahrensleitung kann Ausnahmen be  -  willigen und regelt die Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Inhaftierten haben die Möglichkeit, Telefongespräche  auf eigene Kosten zu führen.  IX. Abschnitt: Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Ärztliche Betreuung
                            1  Die ärztliche Betreuung ist gewährleistet. Sie obliegt in erster Linie  dem   gefängnisärztlichen  Dienst.  Spezielle   Vereinbarungen  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Beizug von Spezialärztinnen und Spezialärzten entscheidet  die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Betreuung von Drogenabhängigen ist im Rahmen der kantona  -  len Kompetenzen und Möglichkeiten auf deren spezielle Situation  auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten für ärztliche Behandlung von Krankheiten, insbesondere  solcher, die schon vor der Inhaftierung bestanden haben, werden in  der Regel den Betroffenen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )  Hungerstreik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Aufsichtspersonal orientiert die Gefängnisärztin oder den Ge  -  fängnisarzt, wenn eine inhaftierte Person aus Protest fastet oder die  Aufnahme von Essen und Trinken verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt klärt die inhaftierte Per  -  son über die Risiken längeren Fastens auf. Können sich die Ärztin  oder der Arzt und die inhaftierte Person nicht klar und sicher verstän  -  digen, wird eine Übersetzerin oder ein Übersetzer oder eine andere  geeignete Hilfsperson beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die inhaftierte Person unterschriftlich bestätigt, dass sie medi  -  zinische Zwangsmassnahmen, namentlich eine zwangsweise künstli  -  che Ernährung, auch bei Verlust des Bewusstseins ablehnt, wird die  -  ser Wunsch respektiert, solange von einer freien Willensbestimmung  und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Einweisung in  ein Spital richtet sich nach § 7 Abs. 3 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden  der inhaftierten Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und  der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            38)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 5 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            39)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            bis   eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Seelsorgerische Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die seelsorgerische Betreuung ist durch Gottesdienste und Besuche  der Seelsorgerinnen und Seelsorger gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Psychosoziale Betreuung und Beratung / Bewährungshil  -  fe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die psychosoziale Betreuung und Beratung ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Bewährungshilfe  bieten den Inhaftierten persönliche Beratung an. Sie vermitteln Kon  -  takte zu Behörden und Beratungsstellen. Sie helfen im Rahmen ihrer  Möglichkeiten bei den Austrittsvorbereitungen, insbesondere bei der  Suche von Unterkunft und Arbeit.  X. Abschnitt: Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Plichtverletzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaftierten können bei folgenden Pflichtverletzungen diszipli  -  niert werden:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )  Nichtbeachten von Anordnungen des Personals sowie von  Weisungen   und   Regelungen   der   Hausordnung   sowie   der  Merkblätter (insbesondere bei Sachbeschädigung, Ein- und  Ausführen verbotener Gegenstände, Vermittlung und Besitz  von verbotenen Gegenständen, Waffen, Alkohol und Drogen  sowie Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kon  -  trolle, Belästigung von Mitinhaftierten, unerlaubter Kontakt  -  aufnahme zu Personen inner- und ausserhalb des Untersu  -  chungsgefängnisses, Arbeitsverweigerung, Drohung und Tät  -  lichkeit gegen Mitinhaftierte);  b)  Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeit gegenüber dem Per  -  sonal;  c)  Vorbereitung und Beihilfe zur Flucht, Fluchtversuch, Flucht;  d)  Urlaubsmissbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Disziplinarmassnahmen
                            1  Nach Abklärung des Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen  Gehörs kann die Gefängnisleitung gegenüber der betroffenen inhaf  -  tierten Person folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )  a)  einen schriftlichen Verweis;  b)  eine Beschränkung oder einen Entzug von Vergünstigungen  wie Besitz von elektronischen Geräten etc. für die Dauer von  bis zu 20 Tagen;  c)  eine Besuchersperre bis zu einem Monat;  d)  eine Urlaubssperre bis zu acht Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 lit. a in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9.
                            2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einen Zelleneinschluss bis zu 15 Tagen;  f)  einen Arrest bis zu zehn Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei jugendlichen Inhaftierten nimmt die Gefängnisleitung vor Erlass  eines Disziplinararrests, eines Zelleneinschlusses sowie einer Besu  -  chersperre mit der Verfahrensleitung Rücksprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Disziplinarentscheid ist als Verfügung zu bezeichnen. Er ist zu  begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und schrift  -  lich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfahrensleitung wird in allen Fällen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Arrest
                            1  Der Arrest wird in einer dafür besonders bestimmten Zelle vollzo  -  gen. Während des Arrests sind Arbeit, sportliche Betätigung, Brief  -  kontakte (vorbehalten Anwaltspost), Besuche (vorbehalten Anwalts  -  besuche), Urlaub, Bezug von nicht gefängniseigenen Waren, Biblio  -  thekbenützung, Wareneinkauf sowie Besitz von persönlichen Gegen  -  ständen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach dem dritten Arresttag besteht ein Anspruch, täglich mindes  -  tens eine Stunde spazierengehen zu können.  XI. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Inhaftierten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Hausordnung/Merkblätter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechtsstellung der Inhaftierten darf nur insoweit eingeschränkt  werden, als es der Haftzweck oder die Aufrechterhaltung eines geord  -  neten Gefängnisbetriebs erforderlich macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt  auf diese   Verordnung  erlässt  die   Gefängnisleitung  eine  Hausordnung, welche der Rechtsstellung der einzelnen Insassenkate  -  gorien Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gefängnisleitung verfasst für die Inhaftierten Merkblätter, wel  -  che   diese  über   ihre  Rechte   und   Pflichten   informieren   sowie   den  Betriebs- und Tagesablauf festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weder in der Hausordnung noch in den Merkblättern dürfen die in  dieser Verordnung statuierten Rechte der Inhaftierten weiter einge  -  schränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            43)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Titel in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            46)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            48  )  Aufsichtsrechtliche Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaftierten können Umstände und Tatsachen, namentlich eine  unkorrekte persönliche Behandlung, die ein Einschreiten der Gefäng  -  nisleitung erforderlich machen, dieser anzeigen. Sie erhalten innert  nützlicher Frist Auskunft über die Erledigung der Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Anzeigestellerin oder der Anzeigesteller mit der Behandlung  oder mit der Erledigung der Anzeige nicht zufrieden, kann dies mit  einer kurzen Begründung der Bereichsleitung angezeigt werden.  XII. Abschnitt: Kontrollbesuche / Rekursrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Kontrollbesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsde  -  partements besucht regelmässig die Inhaftierten im Untersuchungsge  -  fängnis und prüft die ihr oder ihm vorgebrachten Anliegen und Bean  -  standungen,   insbesondere   bezüglich   Unterkunft,   Verpflegung   und  Behandlung. Rechtshängige Verfahren werden nicht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Besuche, namentlich zur Prüfung des Fortgangs der hängi  -  gen Verfahren, werden regelmässig durch die Präsidentinnen und die  Präsidenten des Strafgerichts, Jugendgerichts sowie des Appellations  -  gerichts vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40. Rekursrecht
                            1  Verfügungen der Gefängnisleitung können bei der Bereichsleitung  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide der Bereichsleitung können beim Justiz- und Sicherheits  -  departement angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Urlaubsentscheide gemäss § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )   Abs. 2 dieser Verordnung  kann an die zuständige Vollzugsbehörde rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rekurse sind innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung  bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen  Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, wel  -  che die Anträge der rekurrierenden Person und die Begründung mit  Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            49)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            50)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 2 in der Fassung von § 40 Abs. 2 lit. i der Verordnung zum kanto -
                            nalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4. 2013  (wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013, SG 212.410).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            52)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 3: Verweis redaktionell berichtigt.
                            54)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
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                            XIII. Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )   Mit  dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung über das Gefäng  -  niswesen vom 19. Dezember 1995 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Wirksam seit 23. 11. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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