Monitoring Gesetzessammlung

Zivilschutzgesetz (520.100)

CH - SH

Zivilschutzgesetz (520.100)

Zivilschutzgesetz

1
1)
2) übertrage- Gegenstand Zuständigketen
1/2017 Zivilschutzorga- nisation
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) Leistungen bei Elementarschäden; b) die Bereitstellung der Schutzinfrastruktur; c) die Betreuung schutzsuchender und obdachloser Personen; d) den Schutz der Kulturgüter; e) die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen und der zi- vilen Führungsorgane.
3 Sie leistet Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
Art. 4
1 Die Zivilschutzorganisation gliedert sich in Formationen.
2 Die Formationen richten sich nach dem Gefährdungspotenzial so- wie den topografischen und soziodemografischen Verhältnissen im Kanton.
Art. 5
1 Der Kanton kann die Formationen aufbieten bei bevölkerungs- schutzrelevanten Ereignissen und nach den Vorgaben des Bundes für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zugunsten der Ge- meinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene.
2 Die Gemeinden können beim Kanton Formationen beantragen bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen, für Instandstellungsar- beiten und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, soweit diese ihr Gemeindegebiet betreffen.
3 Einsätze in einem anderen Kanton oder im grenznahen Ausland bedürfen neben den bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzun- gen der Zustimmung des Regierungsrates.
Art. 6
1 Die Zivilschutzorganisation sorgt für das Einsatzmaterial des Zivil- schutzes, die Fahrzeuge und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.
2 Das Zivilschutzmaterial ist in enger Zusammenarbeit mit den wei- teren Partnern des Bevölkerungsschutzes und unter Berücksichti- gung der Empfehlungen des Bundes zu beschaffen.
Art. 7
1 Die Zivilschutzorganisation führt die Grund- und die Kaderausbil- dung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse der Schutz- dienstpflichtigen durch und betreibt hierfür eine Ausbildungsanlage. Formationen der Zivilschutz- organisation Aufgebot für Zivilschutzein- sätze Material Aus- und Weiterbildung
3 Zivilschutzstelle
1/2017 Schutzbauten (Schutzräume und Schutzanla- gen)
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
5 Werden Schutzbauten aufgehoben, sind die dafür ausgerichteten Kantonsbeiträge analog der bundesrechtlichen Rückerstattungs- pflicht für Bundesbeiträge von den Gemeinden zurückzuerstatten. Abschreibungen werden angemessen berücksichtigt.
Art. 10
1 Der Schutz der Kulturgüter durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen ist Sache des Besitzers.
2 Die Sicherstellung des Kulturgüterschutzes obliegt der Zivilschutz- organisation. Diese überwacht den Vollzug des Bundesrechts und beantragt bei den zuständigen kantonalen oder kommunalen Instan- zen die notwendigen Massnahmen. Darunter fällt insbesondere die Erstellung der erforderlichen Schutzräume für bewegliche Kulturgü- ter. D. Kostentragung
Art. 11
1 Der Kanton trägt die Kosten der ihm obliegenden zivilschutzrecht- lichen Aufgaben, sofern weder das Bundesrecht noch dieses Gesetz etwas anderes vorsehen.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen vom Bund zuge- wiesenen Aufgaben im Bereich der Schutzbauten und nach Mass- gabe dieses Gesetzes für die von ihnen beantragten Zivilschutzein- sätze.
Art. 12
1 Bei Einsätzen für Instandstellungsarbeiten trägt der Kanton die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise und Verpflegung der Schutzdienst- pflichtigen.
2 Die übrigen Kosten können der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuch- steller ganz oder teilweise auferlegt werden.
Art. 13
1 Wer eine Veranstaltung durchführt, die mit einem Einsatz von Schutzdienstpflichtigen zugunsten der Gemeinschaft verbunden ist, trägt die Kosten des Zivilschutzeinsatzes.
2 Besteht an einer Veranstaltung ein überwiegendes öffentliches In- teresse, können sich die betroffenen Gemeinden und der Kanton an den Kosten beteiligen. Kulturgüter- schutz Kanton Kostentragung für Instandstel- lungsarbeiten Kostentragung für Einsätze zu- gunsten der Gemeinschaft
5
3) aufgehoben.
4)
.
5) und in die kantonale Geset- Ersatzbeiträge Vermögens- rechtliche Ansprüche Strafverfolgung Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
1/2017
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) SR 520.1.
2) SHR 500.100.
3) SHR 120.100.
4) In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 1900).
5) Amtsblatt 2016, S. 1301.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht