Pflegeheim-Rahmenvertrag für die Jahre 2012 bis 2016 (329.500)
CH - BS

Pflegeheim-Rahmenvertrag für die Jahre 2012 bis 2016

Pflegeheim-Rahmenvertrag für die Jahre 2012 bis 2016
1 ) 2 ) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2016) Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Gesundheitsdeparte - ment (nachfolgend Fachdepartement genannt) und der Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime (nachfolgend VAP genannt), schliessen gemäss Subventionsgesetz
3 ) den nachfolgenden öffent - lich-rechtlichen Vertrag: Ziffer 1 Gegenstand des Rahmenvertrages
1 Der Rahmenvertrag bezweckt die Bereitstellung einer ausreichen - den Anzahl an Pflegeplätzen für die baselstädtische Bevölkerung auf einem guten Qualitätsniveau.
2 In vorliegendem Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und dem Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime als Vertragspartner andererseits werden der allgemeine Leistungsauftrag der Vertragsheime, die Qualitätssicherung, die Grundlagen für die Festlegung der Tagestaxen in den Einzelverträgen, die Kalkulationsgrundlagen allfälliger Liegenschaftsbeiträge sowie die allgemein gültigen Vertragsbestimmungen vereinbart.
3 Der Kanton gewährt Vertragsheimen mit einem hohen Liegen - schaftsaufwand oder mit einem hohen Mietzins Liegenschaftsbeiträge (Objektsubvention), damit diese Kosten für die Bewohnerinnen und Bewohner in einer vertretbaren Höhe gehalten werden können.
4 In ergänzenden Einzelverträgen zwischen der Trägerschaft des jewei - ligen Vertragsheimes einerseits und dem Fachdepartement anderer - seits werden Art und Anzahl der zu betreibenden Pflegeplätze, die Ta - gestaxen sowie allfällig vom Rahmenvertrag abweichende Besonder - heiten festgehalten und vereinbart. Die entsprechenden Einzelverträ - ge treten an Stelle der kantonalen Betriebsbewilligung gemäss Alters- und Pflegeheimverordnung vom 11. Dezember 1990
4 )
.
5 Altersheim- und Residenzangebote für Betagte ohne Pflegebedarfs - nachweis gemäss Ziff. 4.4 sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
1) Unterzeichnungsermächtigung vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erteilt am 20. 12. 2011.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 15. / 9. 12. 2011. Systembe - dingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
3) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Staatsbeitragsgesetz vom 11. 12. 2013 (SG 610.500 ).
4) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverord - nung, SG 329.500 ).
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Ziffer 2 Grundlagen
1 Im vorliegenden Vertrag wird darauf verzichtet, Bestimmungen zu wiederholen, die bereits in den nachfolgenden Erlassen enthalten oder geregelt sind. Es gelten insbesondere folgende rechtliche Grund - lagen. Ziffer 2.1 Rechtsgrundlagen des Bundes
1 5 ) a) Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter - lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März
1965 (SR 831.30) b) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (SR 832.10) c) Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 (SR 832.102) d) Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverord - nung, KLV) vom 29. September 1995 (SR 832.112.31) Ziffer 2.2 Rechtsgrundlagen des Kantons Basel-Stadt
1 a) Gesundheitsgesetz vom 21. September 2011 (SG 300.100) b) Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel- Stadt vom 25. November 2008 (KVO, 834.410) c) Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Er - gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 (SG 823.700) d) Alters- und Pflegeheimverordnung (SG 329.510)
6 ) e) Richtlinien zur Bewilligung des Betriebes von Alters- und Pflegeheimen (SG 329.511)
7 ) Ziffer 2.3 Grundlagen des VAP
1 Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der Grundlagen des VAP: - Statuten des VAP, Auflage 1998 (Beilage 1).
8 )
5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
6) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverord - nung, SG 329.500).
7) Diese Richtlinien sind aufgeheoben.
8) Die Statuten des VAP können bei der VAP-Geschäftsstelle, Hirschgässlein
42, 4051 Basel, E-Mail: contact@vap-bs.ch, eingesehen werden.
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2 Der VAP bestätigt, dass der Inhalt des Vertrages mit dem obenste - henden Dokument kompatibel ist. Er informiert das Fachdepartement schriftlich über beabsichtigte Änderungen und Anpassungen der oben aufgeführten Grundlage. Änderungen, die sich auf die Leistungser - bringung oder die Finanzierungsverhältnisse auswirken können, be - dürfen der Zustimmung des Fachdepartements. Ziffer 2.4 Weitere Grundlagen
1 «Grundangebot und Basisqualität in Alters- und Pflegeheimen» (BS, BL, SO), in der Fassung vom Januar 2006 (Beilage 2).
9 ) Ziffer 3 Vertragsheime, Beitritt zum Rahmenvertrag
1 Pflegeheime und Pflegewohngruppen können Vertragsheime im Sin - ne dieses Vertrages werden, wenn a) sie die Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.4 (Grundangebot und Basisqualität) hinreichend erfüllen und b) sie auf der Pflegeheimliste des Kantons Basel-Stadt aufge - führt sind.
2 Der Beitritt zum Rahmenvertrag erfolgt formell mittels Abschluss ei - nes auf vorliegendem Rahmenvertrag beruhenden Einzelvertrages zwischen dem einzelnen Heimträger und dem Fachdepartement. Die Vertreterinnen und Vertreter des VAP haben das Recht, in die Einzel - verträge Einsicht zu nehmen.
3 Die Aufwandentschädigung des VAP für Nicht-Mitglieder wird auf
50% des Mitgliederbeitrages des VAP festgelegt. Der VAP informiert die Abteilung Langzeitpflege über den Entscheid der Nicht-Mitglie - der, welche dem Pflegeheim-Rahmenvertrag beigetreten sind.
4 Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages besteht nicht. Ziffer 4 Leistungen und Eintrittsprozedere Ziffer 4.1 Leistungen der Vertragsheime
1 Die Vertragsheime gewährleisten die Pflege und Betreuung von Per - sonen, die aus somatischen, psychischen oder sozialen Gründen nicht mehr in der angestammten Umgebung bleiben können, aber keine Spitalpflege benötigen gemäss den in «Grundangebot und Basisquali - tät in Alters- und Pflegeheimen» definierten Normen. Damit überneh - men sie eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe und leisten einen Beitrag zur Entlastung der Spitäler.
9) Dieses Angebot kann bei qualivista, Abteilung für Langzeitpflege, Gesund - heitsdepartement unter dem Link http://www.langzeitpflege- bs.ch/fileadmin/langzeitpflege/qualivista_demoversion_2012-01.pdf eingese - hen werden.
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2 Allfällige Ergänzungen zum allgemeinen Leistungsauftrag (z.B. Pfle - gewohngruppen, Spezialabteilungen) werden, basierend auf einem spezifischen, schriftlichen Leistungsauftrag, in den Einzelverträgen festgelegt. Ziffer 4.2 Eigenleistungen der Trägerschaften
1 Die Trägerschaften der Vertragsheime erbringen Eigenleistungen, z.B. in Form von a) ehrenamtlicher Arbeit in den Gremien der Trägerschaften b) teilweiser Finanzierung der Liegenschaften mittels Eigenka - pital c) Nutzung von eigenen Liegenschaften oder Grundstücken.
2 Die konkreten Eigenleistungen der einzelnen Trägerschaften werden in den Einzelverträgen festgehalten. Ziffer 4.3 Leistungen des Kantons Basel-Stadt
1 Der Kanton Basel-Stadt erbringt folgende Leistungen: a) Beratung und Abklärung des Pflegebedarfs für Pflegebedürf - tige und Angehörige b) Beratung und Abklärung bezüglich Finanzierung des Heim - aufenthaltes c) Subsidiäre Finanzierung der Tagestaxen mittels Ergänzungs - leistungen d) Vermittlung von Pflegeplätzen e) Ausrichtung von Beiträgen an die Liegenschaftskosten von Vertragsheimen mit hohen Liegenschaftskosten f) Fachliche Aufsicht g) Beratung und Vermittlung bei Konflikten zwischen Bewohne - rinnen und Bewohnern, Angehörigen und Vertragsheimen.
2 Die Beratungs- und Vermittlungsleistungen zugunsten von Einwohnerinnen und Einwohnern von Riehen und Bettingen werden nicht vom Kanton Basel-Stadt, sondern von den Gemeinden erbracht. Ziffer 4.4 Pflegebedarfsnachweis, Anmeldung und Warteliste
1 Voraussetzung für eine definitive Anmeldung und für die Aufnahme auf die Warteliste ist ein für einen Pflegeplatz ausreichender Pflegebe - darfsnachweis. Dieser wird aufgrund einer Pflegebedarfsabklärung durch eine Fachperson der Abteilung Langzeitpflege resp. der zustän - digen Gemeindebehörde ausgestellt. Die Anmeldung für einen Pflege - platz erfolgt für Personen mit Wohnsitz in der Stadt Basel bei der Ab - teilung Langzeitpflege des Fachdepartementes, für Personen mit Wohnsitz in Riehen oder in Bettingen bei der von der Gemeinde be - zeichneten Stelle.
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2 Ist in einem Vertragsheim ein Pflegeplatz frei und ist die Warteliste dieses Vertragsheimes leer, so kann die Abteilung Langzeitpflege die - sen Heimplatz für die Aufnahme einer Person mit Wohnsitz ausser - halb Basel-Stadt freigeben. Voraussetzung für die Aufnahme von aus - serkantonalen Personen ist in jedem Fall, dass eine finanzielle Belas - tung des Kantons Basel-Stadt ausgeschlossen ist. Allfällige heimspezi - fische Besonderheiten werden im Einzelvertrag geregelt.
3 Die Wiederbelegung frei werdender Pflegeplätze erfolgt aufgrund von Wartelisten pro Vertragsheim, welche für die Stadt Basel von der Abteilung Langzeitpflege und für die Gemeinden Riehen und Bettin - gen von der von den Gemeinden bezeichneten Stelle geführt werden. Die einzelnen Vertragsheime haben elektronischen Zugang zu ihrer eigenen Warteliste. VAP und Abteilung Langzeitpflege legen in einer separaten Vereinbarung die dazu notwendigen Details und Regeln fest. Mutationen in den Wartelisten erfolgen EDV-gestützt und inter - aktiv zwischen Vertragsheimen und Abteilung Langzeitpflege. Direkte Anmeldungen und Eintritte in die Vertragsheime oder andere Umge - hungen der Warteliste sind nicht zulässig.
4 In den Einzelverträgen kann vereinbart werden, dass bei der Verga - be von Wartepositionen bestimmten Personengruppen (z.B. Quartier - bewohnerinnen und -bewohner, bestehende Verbindung zum Heim, Religion etc.) Priorität zukommt. Eine Priorisierung nach wirtschaftli - chen Kriterien (z.B. Selbstzahlerinnen und -zahler vs. Ergänzungsleis - tungsbezügerinnen und -bezüger) ist nicht zulässig. Ziffer 5 Tagestaxen Ziffer 5.1 Grundsatz
1 Das Vertragsheim stellt den Bewohnerinnen und Bewohnern die er - brachten Leistungen in Form einer Tagestaxe, differenziert nach Pfle - gestufe, monatlich in Rechnung. Die Tagestaxen pro Pflegestufe wer - den im Einzelvertrag zwischen dem Fachdepartement und der jeweili - gen Heimträgerschaft festgehalten.
2 Für die mit der Tagestaxe abgegoltenen Leistungen darf keine weite - re Verrechnung stattfinden. Nicht in der Tagestaxe enthaltene Neben - kosten gemäss Anhang 1 können separat in Rechnung gestellt werden. Für Zimmer besonderer Grösse, Ausstattung oder Lage können die Heime Zu- oder Abschläge von der Tagestaxe von bis zu +/– CHF

15.00 pro Tag vorsehen. Darüber hinausgehende Zuschläge können im

Einzelfall von der Abteilung Langzeitpflege bewilligt werden. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen sind maximal die im Einzelver - trag gemäss nachstehenden Kriterien vereinbarten Taxen massge - bend.
3 Die Beiträge der Krankenversicherer und des Kantons an die Pflege - kosten sind in der monatlichen Rechnung an die Bewohnerin resp. den Bewohner separat auszuweisen.
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4 Taxrelevante Änderungen (Pflegestufe) müssen der Bewohnerin, dem Bewohner resp. deren oder dessen Vertreterinnen oder Vertreter sofort schriftlich angezeigt werden und treten ab 1. Tag nach MDS- Datum (A3, Datum der Dokumentation) in Kraft. Änderungen der Pflegestufe nach bzw. aufgrund eines Spitalaufenthaltes treten ab Rückkehrdatum in Kraft. Ziffer 5.2 Anwendung des RAI-Systems
10 )
1 Die Vertragsheime wenden das RAI-System (Resident Assessment Instrument) an. Die Bewohnerinnen und Bewohner werden, basie - rend auf einer individuellen Pflegebedarfsabklärung mittels Minimum Data Set (MDS), Version 01/07, einer von 12 Pflegestufen (CH-Index
2011) zugeordnet.
2 Für die einzelnen Pflegestufen gelten die folgenden Index-Werte: Pflegestufe CH-Index 2011
1 0.095
2 0.285
3 0.476
4 0.666
5 0.856
6 1.046
7 1.237
8 1.427
9 1.617
10 1.807
11 1.998
12 2.188
3 Die Vertragsheime verpflichten sich, die bewohnerbezogene Date - nerhebung (MDS) nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Die MDS-Datenerhebung erfolgt: a) Bei Eintritt einer Bewohnerin, eines Bewohners b) Periodisch nach 6 Monaten (Teilerhebung) c) Periodisch nach 12 Monaten (Vollerhebung) d) Bei einer signifikanten Statusveränderung (Vollerhebung).
4 Für einmalige Kurzaufenthalterinnen und -aufenthalter erfolgt eine vereinfachte Erfassung des Pflegebedarfs (Kurz-MDS), die auf dem RUG-ADL-Index beruht.
10) Ziffer 5.2: Änderung siehe Nachtrag 1.
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Ziffer 5.3 Tagestaxen
11 ) 12 )
1 Per 1. Januar 2012 wird der Taxanteil Liegenschaftskosten für die Vertragsheime auf CHF 30.00 festgesetzt. Die Erträge aus dem Taxan - teil Liegenschaftskosten dürfen ausschliesslich für Liegenschaftszwe - cke verwendet werden (vgl. Ziffer 6).
2 Bei Vertragsheimen, in deren bisheriger Tagestaxe ein Taxanteil un - ter CHF 30.00 für die Liegenschaft enthalten ist, wird der bisherige Betrag unverändert weiter berücksichtigt.
3 Per 1. Januar 2012 wird er Einheitswert des Taxanteiles für Hotellerie und Betreuung auf CHF 140.00 und per 1. Januar 2013 auf CHF

144.60 festgesetzt.

4 Per 1. Januar 2012 wird der Einheitswert des Taxanteils Pflege auf der Basis des CH-Index 2011 auf CHF 95.70 pro RUG-Punkt und per

1. Januar 2013 auf CHF 97.80 festgesetzt. Wenn die von CURAVIVA

und santésuisse vereinbarte Regelung für die Kalibrierung von RAI und BESA per 1. Januar 2013 umgesetzt wird, werden der RUG- Punkt und die RAI-Indexwerte (Art. 5.2) gleichzeitig ertragsneutral angepasst. Ziffer 5.4 Zuschläge für besondere Leistungsaufträge
1 Vertragsheime, die vom Fachdepartement einen speziellen, im Ein - zelvertrag vereinbarten Leistungsauftrag erhalten, können den Be - wohnerinnen und Bewohnern für die entsprechenden Leistungen Zuschläge in Rechnung stellen.
2 Es gelten die folgenden Zuschläge: a) Pflegewohngruppen (PWG) CHF 15 pro Pflegetag b) Psychiatrische Pflegewohngruppe (PPWG) CHF 15 pro Pfle - getag c) Psychogeriatrische Abteilungen (PGA) CHF 25 pro Pflegetag d) Entlastungsplätze CHF 30 pro Pflegetag
3 Das Fachdepartement kann bei Bedarf weitere Zuschläge für spezifi - sche Leistungen vorsehen. Voraussetzung für entsprechende Zuschlä - ge bildet ein schriftlicher Leistungsauftrag. Die Abteilung Langzeit - pflege informiert den VAP über die Vereinbarung entsprechender Leistungsaufträge wie auch über die Höhe des vorgesehenen Zuschla - ges vorgängig. Ziffer 5.5 Vorübergehende Abwesenheit oder Austritt
1 Bei vorübergehender Abwesenheit der Bewohnerin oder des Be - wohners darf maximal die Grundtaxe (exkl. allfällige Zuschläge für besondere Leistungsaufträge), abzüglich Verpflegungskostenanteil in Höhe von CHF 15.00 pro Tag, in Rechnung gestellt werden. Ein- und Austrittstag gelten nicht als vorübergehende Abwesenheit.
11) Ziffer 5.3: Änderungen siehe Nachträge 1, 2 und 3.
12) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.12.2015)
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2 Steht fest, dass eine Bewohnerin oder ein Bewohner nach einer Ab - wesenheit (z.B. Spitalaufenthalt) nicht mehr ins Heim zurückkehren kann oder verstirbt eine Bewohnerin oder ein Bewohner im Heim, ist die Tagestaxe bis und mit dem Tage der Räumung des Zimmers ge - schuldet. Nach dem Todestag darf maximal die Grundtaxe, abzüglich Verpflegungskostenanteil in Höhe von CHF 15.00 pro Tag, in Rech - nung gestellt werden.
3 Bei freiwilligem Austritt einer Bewohnerin oder eines Bewohners gelten die Bestimmungen des Heimvertrages. Ziffer 5.6 Hilflosenentschädigung der IV / AHV
1 Die Vertragsheime veranlassen rechtzeitig die Anmeldung an - spruchsberechtigter Bewohnerinnen und Bewohner für den Bezug ei - ner Hilflosenentschädigung (HE) mittleren oder schweren Grades, so - fern nicht bereits eine solche bezogen wird. Zu achten ist insbesonde - re auch auf die Veranlassung eines Wechsels von einer mittleren zu ei - ner vollen HE.
2 Unterlässt ein Vertragsheim die ihm zumutbaren resp. möglichen Schritte zur HE-Anmeldung und müssen deshalb entgangene HE- Leistungen ganz oder teilweise mittels Ergänzungsleistungen oder Pflegebeihilfen finanziert werden, so ersetzt das betreffende Heim dem Kanton die entgangenen HE-Leistungen. Entsprechende Ersatz - zahlungen sind betragsmässig auf die Höhe von drei entgangenen HE- Monatszahlungen beschränkt. Sie sind gegebenenfalls direkt vom betreffenden Heim an die Abteilung Langzeitpflege zu entrichten. Ziffer 5.7 Depotleistungen
1 Die Vertragsheime können Depotleistungen bis zu maximal CHF
10'000 verlangen. Ziffer 5.8 Taxanpassungen
1 Die vereinbarten Einheitstaxen wie auch die Zuschläge können in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragspartner während der Lauf - zeit des Vertrages, jeweils auf den 1. Januar eines Jahres der Kostensi - tuation angepasst werden. Voraussetzung für eine entsprechende An - passung bildet ein schriftlicher, begründeter Antrag des VAP, einzurei - chen bei der Abteilung Langzeitpflege bis spätestens am 30. Septem - ber des der beantragten Erhöhung vorausgehenden Jahres. Basis für die Diskussion von allfälligen Anpassungen an die Teuerung bildet je - weils der Juniwert des Basler Index der Konsumentenpreise (Basis: Juni 2011 = 100.6 Punkte).
2 Vertragsheime mit Liegenschaftskosten unterhalb des Einheitswer - tes können in begründeten Fällen (z.B. Investitionen, a.o. Unterhalt) individuelle Erhöhungen beantragen. Entsprechende Gesuche sind bis spätestens am 30. September des der beantragten Erhöhung vorausge -
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3 Allfällige Anpassungen erfolgen jeweils auf den 1. Januar des nach - folgenden Jahres. Eine Anpassung ist erstmals auf den 1. Januar 2013 möglich. Erhöhungen können nur im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Mittel erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Erhöhungen be - steht nicht. Ziffer 5.9 Schlichtungsinstanz
1 Differenzen zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner einer - seits und einem Vertragsheim andererseits betreffend der Einteilung in eine Pflegestufe gemäss Ziff. 5.2 entscheidet eine Schlichtungsin - stanz endgültig. Diese besteht aus drei Mitgliedern (je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Seniorenverbände und des VAP, Vorsitz Leite - die Schlichtungsabsprache und die Schlichtungsordnung in den Heim - vertrag resp. die Heimordnung auf. Ziffer 6 Finanzierung der Liegenschaftskosten Ziffer 6.1 Zusammensetzung und Berechnung der Liegenschaft - kosten
1 Bei der Ermittlung der Liegenschaftskosten sind diejenigen Kosten - elemente enthalten, die üblicherweise in einer Miete («Kaltmiete» ohne Nebenkosten) enthalten sind. Es sind dies abschliessend: a) Baurechtszins b) Zinsaufwand für die betriebsnotwendigen Fremdkapitalien (zu bedienendes Kapital in Form von Hypotheken oder Dar - lehen). Das zu bedienende Kapital errechnet sich aus dem im Einzelvertrag festgehaltenen Fremdkapital zu Vertragsbeginn zuzüglich weiterer Schuldaufnahmen, soweit sie mit schriftli - cher Zustimmung der Abteilung Langzeitpflege getätigt wur - den, abzüglich der getätigten Schuldtilgungen, jährlich jedoch mindestens im Umfang der nachstehend definierten Abschreibungen. c) Kalkulatorischer Zins (variabler Zinssatz für 1. Hypothek BKB) auf substantielle Investitionen, die aus eigenen Mitteln bestritten und mit der Abteilung für Langzeitpflege abgespro - chen wurden.
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d) Abschreibung auf Gebäude und feste Anlagen (exkl. Land). Diese werden auf der Basis des aktuellen Gebäudeversiche - rungswertes (GVW) berechnet. Bei denjenigen Gebäuden, die eine kantonale Bausubvention (i.d.R. 30% der Baukos - ten) erhalten haben, gilt als Basis i.d.R. 70% des GVW. Der massgebende Abschreibungssatz beträgt 3,0%. Stimmt bei ei - nem Vertragsheim die voraussichtliche Abschreibungsdauer nicht mit der erwarteten Nutzungsdauer der Liegenschaft überein oder liegen andere besondere Umstände vor, welche absehbar zu ernsthaften Finanzierungsengpässen führen, so kann bei der Abteilung Langzeitpflege schriftlich begründet um Berücksichtigung von Sonderabschreibungen nachge - sucht werden. Ein Rechtsanspruch auf Sonderabschreibungen besteht nicht. e) Kosten Unterhalt und Reparaturen von Immobilien und An - lagen (Kontogruppen 430) in der Höhe von 0,7% des vollen Gebäudeversicherungswertes f) Prämie Gebäudeversicherung g) Zumieten (übrige betriebsnotwendige Betriebsteile) gemäss Einzelvertrag h) Minus Ertrag aus Vermietungen i) Bei gemieteten Gebäuden: Miete der betriebsnotwendigen Räumlichkeiten (ohne Nebenkosten) minus allfälligen Ertrag aus Untermieten. Ziffer 6.2 Finanzierung der Liegenschaftskosten und Ausrichtung von Liegenschaftsbeiträgen
1 Übersteigen die ermittelten Liegenschaftskosten pro Tag und Pflege - platz (= kalkulierte Liegenschaftskosten pro Jahr dividiert durch die kalkulierte Anzahl Pflegetage auf Basis der für das jeweilige Jahr ak - tuellen Pflegeheimliste bei einer Auslastung von 97%) den Einheits - wert von CHF 30 pro Pflegetag, so wird der darüber hinaus gehende Teil der Liegenschaftskosten in Form eines Liegenschaftsbeitrages (Objektsubvention) an das Heim vom Kanton finanziert. Ausgerichtet wird der überschiessende Betrag multipliziert mit den kalkulierten Pflegetagen. Ziffer 6.3 Berechnung der Liegenschaftskosten und -beiträge
1 Die Liegenschaftskosten resp. -beiträge werden jährlich neu berech - net, wobei Änderungen des Zinssatzes und des zu bedienenden Kapi - tals resp. des Mietzinses (jeweils mit Stichtag 1. April des Rechnungs - jahres) sowie des aktuellen Gebäudeversicherungswertes zu berück - sichtigen sind.
2 Für die Berechnung der Liegenschaftskosten von Heimen, die mit Zustimmung des Gesundheitsdepartementes (Abteilung Langzeitpfle - ge) substantielle Investitionen tätigen (Sanierungen, Umbauten etc.), kann anstelle der Stichtag-Berechnung die Berücksichtigung der tat - sächlichen, im betreffenden Jahr nachgewiesenen Hypothekarzinsbe - lastung vereinbart werden.
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3 Liegen die berechneten Liegenschaftskosten eines Vertragsheimes unterhalb des in der Vertragstaxe gemäss Ziff. 5.3 berücksichtigten Wertes, bleibt der in der Vertragstaxe enthaltene Wert unverändert bestehen. Ziffer 6.4 Amortisation Fremdkapital und Zweckbindung für Lie - genschaftszwecke
1 Das Vertragsheim verpflichtet sich, das Fremdkapital jeweils jährlich in der Höhe der jährlichen Liegenschaftsabschreibungen zu amortisie - ren. Kann die Amortisation nicht in vollem Umfang erfolgen, muss der Fehlbetrag zwischen Soll-Amortisation und Ist-Amortisation im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen werden. Der Fehlbetrag Abteilung Langzeitpflege erstellt jeweils per 31. März eine Übersicht über Soll- und Ist-Bestand des Fremdkapitals.
2 Die Liegenschaftserträge dürfen ausschliesslich zur Deckung der lie - genschaftsrelevanten Ausgaben verwendet werden.
3 Der auf der Kostenträgerrechnung (Seite 2) als Liegenschaftskosten ausgewiesene Saldo muss als zweckgebundene Rückstellung im An - hang der revidierten Jahresrechnung ausgewiesen werden (Jahresbe - treffnis und Vorjahr). Sind die Liegenschaftskosten in einem Jahr hö - her als die Liegenschaftserträge, so ist dies in gleicher Weise festzuhal - ten. In diesem Fall wird der Rückstellungswert aus dem Vorjahr um den überschiessenden Betrag reduziert.
4 Die zweckgebundenen Rückstellungen dürfen ausschliesslich für die Heimliegenschaft resp. die Heimliegenschaften verwendet werden. Zulässig sind insbesondere a) Finanzierung von Bau- und Anlageinvestitionen in bestehen - den Heimliegenschaften b) Finanzierung von über 0,7% des GVW hinausgehenden Un - terhalts- und Reparaturkosten von Immobilien und Anlagen.
5 Bei allenfalls beabsichtigter Verwendung von für Liegenschaftszwe - cke gebundenen Rückstellungen für Zwecke ausserhalb des bestehen - den Heimbetriebes ist in jedem Fall das Einverständnis der Abteilung Langzeitpflege einzuholen. Ziffer 7 Qualitätssicherung, Aufsicht und Kontrolle Ziffer 7.1 Qualitätssicherung
1 Zwecks Ausarbeitung von Grundlagen, Programmen und Hilfen zur Qualitätssicherung ist eine Pflegeheim-Qualitätskommission einge - setzt. Sie setzt sich aus je max. vier Vertreterinnen resp. Vertretern des VAP und des Kantons (inkl. 1 Vertretung von Riehen und Bettingen) zusammen. Zur Mitwirkung in dieser Kommission werden je eine Ver - treterin resp. ein Vertreter von santésuisse Basel und der Medizini - schen Gesellschaft Basel (MedGes) als zusätzliche Mitglieder eingela - den.
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2 Die Pflegeheim-Qualitätskommission wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter des VAP präsidiert und konstituiert sich im Üb - rigen selbst.
3 Die Pflegeheim-Qualitätskommission evaluiert in regelmässigen Ab - ständen die bestehenden Mindestnormen in Bezug auf Art und Um - fang des Angebotes (Grundangebot) und der Qualität des Angebotes (Basisqualität), wie sie im interkantonal erarbeiteten Papier «Grund - angebot und Basisqualität in Alters- und Pflegeheimen» festgehalten sind. Allfällige Änderungen werden auf Antrag der Pflegeheim-Quali - tätskommission vom Vorsteher des Fachdepartementes und vom Vor - stand des VAP gemeinsam in Kraft gesetzt.
4 Die Pflegeheim-Qualitätskommission bietet den Vertragsheimen Un - terstützung bei der Umsetzung der Normen an. Ziffer 7.2 Aufsicht und Kontrolle
1 Das Fachdepartement, vertreten durch die Abteilung Langzeitpflege, überwacht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die Einhaltung der Vor - aussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung an die Ver - tragsheime sowie die Einhaltung der übrigen vertraglichen Bestim - mungen gemäss Rahmenvertrag und Einzelverträgen.
2 Insbesondere führt das Fachdepartement eine regelmässige Über - prüfung der in «Grundangebot und Basisqualität in Alters- und Pfle - geheimen» definierten Normen in den einzelnen Vertragsheimen durch.
3 Das Fachdepartement beteiligt sich ausserdem an der Überprüfung der korrekten Anwendung des Bedarfsabklärungssystems RAI (Resi - dent Assessment Instrument). Ziffer 7.3 Qualitätsindikatoren
1 Der VAP stellt dem Gesundheitsdepartement das Datenset der RAI- Qualitätsindikatoren (Total 22 Indikatoren) pro Vertragsheim zur Verfügung und aktualisiert diese jährlich. Die RAI-Indikatoren wer - den vom Gesundheitsdepartement ausschliesslich für interne Zwecke (Aufsicht, Qualitätsmonitoring) verwendet. Die Daten dürfen ohne schriftliche Zustimmung des VAP einerseits und der einzelnen Institu - tionen andererseits nicht an Dritte weitergegeben werden. Ziffer 8 Personelles Ziffer 8.1 Personaldotation
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1 a) Pflege und Betreuung: 0,13 Stelle pro Pflegeplatz, plus 0,369 Stellen pro RUG-Punkt
13) Ziffer 8.1: Änderung siehe Nachtrag 2.
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b) Alltagsgestaltung und Aktivierung: 0,038 Stellen/Pflegeplatz (ab 2013) Für den Anteil von Personal mit Fachausbildung Pflege und Betreu - ung am gesamten Pflegepersonal gilt der Richtwert von 45%. Die Un - tergrenze von 40% darf nicht unterschritten werden. Für den anderen Teil der Pflegemitarbeiterinnen und -mitarbeiter streben die Vertrags - heime im Lauf der Vertragsdauer an, dass mindestens die Hälfte von ihnen über eine Pflegeassistenzausbildung bzw. ein Berufsattest in Pflege verfügt.
2 Die Pflegeheim-Qualitätskommission definiert die Zurechnung der einzelnen Aus- und Weiterbildungsabschlüsse zu den beiden Gruppen.
3 Der VAP führt bei den Vertragsheimen jährlich eine Personalerhe - bung durch und stellt der Abteilung Langzeitpflege die Ergebnisse (inkl. Angaben zu den einzelnen Vertragsheimen) zur Verfügung. Die Vertragsheime verpflichten sich zur Teilnahme an der Personalerhe - bung. Ziffer 8.2 Mitwirkung bei der Ausbildung, Ausbildungsfonds
1 Die Vertragsheime erklären sich bereit, entsprechend den betriebli - chen Möglichkeiten und Gegebenheiten Ausbildungsplätze in allen Bereichen des Heimbetriebes anzubieten.
2 In der Tagestaxe sind ab 2013 CHF 0.50 für die Ausbildung von Fach - Jedes Vertragsheim bezahlt diese CHF 0.50 in einen Ausbildungs - fonds. Aus diesem Fonds erhalten die Vertragsheime pro erfolgreichen Ausbildungsabschluss eine Aufwandsentschädigung. Der Fonds ist ausschliesslich für diesen Zweck eingerichtet. Die Details regelt der VAP. Ziffer 9 Berichtswesen / Controlling Ziffer 9.1 Berichterstattung
1 Die Vertragsheime berichten an das Fachdepartement. Die Bericht - erstattung umfasst folgende Dokumente: a) Bilanz und Erfolgsrechnung des Heimes auf der Basis «Kostenrechnung für Pflegeheime» von CURAVIVA (inkl. Anhang: Eventualverpflichtungen, Leasing, Versicherungs - werte) b) Bilanz und Erfolgsrechnung der Trägerschaft (sofern separat geführt) c) Bericht der Revisionsstelle d) Jahres- oder Geschäftsbericht e) Kostenstellenrechnung und Kostenträgerrechnung (gemäss Vereinbarung über die Kostenrechnung zwischen VAP und Abteilung Langzeitpflege)
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f) Komplettierte Excel-Datei «Kostenträgerrechnung des Vor - jahres» (Kosten- und Ertragsnachweis pro Kostenträger). Diese Rechenschaftsberichte werden jeweils bis Ende Mai des Folge - jahres eingereicht.
2 Für die Berechnung der Liegenschaftsbeiträge reichen die Vertrags - heime der Abteilung Langzeitpflege jährlich, gleichfalls bis Ende Mai folgende Unterlagen ein: a) Aktueller Fremdkapitalnachweis (per 31. März) b) Aktueller Gebäudeversicherungswert c) Nachweis Baurechtszinsen d) Allfällige Mietverträge (Zumietung).
3 Vierteljährlich, jeweils mit Stichtag Quartalsende, reichen die Ver - tragsheime der Abteilung Langzeitpflege eine Liste der monatlich in Rechnung gestellten Pflegetage gruppiert nach Pflegestufen ein.
4 Die Vertragsheime berichten unverzüglich dem Fachdepartement, wenn sich Rahmenbedingungen ändern oder Zwischenfälle ereignen, die die vorgesehene Leistung gefährden oder sie als weniger sinnvoll und berechtigt erscheinen lassen. Es wird auch berichtet, mit Kopie z.H. der Finanzkontrolle, wenn die Rechnung vom zuständigen Organ zurückgewiesen wird oder Mitglieder von Vorstand und Geschäftslei - tung unplanmässig abgewählt oder entlassen werden.
5 Dem Fachdepartement steht das Recht zu, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als staatliche Delegierte bzw. staatlichen Delegier - ten im VAP-Vorstand zu bezeichnen. Ziffer 9.2 Controlling und Evaluation
1 Die Vertragsheime sorgen für ein angemessenes Leistungscontrol - ling. Das Fachdepartement kann eigene oder externe Bedarfs-, Leis - tungs-, Wirkungsevaluationen durchführen. Die Vertragsheime stellen in einem vertretbaren Rahmen die nötigen (im Vertrag nicht aufge - zählten) Informationen zur Verfügung, die eine Verbesserung des Leistungscontrollings herbeiführen. Ziffer 10 Finanz- und Rechnungswesen Ziffer 10.1 Zahlungsbedingungen
1 Folgende Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten werden verein - bart: Die Auszahlung der Liegenschaftsbeiträge erfolgt in der Regel jähr - lich in zwei Raten. Anfang Jahr erfolgt eine Akontozahlung, in der Jahresmitte die Differenzzahlung. Ziffer 10.2 Rechnungsführung
1 Die Vertragsheime verpflichten sich, eine ordnungsgemässe Buchhal - tung und eine aussagekräftige Kostenrechnung zu führen. Die Kosten - rechnung wird jährlich gemäss Vereinbarung über die Kostenrechnung zwischen dem VAP und der Abteilung Langzeitpflege erstellt.
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2 Der VAP und die Abteilung Langzeitpflege regeln die notwendigen Einzelheiten und allenfalls notwendige Anpassungen der genannten Vereinbarung einvernehmlich.
3 Der Kanton kann weitere Richtlinien bezüglich Rechnungslegung und Verbuchung festlegen. Der VAP ist hierzu vorgängig zu konsultie - ren und bei allfälligen Änderungen ist eine angemessene Vorlaufzeit zu berücksichtigen. Ziffer 10.3 Revision
1 Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch eine gemäss gesetzli - chen Bestimmungen anerkannte Revisionsfirma, einen Treuhänder oder eine Treuhänderin. Ziffer 10.4 Auskunftspflicht
1 Die Vertragsheime erteilen dem Fachdepartement und der kantona - len Finanzkontrolle vor der Subventionsbewilligung und während der Dauer des Vertrages, d. h. solange Ansprüche aus dem Vertrag beste - hen könnten, alle erforderlichen Auskünfte und gewähren Einsicht in den Betrieb und in die leistungsseitigen und die finanziellen Verhält - nisse, einschliesslich Budget und Jahresrechnung (§ 8 SubvG und § 3 Finanzkontrollgesetz). Ziffer 10.5 Verbuchung von Ertrags-, resp. Aufwandüberschüssen
1 Allfällige Ertrags- resp. Aufwandüberschüsse werden auf die neue Rechnung übertragen. Defizite werden durch den Subventionsnehmer getragen. Ziffer 11 Personal- und Versicherungskosten Ziffer 11.1 Personalrecht / Entlöhnung
1 Die Vertragsheime sind nicht an das Lohngesetz des Kantons gebun - den, doch darf die Entlöhnung insgesamt nicht höher sein als bei ver - gleichbaren Funktionen innerhalb des Staates (vgl. auch § 7.2 SubvG). Ziffer 11.2 Versicherungen
1 Die Vertragsheime können ihre Versicherungsgeschäfte mit Hilfe des kantonseigenen Versicherungsbrokers RIMAS AG auf Optimierungs - möglichkeiten prüfen.
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Ziffer 12 Geltungsdauer, Auflösung, Anpassung Ziffer 12.1 Geltungsdauer
1 Dieser Vertrag wird für die Periode 1. Januar 2012 bis 31. Dezember
2016 abgeschlossen. Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung gültig und steht seitens des Kantons unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörde. Der VAP, die Vertragsheime und die Exeku - tive stellen sich mit dem Vertragsschluss hinter das erreichte Verhand - lungsresultat.
2 Dieser Vertrag ersetzt den bisherigen Pflegeheim-Rahmenvertrag (2007–2011). Ziffer 12.2 Veränderungen der Anzahl Pflegeplätze
1 Von Vertragsheimen allenfalls beabsichtigte Änderungen der Anzahl angebotener Pflegeplätze können bei der Abteilung Langzeitpflege je - weils bis spätestens 31. Oktober eines Jahres beantragt werden. Ent - sprechende Änderungen der Pflegeheimliste erfolgen in aller Regel per 1. Januar des folgenden Jahres. Ziffer 12.3 Erneuerung des Vertrages
1 Mindestens ein Jahr vor Ende der Geltungsdauer stellt der VAP den Antrag zu Verhandlungen über eine allfällige Erneuerung dieses Ver - trages. Als Basis für die Vertragserneuerung wird ein Fünfjahres- Rückblick namentlich zu den Finanzen und Leistungen erstellt.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erneuerung dieses Vertrages. Ziffer 12.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
1 Spätere Gesetzesänderungen gehen diesem Vertrag vor.
2 Die Parteien können den Vertrag im Rahmen ihrer Kompetenz je - derzeit einvernehmlich ändern; sie halten die Änderungen und/oder Ergänzungen schriftlich fest.
3 Die Parteien verpflichten sich, die Vertragskonditionen anzupassen, wenn sich Möglichkeiten ergeben, die subventionierten Leistungen ef - fizienter zu erbringen. Denkbar sind namentlich Änderungen, die zu besserer Effizienz und höherer Wirksamkeit der eingesetzten Staats - gelder für Basel-Stadt führen können. Ziffer 12.5 Budgetvorbehalt
1 Wenn die vom Grossen Rat verabschiedete relevante Budgetposition während der Vertragsdauer sinkt, so kann der Regierungsrat auf An - trag des Fachdepartements die Geldleistungen ausnahmsweise einsei - tig kürzen.
2 In der Folge müssen die Parteien die Leistungen neu festlegen, so dass sich die subventionierten Vertragsheime in Berücksichtigung ih - rer in guten Treuen eingegangenen Verpflichtungen, namentlich ge - genüber den Mitarbeitenden, der neuen Lage anpassen können.
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Ziffer 12.6 Auflösung des Betriebes
1 Bei einer Auflösung des Betriebes eines Vertragsheimes sind jene noch vorhandenen Mittel, die aus staatlichen Leistungen entstanden sind, dem Kanton zurückzuerstatten. Im Zweifel sind die Mittel auf die subventionierenden Gemeinwesen und auf das Vertragsheim nach Massgabe der eingebrachten Mittel (Subventionsbeiträge, resp. Eigen - mittel wie Spenden etc.) proportional aufzuteilen. Ziffer 12.7 Nichterfüllung
1 Werden die vereinbarten Leistungen nicht mehr oder nur teilweise erbracht und/oder die Leistungen des Kantons zweckentfremdet ver - wendet, bestimmt der Regierungsrat über die Folgen, wie ausseror - dentliche Kündigung, Anpassung der Beiträge und Rückforderung (§ 9 SubvG). Ziffer 13 Weitere Bestimmungen Ziffer 13.1 Datenschutz
1 Dem Schutz der persönlichen Daten der Bewohnerinnen und Be - wohner der Vertragsheime ist besondere Sorgfalt zu widmen (Bundes - gesetz über den Datenschutz vom 19.6.1992, SR 235.1, kantonales Ge - setz über den Schutz von Personendaten vom 18. März 1992, SG

153.260).

Ziffer 13.2 Kontaktpartner und Zustelladresse
1 Für alle Korrespondenz, die sich aus diesem Vertrag ergibt, wird für das Fachdepartement die Leitung der Abteilung Langzeitpflege des Bereichs Gesundheitsversorgung als Kontaktpartner und Zustell - adresse bezeichnet. Ziffer 13.3 Verhalten im Konfliktfall
1 Die Parteien versuchen, allfällige Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Per - sonen bestehendes Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich hierüber nicht ei - nigen, so wird das Präsidium durch die Präsidentin bzw. den Präsiden - ten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts - barkeit (SG 222.200). Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO 19. Dezember 2008. SR
272).
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Ziffer 13.4 Gerichtsstand
1 Der Gerichtsstand ist Basel. Ziffer 14 Anhang
1 Der Anhang ist Bestandteil des Vertrages. Er umfasst folgenden In - halt:

1. Inbegriffene und separat verrechenbare Leistungen.

Dieser Vertrag wird in dreifacher Ausführung unterzeichnet (1 Expl. VAP, 1 Fachdepartement, 1 Staatsarchiv). Basel, 15. Dezember 2011 Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: Dr. Carlo Conti Der Leiter Gesundheitsversorgung: Dr. Peter Indra Basel, 9. Dezember 2011 Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime Der Präsident: Richard Widmer Die Geschäftsführerin: Claudia Roche
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1 Anhang 1 zum Pflegeheim-Rahmenvertrag

1. In den Tagestaxen sind inbegriffen:

- Die Kosten Verpflegung, Zimmer resp. Bett, Heizung, Energie, Toiletten- und Bettwäsche - Krankheits- / behinderungsbedingter Zimmerservice - Die Möblierung des Zimmers, soweit diese vom Heim gestellt wird - Das Waschen der persönlichen Wäsche - Die Reinigung und der Unterhalt des Zimmers - Die ständige Notrufbereitschaft - Kleine Hilfeleistungen und Betreuungen (ohne Begleitungen und Boten- gänge) - Die Teilnahme an hausinternen Programmen und Veranstaltungen - Die Nutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen - Die Hilfe bei akuten, persönlichen Problemen - Die periodische Abklärung des individuellen Pflegebedarfs - Die Grund- und Behandlungspflege in der entsprechenden Pflegestufe einschliesslich Rasur und Nagelpflege durch Pflegepersonal - Medikamentenverwaltung - Hilfsmittel wie Rollstühle, Gehböckli, Essenshilfen, Dekubitusmatratzen, soweit keine individuellen Spezialanfertigungen erforderlich sind.

2. In den Tagestaxen nicht inbegriffen sind und gesondert in Rechnung

gestellt werden können (nicht abschliessend): - Weitere Leistungen gemäss KVG wie z.B. Arzt/Ärztin, Medikamente, Therapien - Zimmerservice (ausgenommen krankheits- / behinderungsbedingt) - Besondere Extraleistungen wie Trans porte, Botengänge und / oder Beglei- tung ausser Haus durch das Personal - Handwerkerleistungen für individuelle Bedürfnisse - Telefonkonzession und –gebühren - Fernseh- und Radiokonzession (sofern keine Gebührenbefreiung durch Billag [EL resp. HE mittleren oder schweren Grades]) - Gegenstände und Gebrauchsmittel für die Körperpflege - Die Kosten für Coiffeur und Pédicure durch dipl. Podologin - Vermögensverwaltungen, Steuererklärungen etc.
1 Nachtrag 1 zum Pflegeheim-Rahmenvertrag für die Jahre 2012 bis 2016
1) Vom 21. / 19. November 2012 Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime (VAP) beschliessen: I.

1. Aufgrund der Einigungslösung zwischen Curaviva, tarifsuisse und der

Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren ge- mäss Ziff. 5.3 erhält der Rahmenvertrag folgende Änderungen:

2. Ziffer 5.2 (Änderung)

Die Vertragsheime wenden das RAI-System (Resident Assessment Instru- ment) an. Die Bewohnerinnen und Bewohner werden, basierend auf einer individuellen Pflegebedarfsabklärung mittels Minimum Data Set (MDS), Version 01/07, einer von 12 Pflegestufen (CH-Index 2012 BS) zugeordnet. Pflegestufe CH-Index 2012 BS
1 0.087
2 0.262
3 0.436
4 0.611
5 0.786
6 0.960
7 1.135
8 1.309
9 1.484
10 1.659
11 1.833
12 2.008
1) Unterzeichnungsermächtigung vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erteilt am 20. 12. 2011.
2

3. Ziffer 5.3 (Änderung)

Per 1. Januar 2013 wird der Taxanteil Liegenschaftskosten für die Ver- tragsheime auf CHF 30.00 festgesetzt. Die Erträge aus dem Taxanteil Lie- genschaftskosten dürfen ausschliesslich für Liegenschaftszwecke verwen- det werden (vgl. Ziffer 6). Bei Vertragsheimen, in deren bisherig er Tagestaxe ein Taxanteil unter CHF

30.00 für die Liegenschaft enthalten ist, wird der bisherige Betrag unverän-

dert weiter berücksichtigt. Per 1. Januar 2013 wird der Einheitswert des Taxanteiles für Hotellerie und Betreuung auf CHF 144.60 festgesetzt. Per 1. Januar 2013 wird der Einheitswert des Taxanteils Pflege auf der Basis des CH-Index 2012 BS auf CHF 119.90 festgesetzt. II. Dieser Nachtrag Nr. 1 wird in drei Originalen ausgefertigt und unterzeich- net. Beide Vertragsparteien erhalten je ein Original, ein Original ist für die Staatskanzlei bestimmt. Dieser Nachtrag ist zu publizieren; er wird am 1. Januar 2013 wirksam. Basel, 21. November 2012 Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: Dr. Carlo Conti Der Leiter Gesundheitsversorgung: Dr. Peter Indra Basel, 19. November 2012 Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime Der Präsident: Richard Widmer Die Geschäftsführerin: Claudia Roche
1 Nachtrag 2 zum Pflegeheim - Rahmenvertrag für die Jahre 2012 bis 2016
1) Vom 19. / 17. März 2015 Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel - Stadt und der Verband der gemeinnützigen Basler Alters - und Pflegeheime (VAP) beschliessen: I. Ziffer 5.3 Tagestaxen (Änderung) Per 1. Januar 2015 wird der Taxant eil Liegenschaftskosten für die Ve r- tragsheime auf CHF 35 festgesetzt. Die Erträge aus dem Taxan teil Liege n- schaftskosten dürfen aussc hli esslich für Liegenschaftszwecke verwendet werden. Per 1. Januar 2015 wird der Einheitswert des Taxanteiles für Hotel lerie und Betreuung auf CHF 145.10 festgesetzt. Per 1. Januar 2015 wird der Einheit swert des Taxanteils Pflege auf der Basis des CH - Index 2012 BS auf Fr 120.25 festgesetzt. Ziffer 8.1 Personaldotation (Änderung) Pflege und Betreuung:

0.130 Stellen pro Pflegeplatz, plus

0.453 Stellen pro RUG - Punkt

Alltagsgestaltung und Aktivierung:

0.038 Stellen pro Pflegeplatz

II. Dieser Nachtrag Nr. 2 wird in drei Originalen ausgefertigt und unterzeic h- net. Beide Vertragsparteien erhalten je ein Original, ein Original ist für die Dieser Nachtrag ist zu publiz ieren; er wird am 1. Januar 2015 wirksam.
2) Basel, 19. März 2015 Ge sundheitsdepartement des Kantons Basel - Stadt Der Vorsteher: Dr. Lukas E ngel berger
1) Unterzeichnungsermächtigung vom Regierungsrat des Kantons Basel - Stadt erteilt am 3. 3. 2015 . Publiziert am 13. 6. 2015.
2 Der Leiter Gesundheitsversorgung: Dr. Peter Indra Basel, 17. März 2015 Verband der gemeinnützigen Basler Alters - und Pflegeheime Der Präsident: Richard Widmer Die Geschäfts führerin: Claudia Roche
1 Nachtrag 3 zum Pflegeheim - Rahmenvertrag für die Jahre 2012 bis 2016
1) Vom 1. Dezember / 13. November 2015 Der Kanton Basel - Stadt, vertreten durch d as Gesundheitsdepartement des Kan tons Basel - Stadt , und der Verband der gemeinnützigen Basler Alters - und Pflegeheime (VAP) beschliessen: I. Ziffer 5.3 Tagestaxen (Änderung) Per 1. Januar 201 6 wird der Taxant eil Liegenschaftskosten für die Ve r- tragsheime auf F r. 40 festgesetzt. Die Erträ ge aus dem Taxan teil Liege n- schaftskosten dürfen ausschli esslich für Liegenschaftszwecke verwendet werden. Per 1. Januar 201 6 wird der Einheit swert des Taxanteils Pflege auf der Basis des CH - Index 2012 BS auf Fr 12 1 .2 0 festgesetzt. II. Dieser Nachtrag Nr. 3 wird in drei Originalen ausgefertigt und unterzeic h- net. Beide Vertragsparteien erhalten je ein Original, ein Original ist für die Staatskanzlei bestimmt. Dieser Nachtrag ist zu publiz ieren; er wird am 1. Januar 201 6 wirksam. Basel , 1. Dezember 2015 Gesundheitsdepartement des Kantons Basel - Stadt Regierungsrat, Vorsteher: Dr. Lukas Engel berger Der Leiter Gesundheitsversorgung: Dr. Peter Indra Basel, 13. November 2015 Verband der gemeinnützigen Basler Alters - und Pflegeheime Der Pr äsident: Richard Widmer Die Geschäftsführerin: Claudia Roche Vom Regierungsrat genehmigt am 1. 12. 2015.
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