Gesetz über die Umsetzung der Steuerreform
Gesetz über die Umsetzung der Steuerreform vom 13.12.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Steuerre - form und die AHV-Finanzierung; nach Einsicht in die Botschaft 2017-DFIN-79 des Staatsrats vom 8. Oktober
2018; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Steuervorlage 17 (Steuerreform).
2 Es umfasst steuerliche Massnahmen und Begleitmassnahmen, für die es Än - derungen im geltenden Recht braucht.
3 Es regelt ausserdem die Finanzierung gewisser Begleitmassnahmen.
Art. 2 Evaluation
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat sieben Jahre nach dem Inkraft - treten dieses Gesetzes einen Bericht über seine Umsetzung und Wirkung.
2 Der Bericht gibt Auskunft über die Entwicklung des Steueraufkommens der juristischen Personen, die Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinwe - sen, die Inanspruchnahme des zusätzlichen Abzugs für Forschung und Ent - wicklung und der für Patente und vergleichbare Rechte geltenden Vorschrif - ten sowie die Einnahmen und die Zweckbestimmung der Abgabe zur Finan - zierung der Begleitmassnahmen. Gegebenenfalls schlägt er Anpassungen vor.
2 Finanzierung der Begleitmassnahmen
Art. 3 Sozialabgabe
1 Die folgenden Begleitmassnahmen werden über eine Sozialabgabe finan - ziert:
a) Massnahmen zugunsten der Berufsbildung (Art. 70a des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 über die Berufsbildung);
b) Massnahmen zugunsten der Stellensuchenden ab 50 Jahren und der Ju - gendlichen mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung (Art.
103 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes vom 6. Oktober 2010 über die Beschäf - tigung und den Arbeitsmarkt);
c) Massnahmen zugunsten der familienergänzenden Tagesbetreuungsein - richtungen (Art. 10a des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über die familiener - gänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen);
d) Massnahmen zugunsten der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (Art. 8 des Gesetzes vom 12. Oktober 2017 über Menschen mit Behinderungen).
2 Die Sozialabgabe ist von den gewinnsteuerpflichtigen juristischen Personen zu entrichten.
Art. 4 Bemessungsgrundlage und Abgabesatz
1 Die jährliche Sozialabgabe bemisst sich nach der einfachen kantonalen Gewinnsteuer für die Steuerperiode, die im entsprechenden Jahr endet, und die vom für Steuern zuständigen Amt 1 ) rechtskräftig verfügt wurde.
2 Der Abgabesatz beträgt 8,5 % der vom Amt rechtskräftig verfügten einfa - chen kantonalen Gewinnsteuer.
Art. 5 Zuteilung
1 Die Einnahmen aus der Sozialabgabe werden folgenden Fonds zugeteilt:
a) einem Fonds zur Förderung der Berufsbildung und der höheren Berufs - bildung;
b) dem kantonalen Beschäftigungsfonds;
c) einem Fonds zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Famili - enleben;
d) einem Fonds für die Integration der Menschen mit Behinderungen.
2 Die Mittelzuweisung der Fonds wird in den einschlägigen Spezialgesetzge - bungen geregelt.
1) Heute: Kantonale Steuerverwaltung
Art. 6 Bezugsbehörde
1 Das Amt bezieht die Sozialabgabe und Zinsen in Anwendung dieses Geset - zes.
Art. 7 Verpflichtung zur Akontozahlung
1 Das Amt verschickt jeweils Ende Februar eine Akontozahlungsrechnung für die Sozialabgabe der laufenden Steuerperiode. Sie bemisst den Betrag der Akontozahlung nach der letzten Veranlagung oder mittels Schätzung der vor - aussichtlichen Sozialabgabe für das laufende Steuerjahr.
2 Die Akontozahlung ist innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt zu entrich - ten.
3 Auf der Akontozahlung wird kein Verzugszins geschuldet und kein Vergü - tungszins gutgeschrieben.
Art. 8 Abrechnung
1 Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung der Gewinn- und Kapitalsteuer. Die Steuerpflichtigen erhalten eine separate Abrechnung.
2 Die geleistete Akontozahlung wird an die gemäss Veranlagung geschuldete Abgabe angerechnet.
3 Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins ge - schuldet. Artikel 206 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern ist anwendbar.
Art. 9 Fälligkeit
1 Die Abgabe wird mit Eröffnung der Veranlagungsanzeige fällig.
Art. 10 Verjährung
1 Das Recht auf Veranlagung der Abgabe verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode und ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
2 Das Recht auf Bezug der Abgabe verjährt 5 Jahre, nachdem die Veranla - gung rechtskräftig geworden ist, und die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
3 Für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung gilt Artikel 151 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteu - ern sinngemäss.
Art. 11 Geltendes Recht
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern gelten für Solidarität, Bezug, Betreibung und Rechtsmittel, sofern dieses Gesetz kei - ne besonderen Bestimmungen enthält.
3 Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderungen geltenden Rechts
1 Die folgenden Gesetze werden gemäss den Bestimmungen im Anhang 2 ) ge - ändert:
a) Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (SGF 420.1);
b) Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (SGF
631.1);
c) Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreu - ungseinrichtungen (SGF 835.1);
d) Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF
836.1);
e) Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeits - markt (SGF 866.1.1).
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.12.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2018_124 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
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