Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (700.110)
    CH - SH

    Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

    1 ung der Baubegriffe Grundsatz Pflichten der Kantone Interkantonales Organ
    1/2016 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
    2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b.) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenor- ganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; c.) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufs- organisationen ist.
    2 Es ist überdies zuständig für: a.) die Änderungen der Vereinbarung; b.) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c.) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d.) den Erlass einer Geschäftsordnung.

    Art. 5 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Or-

    gans im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

    Art. 6 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittser-

    klärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

    Art. 7 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten.

    Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

    Art. 8 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetre-

    ten sind. Beschlossen von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umwelt- direktoren-Konferenz anlässlich der Hauptversammlung vom
    22. September 2005 In Kraft getreten am 26. November 2010. Finanzierung Beitritt Austritt Inkrafttreten
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