Verordnung über den schulischen Sozialdienst des Kantons Schaffhausen (410.305)
CH - SH

Verordnung über den schulischen Sozialdienst des Kantons Schaffhausen

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2) Organisation Finanzierung
1/2018
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Aufgaben
§ 3
1 Der kantonale schulische Sozialdienst arbeitet mit den zuständi- gen Behörden, öffentlichen und privaten Institutionen sowie weite- ren Fachstellen respektive Fachpersonen, insbesondere der Abtei- lung Schulische Abklärung und Beratung des Erziehungsdeparte- ments und dem kantonalen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen.
2 Er koordiniert seine Arbeit mit diesen und vermittelt sie bei Bedarf an die Ratsuchenden.
3 Er bietet insbesondere die Dienstleistungen gemäss den §§ 4 - 8 an.
§ 4
1 Bei der Abklärung und Umsetzung von durch die zuständige Stel- le angeordneten Sonderschulmassnahmen steht der kantonale schulische Sozialdienst in folgenden Situationen beratend, vermit- telnd und ausführend zur Verfügung: a) Ausserkantonale Platzierungen; b) Fälle mit hohem Bedarf an Begleitung.
2 Insbesondere kommen ihm dabei folgende Aufgaben zu: a) Beratung, Vorbereitung, Betreuung und Begleitung der Erzie- hungsberechtigten und des Schülers bzw. der Schülerin; b) Beratung und Vorbereitung aller Beteiligten auf die Rückkehr ins Elternhaus bzw. in die Regelklasse oder auf den Einstieg in eine Berufsausbildung nach Beendigung der Sonderschulung.
§ 5
1 Zur Unterstützung und Sicherstellung einer einfachen, fallbezoge- nen Zusammenarbeit und Vernetzung der gesamten Jugendhilfe im Kanton Schaffhausen führt der kantonale schulische Sozialdienst eine Anlauf- und Koordinationsstelle Jugendhilfe.
2 Näheres regelt die Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe vom 4. Dezember 2007.
§ 6
1 Der kantonale schulische Sozialdienst führt eine Vermittlungs- und Koordinationsstelle für die Frühe Förderung gemäss den kan- tonalen Leitlinien.
2 Sie entwickelt und begleitet bei Bedarf familienunterstützende und -ergänzende Angebote und Projekte. Zusammenar- beit und Ver- mittlung Begleitung bei Abklärung und Umsetzung von Sonderschul- massnahmen in speziellen Fäl- len Führung einer Anlauf- und Ko- ordinationsstelle Jugendhilfe Führung einer Vermittlungs- und Koordinati- onsstelle Frühe Förderung
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1) und in die kantonale Ge- Jugend- und Familienbera- tung Beratung und Mandatsführung bei Kindes- schutzmass- nahmen
1/2018 Inkrafttreten
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) Amtsblatt 2015, S. 957.
2) Fassung gemäss RRB vom 14. November 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1816).
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