Weinverordnung (916.610)
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Weinverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Weinverordnung (WeinV) vom 20. Juni 2022 (Stand 1. August 2022) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 des Landwirtschaftsgesetzes vom

30. April 2000 (LaG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom

24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Zuständigkeit

1 Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Weinwirtschaft.
2 Die Standeskommission bezeichnet das für den Vollzug zuständige Amt.

Art. 2 Weinspezifische Begriffe

1 Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom

14. November 2007.

2 Die Standeskommission kann weitere Begriffe festlegen.

Art. 3 Weinlesekontrolle

1 Die systematische Weinlesekontrolle obliegt dem Landwirtschaftsamt. Es kann die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.

II. Rebpflanzungen

Art. 4 Neupflanzungen

1 Das Gesuch um Bewilligung einer Neupflanzung für Weinerzeugung ent - hält: a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007; b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten.
2 Die Standeskommission bezeichnet das für die Bewilligung des Gesuchs zuständige Amt. Dieses hört im Bewilligungsverfahren die kantonale Fach - stelle für Natur- und Landschaftsschutz an.
3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind dem für den Vollzug zuständigen Amt zu melden.
4 Neuanpflanzungen bis 400m² für den Eigengebrauch sind nicht bewilli - gungspflichtig.

Art. 5 Erneuerung von Rebflächen

1 Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahrs an das für den Vollzug zuständige Amt.
2 Die Meldung enthält folgende Angaben: a) Standortbezirk; b) Parzellennummer; c) Rebfläche; d) Rebsorten; e) Pflanzjahr.

Art. 6 Rebbaukataster

1 Der Rebbaukataster wird durch das für den Vollzug zuständige Amt ge - führt.
2 Die Neupflanzung von Rebflächen mit bis 400m² für den Eigengebrauch wird im Rebbaukataster nicht erfasst.

III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)

Art. 7 Grundsatz

1 Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Innerr - hoden» oder «AOC Appenzell Innerrhoden» dürfen nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 bis Art. 12 erfüllt sind.

Art. 8 Abgrenzung des geografischen Gebiets

1 AOC-Wein besteht zu mindestens 90% aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell I.Rh. stammen.

Art. 9 Zugelassene Rebsorten

1 Die Standeskommission bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Reb - sorten.

Art. 10 Zugelassene Anbaumethoden

1 AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt: a) Stickelbau; b) Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung); c) Drahtbau in Querterrassenanlagen.
2 Die Standeskommission kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.

Art. 11 Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag

1 Die Standeskommission bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.

Art. 12 Zulässiges Verfahren der Weinherstellung

1 AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt.

Art. 13 Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen

Weins
1 AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organolepti - schen Prüfung.
2 Die analytische Prüfung umfasst insbesondere: a) Alkoholgehalt; b) gesamte schweflige Säure.
3 Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungs - schemen statt. Sie umfasst: a) Aussehen; b) Geruch; c) Geschmack; d) Gesamteindruck.
4 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker erhebt stichprobenwei - se die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 durch. Sie oder er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen.
5 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unent - geltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung.
6 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker orientiert die Produzen - tinnen und Produzenten sowie das für den Vollzug zuständige Amt über das Resultat der Prüfung.
7 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.

Art. 14 Geografische Zusatzbezeichnung

1 AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen: a) Den Namen des Bezirks, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Bezirk stammt; b) den Namen des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Ortsteil stammt; c) den Namen der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Trau - benanteil zu 90% aus der entsprechenden Lage stammt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 15 Ausführungsbestimmungen

1 Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmun - gen.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

20.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022-29

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 20.06.2022 01.08.2022 Erstfassung 2022-29
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