Weinverordnung
Kanton Appenzell Innerrhoden Weinverordnung (WeinV) vom 20. Juni 2022 (Stand 1. August 2022) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 des Landwirtschaftsgesetzes vom
30. April 2000 (LaG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Zuständigkeit
1 Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Weinwirtschaft.
2 Die Standeskommission bezeichnet das für den Vollzug zuständige Amt.
Art. 2 Weinspezifische Begriffe
1 Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom
14. November 2007.
2 Die Standeskommission kann weitere Begriffe festlegen.
Art. 3 Weinlesekontrolle
1 Die systematische Weinlesekontrolle obliegt dem Landwirtschaftsamt. Es kann die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.
II. Rebpflanzungen
Art. 4 Neupflanzungen
1 Das Gesuch um Bewilligung einer Neupflanzung für Weinerzeugung ent - hält: a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007; b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten.
2 Die Standeskommission bezeichnet das für die Bewilligung des Gesuchs zuständige Amt. Dieses hört im Bewilligungsverfahren die kantonale Fach - stelle für Natur- und Landschaftsschutz an.
3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind dem für den Vollzug zuständigen Amt zu melden.
4 Neuanpflanzungen bis 400m² für den Eigengebrauch sind nicht bewilli - gungspflichtig.
Art. 5 Erneuerung von Rebflächen
1 Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahrs an das für den Vollzug zuständige Amt.
2 Die Meldung enthält folgende Angaben: a) Standortbezirk; b) Parzellennummer; c) Rebfläche; d) Rebsorten; e) Pflanzjahr.
Art. 6 Rebbaukataster
1 Der Rebbaukataster wird durch das für den Vollzug zuständige Amt ge - führt.
2 Die Neupflanzung von Rebflächen mit bis 400m² für den Eigengebrauch wird im Rebbaukataster nicht erfasst.
III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
Art. 7 Grundsatz
1 Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Innerr - hoden» oder «AOC Appenzell Innerrhoden» dürfen nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 bis Art. 12 erfüllt sind.
Art. 8 Abgrenzung des geografischen Gebiets
1 AOC-Wein besteht zu mindestens 90% aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell I.Rh. stammen.
Art. 9 Zugelassene Rebsorten
1 Die Standeskommission bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Reb - sorten.
Art. 10 Zugelassene Anbaumethoden
1 AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt: a) Stickelbau; b) Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung); c) Drahtbau in Querterrassenanlagen.
2 Die Standeskommission kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.
Art. 11 Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag
1 Die Standeskommission bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.
Art. 12 Zulässiges Verfahren der Weinherstellung
1 AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt.
Art. 13 Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen
Weins
1 AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organolepti - schen Prüfung.
2 Die analytische Prüfung umfasst insbesondere: a) Alkoholgehalt; b) gesamte schweflige Säure.
3 Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungs - schemen statt. Sie umfasst: a) Aussehen; b) Geruch; c) Geschmack; d) Gesamteindruck.
4 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker erhebt stichprobenwei - se die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 durch. Sie oder er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen.
5 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unent - geltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung.
6 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker orientiert die Produzen - tinnen und Produzenten sowie das für den Vollzug zuständige Amt über das Resultat der Prüfung.
7 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.
Art. 14 Geografische Zusatzbezeichnung
1 AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen: a) Den Namen des Bezirks, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Bezirk stammt; b) den Namen des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Ortsteil stammt; c) den Namen der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Trau - benanteil zu 90% aus der entsprechenden Lage stammt.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 15 Ausführungsbestimmungen
1 Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmun - gen.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
20.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022-29
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 20.06.2022 01.08.2022 Erstfassung 2022-29
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