Übergangsordnung zur Seminarordnung
Übergangsordnung zur Seminarordnung Vom 24. Juni 2002 Vom Regierungsrat genehmigt am 9. Juli 2002 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst im Hinblick auf die Neuordnung der Lehrkräfteausbildung auf staatsvertraglicher Basis mit dem Kanton Basel-Landschaft ab Studienjahr 2002/2003 bis zur Wirksamkeit der neuen Rechtsgrundlagen für Studienanfängerin- nen und -anfänger die nachfolgenden Bestimmungen der vorgesehe- nen neuen Ordnung für eine Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit (HPSA) als Übergangsrecht, wobei jeweils bei der Nennung der HPSA das Pädagogische Institut gemeint ist und bei der Nennung des HPSA-Rats die gemäss jetzt gültigen Gesetzesbestimmungen zuständi- gen Behörden bezeichnet sind. A. Allgemeines
§1. Die Ordnung für das Kantonale Lehrerseminar vom 27. Novem-
ber 1974 bildet die Grundlage für sämtliche Studienanfängerinnen und Studienanfänger ab Studienjahr 2002/2003 mit nachfolgenden Anpas- sungen. B. Zulassung i. kindergarten/primarunterstufe und primarstufe
1) Vorbildung
§ 1a.
2) Als Vorbildung müssen die Bewerberinnen und Bewerber über mindestens einen der nachfolgenden Ausbildungsabschlüsse oder über eine der nachfolgenden Qualifikationen verfügen: a) gymnasiale Matur, b) Diplommittelschule, Handelsmittelschule, c) Berufsmaturität, d) Berufslehren von mindestens drei Jahren und zwei Jahre prakti- sche Berufserfahrung, e) Vorbildung, welche von der Seminarkommission als gleichwertig
Zulassungsprüfung
§1b.
3) Die Zulassungsprüfung dient der Eignungsabklärung bezüg- lich der Kompetenzen, die für das Berufsfeld wichtig sind.
2 Alle Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 1a lit. a–e müssen die Zulassungsprüfung im ersten und zweiten Teil absolvieren.
3 Prüfungsfächer des ersten Teils sind: a) Deutsch, b) Musik und c) Bildnerisches und Technisches Gestalten.
4 Prüfungsfächer des zweiten Teils sind: a) Zulassungsgespräch, b) Kinderbegegnung 1 und c) Kinderbegegnung 2.
5 Die Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 1a lit. d–e müssen auch die Zulassungsprüfung des dritten Teils absolvieren.
6 Prüfungsfächer des dritten Teils sind: a) Biologie oder Geschichte und b) Sport/Rhythmik.
§ 1c.
4) Im Rahmen der verfügbaren Studienplätze wird zu den Ausbil- dungen zugelassen, wer die Bedingungen gemäss § 1a erfüllt und die entsprechenden Teile der Zulassungsprüfung gemäss § 1b bestanden hat.
2 Die Zulassungsprüfung hat bestanden, wer in allen zu absolvieren- den Prüfungsteilen folgende Bedingungen erfüllt hat: a) nicht mehr als zwei Noten unter 4.0, b) keine Note unter 3.0 und
1 als auch im Prüfungsteil 2.
3 Das Nähere regelt die Weisung der Abteilungsleitung.
Standortbestimmung
§ 1d.
5) Alle zur Ausbildung zugelassenen Studierenden mit einer Vor- bildung gemäss § 1a lit. a und ungenügenden Maturitätsnoten in den Fächern Mathematik und/oder Französisch absolvieren in diesen Fä- chern je eine Standortbestimmung.
2 Alle zur Ausbildung zugelassenen Studierenden mit einer Vorbil- dung gemäss § 1a lit. b–e absolvieren in diesen Fächern Mathematik und Französisch sowie in ausgewählten Bereichen der Naturwissen- schaften je eine Standortbestimmung.
3 Wer die Standortbestimmung mit einer ungenügenden Note ab- schliesst, muss den Aufnahmenachkurs im betreffenden Fach absolvie- ren und die Abschlussprüfung bestehen.
4 Der Aufnahmenachkurs und die Abschlussprüfung können einmal wiederholt werden. Zulassungskonferenz
§1e.
6) Die Zulassungskonferenz entscheidet über die Zulassung zu den Studiengängen Kindergarten/Primarunterstufe und Primarstufe.
2 Die Zulassungskonferenz setzt sich zusammen aus der Abteilungslei- tung, den Examinatorinnen und Examinatoren sowie den Expertinnen und Experten.
3 Die Abteilungsleitung hat den Vorsitz. ii. sekundarstufe i
7) Vorbildung
§2. Als Vorbildung müssen die Bewerberinnen und Bewerber über
mindestens einen der nachfolgenden Ausbildungsabschlüsse verfügen: a) gymnasiale Matura, b) Diplom, das die Immatrikulation an der Universität Basel erlaubt.
Zulassungsprüfung
§3. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht
Deutsch ist, haben eine Aufnahmeprüfung in deutscher Sprache zu ab- solvieren.
2 Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Zulassungsprüfung ab- solvieren, wenn sie eines der folgenden Fächer in ihrem Diplomstu- diengang absolvieren möchten: a) Bildnerisches Gestalten, b) Hauswirtschaft, c) Musik, d) Sport, e) Technisches Gestalten.
2 Die Zulassungsprüfung gemäss Abs. 2 wird von der Institution durch- geführt, die für die Fachausbildung zuständig ist. Zulassung
§4. Zugelassen wird, wer die Bedingungen gemäs s § 2 erfüllt und,
wenn notwendig, die Zulassungsprüfung gemäs s § 3 mit mindestens ge- nügenden Leistungen erfolgreich absolviert hat. iii. sekundarstufe ii
8) Vorbildung und Zulassung
§5.
9) Als Vorbildung müssen die Bewerberinnen und Bewerber über mindestens einen der nachfolgenden Ausbildungsabschlüsse verfügen: a) Matura, b) Diplom, das die Immatrikulation an der Universität Basel erlaubt.
2 Zur Ausbildung in den Diplomstudiengängen wird zugelassen, wer mindestens vier Semester im betreffenden Studiengang erfolgreich durchlaufen hat.
3 Für Bewerberinnen und Bewerber der Diplomstudiengänge Bildne- risches Gestalten und Schulmusik II gelten besondere Bestimmungen.
4 Bewerberinnen und Bewerber für die Wirtschaftsfächer müssen bis zum Abschluss des Fachstudiums ein Wirtschaftspraktikum von 5 Mo- naten Dauer nachweisen.
5 Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben eine Aufnahmeprüfung in deutscher Sprache zu absolvieren.
6 Die Seminarkommission entscheidet auf Antrag der Abteilungslei- tung über die Zulassung von Studierenden, die diese Bedingungen
C. Ausbildung Dauer der Diplomstudiengänge
§6. Die Diplomstudiengänge dauern in der Regel mindestens drei
Jahre.
2 Die Ausbildung in Studiengängen, die in Kombination mit Partnerin- stitutionen erfolgen, dauert in der Regel mindestens vier Jahre. Zeitlicher Umfang der Studiengänge
§7. Die Diplomstudiengänge an der HPSA-BB werden in ihrem zeit-
lichen Umfang definiert über die Stundentafeln und Modulpläne der jeweiligen Departemente und Abteilungen.
2 Die Studiengänge, die in Zusammenarbeit mit Partnerinstitutionen angeboten werden, setzen sich zusammen aus den von beiden Institu- tionen erbrachten Leistungen.
3 Die Direktion kann auf Antrag der Abteilungsleitungen die entspre- chenden Zeitpläne, Stundentafeln oder Modulpläne ändern. Verkürzung der Ausbildung
§8.
10) Die Dauer der vollzeitlichen Ausbildungsgänge kann im Ein- zelfall durch die Abteilungsleitung verkürzt werden, wenn eine ent- sprechende Vorbildung nachgewiesen wird.
2 Eine Verkürzung ist insbesondere möglich bei einem Hochschulab- schluss oder bei einer in Bezug auf die angestrebte Ausbildung gleich- wertigen Vorbildung. Vorbehalten bleibt das Resultat einer Zulas- sungsprüfung.
3 Die Abteilungsleitung entscheidet auf Antrag der Vertreter der be- treffenden Schulfächerkommissionen bzw. der Institute der Fachaus- bildung über die Anrechnung von Studien an anderen Hochschulen und in anderen Studiengängen. Sie kann interne und externe Fachleute bei der Abklärung der Anrechungsfragen beiziehen.
4 Bei einer verkürzten Ausbildung ist die Aufnahme provisorisch. Nach Ablauf eines halben Jahres entscheidet die Abteilungsleitung auf Antrag der Dozierenden über die definitive Aufnahme. Studienpläne
§9. Die Studienpläne umfassen die Leitideen und die Richtziele
sowie die Modulpläne der einzelnen Studiengänge.
2 Die Leitideen und die Richtziele werden auf Antrag der Direktion
Obligatorium der Lehrveranstaltungen
§ 10. Der Besuch der Lehrveranstaltungen ist obligatorisch.
2 Die Dozierenden bestätigen am Ende des Semesters oder am Ende der Lehrveranstaltung deren ordnungsgemässen Besuch durch die Stu- dierenden mit ihrer Unterschrift im Testatheft.
3 Das Testat wird erteilt, wenn die Studierenden die geforderten Lei- stungen erbracht und mindestens 80% aller effektiv durchgeführten Lehrveranstaltungen besucht haben. Bei ganzjährigen Lehrveranstal- tungen ist die Quote pro Semester zu erfüllen.
4 Liegen besondere Umstände vor, kann die Abteilungsleitung in Ab- sprache mit den betreffenden Dozierenden Ausnahmen bewilligen. Sie legt allfällige Auflagen fest und überprüft deren Einhaltung.
5 Entschuldigungen für vergangene und Vorankündigungen für zu- künftige Absenzen sind den Dozierenden mitzuteilen. i. kindergarten / primarunterstufe und primarstufe Ausbildungsangebote
§ 11.
11) Die Abteilung Kindergarten/Primarunterstufe und Primar- stufe führt in der Regel folgende Studiengänge und Kurse: a) zur Lehrperson am Kindergarten/Primarunterstufe (1. und
2. Schuljahr);
b) zur Lehrperson an der Primarstufe (1. bis 6. Schuljahr).
2 Die Abteilung Kindergarten/Primarunterstufe und Primarstufe kann ergänzende Fachkurse anbieten, in denen sowohl Studierende im letz- ten Ausbildungsjahr als auch diplomierte Lehrpersonen der Kindergar- ten- und Primarstufe besondere Unterrichtsberechtigungen erwerben. Kursbildung
§ 12. Für die Durchführung der Studiengänge werden Lerngruppen
in Form von Kursen gebildet.
2 Der jährliche Kursbildungsplan wird auf Antrag der Direktion durch den Hochschulrat genehmigt.
3 Die maximale Kursgrösse umfasst 16 Studierende.
4 In begründeten Ausnahmefällen kann die Direktion auf Antrag der Abteilungsleitung eine andere Kursgrösse bestimmen. Ausbildungsdauer
§ 13. Die Dauer der Ausbildungen bis zum Diplom beträgt 6 Vollzeit-
Aufbau und Gliederung der Studiengänge zur Lehrperson an der Kindergarten/Primarunterstufe und an der Primarstufe
§ 14.
12) Die Ausbildungen gliedern sich in ein je dreisemestriges Grund- und ein Haupt- oder Wahlpflichtstudium. Die zwei Studienteile schliessen mit Vordiplomprüfungen und Diplomprüfungen ab. Berufspraktische Ausbildung im Kindergarten und in der Schule
§ 15. Die berufspraktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung
zur Lehrperson an der Kindergarten/Primarunterstufe und an der Pri- marstufe erfolgt in der Regel an verschiedenen Schulorten und an jenen Stufen, für die die Studierenden ausgebildet werden. Ausbildungsteam
§ 16. Die Lehrkräfte eines Kurses bilden ein Ausbildungsteam.
2 Die Kursleiterin oder der Kursleiter leitet dieses Team.
13)
3 Die Aufgaben der Kursleiterin oder des Kursleiters werden in einem Pflichtenheft geregelt. Praxisleitung
§ 17. Die Departementsleitung ernennt auf Antrag der Abteilungs-
leitung die für die Ausbildungen erforderlichen Praxisleitungen.
2 Die Aufgaben der Praxisleitung werden in einem Pflichtenheft gere- gelt. Mentoratsgruppe
§ 18. Die berufspraktische Arbeit der Studierenden wird von einer
Mentoratsgruppe begleitet und mitqualifiziert.
2 Die Aufgaben der Mentorinnen und der Mentoren und der Mento- ratsgruppenleitung werden in einem Pflichtenheft geregelt. Organisation der berufspraktischen Ausbildung
§ 19. Die Praxisleitung plant und koordiniert die berufspraktische
Ausbildung.
2 Sie stellt ein Kommunikations- und Kooperationsnetz zwischen Stu- dierenden, Praxislehrpersonen, Mentorierenden und Ausbildenden in der Allgemeinen Didaktik, den Erziehungswissenschaften sowie den
ii. sekundarstufe i und sekundarstufe ii Ausbildungsangebote
§ 20. Die Abteilung Sekundarstufe I (Sekundarlehramt, SLA) und
Sekundarstufe II (Höheres Lehramt, HLA) führt folgende Studien- gänge: a) Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I (5. bis
9. Schuljahr);
b) Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe II (10. bis
13. Schuljahr an Gymnasien und Diplommittelschulen sowie 8. bis
12. Schuljahr an den Gymnasien in Basel-Stadt).
2 Die Abteilung Sekundarstufe I und II kann Nachdiplomstudien- gänge und Nachdiplomkurse zur Erlangung von zusätzlichen Lehrbe- rechtigungen anbieten.
14) Fächerwahl und Fächerkombinationen zur Lehrperson der Sekundarstufe I
§ 21. Die Studierenden haben entweder drei Regelfächer oder zwei
Regelfächer und zwei Fächer mit verkürzter Studiendauer zu wählen.
2 Als Regelfächer können folgende Fächer gewählt werden: Bildneri- sches Gestalten, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Hauswirtschaft, Italienisch, Mathematik, Musik, Latein, Physik, Sport, Technisches Gestalten und Theologie.
3 Weitere Fächer können auf Antrag der Direktion vom Hochschulrat bewilligt werden.
4 Die Studierenden müssen aus den folgenden drei Fächern minde- stens eines auswählen: Deutsch, Französisch oder Mathematik. In der weiteren Fächerwahl sind sie frei.
5 Die folgenden Fächer können auch als Fächer mit verkürzter Stu- diendauer gewählt werden: Biologie, Chemie, Geografie, Geschichte und Physik.
Fächerwahl und Fächerkombinationen zur Lehrperson der Sekundarstufe II
§ 22.
15) Das Fachstudium erfolgt in der Regel in zwei im Maturitäts- Anerkennungsreglement vorgesehenen Fächern.
2 Das Fachstudium erfolgt an den zuständigen Instituten einer Univer- sität oder einer Hochschule und aufgrund deren Studienordnungen und Prüfungsreglemente. Als Fachabschluss anerkannt wird ein Lizen- tiat, ein Diplom, oder ein Masters Degree unter der Bedingung, dass das 2. HLA-Fach im Rahmen von 90 bis 120 CP absolviert worden ist. Bereits erbrachte Leistungen in fachverwandten Studiengängen kön- nen dabei berücksichtigt werden. Die Einzelheiten regelt die Direk- tion.
3 Den Studierenden stehen folgende Fächer und Fachbereiche zur Wahl: Bildnerisches Gestalten, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Mathema- tik, Latein, Pädagogik, Philosophie, Physik, Psychologie, Russisch, Schulmusik, Spanisch, Sport und die Wirtschaftsfächer.
4 Zur Erlangung der Lehrbefähigung im Maturitätsschwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie wird ein wissenschaftlicher Ab- schluss auf Niveau «Master» verlangt, wobei in allen drei Fächern je mind. 60 CP erworben werden müssen. Die Wahl eines zweiten Schul- faches entfällt.
5 Ergänzen sich zwei Lizentiats-Nebenfächer nicht zu einem Schulfach gemäss dem Maturitäts-Anerkennungsreglement, so findet die Ord- nung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mittleren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt Anwendung.
6 Bei den Fachbereichen Bildnerisches Gestalten, Schulmusik und in den Wirtschaftsfächern entfällt die Wahl eines zweiten Faches.
7 Weitere Fächer können auf Antrag der Direktion vom Hochschulrat bewilligt werden. Aufbau der Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I
§ 23.
16) Die Ausbildung dauert bei einem Vollzeitstudium mindestens
4 Jahre und gliedert sich in zwei Teile: a) die Fachstudien an den zuständigen Ausbildungsinstitutionen, b) die berufsbezogene Ausbildung an der HPSA-BB.
2 Umfang, Ziele und Inhalte der Fachstudien sind in den von der Di- rektion genehmigten Studienordnungen der betreffenden Fächer gere- gelt.
3 Die berufsbezogene Ausbildung ist modular aufgebaut. Ein Modul
4 Die einzelnen Module sind wie folgt zu absolvieren: a) Modul 1: Berufseinführung und Eignungsabklärung; b) Modul 2: Grundfragen der Pädagogik, Psychologie des Lernens, Allgemeine Didaktik; c) Modul 3: Fachdidaktik in einem oder zwei Fächern und Unter- richtspraxis; d) Modul 4: Fachdidaktik in einem oder zwei weiteren Fächern und Unterrichtspraxis; e) Modul 5: Erziehungswissenschaften, Fachdidaktik in einem oder zwei Fächern und Unterrichtspraxis; f) Modul 6: Fachdidaktik in einem oder zwei weiteren Fächern und Unterrichtspraxis; g) Modul 7: Berufsbezogene Spezialgebiete.
5 Die Module können in der Regel nicht in Teilen absolviert werden.
6 Die Module 5–7 können erst nach erfolgreichem Abschluss der Fach- prüfungen belegt werden.
7 Sie können in einem Jahr oder in maximal drei Jahren absolviert wer- den. Die Einzelheiten werden von der Abteilungsleitung festgelegt.
8 Der Sprachaufenthalt beim Studium einer Fremdsprache dauert drei Monate. Die Abteilungsleitung kann die Fraktionierung in zwei Teile bewilligen oder in begründeten Ausnahmefällen die Dauer verkürzen oder vom Erfordernis des Sprachaufenthaltes befreien. Aufbau der Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe II
§ 24.
17) Die Ausbildung dauert bei einem Vollzeitstudium mindestens
5½ Jahre und gliedert sich in zwei Teile: a) die Fachstudien an den zuständigen Ausbildungsinstitutionen, b) die berufsbezogene Ausbildung an der HPSA-BB.
2 Die berufsbezogene Ausbildung beginnt entweder nach Abschluss des fachwissenschaftlichen Grundstudiums oder erst nach Abschluss des Fachstudiums.
3 Die berufsbezogene Ausbildung ist modular aufgebaut. Ein Modul erstreckt sich in der Regel über ein Semester und fasst mehrere aufein- ander bezogene Ausbildungsteile zusammen.
4 Die einzelnen Module sind wie folgt zu absolvieren: a) Modul 1: Berufseinführung und Eignungsabklärung; b) Modul 2: Psychologie des Lernens und Allgemeine Didaktik, Fachdidaktik im 1. Fach und Unterrichtspraktikum; c) Modul 3: Grundfragen der Pädagogik, Psychologie der Entwick- lung und Persönlichkeitsbildung, Fachdidaktik im 2. Fach und Un- terrichtspraktikum;
5 Für die Fachbereiche Bildnerisches Gestalten, Schulmusik und in den Wirtschaftsfächern gelten besondere Bestimmungen. Die Einzel- heiten sind in den betreffenden Studienplänen geregelt.
6 Die Module können in der Regel nicht in Teilen absolviert werden.
7 Die Module 4–6 können erst nach erfolgreichem Abschluss des Fach- studiums belegt werden.
8 Sie können in einem Jahr oder in maximal drei Jahren absolviert wer- den. Die Einzelheiten werden von der Abteilungsleitung festgelegt.
9 Der Sprachaufenthalt beim Studium einer Fremdsprache dauert fünf Monate. Die Abteilungsleitung kann die Fraktionierung in zwei Teile bewilligen oder in begründeten Ausnahmefällen die Dauer verkürzen oder vom Erfordernis des Sprachaufenthaltes befreien. Berufspraktische Ausbildung an Schulen
§ 25. Die berufspraktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung
zur Lehrperson der Sekundarstufe I oder II erfolgt an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen.
2 Die Studierenden werden in ihrer berufspraktischen Ausbildung von Praxislehrkräften, Mentorinnen und Mentoren und Dozierenden oder Tutorinnen und Tutoren der HPSA-BB betreut.
3 Die Zuteilung der Praxisplätze erfolgt durch die zuständigen Fachdi- daktikdozierenden im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitun- gen.
4 Die Zuteilung von festen Unterrichtsverpflichtungen erfolgt durch die jeweiligen Schulleitungen. Über die Anrechnung dieser Praktika als Unterrichtspraktika entscheidet die Praxisleitung.
5 Die Einzelheiten zur berufspraktischen Ausbildung und zur Betreu- ung sind in den von der Abteilungsleitung auf Antrag der Praxisleitung erlassenen Richtlinien und in den Pflichtenheften für die Praxisbetreu- ung festgelegt. Praxisleitung
§ 26. Die Departementsleitung ernennt auf Antrag der Abteilungs-
leitung die Mitglieder der Praxisleitung und beschliesst deren Ent- lastung.
2 Die Praxisleitung plant und koordiniert die berufspraktische Ausbil- dung.
3 Die Aufgaben der Praxisleitung sind in einem Pflichtenheft geregelt.
Kursbildung
§ 27. Die berufsbezogene Ausbildung erfolgt im Kurssystem.
2 Die maximale Kursgrösse umfasst 16 Studierende.
3 Bei obligatorischen Kursen mit weniger als drei Studierenden wird die gemäss Studienordnung für das betreffende Fach vorgesehene Stundendotation reduziert.
4 In begründeten Ausnahmefällen kann die Departementsleitung auf Antrag der Abteilungsleitung Abweichungen zu den in den Absätzen
2 und 3 festgelegten Regelungen bestimmen.
5 Die Kursbildung und die Zuteilung der Studierenden auf die einzel- nen Kurse erfolgt durch die Abteilungsleitung und wird der Departe- mentsleitung zur Genehmigung vorgelegt. D. Promotion und Diplomprüfungen Beurteilung der Leistungen der Studierenden
§ 28. Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden erfüllt so-
wohl eine Rückmeldefunktion als auch eine Promotionsfunktion.
2 Sie stützt sich auf definierte und offen gelegte Kriterien.
3 Sie erfolgt hinsichtlich der Promotionsfunktion mit Prädikaten oder mit Noten.
4 Die Leistungen der Studierenden werden in der Regel in jedem Se- mester oder in jedem Modul beurteilt.
5 In Ausbildungsbereichen, Fächern oder Kursen, die sich nur über einen eingeschränkten Zeitraum des Studiums erstrecken, kann die Di- rektion, auf Antrag des betreffenden Bereichs, verfügen, dass im Di- plom der Vermerk «besucht» angebracht wird. Die Festlegung gilt bis zum Widerruf durch die Direktion. Diplom
§ 29. Die Ausbildung an den Diplomstudiengängen endet mit dem
Diplom.
2 Zu den Diplomprüfungen zugelassen wird, wer das Diplomstudium ordnungsgemäss durchlaufen hat.
3 Das Diplom erhält, wer die Diplomprüfungen bestanden hat. Diplomprüfungen
i. kindergarten / primarunterstufe und primarstufe Ausbildungsbereiche im Grund- und im Wahlpflichtstudium
§ 31. Ausbildungsbereiche im Grund- und im Wahlpflichtstudium
sind: a) Erziehungswissenschaften (EW), b) Allgemeine Didaktik (AD), c) Sprachliche Ausbildung: Deutsch (D), d) Mathematische Ausbildung (Ma), e) Musikalische Ausbildung (Mu), f) Bildnerisches und Technisches Gestalten (BTG), g) Bewegungsausbildung (Be), h) Mensch Gesellschaft Umwelt (MGU), i) Berufspraktische Ausbildung (Px: TP und WP). Ausbildungsbereiche im Grund- oder im Wahlpflichtstudium
§ 32. Ausbildungsbereiche im Grund- oder im Wahlpflichtstudium
sind: a) Sonderpädagogik (SP), b) Soziologie für Lehrkräfte (So), c) Sprachliche Ausbildung: Französisch (F) oder Englisch (E), d) Religionspädagogische Ausbildung (RP), e) Instrumentalunterricht, f) Ensemble oder Chor, g) c-Jahreskurs. Fakultative oder zuzuweisende Ausbildungsteile im Grund- oder im Wahlpflichtstudium
§ 33. Fakultative oder zuzuweisende Ausbildungsteile im Grund-
oder im Wahlpflichtstudium sind: a) Aufnahmenachkurs (AN) in Deutsch, Mathematik, Französisch, Musik, Bildnerisches und Technisches Gestalten. Studierende b) Chor oder Orchester im 2. und 3. Semester; c) Tutoring durch Studierende oder Assistierende im 4. und 5. Seme- ster in Mathematische Ausbildung, Musikalische Ausbildung, Bildnerisches und Technisches Gestalten oder Bewegungsausbil- dung. Studierende können pro Studienjahr maximal einen Kurs absolvieren; d) Die Studienwochen sind in der Regel in die Studiengänge oder in
Vordiplomprüfungen in der berufswissenschaftlichen Ausbildung
§ 34.
18) Schriftliche oder mündliche Prüfungen werden durchgeführt in: a) Erziehungswissenschaften, b) Allgemeine Didaktik.
2 Mündliche oder schriftliche Prüfungen mit allfälligen praktischen Anteilen werden durchgeführt in: a) Bildnerisches und Technisches Gestalten, b) Mensch Gesellschaft Umwelt.
3 Mündliche und praktische Prüfungen werden durchgeführt in: a) Bewegungsausbildung, b) Musikalische Ausbildung.
4 Die Erfahrungsqualifikation wird für das Bestehen zugezogen in: a) Sprachliche Ausbildung: Deutsch, b) Mathematische Ausbildung.
5 Mündliche Prüfungen dauern mindestens 30 Minuten.
6 Andere Prüfungsformen sind mit Genehmigung der Abteilungslei- tung möglich. Wahl der a- und b-Kurse im Wahlpflichtstudium
§ 35.
19) Obligatorische a-Kurse für alle Studierenden sind: a) Erziehungswissenschaften, b) Allgemeine Didaktik, c) Sprachliche Ausbildung: Deutsch, d) Mathematische Ausbildung.
2 Alle Studierenden müssen mindestens einen a-Kurs aus der nachfol- genden Liste der Ausbildungsbereiche wählen: a) Musikalische Ausbildung, b) Bildnerisches und Technisches Gestalten, c) Bewegungsausbildung, d) Mensch Gesellschaft Umwelt.
3 Der b-Kurs Sonderpädagogik ist obligatorisch.
4 Aus der nachfolgenden Liste der Ausbildungsbereiche können die Studierenden einen Bereich abwählen, sofern sie im Vordiplom das Prädikat «Anforderungen erfüllt» erzielt haben: a) Musikalische Ausbildung, b) Bildnerisches und Technisches Gestalten, c) Bewegungsausbildung, d) Mensch Gesellschaft Umwelt.
5 Die Studierenden müssen in Ergänzung zur a-Wahl gemäss Abs. 2 oder zur Abwahl gemäss Abs. 3 drei b-Kurse aus der nachfolgenden Liste der Ausbildungsbereiche wählen: a) Musikalische Ausbildung, b) Bildnerisches und Technisches Gestalten, c) Bewegungsausbildung, d) Mensch Gesellschaft Umwelt, e) Sonderpädagogik. Wahl oder Belegung des c-Jahreskurses und der d-Kurse sowie der Studienschwerpunkte
§ 36. Der c-Jahreskurs ist obligatorisch. Die Belegung wird über ein
Wahlverfahren ermittelt.
2 Die d-Kurse in Soziologie und Religionspädagogik werden im Klas- senverband durchgeführt.
3 Die Wahl eines Studienschwerpunkts erfolgt terminlich und inhalt- lich gemäss den betreffenden Ausschreibungsunterlagen. Eine allfäl- lige Anrechnung als c-Jahreskurs wird von der Direktion für den jewei- ligen Studienschwerpunkt als Ganzes bewilligt. Diplomprüfungen in der berufswissenschaftlichen Ausbildung
§ 37.
20) Im Ausbildungsbereich Erziehungswissenschaften wird von allen Studierenden eine Diplomarbeit verfasst. Diese wird als schriftli- che Prüfungsarbeit gewertet.
2 Schriftliche und mündliche Prüfungen werden im 6. Semester im nachfolgend aufgeführten a-Kurs durchgeführt: a) Sprachliche Ausbildung: Deutsch.
3 Schriftliche oder mündliche Prüfungen werden im 6. Semester in den nachfolgend aufgelisteten a-Kursen durchgeführt: a) Mathematische Ausbildung, b) Allgemeine Didaktik, c) Mensch Gesellschaft Umwelt.
4 Mündliche oder schriftliche Prüfungen mit allfälligen praktischen Anteilen werden im 6. Semester in den nachfolgend aufgelisteten a-Kursen durchgeführt: a) Musikalische Ausbildung, b) Bildnerisches und Technisches Gestalten, c) Bewegungsausbildung.
5 In den nachfolgend aufgeführten b-Kursen wird die Erfahrungsquali- fikation des 4. und des 5. Semesters für das Bestehen zugezogen:
6 Die Studierenden müssen eine berufspraktische Prüfung im Umfang von mindestens einem Halbtag im letzten Praktikum absolvieren.
7 Schriftliche Prüfungen dauern mindestens zwei Stunden.
8 Die Abteilungsleitung entscheidet über die Einführung weiterer Prü- fungsformen.
9 Andere Prüfungsformen sind mit Genehmigung der Abteilungslei- tung möglich. Prüfungsorganisation
§ 38. Die Abteilungsleitung organisiert und leitet die Vordiplom- und
die Diplomprüfungen.
2 Sie ernennt die Examinatorinnen und Examinatoren und die Exper- tinnen und Experten.
3 Sie erlässt die erläuternden Weisungen zur Promotionsordnung.
4 Examinatorinnen oder Examinatoren und Expertinnen oder Exper- ten beurteilen die Leistungen in den Vor- und den Diplomprüfungen und setzen gemeinsam die Note oder das Prädikat. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Abteilungsleitung. Prüfungskonferenz
§ 39. Die Abteilungsleitung trägt die Ergebnisse der Vordiplomprü-
fungen und der Diplomprüfungen zuhanden der Vordiplomkonferen- zen und der Diplomkonferenzen zusammen. Diese erwahren die Prü- fungsergebnisse.
2 Mitglieder der Konferenzen sind die Examinatorinnen und Examina- toren, die Expertinnen und Experten und die Abteilungsleitung. Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms
§ 40. Das Diplom erhält, wer die Ausbildung vollständig absolviert
und die Diplomierungsbedingungen erfüllt hat.
Vollständige Ausbildung
§ 41. Die Ausbildung gilt als vollständig absolviert, wenn
a) alle Lehrveranstaltungen testiert sind; b) die Promotionsbedingungen des Grund- und des Wahlpflichtstudi- ums erfüllt sind; c) ein Nothilfekursausweis oder eine entsprechende Bestätigung vor- gelegt worden ist; d) der Brevet 1-Kurs der Schweizerischen Lebensrettungsgesell- schaft bestanden ist; e) die unter § 1d genannten Studierenden die Standortbestimmun- gen bestanden oder die Aufnahmenachkurse absolviert und die Abschlussprüfungen bestanden haben.
21)
2 Über Dispensationen von einzelnen in Abs. 1 genannten Bedingun- gen entscheidet die Direktion. Bei einer Dispensation vom Turn- und Schwimmunterricht aus medizinischen Gründen wird im Diplom ein entsprechender Vermerk angebracht.
3 Wer von der Bewegungsausbildung dispensiert ist oder im Ausbil- dungsbereich eine ungenügende Diplomnote oder ein Diplomprädikat «Anforderungen nicht erfüllt» erreicht, erhält im Diplomzeugnis auf Antrag des Ausbildungsbereichs den Vermerk «darf keinen Turnunter- richt erteilen». Wer den Brevet 1-Kurs der Schweizerischen Lebensret- tungsgesellschaft nicht bestanden hat, erhält im Diplom den Vermerk «darf keinen Schwimmunterricht erteilen». Diplom
§ 42. Das Diplom enthält die Noten oder die Prädikate der berufswis-
senschaftlichen und berufspraktischen Ausbildungsbereiche.
2 Es enthält zudem Angaben über: a) besuchte Kurse, welche ohne Note oder Prädikat abgeschlossen wurden («Kurs besucht»), b) allfällige Belegung von fakultativen Studienschwerpunkten, c) absolvierte Spezialkurse (z.B. Sprachkurse), d) besondere Praktika, e) das Thema der Diplomarbeit, f) weitere besondere Studienleistungen.
Beurteilung
§ 43. Die Beurteilung hinsichtlich der Promotion wird anforderungs-
orientiert vorgenommen. Sie erfolgt notenfrei und wird mit den Prädi- katen «Anforderungen erfüllt» und «Anforderungen nicht erfüllt» zum Ausdruck gebracht. Die Prädikate sind durch eine Rückmeldung zu er- gänzen.
2 Die Rückmeldung dient zur Unterstützung des Lernprozesses. Sie berücksichtigt die anforderungsorientierte und die individuelle Be- zugsnorm. Sie kann in verschiedener Weise erfolgen.
3 Rückmeldedaten sind interne Daten. Sie dienen Ausbildungs- zwecken und haben keine Referenzfunktion nach aussen. Bestehen des Vordiploms in der berufswissenschaftlichen Ausbildung
§ 44. Das Vordiplom ist bestanden, wenn der entsprechende Testat-
nachweis erbracht wurde und alle Ausbildungsbereiche gemäss § 34 mit dem Prädikat «Anforderungen erfüllt» abgeschlossen worden sind.
22)
2 Das Vordiplomprädikat in den einzelnen Ausbildungsbereichen lau- tet «Anforderungen erfüllt», wenn sowohl die einzelnen Module als auch die Vordiplomprüfung mit dem Prädikat «Anforderungen erfüllt» abgeschlossen worden sind.
3 Werden die Anforderungen in nur einem Ausbildungsbereich nicht erfüllt, kann die Abteilungsleitung auf Antrag der Dozierenden das Vordiplom trotzdem als bestanden erklären.
4 Eine nicht bestandene Vordiplomprüfung kann in der Regel einmal wiederholt werden.
5 Bei nochmaligem Nichtbestehen entscheidet die Abteilungsleitung auf Antrag der Konferenz der Dozierenden über den Modus einer all- fälligen Fortsetzung oder über den Abbruch der Ausbildung.
Bestehen des Diploms in der berufswissenschaftlichen Ausbildung
§ 45. Das Diplom ist bestanden, wenn der entsprechende Testatnach-
weis erbracht wurde und alle Ausbildungsbereiche gemäss § 34 mit dem Prädikat «Anforderungen erfüllt» abgeschlossen worden sind.
23)
2 Das Diplomprädikat in den einzelnen Ausbildungsbereichen lautet «Anforderungen erfüllt», wenn sowohl die einzelnen Module des Wahlpflichtstudiums als auch die Diplomprüfung mit dem Prädikat «Anforderungen erfüllt» abgeschlossen worden sind.
3 Werden die Anforderungen in einem Ausbildungsbereich nicht er- füllt, kann die Abteilungsleitung auf Antrag der Dozierenden das Di- plom trotzdem erteilen.
4 Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann in der Regel einmal wie- derholt werden.
5 Bei nochmaligem Nichtbestehen entscheidet die Abteilungsleitung auf Antrag der Konferenz der Dozierenden über den Modus einer all- fälligen Fortsetzung oder über den Abbruch der Ausbildung. Promotionsbestimmungen für die berufspraktische Ausbildung
§ 46. Die Beurteilung der berufspraktischen Ausbildung umfasst die
folgenden Formen: a) Formativer Praxisbericht, b) Promotionsdokument mit Prädikat, c) Kompetenzprofil. Formativer Praxisbericht
§ 47. Nach jedem Praktikum verfassen sowohl Praxislehrperson als
auch Studierende einen Praxisbericht gemäss vorgegebenen Kriterien.
2 Die Berichte dienen der differenzierten Rückmeldung bezüglich Er- reichung der Praktikumsziele.
3 Die Praxisberichte sind interne Dokumente. Promotionsdokument
§ 48.
24) Vom zweiten Semester stellt die Praxislehrperson nach jedem Praktikum ein Dokument aus, welches im Hinblick auf die Promotion die Zielerreichung mit den Prädikaten «Anforderungen erfüllt» oder «Anforderungen nicht erfüllt» dokumentiert.
2 Die Mentorin oder der Mentor bestätigt mit Unterschrift das Einver- ständnis.
Kompetenzprofil
§ 49. Vom vierten Semester wird die Einschätzung der Leistungen
der Studierenden durch die Praxislehrperson im Sinne der Rückmelde- funktion zusätzlich mittels des Formulars «Kompetenzprofil» darge- stellt.
2 Die Mentorin oder der Mentor bestätigt mit Unterschrift das Einver- ständnis.
3 Im Falle divergierender Urteile entscheidet die Praxisleitung nach Anhörung aller Beteiligten.
4 Das Kompetenzprofil hat Referenzfunktion. Bestehen des Vordiploms in der berufspraktischen Ausbildung
§ 50. Das Vordiplom ist bestanden, wenn im Grundstudium höch-
stens ein Praktikum mit dem Prädikat «Anforderungen nicht erfüllt» abgeschlossen worden ist.
2 Wird ein zweites Praktikum mit «Anforderungen nicht erfüllt» abge- schlossen, entscheidet die Abteilungsleitung auf Antrag der Konferenz der Dozierenden über den Modus einer allfälligen Fortsetzung oder über den Abbruch der Ausbildung. Bestehen des Diploms in der berufspraktischen Ausbildung
§ 51. Das Diplom ist bestanden, wenn im ganzen Studium höchstens
ein Praktikum mit dem Prädikat «Anforderungen nicht erfüllt» abge- schlossen worden ist und im Schlusspraktikum das Prädikat «Anforde- rungen erfüllt» erreicht wird.
2 Während der Ausbildung kann ein nicht bestandenes Praktikum ein- mal wiederholt werden.
3 Bei nochmaligem Nichtbestehen entscheidet die Abteilungsleitung auf Antrag der Konferenz der Dozierenden über den Modus einer all- fälligen Fortsetzung oder über den Abbruch der Ausbildung. ii. sekundarstufe i Beurteilungsgrundsätze
§ 52. Die Beurteilung erfolgt in der berufsbezogenen Ausbildung no-
tenfrei und wird mit den Prädikaten «Anforderungen erfüllt» und «An- forderungen nicht erfüllt» ausgedrückt.
2 In der fachlichen Ausbildung erfolgt die Beurteilung nach den Be-
Ausbildungsbereiche
§ 53. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Bereiche:
a) Fachstudium in 3 oder 4 Fächern, b) Erziehungswissenschaften (EW) und Allgemeine Didaktik (AD), c) Fachdidaktiken (FD), d) Berufsbezogene Spezialgebiete (BS), e) Berufspraktische Ausbildung (EP, GP, EWP, SP, Unterricht in eigenen Klassen). Fachprüfungen
§ 54. Die Prüfungen werden von Dozierenden der betreffenden
Fachausbildungsinstitutionen durchgeführt.
2 Die Abteilungsleitung leitet und koordiniert die Prüfungen, geneh- migt die von den betreffenden Instituten vorgeschlagenen Examinato- rinnen und Examinatoren und ernennt auf Antrag der Abteilungskon- ferenz die Expertinnen und Experten.
3 Alle mündlichen und praktischen Prüfungen erfolgen unter dem Bei- zug einer Expertin oder eines Experten.
4 Die Fachprüfungen umfassen pro Regelfach eine schriftliche Prü- fung von mindestens 2 Stunden und eine mündliche Prüfung von min- destens 30 Minuten.
5 Die Departementsleitung kann die Einführung weiterer Prüfungs- formen auf Antrag der Abteilungsleitung genehmigen.
6 Die Prüfungen in den Fächern Bildnerisches Gestalten, Hauswirt- schaft, Musik, Sport und Technisches Gestalten umfassen pro Fach eine praktische Prüfung nach Vorschrift des betreffenden Ausbildungsinsti- tuts. Sie umfassen entweder eine mündliche Prüfung von mindestens
30 Minuten oder eine schriftliche Prüfung von mindestens 2 Stunden Dauer.
7 In den Fächern mit verkürzter Studiendauer findet nur eine mündli- che Prüfung von mind. 60 Minuten statt.
25) Bestehen der Fachprüfungen
§ 55. Die Fachprüfung ist bestanden, wenn im betreffenden Fach das
Gesamtprädikat «Anforderungen erfüllt» oder mindestens die Ge- samtnote 4,0 erreicht wurde.
2 Das Gesamtprädikat «Anforderungen erfüllt» im einzelnen Fach wird erteilt, wenn alle Teilprüfungen mit dem Prädikat «Anforderun- gen erfüllt» abgeschlossen wurden.
4 Bei den fachlichen Prüfungen wird zugunsten der schriftlichen oder praktischen Prüfung auf- oder abgerundet. Wird in den Fächern Bild- nerisches Gestalten, Hauswirtschaft, Musik, Sport und Technisches Gestalten eine praktische und eine schriftliche Prüfung durchgeführt, wird zugunsten der praktischen Prüfung auf- oder abgerundet.
5 Die einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist ge- stattet. Berufswissenschaftliche Prüfung
§ 56. Zu der berufswissenschaftlichen Prüfung werden Studierende
zugelassen, die alle fachlichen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben.
2 Die Abteilungsleitung ernennt die Examinatorinnen und Examina- toren sowie die Expertinnen und Experten.
3 Alle Prüfungen erfolgen unter dem Beizug einer Expertin oder eines Experten.
4 Die berufswissenschaftliche Prüfung umfasst: a) eine mündliche Prüfung von mindestens 30 Minuten in Erzie- hungswissenschaften und Allgemeiner Didaktik; b) eine mündliche Prüfung in einer Fachdidaktik nach Wahl der oder des Studierenden von mindestens 30 Minuten.
5 Im Ausbildungsbereich Berufsbezogene Spezialgebiete finden keine Prüfungen statt.
6 Die Abteilungsleitung kann auf Antrag der Examinatorinnen und Examinatoren andere Prüfungsverfahren genehmigen. Bestehen der berufswissenschaftlichen Prüfung
§ 57. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungen mit dem Prä-
dikat «Anforderungen erfüllt» beurteilt worden sind.
2 Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden.
3 Bei nochmaligem Nichtbestehen entscheidet die Abteilungsleitung auf Antrag der Konferenz der Dozierenden über eine Fortsetzung der Ausbildung mit entsprechenden Auflagen oder über den Ausschluss aus der Ausbildung. Promotionsbestimmungen in der berufspraktischen Ausbildung
§ 58. Die Beurteilung der berufspraktischen Ausbildung erfolgt mit
den Prädikaten «Anforderungen erfüllt» oder «Anforderungen nicht erfüllt».
Formativer Praxisbericht
§59 . Nach jedem Praktikum verfassen sowohl die Praxislehrperson
oder die Mentorin oder der Mentor als auch die Studierenden einen Praxisbericht gemäss vorgegebenen Kriterien. Die Form wird durch die Praxisleitung festgelegt.
2 Die Berichte dienen der differenzierten Rückmeldung bezüglich Er- reichung der Praktikumsziele.
3 Die Praxisberichte sind interne Dokumente. Promotionsdokument
§ 60. Vom Grundpraktikum an stellt die Fachdidaktiklehrperson
nach jedem Praktikum ein Dokument aus, welches im Sinne der Pro- motionsfunktion die Zielerreichung mit den Prädikaten «Anforderun- gen erfüllt» oder «Anforderungen nicht erfüllt» dokumentiert.
2 Die Einzelheiten werden von der Praxisleitung festgelegt. Bestehen der berufspraktischen Ausbildung
§ 61. Sämtliche Praktika vom Grundpraktikum an müssen mit dem
Prädikat «Anforderungen erfüllt» abgeschlossen werden.
2 Jedes nicht bestandene Praktikum kann einmal wiederholt werden.
3 Bei nochmaligem Nichtbestehen entscheidet die Abteilungsleitung auf Antrag der Konferenz der Dozierenden über eine Wiederholung bestimmter Ausbildungsteile oder über den Abbruch der Ausbildung. Prüfungsorganisation
§ 62. Die Abteilungsleitung leitet und koordiniert die fachlichen und
die berufsbezogenen Diplomprüfungen.
2 Sie setzt die Prüfungstermine sowie das Anmeldungsverfahren fest.
3 Sie ernennt die Examinatorinnen und Examinatoren und die Exper- tinnen und Experten.
4 Examinatorin oder Examinator und Expertin oder Experte beurtei- len die Leistungen in den Diplomprüfungen und verständigen sich auf das Prädikat. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Abteilungs- leitung.
5 Die Prüfungsresultate werden anlässlich der Prüfungskonferenz, an der alle Prüfenden und Expertinnen und Experten teilnehmen, er- wahrt.
Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms
§ 64. Das Diplom erhält, wer die Ausbildung vollständig absolviert,
die Promotionsbestimmungen erfüllt und, falls notwendig, den Nach- weis des absolvierten Aufenthaltes im Sprachgebiet von 3 Monaten er- bracht hat. Diplom
§ 65. Das Diplom enthält die Promotionsprädikate der berufswissen-
schaftlichen und berufspraktischen Ausbildungsbereiche sowie die Noten oder die Prädikate der fachlichen Ausbildung.
2 Es enthält zudem Angaben über: a) besuchte Kurse aus dem Ausbildungsbereich Berufsbezogene Spe- zialgebiete; b) besondere Praktika; c) allfällige weitere Studienleistungen.
3 Das Diplom wird von der Direktorin bzw. dem Direktor und der Ab- teilungsleitung unterschrieben.
26) iii. sekundarstufe ii Beurteilungsgrundsätze
§ 66. Die Beurteilung erfolgt in der berufsbezogenen Ausbildung no-
tenfrei und wird mit den Prädikaten «Anforderungen erfüllt» und «An- forderungen nicht erfüllt» ausgedrückt.
2 In der fachlichen Ausbildung erfolgt die Beurteilung nach den Be- stimmungen der betreffenden Fachausbildungsinstitutionen. Bemessung der Lehrveranstaltungen
§ 67. Zum berufsbezogenen Schlussjahr wird zugelassen, wer das
Fachstudium gemäss den Vorgaben des EDK-Anerkennungsregle- ments abgeschlossen hat und in der berufsbezogenen Ausbildung die Module 1–3 (EW 1–3, FD 1–3 inklusive Unterrichtspraktika) erfolg- reich abgeschlossen hat. Ausbildungsbereiche
§ 68. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Bereiche:
a) Hochschulstudium, das einen Diplomabschluss nach dem EDK-
Fachprüfungen
§ 69. Die Fachprüfungen werden von Dozierenden der betreffenden
Fachausbildungsinstitutionen gemäss den Bestimmungen der zuständi- gen Hochschulen durchgeführt.
2 Die Abteilungsleitung kann in begründeten Fällen verlangen, dass Lehramtsstudierende zusätzliche Leistungsnachweise über genügende schul- und stufenspezifische Fachkenntnisse erbringen. Berufswissenschaftliche Prüfungen
§ 70. Zu den berufswissenschaftlichen Prüfungen werden Studie-
rende zugelassen, die alle fachlichen Prüfungen erfolgreich abgeschlos- sen haben.
2 Die Abteilungsleitung ernennt die Examinatorinnen und Examina- toren sowie die Expertinnen und Experten.
3 Alle Prüfungen erfolgen unter Beizug einer Expertin oder eines Ex- perten.
4 Die berufswissenschaftlichen Prüfungen umfassen: a) eine mündliche Prüfung von mindestens 30 Minuten in Erzie- hungswissenschaften und Allgemeiner Didaktik
27) ; b) eine mündliche Prüfung in einer Fachdidaktik nach Wahl der oder des Studierenden von mindestens 30 Minuten.
5 Im Ausbildungsbereich Berufsbezogene Spezialgebiete finden keine Prüfungen statt.
6 Die Abteilungsleitung kann auf Antrag der jeweiligen Examinatorin- nen und Examinatoren andere Prüfungsverfahren genehmigen. Bestehen der berufswissenschaftlichen Prüfungen
§ 71. Die Prüfungen sind bestanden, wenn alle Teile mit dem Prädi-
kat «Anforderungen erfüllt» beurteilt worden sind.
2 Nichtbestandene Teile können einmal wiederholt werden.
3 Bei nochmaligem Nichtbestehen entscheidet die Abteilungsleitung auf Antrag der Konferenz der Dozierenden über eine Fortsetzung der Ausbildung mit entsprechenden Auflagen oder über den Ausschluss aus der Ausbildung. Promotionsbestimmungen in der berufspraktischen Ausbildung
§ 72. Die Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung erfolgt
mit den Prädikaten «Anforderungen erfüllt» oder «Anforderungen
Formativer Praxisbericht
§ 73. Nach jedem Praktikum verfassen sowohl die Praxislehrperson
oder die Mentorin oder der Mentor als auch die Studierenden einen Praxisbericht gemäss vorgegebenen Kriterien. Die Form wird durch die Praxisleitung festgelegt.
2 Die Berichte dienen der differenzierten Rückmeldung bezüglich Er- reichung der Praktikumsziele.
3 Die Praxisberichte sind interne Dokumente. Promotionsdokument
§74 . Vom Modul 2 an stellt die Fachdidaktiklehrperson nach jedem
Praktikum ein Dokument aus, welches im Sinne der Promotionsfunk- tion die Zielerreichung mit den Prädikaten «Anforderungen erfüllt» oder «Anforderungen nicht erfüllt» dokumentiert.
2 Die Einzelheiten werden von der Praxisleitung festgelegt. Bestehen der berufspraktischen Ausbildung
§ 75. Sämtliche Praktika vom Modul 2 an müssen mit dem Prädikat
«Anforderungen erfüllt» bestanden werden.
2 Jedes nicht bestandene Praktikum kann einmal wiederholt werden.
3 Bei nochmaligem Nichtbestehen entscheidet die Abteilungsleitung auf Antrag der Konferenz der Dozierenden über eine Wiederholung bestimmter Ausbildungsteile oder über den Abbruch der Ausbildung. Prüfungsorganisation
§ 76. Die Abteilungsleitung leitet und koordiniert die berufsbezoge-
nen Diplomprüfungen.
2 Sie setzt die Prüfungstermine sowie das Anmeldungsverfahren fest.
3 Sie ernennt die Examinatorinnen und Examinatoren und die Exper- tinnen und Experten.
4 Examinatorin oder Examinator und Expertin oder Experte beurtei- len die Leistungen in den Diplomprüfungen und verständigen sich auf das Prädikat. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Abteilungs- leitung.
5 Die Prüfungsresultate werden anlässlich der Prüfungskonferenz, an der alle Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Ex- perten teilnehmen, erwahrt.
Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms
§78 . Das Diplom erhält, wer die Ausbildung vollständig absolviert,
die obigen Promotionsbestimmungen erfüllt hat und, falls notwendig, den Nachweis des absolvierten Aufenthaltes im Sprachgebiet von
5 Monaten erbracht hat. Diplom
§79 . Das Diplom enthält die Promotionsprädikate der berufswissen-
schaftlichen und berufspraktischen Ausbildungsbereiche.
2 Es enthält zudem Angaben über: a) besuchte Kurse aus dem Ausbildungsbereich Berufsbezogene Spe- zialgebiete; b) besondere Praktika; c) allfällige weitere Studienleistungen.
3 Das Diplom wird von der Direktorin bzw. dem Direktor und der Ab- teilungsleitung unterschrieben.
28) E. Rechtsmittel
29)
§ 79a.
29) Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Übergangsord- nung ergehen, kann gemäss den allgemeinen Bestimmungen an den Er- ziehungsrat rekurriert werden. Die Entscheide des Erziehungsrates, welche die Prüfungsergebnisse, die Zulassung zu den pädagogischen Prüfungen oder die Dispensation von einzelnen Fächern betreffen, sind endgültig. F. Übergangs- und Schlussbestimmung
30)
§ 80.
31) Diese Übergangsordnung ist zu publizieren; sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und gilt ab Studienjahr 2002/
2003.
32)
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