Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (814.010)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz * (VEG USG) vom 25. Oktober 1993 (Stand 1. Februar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. April 1993 (EG USG), * beschliesst: l. Behörden

Art. 1 Standeskommission

1 Die Standeskommission hat die Aufsicht über den Vollzug der Umwelt - schutzgesetzgebung.
2 Sie regelt den Zuständigkeitsbereich und die Zusammenarbeit der Depar - temente näher und legt das Pflichtenheft der Fachstelle fest.

Art. 2 Departement

1 Das Departement vollzieht die ihm durch Gesetz oder Verordnung zuge - wiesenen Aufgaben.
2 Es kann für den Vollzug der zugewiesenen Aufgaben Weisungen und Richtlinien erlassen. *

Art. 3 * Bezirke

1 Der Bezirksrat vollzieht die dem Bezirk durch Gesetz und Ausführungser - lasse übertragenen Aufgaben.

II. Übertragung von Vollzugsaufgaben

Art. 4 * ...

Art. 5 Vollzug durch Dritte

1 Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körper - schaften oder Private übertragen, ist dies von der Behörde vertraglich zu re - geln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Ab - geltung von Kosten festzulegen.
2 Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.

III. Beiträge des Kantons

Art. 6 Auslösung von Bundesbeiträgen

1 Sind Bundesbeiträge an Massnahmen des Umweltschutzes an die Leis - tung eines Kantonsbeitrages geknüpft, übernimmt der Kanton den zur Leis - tung des maximalen Bundesbeitrages erforderlichen Anteil.

Art. 7 Übrige Beiträge

1 Im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen kann der Kanton mit Bei - trägen bis zu einem Drittel der Gesamtkosten insbesonders unterstützen: a) Massnahmen von Privaten, die ein umweltgerechtes Verhalten der Bevölkerung zum Ziele haben; b) Entwicklung und Einführung neuer Technologien durch Private, die zur Entlastung der Umwelt führen.
2 Die interessierten Bezirke können zur Leistung eines gleich hohen Beitra - ges verpflichtet werden. Die Standeskommission entscheidet über die Bei - tragspflicht des Bezirkes und legt den Beitragssatz fest. Dabei werden das Interesse der Bezirke an der beitragsauslösenden Massnahme und die Fi - nanzkraft der Bezirke berücksichtigt. *
3 Beitragsgesuche sind der Standeskommission schriftlich und mit den erfor - derlichen Unterlagen einzureichen.

IV. Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 8 Voruntersuchung und Pflichtenheft

1 Der Gesuchsteller 1 ) klärt nach den Anweisungen des Amtes für Umwelt - schutz (nachfolgend Amt genannt) in einer Voruntersuchung ab, welche Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten. *
2 Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, legt der Ge - suchsteller dem Amt ein Pflichtenheft für die Erstellung des Berichtes zur Umweltverträglichkeit vor. Das Amt berät den Gesuchsteller bei der Erarbei - tung des Pflichtenheftes und nimmt zu diesem Stellung.

Art. 9 Einreichen des Berichtes

1 Wenn dem Amt das Pflichtenheft vorliegt, legt es fest, zu welchem Zeit - punkt und durch welche Behörde der Bericht öffentlich aufzulegen ist.

V. Abfallbewirtschaftung

Art. 10 Siedlungsabfälle

1 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie ande - re Abfälle in vergleichbarer Zusammensetzung und Menge.
2 Es fallen darunter namentlich: a) Hauskehricht inkl. Küchen- und Gartenabfälle; b) sperrige Abfälle (Haushalt-Sperrgut); c) mit dem Hauskehricht oder dem Haushaltsperrgut vergleichbare Ab - fälle aus Landwirtschafts-, Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungs - betrieben.

Art. 10 bis * Abfallentsorgung

1 Zur Entsorgung von Siedlungsabfällen kann der Kanton ein flächendecken - des Netz von Unterfluranlagen erstellen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Bereits erstellte private Anlagen, welche in das flächendeckende Netz von Unterfluranlagen passen, können vom Kanton mit dem Einverständnis der bisherigen Eigentümerschaft übernommen werden. Die Standeskommission regelt das Erforderliche für die Übernahme.
3 Das Recht, Unterfluranlagen auf einem Grundstück zu erstellen, ist grund - buchlich zu sichern.
4 Die Beanspruchung von fremdem Boden wird entschädigt.

Art. 11 * Tierische Nebenprodukte

1 Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte richtet sich nach den Bestim - mungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk - ten vom 23. Juni 2004 (VTNP) und den Vorschriften der kantonalen Tierseu - chenverordnung.

Art. 12 * Abfallgebühren

1 Die Standeskommission legt die Abfallgebühren fest. *
2 Bei der Bewilligung von Abfallanlagen kann zur Auflage gemacht werden, dass die Gebührentarife der Standeskommission zur Genehmigung vorge - legt werden müssen.

Art. 13 Bemessungsgrundsatz

1 Abfallgebühren sind nach dem Kostendeckungs- und dem Verursacher - prinzip festzulegen.

Art. 14 Kostendeckungsprinzip

1 Abfallgebühren sind so festzulegen, dass sie die gesamten Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt der Sammeldienste sowie der Anlagen und Einrich - tungen für die Behandlung und Entsorgung der Abfälle decken und die Ver - zinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen.
2 Abweichungen vom Kostendeckungsprinzip können vorgesehen werden, wenn dadurch die sinnvolle Verwertung von Abfällen gefördert werden kann oder die volle Weiterverrechnung der Kosten unverhältnismässig wäre.

Art. 15 Verursacherprinzip

1 Bemessungsgrundlagen für die Abfallgebühren ist die Abfallmenge, welche der Verursacher zur Behandlung und Entsorgung abgibt. Es kann zudem eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden.

Art. 16 * Bewilligung von Abfallanlagen

1 Die Errichtung einer Abfallanlage kann nur bewilligt werden, wenn die Anla - ge mit der kantonalen Abfallplanung sowie mit den Richt- und Nutzungsplä - nen übereinstimmt. Die weiteren Anforderungen gemäss technischer Ver - ordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) bleiben vorbehalten.

VI. Luftreinhaltung, Wärmekostenabrechnung

Art. 17 * ...

Art. 18 * ...

Art. 19 * ...

VII. Lärmschutz

Art. 20 Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen

1 Die Empfindlichkeitsstufen werden den Nutzungszonen im Zonenplan oder im Baureglement zugeordnet.
2 Während der öffentlichen Auflage von Zonenplan und Baureglement ge - mäss Baugesetz kann beim Bezirksrat auch gegen die Zuordnung der Emp - findlichkeitsstufen Einsprache erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung.
3 In bestehenden Zonenplänen sind die Empfindlichkeitsstufen innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zuzuordnen.

VIII. Verschiedene Bestimmungen

Art. 21 * ...

Art. 22 * ...

Art. 23 Übernahme bestehender Verträge

1 Vereinbarungen und Verträge, namentlich im Bereich der Abfallbewirt - schaftung, welche von Behörden des Kantons, der Landesteile oder der Be - zirke vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, wer - den von jener Behörde übernommen, welche gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz in der betreffenden Sache zu - ständig ist. *
2 Die Übernahme ist vertraglich zu regeln. Rechte und Pflichten gehen voll - umfänglich auf den Rechtsnachfolger über.

Art. 24 * Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 1 ) am 1. Januar 1994 in Kraft.
1) Genehmigung durch Eidg. Departement des Innern: 17. Januar 1994 (Art. 8–11 und Art. 16).
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.10.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung -

28.10.1996 01.01.1997 Art. 3 geändert -

28.10.1996 01.01.1997 Art. 4 aufgehoben -

28.10.1996 01.01.1997 Art. 12 geändert -

24.06.2002 24.06.2002 Art. 17 aufgehoben -

24.06.2002 24.06.2002 Art. 18 aufgehoben -

24.06.2002 24.06.2002 Art. 19 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 21 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 22 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 geändert -

08.02.2010 01.01.2011 Art. 11 geändert -

25.10.2021 01.02.2022 Art. 10 bis eingefügt 2021-58

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.10.1993 01.01.1994 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 2 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 3 28.10.1996 01.01.1997 geändert -

Art. 4 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben -

Art. 7 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 8 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 10 bis 25.10.2021 01.02.2022 eingefügt 2021-58

Art. 11 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 11 08.02.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 12 28.10.1996 01.01.1997 geändert -

Art. 12 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 16 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 17 24.06.2002 24.06.2002 aufgehoben -

Art. 18 24.06.2002 24.06.2002 aufgehoben -

Art. 19 24.06.2002 24.06.2002 aufgehoben -

Art. 21 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

Art. 22 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

Art. 23 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 24 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

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