Reglement über die Finanzen der Universität
Reglement vom 28. September 2016 über die Finanzen der Universität Der Senat der Univ ersität Freiburg gestützt auf Artikel 9, Artikel 10a, Artikel 33 Abs. 1 Bst. b und c Ziff. 1 sowie Artikel 35 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität Freiburg; auf Antrag des Rektorats, beschliesst: A. Allgemeines
Art. 1 Regelungsgegenstand
1 Das vorliegende Reglement definiert die für das Verhältnis zwischen dem Staat und der Universität massgebenden Grundsätze in Bezug auf den Finanzhaushalt.
2 Es regelt namentlich: a) das Verfahren in Bezug auf die Zielvereinbarungen zwischen der Universität und dem Staat und die Festlegung der entsprechenden Globalbudgets; b) das Verfügungsrecht der Universität in Bezug auf die Globalbudgets und ihr Budget; und c) die Modalitäten hinsichtlich der Einrichtung, Speisung und Verwendung des Fonds zur Innovations- und Entwicklungsförderung (FIE) gemäss Artikel 10a des Gesetzes vom 19. November 1997 über B. Zielvereinbarungen zwischen der Universität und dem Staat und die entsprechenden Globalbudgets
Art. 2 Vorschlag
1 Das Rektorat erarbeitet zu gegebener Zeit einen Vorschlag einer Zielvereinbarung zwischen dem Staat und der Universität im Sinne von
Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität
Freiburg, der ebenfalls die erforderlichen Globalbudgets enthält.
2 Dieser Vorschlag wird dem Staatsrat zu Beginn jeder Legislaturperiode zusammen mit der Stellungnahme des Senats zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 3 Festlegung des Globalbudgets; Ausarbeitung eines
Budgetvorschlags
1 Nach der Festlegung der Globalbudgetbeträge in der Zielvereinbarung wird diese von der Universität und vom Staat unterzeichnet.
2 Der jährliche Budgetvorschlag der Universität richtet sich nach dem entsprechenden Globalbudget.
3 Die Investitionsausgaben und -einnahmen (Kontogruppen 5 und 6 des Kontenplans) sind im Betrag des Globalbudgets nicht mitenthalten; diese werden im Rahmen der Finanzplanung des Staates Freiburg festgelegt.
Art. 4 Verfügung über das Budget; Abweichung vom Prinzip der
Jährlichkeit und der Spezifikation
1 Die Universität verfügt im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal und der Zielvereinbarung frei über die Globalbudgets und ihr Budget.
2 Sie ist befugt, in Bezug auf die in Anhang 1 aufgeführten Budgetrubriken vom Prinzip der Jährlichkeit des Budgets abzuweichen. Die Universität übermittelt der FIND jedes Jahr die Liste der Rubriken, in Bezug auf welche eine Übertragung erfolgt ist.
3 Sie ist befugt, vom Prinzip der Spezifikation des Budgets abzuweichen, sofern sie die Rubriken «Personal» (Kontogruppe 30 des Kontenplans) und «Sachen» (Kontogruppen 31 bis 39) beachtet, mit Ausnahme der in Anhang 2 genannten Rubriken.
Art. 5 Abänderung und Anpassung
1 Ändert der Grosse Rat oder der Staatsrat im Rahmen des Voranschlagsverfahrens die der Univ ersität zugewiesenen Finanzmittel, wird die Zielvereinbarung neu ausgehandelt und entsprechend angepasst.
2 Wird während der laufenden Vereinbarungsperiode die Realisierung eines neuen Projekts beschlossen, kann dieses Ziel in die Vereinbarung aufgenommen und in der Finanzierung berücksichtigt werden.
Art. 6 Information und Bericht über die Umsetzung der
Zielvereinbarung
1 Das Rektorat informiert die EKSD jährlich über den Stand der Umsetzung der Zielvereinbarung.
2 Für jede Planungsperiode erarbeitet das Rektorat einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung und legt ihn dem Staatsrat zusammen mit der diesbezüglichen Stellungnahme des Senats vor.
3 Der Bericht legt dar, inwieweit die gesetzten Ziele erfüllt und wie die Finanzmittel verwendet wurden. C. Fonds zur Innovations- und Entwicklungsförderung (FIE)
Art. 7 Einrichtung und Umfang
1 Die Universität richtet einen Fonds zur Innovations- und Entwicklungsförderung (FIE) ein. Er steht in ihrem Eigentum.
2 Das Kapital des FIE darf 20 % des im Jahresbudget der Universität verankerten kantonalen Anteils nicht überschreiten.
3 Im Fall der Überschreitung der Schwelle von 20 % (Abs. 2) wird die Speisung des FIE vorübergehend eingestellt.
Art. 8 Speisung
1 Der FIE speist sich durch: a) einen im ordentlichen Staatsbudget verankerten Betrag; und b) wenigstens die Hälfte des nicht verwendeten Anteils des Jahresbudgets der Universität.
2 Der im ordentlichen Staatsbudget zu verankernde Betrag wird jährlich, anlässlich der Budgetbesprechung mit dem Staatsrat, auf Vorschlag der zuständigen Direktion festgelegt.
3 Der im ordentlichen Budget im Hinblick auf die Speisung des FIE verankerte Betrag wird dem FIE nicht zugeführt, falls der Rechnungsabschluss einen Überschuss ergibt, und dies bis zur Höhe dieses Überschusses.
4 Der nicht verwendete Anteil des Jahresbudgets der Universität berechnet sich nach Artikel 9 dieses Reglements (massgebender Betrag). Die Hälfte dieses Anteils wird dem FIE zugeführt, sofern sie den Betrag von
2 000 000 Franken nicht überschreitet; in Bezug auf den restlichen Betrag entscheidet der Staatsrat auf begründetes Gesuch des Rektorats hin.
5 Die Zuführung zum FIE erfolgt nur dann, wenn der für die letzten fünf Jahre berechnete Durchschnitt der massgebenden Beträge positiv ist.
Art. 9 Berechnung des nicht verwendeten Anteils des Jahresbudgets
1 Für die Anwendung von Artikel 8 entspricht der nicht verwendete Anteil des Jahresbudgets (massgebender Betrag) der Differenz zwischen dem Aufwand und dem Ertrag gemäss der Rechnung sowie zwischen dem Aufwand und dem Ertrag gemäss dem ordentlichen Jahresbudget.
2 Im Einzelnen gilt für die Berechnung Anhang 2.
Art. 10 Verwendung der Mittel
1 Die Mittel des FIE dienen grundsätzl ich der Finanzierung strategischer Projekte, die mit den Strategien zur Entwicklung der Universität, wie sie namentlich in der Mehrjahresplanung und im Tätigkeitsprogramm des Rektorats verankert sind, im Einklang stehen.
2 Die Mittel des FIE können namentlich verwendet werden: a) für die Förderung eines wissenschaftlichen Projekts für eine bestimmte Dauer oder bevor dessen Finanzierung im Rahmen des ordentlichen Budgets erfolgen kann; b) um Wechselkursschwankungen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten begegnen zu können; c) für die Erlangung, den Aufbau und die Weiterentwicklung eines Forschungsschwerpunkts, der die Positionierung der Universität stärkt; d) für Entwicklungsaufgaben, deren Erfüllung vorübergehend ausserordentliche Aufwendungen erfordern; oder e) zur Wahrnehmung besonderer Möglichkeiten oder zur Konkretisierung ausserordentlicher Projekte, welche die Wettbewerbskraft oder das Profil der Universität stärken.
Art. 11 Entscheid und Bericht
1 Über die Verwendung der Mittel des FIE entscheidet das Rektorat; sein Entscheid ist endgültig.
2 Die Fakultäten können dem Rektorat Vorschläge über die Verwendung der Mittel unterbreiten; die Vorschläge sind zu begründen.
3 Das Rektorat unterbreitet dem Staa tsrat bis Ende April des folgenden Jahres einen Bericht über die Verwendung der Mittel.
D. Externe Finanzierungsquellen
Art. 12 Verwaltung und Deklarierung
1 Die Universität verwaltet die aus externen Quellen stammenden Finanzmittel selber.
2 Die externen Finanzierungsquellen (mit Ausnahme des SNF) werden der Finanzverwaltung des Staates Freiburg mitgeteilt und als solche in der Staatsrechnung aufgeführt.
3 Die Universität aktualisiert laufend ein Verzeichnis über alle Fonds, über die sie verfügt. E. Schlussbestimmungen
Art. 13 Ausführungsbestimmungen und interne Richtlinien
Das Rektorat erlässt in einer Richtlinie die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Ausführungsbestimmungen sowie die für die internen finanziellen Aspekte der Universität geltenden Regeln.
Art. 14 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt am 1. November 2016 in Kraft. Genehmigung Dieses Reglement ist vom Staatsrat am 31.10.2016 genehmigt worden.
ANHANG 1 Budgetrubriken gemäss Artikel 4 Abs. 2 des Reglements Die in Artikel 4 Abs. 2 dieses Reglements erwähnten Budgetrubriken betreffen die Rubriken «Personalaufwand» (Kontogruppe 30 des Kontenplans) sowie «Sach- und übriger Betriebsaufwand» (Kontogruppen
31 bis 39), mit Ausnahme der in Anhang 2 genannten Rubriken. ANHANG 2 Berechnung des nicht verwendeten Anteils des Jahresbudgets gemäss Artikel 9 dieses Reglements
1. Bei der Berechnung des Personalaufwands werden folgende Rubriken nicht miteinbezogen: a) Gehälter für die Wiedereingliederung Invalider (3010.126); b) Gehälter für die Integration von beschäftigungslosen Jugendlichen (3010.139); c) Beteiligung des Staates an der Finanzierung des AHV-Vorschusses (3064.000); und d) die finanzielle Differenz zwischen dem budgetierten Indexierungssatz und dem angewandten Indexierungssatz.
2. Bei der Berechnung des Aufwands in Bezug auf die Rubriken «Sach- und übriger Betriebsaufwand» werden folgende Rubriken nicht miteinbezogen: a) Heizung (3120.000); b) Beleuchtung (3120.001); c) Wasser (3120.002); d) Steuern und Beiträge (3120.004); e) Posttaxen (3130.002); f) Versicherungen (3134.000); g) Fahrzeugsteuern (3137.000); h) Miete von Räumen (3160.100); i) Abschreibungen auf Gebäuden (3300.001);
j) Einlagen in Fonds (3510.001); und k) Einlagen in die Rückstellungen (3511.007).
3. Bei der Berechnung der Erträge werden folgende Rubriken nicht miteinbezogen: a) Taggelder der Unfallversicherung (4260.000); b) Erwerbsersatz für diensttuendes Personal (4260.003); c) Entnahmen aus Rückstellungen (4511.007); und d) Anteil am Ertrag der CO
2 -Abgabe (4699.100).
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