Pensionskassengesetz (185.100)
CH - SH

Pensionskassengesetz

1 Sitz, Rechtliche Stellung Zweck Verhältnis zum Bundesrecht
1/2017 Verwaltungs- kommission
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Der Regierungsrat wählt Fachpersonen als Arbeitgebervertrete- rinnen und -vertreter in die Verwaltungskommission. Er hört vor- gängig die angeschlossenen Arbeitgeber an.
4 Die Verwaltungskommission regelt die Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden. Sie kann einen Rentnervertreter oder eine Rentnervertreterin mit beratender Stimme vorsehen.
5 Die Verwaltungskommission bringt den Geschäftsbericht dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates und der Vertretung der Arbeitnehmenden zur Kenntnis.
Art. 5
3) Das Arbeitsverhältnis von Geschäftsleitung und Mitarbeitern der Pensionskasse untersteht dem Privatrecht (Art. 319 ff. des Obliga- tionenrechts).
Art. 6
1 Die Verwaltungskommission kann Anschlussverträge abschlies- sen mit: a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit Sitz im Kanton Schaffhausen; b) privatrechtlichen juristischen Personen, an denen der Kanton oder eine angeschlossene Körperschaft oder Anstalt des öffent- lichen Rechts massgeblich beteiligt ist oder die öffentliche oder gemeinnützige Aufgaben erfüllt.
2 Die mit Anschlussvertrag Versicherten sind Kassenmitglieder mit allen Rechten und Pflichten.
Art. 7
1 Für Arbeitnehmende des Kantons oder eines angeschlossenen Arbeitgebers, welche die Voraussetzungen von Art. 7 BVG erfüllen, ist der Beitritt zur Pensionskasse obligatorisch.
2 Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern, deren Gesamtein- kommen, welches beim Kanton und den angeschlossenen Arbeit- gebern erzielt wird, die Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllt, können eine Versicherung bei der Pensionskasse verlangen.
3 Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem BVG. Im An- schlussvertrag oder der Verordnung des Regierungsrates können eindeutig definierte Personalgruppen von der Versicherungspflicht bei der Pensionskasse ausgenommen werden. Personalrecht Anschluss- verträge Beitrittspflicht
3
3) Versicherte Besoldung
1/2017 Meldepflicht
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 levanten Angaben zu machen. Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten.
2 Die Arbeitgeber und die Mitglieder haften für alle der Pensions- kasse erwachsenen finanziellen Folgen unterlassener oder verspä- teter Meldungen.
Art. 10
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge zusam- men mit den entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen ohne Verzug, spätestens aber bis zum fünften Tag des folgenden Monats, an die Pensionskasse abzuliefern.
2 Zu spät bezahlte Beiträge sind mit dem BVG-Mindestzinssatz zu- züglich 2 Prozent zu verzinsen. IV. Indexfonds
Art. 11
1 Zur Finanzierung von zukünftigen Indexzulagen auf die laufenden Renten wird ein von den Arbeitgebern oder aus freien Mitteln der Kasse finanzierter Indexfonds gebildet.
2 Bei einer Unterdeckung werden die im Indexfonds vorhandenen Mittel soweit notwendig zur Behebung der Unterdeckung verwen- det. V. Beiträge
Art. 12
1 Die Pensionskasse erhebt von den Aktiv-Versicherten und von den Arbeitgebern Risiko-, Spar- und Stabilisierungsbeiträge. Die Summe der Sparbeiträge ergibt die jeweilige Altersgutschrift für die Aktiv-Versicherten.
2 Das Verhältnis des Gesamttotals der Beiträge der Aktiv- Versicherten und des Totals der Beiträge der Arbeitgeber soll 1:1,5 betragen.
3 Die Prämien werden monatlich fällig. Die erste Prämie wird bei Eintritt bis zum 15. Tag im Eintrittsmonat erhoben, andernfalls im Folgemonat. Die letzte in dem Monat, in dem die Mitgliedschaft en- det oder ein Versicherungsfall eintritt. Die Rechnungsstellung er- folgt an den Arbeitgeber. Zahlungsfrist Indexfonds Beiträge
5 geber beitrag Risiko- beitrag
0.0 1.2 1.8 0.0 1.8
7.0 10.0 0.0 10.5 10.5
8.0 11.0 0.0 12.0 12.0
9.0 12.0 0.0 13.5 13.5
10.0 13.0 0.0 15.0 15.0
11.0 14.0 0.0 16.5 16.5
12.0 15.0 0.0 18.0 18.0
13.0 16.0 0.0 19.5 19.5 Risiko und Sparbeiträge
1/2017 Stabilisierungs- beiträge
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 15
1 Bei einer Unterdeckung mit einem Deckungsgrad von mindestens
90 % kann die Verwaltungskommission den Zinssatz für die Alters- guthaben der Aktiv-Versicherten maximal um 0,5° % tiefer anset- zen als der vom Bundesrat beschlossene Mindestzinssatz (Minder- verzinsung um maximal 0,5 %). Sinkt der Deckungsgrad unter
90 %, muss die Verwaltungskommission eine Minderverzinsung beschliessen.
2 Pro Senkung des Zinssatzes für die Verzinsung der Altersgutha- ben der Aktiv-Versicherten um 0,25 % unter den Mindestzinssatz wird der Stabilisierungsbeitrag der Arbeitgeber um 0,9 % erhöht. Der zusätzliche Stabilisierungsbe itrag der Arbeitgeber beträgt höchstens 3,6 %.

Art. 16 Für die Beiträge und Massnahmen gemäss Art. 14 und 15 ist der

von der Pensionskasse ermittelte Deckungsgrad am 30. Septem- ber massgebend. Die Beiträge und Massnahmen sind ab dem
1. Januar des folgenden Jahres wirksam. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Amtsdauer der für

die Amtsperiode 2013 – 2016 gewählten Verwaltungskommission vorzeitig zu Ende. Für den Rest der Amtsperiode wird eine Neu- wahl vorgenommen.

Art. 18 Die Verordnung des Regierungsrates über die kantonale Pensions-

kasse Schaffhausen (Pensionskassenverordnung) bleibt mit allen Bestimmungen, die diesem Gesetz nicht widersprechen, in Kraft, bis sie durch die Verwaltungskommission ersetzt wird.

Art. 19 3)

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Personalgesetz vom 3. Mai 2004 (SHR 180.100)
Art. 9 Abs. 2 lit. b
2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung Weitere Mass- nahmen bei Unterdeckung Massgebender Zeitpunkt Verwaltungs- kommission Weitergeltung des bisherigen Rechts
7
1) .
2) und in die kanto- Inkrafttreten
1/2017
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) Amtsblatt 2013, S. 1351.
2) Amtsblatt 2013, S. 839.
3) Fassung gemäss G vom 25. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
2016 (Amtsblatt 2016, S. 169, S. 723).
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