Reglement über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Universität Freiburg
Reglement vom 27. April 2001 über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Universität Freiburg
1)
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 430.141 eingeordnet. Der Senat der Univ ersität Freiburg gestützt auf Artikel 33 Abs. 1 Bst. a und 40 ff. des Gesetzes vom
19. November 1997 über die Universität; gestützt auf Artikel 58 ff. der Statuten der Universität vom 31. März 2000; auf Antrag des Rektorats, beschliesst: I. Organisation und Zuständigkeit der Rekurskommission
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt Organisation, Verfahren und Tätigkeit der Rekurskommission der Universität Freiburg.
2 Es gilt für Beschwerden gegen al le letztinstanzlichen Entscheide: – des Rektorats, – einer Fakultät, – einer anderen Lehr- und Forschungseinheit, – einer universitären Kommission oder – eines Organs einer universitären Körperschaft, gegen die gemäss Gesetz über die Universität oder Statuten der Universität ein Beschwerderecht an die Rekurskommission vorgesehen ist.
Art. 2 Zusammensetzung der Kommission
1 Die Rekurskommission umfasst den Präsidenten oder die Präsidentin und dessen oder deren Stellvertreter/in, sechs Beisitzer oder Beisitzerinnen und sechs Ersatzbeisitzer oder Ersatzbeisitzerinnen.
2 Die Rekurskommission verfügt über einen Sekretär/eine Sekretärin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, die von der Rekurskommission gewählt werden. Sie müssen über eine juristische Ausbildung verfügen.
Art. 3 Sitz
Der Sitz der Rekurskommission ist in Freiburg. Ihr steht das Rektoratssekretariat zur Verfügung.
Art. 4 Gesamtkommission
Die Rekurskommission behandelt als Gesamtkommission: a) die Erledigung von Angelegenheiten, welche die Organisation oder die Verwaltung der Kommission betreffen; b) die Wahl der Sekretäre oder der Sekretärinnen.
Art. 5 Zusammensetzung bei der Beschlussfassung
1 Die Rekurskommission tagt zu fünf und zwar mit: – dem Präsidenten oder der Präsidentin bzw. dem/der Stellvertreter/in; – zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen bzw. Ersatzbeisitzern/Ersatzbeisitzerinnen aus der Körperschaft der Professoren und Professorinnen; – einem Beisitzer oder einer Beisitzerin bzw. Ersatzbeisitzer/Ersatzbeisitzerin aus der Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; – einem Beisitzer oder einer Beisitzerin bzw. Ersatzbeisitzer/Ersatzbeisitzerin aus der Studierendenschaft der Universität Freiburg.
2 Der oder die Sekretär/in wirkt mit beratender Stimme an der Beschlussfassung mit.
Art. 6 Präsident
1 Der Präsident oder die Präsidentin bzw. sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in leitet die Geschäfte der Kommission und beruft die Sitzungen ein.
2 Er oder sie entscheidet gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 über die Zusammensetzung der Kommission.
Art. 7 Ausstand
Der Präsident oder die Präsidentin, sein /e oder ihr/e Stellvertreter/in, die Mitglieder der Kommission oder ihre Stellvertreter/innen sowie der Sekretär oder die Sekretärin bzw. sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in treten in den Ausstand, wenn:
a) er oder sie selbst, seine Ehegattin oder ihr Ehegatte, seine Verlobte oder ihr Verlobter, seine oder ihre Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie oder bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie, der Ehemann der Schwester oder die Ehefrau des Bruders seines oder ihres Ehegatten, die Person, deren Vormund oder Beistand er oder sie ist oder die mit ihm oder ihr in gemeinsamem Haushalt lebt, an der Sache ein unmittelbares Interesse haben; b) er oder sie einem Organ einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, die ein unmittelbares Interesse an der Sache hat, angehört oder wenn er oder sie der Fakultät, die Partei im Verfahren ist, angehört; c) er oder sie in anderer Eigenschaft früher in der Sache tätig war; d) er oder sie Vertreter oder Beistand einer Partei ist oder mit dem Vertreter oder der Vertreterin oder dem Beistand in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder dessen/deren Ehegatte ist; e) zwischen ihm oder ihr und einer Partei enge Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht; f) andere ernsthafte Gründe Zweifel an seiner oder ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen können.
Art. 8 Zuständigkeit
1 Die Rekurskommission prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Der Präsident oder die Präsidentin od er sein/e Stellvertreter/in leitet fehlgeleitete Beschwerden an die zuständige Behörde weiter. II. Das Beschwerdeverfahren
Art. 9 Beschwerdelegitimation
1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch einen vor der Rekurskommission anfechtbaren Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2 Die Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals bleibt vorbehalten.
Art. 10 Beschwerdegründe
1 Der oder die Beschwerdeführer-in kann mit der Beschwerde rügen: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und/oder; c) Unangemessenheit und Unverhältnismässigkeit bei Disziplinarstrafen.
2 Gegen Entscheide betreffend die Beurteilung von Prüfungen und schriftlichen Arbeiten, können nur Willkür und die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Art. 11 Inhalt und Form der Beschwerde
1 Die Beschwerdeschrift hat die Bege hren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder seines/ihres Vertreters oder seiner/ihrer Vertreterin zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat.
2 Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig hera us, so räumt der oder die Präsidentin oder sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3 Dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin wird mitgeteilt, dass: – nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten entschieden wird, oder – wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Art. 12 Frist
1 Die Beschwerde ist innert dreissig Tagen nach Eröffnung des Entscheids an das Rektoratssekretariat einzureichen.
2 Die Frist für Beschwerden gegen Zwischenentscheide beträgt zehn Tage seit der Eröffnung des Entscheids.
Art. 13 Parteivertreter
Die Partei kann sich jederzeit, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen. Der oder die Vertreter-in muss sich durch schriftliche Vollmacht ausweisen.
Art. 14 Schriftliches Verfahren
Die Rekurskommission entscheidet in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Sie kann ihren Entscheid auf dem Zirkulationsweg fällen, sofern sich nicht eines ihrer Mitglieder widersetzt.
Art. 15 Verhandlungen
1 Erfordert es die Erledigung einer Beschwerdesache, so kann die Rekurskommission eine mündliche Verhandlung anordnen.
2 Die Verhandlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse es erfordert.
3 Das Sitzungsprotokoll ist nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu führen.
Art. 16 Verkürztes Verfahren
Der Präsident oder die Präsidentin der Rekurskommission ist zuständig: a) für den Nichteintretensentscheid bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde; b) Verfahren als erledigt zu erklären, die infolge Rückzugs oder Einigung unter den Parteien oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind.
Art. 17 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2 Der Präsident oder die Präsidentin der Rekurskommission kann jedoch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
3 Die Vorinstanz kann in ihrem Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
4 Der Präsident oder die Präsidentin der Rekurskommission kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung auf Gesuch des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin wiederherstellen; über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist sofort zu entscheiden.
Art. 18 Vorsorgliche Massnahmen
1 Nach Einreichung der Beschwerde kann die Rekurskommission von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand unverändert zu erhalten.
2 Als vorsorgliche Massnahme gelten auch alle Massnahmen zur Beweissicherung.
Art. 19 Vernehmlassung
1 Eine nicht zum vornherein unzulässige Beschwerde wird ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist zur Vernehmlassung gesetzt; gleichzeitig wi rd die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten aufgefordert.
2 Gleichzeitig teilt der Präsident oder die Präsidentin den Parteien die Zusammensetzung der Kommission mit und gewährt eine Frist von fünf Tagen zur Geltendmachung von Ausstandsgründen. Er oder sie entscheidet unverzüglich über das Ausstandsbegehren. Ist der Präsident oder die Präsidentin vom Ausstandsbegehren betroffen, entscheidet sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in.
3 Die Kommission kann die Parteien jederzeit zu einem weiteren Schriftenwechsel veranlassen oder weitere mündliche Verhandlungen anberaumen.
Art. 20 Wiedererwägung
Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen.
Art. 21 Beweismittel
Die Rekurskommission stellt den Sac hverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: a) Urkunden; b) Auskünfte der Parteien und von Drittpersonen; c) Zeugeneinvernahmen; d) Augenschein; e) Gutachten von Sachverständigen.
Art. 22 Mitwirkung der Parteien
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: a) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren eingeleitet haben; b) in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen.
2 Die Rekurskommission braucht auf Begehren einer Partei nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert.
Art. 23 Auskunftspflicht
1 Behörden und Drittpersonen sind verpflichtet, die gewünschten Urkunden zu liefern und Auskünfte zu erteilen.
2 Das Recht, Urkunden und Auskünfte zu verweigern, wird in den
Artikeln 50 und 51 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG) geregelt.
3 Die universitären Organe und Dienste sind Behörden im Sinne von Absatz 1.
4 Das Verfahren zur Auskunftserteilung erfolgt in der Regel schriftlich.
5 Genügen die schriftlich erhaltenen Auskünfte nach Ansicht der Rekurskommission nicht, kann diese die Zeugeneinvernahme der Betroffenen anordnen.
Art. 24 Einvernahme von Zeugen
1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann die Rekurskommission die Einvernahme von Zeugen anordnen.
2 Das Recht auf Zeugnisverweigerung richtet sich nach den Artikeln 54 und
55 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG).
Art. 25 Teilnahme an der Anhörung
1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2 Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Einvernahme von Auskunftspersonen in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden. In diesem Falle findet Artikel 27 Abs. 3 Anwendung.
Art. 26 Akteneinsicht
1 Die Parteien und ihre Vertreter oder Vertreterinnen haben Anspruch darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsachen, auf die sich der Entscheid stützt, belegen sollen.
2 Die Einsicht erfolgt im Rektoratssekretariat der Universität.
3 Kopien von Aktenstücken können gegen Gebühr erstellt werden.
Art. 27 Verweigerung der Akteneinsicht
1 Die Rekurskommission darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn ein überwiegendes öffe ntliches oder privates Interesse es erfordert oder es im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung notwendig ist.
2 Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die geheim zu haltenden Aktenstücke erstrecken.
3 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Rekurskommission den für die Sache wesentlichen Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich mitgeteilt, und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Art. 28 Vorbringen
1 Die Rekurskommission würdigt, bevor sie entscheidet, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2 Verspätete Parteivorbringen, die au sschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
Art. 29 Beweismittel
Die Rekurskommission nimmt die ihr a ngebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen und gewährt den Parteien die Möglichkeit, sich diesbezüglich zu äussern.
Art. 30 Abänderungen von Entscheiden
1 Die Rekurskommission kann den angefochtenen Entscheid nur zugunsten eines Beschwerdeführers oder eine r Beschwerdeführerin ändern.
2 Sie ist in keinem Fall an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen gebunden.
Art. 31 Schriftlichkeit
1 Die Rekurskommission eröffnet ihre Entscheide schriftlich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
2 Die Entscheide müssen die Zusammensetzung der Rekurskommission angeben; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Entscheide, mit denen eine offe nsichtlich unbegründete Beschwerde abgewiesen oder eine offensichtlic h begründete Beschwerde gutgeheissen wird, können summarisch begründet werden.
Art. 32 Veröffentlichung
1 Die Rekurskommission sorgt für eine Veröffentlichung von Entscheiden, die von allgemeiner Bedeutung sind.
2 Sofern kein öffentliches oder privat es Interesse dagegen spricht kann sie Entscheide, die von allgemeiner Bedeutung oder von besonderem praktischen oder wissenschaftlichen Interesse sind, Universitätsorganen oder universitären Körperschaften sowie, auf Anfrage, Privatpersonen zustellen; der Entscheid wird in anonymisierter Form zugestellt.
Art. 33 Kosten
1 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer kann jedoch für das Verfahren vor der Rekurskommission ein Teil der Kosten in Form einer pauschalen Verwaltungsjustizgebühr von maximal 500 Franken namentlich dann auferlegt werden, wenn: – er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit um die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde hätte wissen müssen; oder – er die zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht leistet, insbesondere wenn er trotz ordnungsgemässer Ladung nicht zur Verhandlung erscheint; oder – der Rekurskommission durch die Beschwerde ein übermässiger Aufwand entstanden ist.
Art. 34 Busse
Die Rekurskommission kann Bussen im Betrag von 100 bis 500 Franken gegenüber Personen ausfällen, die in offensichtlich unzulässiger Weise ein Beschwerdeverfahren eingeleitet oder verzögert haben.
Art. 35 Tarife und Entschädigungen
1 Im Übrigen findet der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz Anwendung.
2 Das Inkasso von Verwaltungsjustizgebühr und Busse erfolgt durch die Rekurskommission.
3 Kostenvorschüsse werden keine verlangt.
4 Parteientschädigung und unentgeltliche Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG).
Art. 36 Revision
1 Die Rekurskommission zieht ihren Entscheid auf Gesuch in Revision, wenn eine Partei: a) neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; oder b) nachweist, dass die Rekurskommission aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen hat; oder c) nachweist, dass die Rekurskommission die Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat.
2 Sie zieht ihren Entscheid ferner von Amts wegen oder auf Antrag in Revision, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen ihn beeinflusst hat.
3 Die in Absatz 1 aufgeführten Gründe sind keine Revisionsgründe, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, hätten geltend gemacht werden können.
4 Das Revisionsgesuch muss der Rekurskommission innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheides eingereicht werden. Die letztgenannte Frist gilt nicht, wenn die Revision aus einem in Absatz 2 vorgesehenen Grund verlangt wird. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37 Ergänzende Bestimmungen
Soweit das Gesetz über die Universität, die Statuten der Universität oder das vorliegende Reglement Verfahrensfragen nicht regeln, findet das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg Anwendung (Art. 1 Abs. 1 Bst. b VRG).
Art. 38 Aufhebung
Das Reglement vom 17. November 1971 über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Universität Freiburg ist aufgehoben.
Art. 39 Rückwirkung
Dieses Reglement findet auf alle Verfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet worden sind. Es findet weiter auf jene im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Universitätsstatuten vom 31. März 2000 am 27. Juni 2000 eingeleitet worden sind.
Art. 40 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der An nahme durch den Senat in Kraft.
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1) Datum des Inkrafttretens: 27.4.2001.
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