Verordnung über den Swisslos Sportfonds (369.11)
CH - BL

Verordnung über den Swisslos Sportfonds

Verordnung über den Swisslos Sportfonds Vom 21. Januar 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 53 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 1. Juni
2 ) , beschliesst:

§ 1 Ziel

1 Der Swisslos Sportfonds hat die Förderung sportlicher Tätigkeiten und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten zum Ziel.

§ 2 Mittel

1 Dem Swisslos Sportfonds werden jährlich 25 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie sowie fall - weise anderweitige Zuwendungen zugewiesen.
2 In Abweichung zum in Abs. 1 festgelegten Prozentsatz werden dem Swisslos Sportfonds in den Jahren 2021 bis und mit 2028 30 % des dem Kanton zufal - lenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie zu - gewiesen. *
3 Nicht beanspruchte Mittel dienen als Rückstellung für grössere Vorhaben.

§ 3 Beiträge

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Swisslos Sportfonds.
2 Beiträge, die aufgrund falscher oder irreführender Angaben zu Unrecht aus - gerichtet oder zweckentfremdet verwendet wurden, können vom Regierungsrat zurückgefordert werden.

§ 4 Verwaltung

1 Das Sportamt verwaltet den Swisslos Sportfonds.
1) SGS 100
2) SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010
2 Es veröffentlicht regelmässig im Amtsblatt und auf der Homepage www.sport- bl.ch , in der Regel im 1. Quartal, eine Zusammenstellung sämtlicher gespro - chener Beiträge und informiert umfassend und transparent über die Beitrags - zuweisungen.

§ 5 Kompetenzen

1 Der Regierungsrat legt im Rahmen des Aufgaben und Finanzplans jährliche Gesamtbeiträge für die einzelnen Unterstützungsbereiche fest.
2 Das Sportamt beziehungsweise der Regierungsrat richten im Rahmen der festgelegten Gesamtbeiträge und in Anlehnung an die Ausgabenkompetenzen gemäss Finanzhaushaltsgesetz die einzelnen Beiträge aus.
3 Der Regierungsrat kann, insbesondere bei aussergewöhnlichen Beitragsge - suchen, beratend die Sportkommission beiziehen. Diese unterbreitet dem Re - gierungsrat jeweils einen Vorschlag.

§ 6 Beitragsberechtigung

1 Beiträge können geleistet werden an:
a. kantonale Sportverbände oder Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, sofern sie der Swiss Olympic Associati - on angeschlossen sind;
b. regionale Sportverbände oder Sportorganisationen, sofern aus der Na - mensgebung der Bezug zum Kanton Basel-Landschaft klar hervorgeht;
c. Einzelpersonen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Land - schaft;
d. gemeinnützige Institutionen oder privatrechtliche Organisationen, die mit Sport oder Sportbetrieb im Zusammenhang stehen;
e. Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft.

§ 7 Beitragsleistungen

1 Beiträge können geleistet werden für:
a. Jahresbeiträge;
b. Sportlager;
c. Talent- und Leistungssport;
d. vom nationalen Verband anerkannte Sporttrainingsstützpunkte der Regi - on Nordwestschweiz;
e. Ausbildung von Leitenden und Kader;
f. Beschaffung von Sportmaterial;
g. Organisation und Durchführung von kantonalen, regionalen, nationalen oder internationalen Sportanlässen;
h. Jubiläen von Verbänden und Vereinen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010
i. Teilnahme an internationalen Wettkämpfen;
j. Sportanlagen.
2 Die Einzelheiten werden in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt.

§ 8 Ausschluss von Beiträgen

1 Keine Beiträge werden gewährt an:
a. Landkauf;
b. Anlagen, die keinem sportlichen Zweck dienen;
c. Sportanlagen, die rein kommerziell genutzt werden;
d. Betriebskosten einer Anlage;
e. Sportveranstaltungen mit rein kommerziellem Charakter ohne gemeinnüt - zigen Zweck.

§ 9 Gesuche

1 Gesuche sind über die Online-Formulare unter sportfonds.bl.ch einzureichen.
2 Verbände und Vereine haben bei ihrer ersten Gesuchstellung Statuten, das Gründungsprotokoll sowie Vorstands- und Mitgliederlisten beizulegen.

§ 10 Promotion von Swisslos Sportfonds

1 Es werden jährlich finanzielle Mittel, maximal CHF 50'000.–, für die Promotion und Kommunikation vom Swisslos Sportfonds vorgesehen.

§ 11 Verwendung von Logos, Inseraten und Banden

1 Die Begünstigten sind verpflichtet, die Unterstützung aus dem Swisslos Sportfonds sichtbar zu machen.
2 Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wird der Beitrag reduziert und im Wiederholungsfall gestrichen.

§ 12 Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

1 Mit Mitteln des Swisslos Sportfonds können zudem finanziert werden:
a. die Beschaffung von Sportgeräten, Veranstaltungs- und Instruktionsmate - rial durch das Sportamt, die den Vereinen, Gemeinden und Schulen leih - weise zur Verfügung gestellt werden;
b. der Baselbieter Sportpreis sowie die Anerkennungs- und Förderpreise ge - mäss der Sportpreisverordnung
3 ) inklusive die mit der Preisverleihung entstehenden Ausgaben;
c. spezielle Aktionen und Pilotprojekte.
3) SGS 369.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010

§ 12a * Ausserordentliche Beiträge im Jahr 2020 im Zusammenhang

mit der Corona-Pandemie
1 Geraten vorwiegend auf Freiwilligenarbeit basierende Sportorganisationen gemäss § 6 Abs. 1 Bst. a und b aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten, kann das Sportamt zur Deckung des aufgrund der Massnahmen entstandenen Scha - dens nicht rückzahlbare Beiträge in 2 Kategorien und in nachfolgender Höhe ausrichten:
a. Sportstützpunkte und Nationalliga-Vereine erhalten einen Beitrag in Höhe des nicht anderweitig gedeckten Schadens, maximal 50 % des ordentli - chen Jahresbeitrages 2020 aus dem Swisslos Sportfonds; die Anhänge 1 und 4 der Verordnung bleiben vorbehalten;
b. Sportverbände und Sportvereine erhalten einen Beitrag von maximal
80 % des nicht anderweitig gedeckten Schadens, maximal CHF 10'000.–.
2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 Bst. a wird nur ausgerichtet, wenn ein Sportstütz - punkt oder ein Nationalliga-Verein glaubhaft machen kann, dass:
a. sein finanzieller Schaden höher ist als der ordentliche Jahresbeitrag, der für das Jahr 2020 aus den Mitteln des Swisslos Sportfonds geleistet wor - den ist und
b. er im Zusammenhang mit dem finanziellen Schaden alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen hat.
3 Der Beitrag gemäss Abs. 1 Bst. b wird nur ausgerichtet, wenn ein Sportver - band oder ein Sportverein glaubhaft machen kann, dass:
a. der finanzielle Schaden mindestens CHF 30'000.– oder mehr als 1/3 sei - nes Jahresbudgets beträgt und
b. er im Zusammenhang mit dem finanziellen Schaden alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen hat.
4 Die Beiträge gemäss Abs. 1 sind subsidiär zu allen nichtrückzahlbaren Unter - stützungsleistungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ver - sicherungsleistungen privater Anbieter sowie Selbsthilfemassnahmen im Zu - sammenhang mit der Corona-Pandemie.
5 Beitragsgesuche sind elektronisch und begründet mit den notwendigen Beila - gen bis spätestens am 30. November 2020 beim Sportamt einzureichen.
6 Das Sportamt regelt das Nähere in einer Richtlinie.

§ 13 Mitwirkung Sportkommission

1 Vor der Änderung dieser Verordnung und ihrer Anhänge ist die Fachkommis - sion für Sportfragen (Sportkommission) anzuhören. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.010
22.09.2020 01.10.2020 § 12a eingefügt GS 2020.075
08.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.01.2020 01.01.2020 Erstfassung GS 2020.010

§ 2 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.111

§ 12a 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.075

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010
Anhang 1 : Jahresbeiträ ge an kantonale und regionale Verbände / Vereine / Institutionen sowie Spitzen sport vereine
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden:
1.1. Kantonale und regionale Sportverbände
1.2. Vereine (sofern kein kantonaler oder regionaler Verband existiert, mit Ausnahme von Sportvereinen mit ausserordentlich hohen Infrastrukturkosten):
1.3. Institutionen (Sportorganisationen, die keinem Sportverband oder Verein zugeordnet werden können)
1.4. Beiträg e an Baselbieter Spitzensport vereine ( Verein, der eine Teamsportart betreibt und entweder in der Nationalli ga A oder Nationalliga B spielt)
2. Keine Beiträge werden geleistet: - An Vereine, sofern ein kantonaler oder regionaler Verband existiert und keine ausserordentlich hohen Inf rastrukturkosten bestehen (Wasser - oder Eismieten, eigene Sportanlagen). - An Spitzensportvereine, die keine Nachwuchsförderung betreiben (mindestens ein Juniorenteam nimmt am Meisterschaftsbetrieb teil)
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe:
3.1. Kantonale und regionale Sportverbände: - Grundbeitrag (zehn Punkte) - Anzahl Mitglieder der angeschlossenen Vereine mit Sitz im Kanton Basel - Landschaft (Aktive über 20 Jahre: Ein Punkt pro 100 Mitglieder; Jugendliche bis 20 Jahre: Fünf Punkte pro 100 Mitglieder) - Anzahl angeschlossene Vereine mit Sitz im Kanton Basel -Landschaft (0.5 Punkte pro Verein) - Beiträge für höhere Kosten (eigene Sportanlagen, hohe Benützungsgebühren, spezielle Kosten) - Profitieren Vereine, die einem kantonalen oder regionalen Verband angeschlossen sind, direkt von Jahresbeiträgen, so wird nur der Grundbeitrag für die Berechnung des Jahresbeitrages berücksichtigt.
3.2. Vereine: - Grundbeitrag (fünf Punkte) - Anzahl Mitglieder (Aktive über 20 Jahre: Ein Punkt pro 100 Mitglieder; Jugendl iche bis 20 Jahre mit fünf Punkten pro 100 Mitglieder) - Beiträge für höhere Kosten (eigene Sportanlagen, hohe Benützungsgebühren, spezielle Kosten)
3.3. Institutionen: Bewertungskriterien: - Bewegungs - und Sportbetätigung - aktive Bewegungs - und Sportförderung - Organisationsgrad - Jugendaktivität - Trainer - und Funktionärsausbildung Die Bewertung erfolgt mit den Prädikaten tief (ein Punkt), mittel (zwei Punkte) und hoch (drei Punkte).
3.4. Aufgrund der errechneten Punkte wird der Jahresbeitrag ermittelt. Für kantonale und regionale Sportverbände und Einzelvereine werden 125 Franken pro Punkt ausbezahlt; für Institutionen 500 Franken pro Punkt. Der Regierungsrat kann den Betrag pro Punkt jährlich neu festlegen.
3.5. Sonderregelung: Institutionen oder Organisat ionen, die nicht in den vorgegebenen Kategorien eingeordnet werden können, werden als Einzelfall beurteilt.
3.5.1. Die Interessensgemeinschaft Baselbieter Sportverbände erhält aufgrund ihrer Aufwände einen Pauschalbeitrag, welcher im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt und geregelt wird.
3.6. Die für die Berechnung notwendigen Daten werden jährlich erhoben.
3.7. Beiträge an Baselbieter Spitzensport vereine: Kriterien: - Leistungsausweis aller Teams der letzten drei Jahre - Vereinsrechnungsabschluss mit separat ausgewiesenen Aufwendungen für das Leistungsteam (NLA/NLB) der letzten drei Jahre - Mitgliederstruktur (Anzahl Aktivmitglieder und Nachwuchsspieler (U20)) - Einstufung der Sportart bei Swiss Olympic
3.7.1. Beitragsberechnung a) Sockelbeitr ag unter der Berücksichtigung des Leistungsausweises: NLA -Team CHF 6'000. – NLB -Team CHF 4'000. – b) Faktor auf Grund der Kostenintensität Massgebend zur Bestimmung der Kostenintensität sind die ausgewiesenen Aufwendungen für das Leistungsteam (NLA/NLB) innerhalb der Vereinsrechnung des abgelaufenen Vereinsjahres: CHF 0 bis CHF 50‘000. – Faktor: 0.5 CHF 50‘001. – bis CHF 100‘000. – Faktor 2 CHF 100‘001. – bis CHF 200‘000. – Faktor 2.5 über CHF 200'001. – Faktor: 4
c) Einstufung nach Sportarten laut Swiss Olympic: Faktor: Einstufung 1 + 2 1.0 Einstufung 3 + 4 0.9 Ohne Einstufung 0.8
3.7.2. Maximal kann ein jährlicher Beitrag von 24‘000 Franken pro Verein ausgeschüttet werden. Falls in einem Verein mehrere Sportarten auf Topniveau ausgeübt werden, ist nur ein Beitrag möglich.
3.8. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen.
4. Beitragsgesuch : Das Gesuch ist jährlich bis spätestens 31. Januar online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Bei zu später Eingabe wird der Beitrag nicht ausbezahlt.
Anhang 2 : Sportlager
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden:
1.1. Sportvereine, Sportverbände und Sportorganisationen, welche Sportlager (auch mit integrierten Wettkämpfen im Ausland) mit Teilnehmenden bis zum 20. Altersjahr durchführen, sofern das Lager von ausgebildeten und anerkannten Leitenden (J+S, Sportlehrpersonen) geführt und geleitet wird.
1.2. Sportlager von Insieme für Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung und mit Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft.
2. Keine Beiträge werden geleistet:
2.1. An die Teilnahme oder Entsendung von Sportlerinnen und Sportlern an kantonale, regionale oder nationale Sportveranstaltungen oder Meisterschaften.
2.2. An Sportlager mit integrierter Wettkampfteilnahme in der Schweiz (Bsp. Teilnahme am ET F).
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Sportlager Bedingungen Unterstützungsbeitrag - Lager mit mindestens fünf Teilnehmenden bis zum 20. Altersjahr - Lager von mindestens drei vollen Tagen (Beispiel: Freitagvormittag bis Sonntagabend ) - Vier St unden Sportaktivitäten pro Tag - Für Reisetage wird höchstens ein halber Tag angerechnet, sofern mindestens zwei Stunden Sportunterricht erteilt werden. Teilnehmende bis zum 20. Altersjahr : Sportlager mit Übernachtung: CHF 20. –/Tag ohne Übernachtung: CHF 5. –/Tag für Lagersport/Trekkinglager: mit Übernachtung: CHF 10. –/Tag ohne Übernachtung: CHF 5. –/Tag
3.1. Es werden alle teilnehmenden Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz und Liechtenstein angerechnet, auch die unter 20- Jährigen, welche eine Leitungsfunktion wahrnehmen. Die Teilnehmenden müssen Vereinsmitglieder sein und regelmässig die Vereins trainings besuchen. Pro anerkannte J+S -Leiterin bzw. pro anerkannter J+S -Leiter können maximal 24 Kinder angerechnet werden (Ausnahme für Sportlager für Menschen mit einer Beeinträchtigung besteht seitens der Leiterpersonen keine J+S -Pflicht). Sofern ei n Regionalverband ein Sportlager durchführt, sind nur die Teilnehmenden mit Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft beitragsberechtigt.
3.2. Es können auch Pauschalbeiträge geleistet werden.
3.3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe für Sportlager für Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung: Sportlager für Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung Bedingungen Unterstützungsbeitrag - Lager mit mindestens fünf Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung und mit Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft (Jugend- und Erwachsenensport) - Lager von mindestens drei vollen Tagen (Beispiel: Freitagvormittag bis Sonntagabend ) - Vier St unden Sportaktivitäten pro Tag - Für Reisetage wird höchstens ein halber Tag angerechnet, sofern mindestens zwei Stunden Sportunterricht erteilt werden. Sportlager mit Übernachtung: CHF 20. –/Tag ohne Übernachtung: CHF 5. –/Tag
3.4. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen.
4. Beitragsgesuch: - Das Gesuch ist bis spätestens eine Woche vor Lagerbeginn zusammen mit der Ausschreibung, dem Trainingsprogramm und dem Budget online über sportfonds.bl.ch einzureichen. - Die Verwaltung des Swisslos Sportfonds hat das Recht, sich vor Ort von den Angaben des Gesuchste llers zu überzeugen.
5. Abrechnung: Die Abrechnungsunterlagen müssen bis spätestens sechs Monate nach der Durchführung über den per E -Mail zugesandten Link hochgeladen werden. Folgende Unterlagen sind bei der Abrechnung zwingend notwendig: Lagerabrechn ung, Zahlungsbelege, Teilnehmerinnen- und Teilnehmerliste, definitives Lagerprogramm. Bei zu später Einreichung der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt. Bei einem allfälligen Überschuss, welcher durch den Beitrag aus dem Swisslos Sportfonds ents tehen kann, muss dieser in die Jugendförderung bzw. in den Sportbetrieb der Sportorganisation reinvestiert werden.
Anhang 3: Leistungssportlerinnen und Leistungssportler
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden:
1.1. Aktive Leistungssportlerinnen und Leistungssportler bis am Ende des Kalenderjahres ihres vollendeten 23. Altersjahres mit Wohnsitz (im Eingabejahr zwingend mindestens sechs Monate) im Kanton Basel -Landschaft. Die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler müssen einem Regional - oder Nationalkader angehören.
1.2. Aktive Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, welche realistische Chancen auf eine Teilnahme an Olympischen Spielen / Paralympics besitzen und Mitglied des Baselbieter Olympia- Teams oder des Baselbieter Potential -Teams sind.
2. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Mit der Beurteilung und Beitragszahlung wird das Sportamt beau ftragt.
2.1. Beurteilungskriterien für die Leistungssportlerin bzw. den Leistungssportler : - Mitglied der Leistungssportförderung Baselland und im Besitz der Swiss Olympic Talent Card national. Bei Sportarten, welche keine Talent Cards vergeben: Mitglied der Leistungssportförderung Baselland oder national auf Rang 1 bis 3 in der U20/U23. - Mitglied des Baselbieter Potential -Teams und im Besitz der Swiss Olympic Talent Card national oder im Besitz der Swiss Olympic Elite Card. - Mindestalter: 12 Jahre - Höc hstalter: vollendetes 23. Altersjahr - Minimale jährliche Ausgaben von 3'000 Franken
2.1.1. Beitragsberechnung: a) Sockelbeitrag je nach Leistungsniveau: gemäss Swiss Olympic Cards Nachwuchs Elite National Gold Silber Bronze Elite CHF 2'000. – CHF 4'000. – CHF 3'500. – CHF 3‘000. – CHF 2'500. – b) Faktor auf Grund internationaler Einsätze: Für internationale Einsätze (Wettkämpfe der international höchsten Kategorie (Junioren/Elite)) – gemäss Aufgebot des nationalen Sportverbandes oder von Swiss Olympic: Faktor: 1.5 Für internationale Erfolge (Olympische Spiele/Weltmeisterschaften/ Europameisterschaften : Rang 1 -8, Wettkämpfe der international höchsten Kategorie: Rang 1 -3): Faktor: 2.0
c) Faktor auf Grund der Kostenintensität : Jährli che Gesamtkosten (inklusive Reisekosten): CHF 3'000. – bis CHF 20'000. – Faktor: 1 Grösser als CHF 20'000. – Faktor: 2 Sockelbeitrag multipliziert mit Faktor für internationale Einsätze multipliziert mit Faktor Kostenintensität (ergibt Gesamtbetrag) .
2.1.2. Beitragshöhe: - Mindestbeitrag 2'000 Franken / Maximalbeitrag 8'000 Franken (max. 33 % der Gesamtkosten, wobei der Sockelbeitrag fix bleibt). - Bei Sportarten, die Swiss Olympic nicht angeschlossen sind, werden Pauschalbeiträge zwischen 1'000 Franken und maximal 6‘000 Franken ausbezahlt.
2.2. Beurteilungskriterien für Mitglieder des Baselbieter Olympia- Teams : - Das Sportamt bestimmt auf Empfehlung de s nationalen Verbandes die Mitglieder des Baselbieter Olympia- Teams und des Baselbieter Potential -Teams. - Mitglied er des Baselbieter Olympia- Teams mit einer gültigen Swiss Olympic Card (Gold, Silber, Bronze oder Elite) und mit realistischen Chancen auf eine Teilnahme an Olympischen Spielen / Paralympics oder Weltmeisterschaften können einen Pauschalbeitrag erhalten. Sollte der Beitrag über den Swisslos Sportfonds einen Einfluss auf die jährliche finanzielle Unterstützung der Stiftung Schweizer Sporthilfe haben, kann dieser angepasst werden. - Der jährliche Beitrag für Einzelsportlerinnen und Einzelsportler beträgt maximal
12'000 Franken; Teamsportlerinnen und Teamsportler können mit einem Beitrag von maximal 6‘000 Franken unterstützt werden. - Zwischen den Sportlerinnen und Sportlern und dem Sportamt wird eine schriftliche Vereinbarung geschlossen.
2.3. Sportmedizinische Untersuchungen : Beiträge an die Kosten von sportmedizinischen Untersuchungen bei anerkannten Ärzten mit Fähigkeitsausweis Sportmedizin (SGSM) können geleistet werden, sofern diese Teil des Förderprogramms für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler sind und die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
3. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist bis zum 31. Januar des entsprechenden Kalenderjahres online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Bei zu später oder unvollständiger Einreichung wird kein Beitrag ausbezahlt.
Anhang 4: Sporttrainingsstützpunkte im Leistungssport
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden: Organisationen, die vom nationalen Sportverband anerkannte Sporttrainingsstützpunkte betreiben. In der Region kann pro Sportart nur ein Sporttrainingsstützpunkt unterstützt werden. Als Sporttrainingsstützpunkte werden anerkannt: - Ansammlung von Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern aus regionalen oder nationalen Kadern zum gemeinsamen Training unter qualifizierter Trainingsleitun g. An forderungen an Teilnehmende: Training in Leistungsgruppe, regelmässiges Training. - Verbandsanerkannter oder durch eine Interessengemeins chaft gebildeter Trainingsstütz punkt; vereinsübergreifend für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler einer Sportart. - Sämtliche von den nationalen Verbänden definierte Sporttrainingsstützpunkte.
2. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Mit der Beurteilung und Beitragszahlung wird das Sportamt beauftragt.
2.1. Pauschalbeiträge : Pauschalbeiträge zwischen 3‘000 und 10‘000 Franken sind möglich: - Bei einer Jahresrechnung im Nachwuchsleistungssport unter 50'000 Franken (Separate Jahresrechnung muss ausgewiesen werden) - Bei weniger als fünf Sportlerinnen und Sportler in einem Sporttrainingsstützpunkt mit einer Sw iss Olympic Talent Card National oder Regional - Bei vorübergehend fehlender Traineranerkennung (Diplomtrainer (DTL) oder Berufstrainer (BTL) )
2.2. Beitragsberechnung bei einem Jahresbudget im Nachwuchsleistungssport von über
50‘000 Franken: a) Sockelbeitrag: Sockelbeitrag von 15'000 Franken b) Faktor auf Grund der Kostenintensität: Gesamtauslagen pro Jahr für den Spor ttrainingsstützpunkt, inklusive Infrastrukturkosten gemäss Budget / Jahresrechnung: CHF 50'000. – bis CHF 75'000. – Faktor: 1 ,0 CHF 75'000. – bis CHF 150'000. – Faktor: 1,5 Grösser als CHF 150'000. – Faktor: 2,0
c) Einstufung nach Leistung: Die Kadermitglieder eines Sporttrainingsstützpunktes werden gemäss der Einstufung nach Leistungsniveau mit Punkten beurteilt. Zusätzlic h werden auch die Trainerinnen und Trainer je nach Anerkennung mit Punkten beurteilt. Die daraus resultierenden Punkte werden mit 100 Franken multipliziert. Bei Sporttrainingsstützpunkten, welche ihren festen Trainingsstandort im Kanton Basel - Landschaft haben, können alle Kadermitglieder mit Swiss Olympic (Talent) Cards angerechnet werden. Bei Sporttrainingsstützpunkten, welche ihren festen Trainingsstandort ausserhalb des Kantons Basel -Landschaft haben, können nur Baselbieter Sportlerinnen und Sportler mit Swiss Olympic (Talent) Cards angerechnet werden. d) Einstufung nach Sportart: Um der Bedeutung der Sportart gerecht zu werden, wird das Resultat mit folgendem Faktor multipliziert: Einstufung nach Sportarten laut Swiss Olympic: Faktor: Einstufung 1 + 2 1.0 Einstufung 3 + 4 0.8 Ohne Einstufung 0.6 Bei Sporttrainingsstützpunkten mit mehreren Sportarten wird der Faktor anteilmässig aufgrund der Anzahl Sportlerinnen und Sportler berechnet. Einstufung nach Leistungsniveau: Gemäss Swiss Olympic (Talent) Cards Nachwuchs Elite National Regional Gold Silber Bronze Elite
4 Punkte 1 Punkt 8 Punkte 7 Punkte 5 Punkte 4 Punkte Trainer Diplomtrainer Spitzensport Berufstrainer Leistungssport oder gleichwertige Ausbildung
12 Punkte 8 Punkte
2.2.1. Beitragshöhe - Der Mindestbeitrag beträgt 3'000 Franken. - Der Maximalbeitrag liegt bei 50'000 Franken.
2.3. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen.
2.4. Verdichtete Trainings vor Ort können von Sporttrainingsstützpunkten nicht separat als Sportlager angemeldet werden.
2.5. Neue Sporttrainingszentren können in den ersten drei Jahren einen pauschalen Startbeitrag zwischen 3‘000 und 10‘000 Franken erhalten, ehe eine generelle Überprüfung der Beitragslei stungen erfolgt.
3. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist online über sportfonds.bl.ch einzureichen, sobald die Swiss Olympic Talent Cards für die kommende Saison auf der Swiss Olympic Homepage veröffentlicht wurden . Der Beitrag wird jeweils aufgrund des Rec hnungsabschlusses vom Vorjahr beziehungsweise aufgrund der eingereichten Unterlagen für die kommende Saison festgelegt. Nach Einreichung der kompletten Unterlagen wird der Beitrag jeweils für die kommende Saison ausbezahlt. Bei zu später oder nicht vollstä ndiger Einreichung sowie bei unkorrektem Rechnungsabschluss kann der Beitrag reduziert werden. Sofern ein Sporttrainingsstützpunkt kein Gesuch während eines Rechnungsjahres einreicht, kann nachträglich kein Beitrag ausbezahlt werden.
Anhang 5: Ausbildung von Leitenden und Kader
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden: Kantonale oder regionale Sportverbände, welche Aus -, Fort - und Weiterbildungen von technisch und administrativ tätigen Personen durchführen. Sofern ein Regionalverband eine Kader - und Leiterausbildung durchführt, sind die Teilnehmenden mit Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft beitragsberechtigt.
2. Keine Beiträge werden geleistet: An die Teilnahme an Ausbildungskursen von Institutionen wie z.B. Swiss O lympic, Bundesamt für Sport, J+S oder nationalen und internationalen Verbänden.
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Ausbildung Bedingungen Unterstützungsbeitrag Funktionärsausbildung: Ausbildung von Leitenden, Schiedsrichterausbildung, Sportforum, Sportseminar Durchführung durch kantonale oder regionale Verbände. CHF 40. – pro teilnehmende Person
3.1. Es können auch Pauschalbeiträge geleistet werden.
3.2. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen.
4. Beitragsgesuch: - Das Gesuch ist spätestens eine Woche vor Kursbeginn zusammen mit der Ausschreibung und dem Budget online über sportfonds.bl.ch einzureichen. - Die Verwaltung des Swisslos Sportfonds hat das Recht, sich vor Ort von den Angaben des Gesuchstellers zu überzeugen.
5. Abrechnung: Die Abrechnungsunterlagen müssen bis spätestens sechs Monate nach der Durchführung über den per E -Mail zugesandten Link hochgeladen werden. Folgende Unterlagen sind bei der Abrechnung zwingend notwendig: Abrechnung, Zahlungsbelege, Teilnehmerliste mit Wohnsitz, definitives Programm. Bei zu später Einreichung der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt.
Anhang 6: Anschaffung von Sportmaterial
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden: Sportvereine, Sportverbände oder Sportorganisationen bei der Beschaffung von Sportmaterial und für den Sportbetrieb notwendige Hilfsgeräte, sofern die Kosten pro Sportgerät/Set den Betrag von 1'000 Franken erreichen. Als sinnvolle Grösse für ein Sportgerät wird ein Set (z.B. Hürden) bewertet, welches für die Sportausübung notwendig ist. Bei fix montierten Geräten gelten die Bestimmungen von Anhang 10, Sportanlagen.
2. Keine Beiträge werden geleistet:
2.1. An die Anschaffung von Motorsportgeräten (Motorboote, Motorräder), Tieren (Pferde, Hunde), Vereinsbussen, per sönlichem Sportmaterial und von Verbrauchs - bzw. Kleinmaterial (Bälle, Schläger, Trikots, Trainer etc.) sowie von Standardmaterial einer Sporthalle (gemäss Schriftenreihe Sportanlagen BASPO „802 – Geräteliste“ Schulbedarf).
2.2. Sportorganisationen und – vereine, in denen der kommerzielle Nutzen eindeutig vor ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne der Freiwilligenarbeit im Sport steht.
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Die Beitragshöhe richtet sich nach der Art der Anschaffung und wird mit einem Beitrag von 30 bis 50 Prozent unterstützt. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen. Anschaffung Prioritätsstufe Beispiele %-Satz Sportgeräte, Sportmaterial Geräte und Material, die für den Sportbetrieb und die Ausübung notwendig sind. Geräte und Material müssen zwingend im Besitz der Sportorganisation sein. Fussballtore, OL - Karten, Barren, Rhönräder, Unihockeybanden, etc.
50 % Sportgeräte mit grosser Kostenintensität Geräte und Material, die für den Sportbetrieb und die Ausübung notwendig sind, die Anschaffungs - kosten von einem Gerät jedoch
20'000 Franken übersteigen. Segelflugzeug, Bobschlitten, Pistenfahrzeug, etc.
30 % Hilfsgeräte Für den Sportbetrieb und die Ausübung notwendige Hilfsgeräte Stoppuhren, Zeitmessanlagen, Ballmaschinen, Anzeigetafeln etc.
35 %
3.1. Die jährlichen Beiträge an die Anschaffung von Sportmaterial werden auf 30‘000 Franken pro Sportorganisation bzw. Sportverein begrenzt. Der Regierungsrat behält
sich vor, in begründeten Ausnahmefällen die Höhe des begrenzten Beitrages pro Jahr anzupassen.
3.2. Bei einem Weiterverkauf eines durch den Swisslos Sportf onds mitfinanzierten Sportgerät s wird die Summe, welche aus dem Ertrag hervorgeht, bei einer nächsten Anschaffung in Abzug gebracht werden.
4. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist gemäss nachstehend aufgeführter Liste online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Anschaffungswert: Bis 20'000 Franken bis spätestens sechs Monate nach dem Kauf des Sportmaterials zusam men mit den Rechnungskopien der Überweisungsbestätigung (E-Banking -Auszug) und einem auf die Organisation lautenden Einzahlungsschein (das Gesuch kann auch vor dem Kauf eingereicht werden); ab 20'000 Franken bis spätestens einen Monat vor dem Kauf des Sportmaterials zusammen mit einem dreijährigen Investitionsplan. Bei zu später Einreichung des Gesuchs beziehungsweise der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt.
5. Abrechnung: Bei Anschaffungen im Wert von mehr als 20'000 Franken oder bei der freiwilligen Gesuchstellung vor dem Kauf (bis 20‘000 Franken) ist die Abrechnung zusammen mit den Rechnungskopien und der Überweisungsbestätigung (E -Banking -Auszug) innert sechs Monaten über den per E -Mail zugesandten Link hochzuladen.
Anhang 7: Sportveranstaltungen
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden: Die Durchführung von Veranstaltungen auf kantonaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene. Dies betrifft Sportveranstaltungen sowie offene Breitensportanlässe, für deren Teilnahme keine Vereins - oder Verbandszugehörigkeit erforderlich ist.
1.1. Organisationen mit Sitz im Kanton Basel -Landschaft, die kantonale , regionale oder nationale Sportver anstaltungen im Kanton Basel -Landschaft durchführen.
1.2. Sportveranstaltungen, welche durch eine Organisation mit Sitz im Kanton Basel - Landschaft organisiert und durchgeführt werden und aus organisatorischen Gründen (z.B. Schneesport - oder Wassersportanl ass) ausserkantonal abgehalten werden. In diesen Fällen gilt Absatz 1.1. sinngemäss.
1.3. Organisationen, die internationale Sportveranstaltungen (Europameisterschaften, Weltmeisterschaften, Swiss Top Sport -Event oder internationaler Anlass von grosser Be deutung) im Kanton Basel -Landschaft durchführen.
1.4. Ausserordentliche Finalturniere im Rahmen einer Meisterschafts -Endphase, insbesondere im Juniorenbereich.
2. Keine Beiträge werden geleistet: - An den ordentlichen Meisterschaftsbetrieb, vereinsinterne Anlässe sowie Show - Veranstaltungen. Zum Meisterschaftsbetrieb zählen: Meisterschaftsheimspiele von Teamsportarten und Einzelsportarten, welche keinen zusätzlichen, infrastrukturellen Aufwand notwendig machen. - An Minispieltage und Minispielturniere, welche auf der offiziellen Verbandsseite aufgeführt werden und vergleichbar mit dem offiziellen Meisterschaftsbetrieb in anderen Sportarten sind. - An kantonale, regionale und nationale Sportveranstaltungen, welche nicht im Kanton Basel -Landschaft durchgeführt werden und nicht aus organisatorischen Gründen ausserkantonal abgehalten werden müssen. - An Vereine und Verbände, welche kantonale, regionale oder nationale Veranstaltungen auf Boden Baselland durchführ en, welche ihren Sitz nicht im Kanton Basel -Landschaft haben und somit einen Beitrag von einem anderen Kanton erhalten. - An militärische Anlässe gemäss Art. 4 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (512.31)
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe:
3.1. Grundsätze zur Beurteilung: - Mindestteilnehmerzahl: in der Regel 50 Sportlerinnen und Sportler - Ausnahme: Veranstaltungen, welche aufgrund der Gegebenheiten in ihrer Sportart oder aus Infrastrukturgründen gezwungenermassen weniger Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufweisen, können in Ausnahmefällen von einem minimalen Pauschalbeitrag profitieren. - In der Beurteilung von Kleinveranstaltungen werden der organisatorische, zeitliche, materielle und personelle Aufwand mitberücksichtigt . - Kinder und Jugendliche werden nur angerechnet, sofern auch Nachwuchskategorien angeboten werden.
3.2. Die Berechnung erfolgt nach einem genau definierten Punkteraster. Das interne Punkteraster des Sportamts enthält folgende Bewertungskriterien: - Art der Veranstaltung (Kantonal, Regional, National, International, Schiesssport) - Promotion Swisslos Sportfonds (Bonus) - Anzahl der Teilnehmenden ( Teilnehmende unter 20 Jahren generieren höhere Beiträge, sofern Nachwuchskategorien angeboten werden) - Zusatzbeiträge bei hohen Kosten (ohne Preisgelder (Kantonal/Regional/National), Festwirtschaft, Gabentempel etc.) - Stellenwert international (grosse Bedeutung, Welt -Cup, EM, WM, Swiss Top Sport - Event oder Jubiläum)
3.3. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen.
4. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor der Veranstaltung online über sportfonds.bl.ch einzureichen.
5. Abrechnung: Innert sechs Monaten nach der Veranstaltung müssen die Abrechnungsdokumente über den per E -Mail zugesandten Link hochgeladen werden. Eine Abrechnung ist ab einem Budget von 20'000 Franken ebenfalls online hochzuladen. Aufgrund dieser Angaben wird der genaue Beitrag festgelegt und ausbezahlt. Bei zu später Einreichung der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt. Bei begründeten Veranstaltungsabsagen (z.B. wetterbedingt) können angemessene Beiträge geleistet werden.
Anhang 8: Jubiläen
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden: Vereine und Verbände mit Sitz im Kanton Basel -Landschaft.
2. Keine Beiträge werden geleistet: - An Sportorganisationen und –vereine, in denen der kommerzielle Nutzen eindeutig vor ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne der Freiwilligenarbeit im Sport steht. - An Riegen und Untersektionen.
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Jubiläum Beitragshöhe für Verbände Beitragshöhe für Einzelvereine
25 Jahre CHF 2‘000. – CHF 1’000. –
50 Jahre CHF 3'000. – CHF 1’500. –
75 Jahre CHF 4'000. – CHF 2'000. –
100 Jahre und weitere Jubiläen alle 25 Jahre CHF 5’000. – CHF 3'000. –
4. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist im Jubiläumsjahr bis spätestens am 31. Dezember online über sportfonds.bl.ch einzureichen.
Anhang 9: Teilnahme an internationalen Wettkämpfen
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden:
1.1. Vereine, Verbände und Teams mit Sitz im Kanton Basel -Landschaft sowie an Einzelsportlerinnen und Einzelsportler oder Sportfunktionäre mit Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft, die für internationale Sportanlässe oder Sportwettkämpfe selektioniert werden.
1.2. Heimspiele (Europacup / Weltcup), die aufgrund von Vorgaben des internationalen Verbandes nicht an der Heimspielstätte ausgetragen werden dürfen.
2. Keine Beiträge werden geleistet: - An die Teilnahme an Sportkongressen oder die Entsendung einer Delegation an Kongresse oder Tagungen. - An Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, welche von einem Jahresbeitrag gemäss Richtlinie „für Leistungs sportlerinnen und Leistungssportler“ profitieren. - Für die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen von nichtolympischen Sportarten, deren nationaler Sportverband Swiss Olympic nicht angeschlossen ist.
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Einzelsportlerinnen und Einzelsportler / Teams bis und mit vier Sportlerinnen und Sportler Vereine, Verbände, Teams ab fünf Sportlerinnen und Sportler Sportfunktionäre Selektion / Meldung durch den nationalen Verband durch den nationalen Verband durch den nationalen oder internationalen Verband Art des Anlasses EM, WM, Olympische Spiele Wettkämpfe der international höchsten Kategorie (Junioren / Elite) EM, WM, Olympische Spiele Europa- Cup Welt -Cup Gymnaestrada EM, WM, Olympische Spiele Wettkämpfe der international höchsten Kategorie (Junioren / Elite) Beitrags - voraussetzungen Sportlerinnen und Sportler mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft Verein oder kantonaler bzw. regionaler Verband mit Sitz im Kanton Basel -Landschaft. Der Wohnsitz der einzelnen Sportlerinnen und Sportler ist bei Vereinen nicht relevant. Sportfunktionäre (Trainer, Schiedsrichter) mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den effektiven Kosten und der Anzahl aktiver Sportlerinnen und Sportler, die an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Maximal drei qualifizierte Funktionäre (Coaches, Trainerinnen und Trainer, Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten) werden im Verhältnis zur Anz ahl Athletinnen und Athleten angerechnet.
3.1. Zur Beitragsberechnung wird folgender Schlüssel angewandt. Beitrag für: Beitragssatz
1. Reisekosten (Economy, 2. Klasse): 40 % sofern die Kosten 200 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer übersteigen
2. Tagespauschale: 60 Franken pro angerechnet werden: Vorbereitungs - und Wettkampftage Teilnehmerin und nicht angerechnet werden: Reisetage Teilnehmer
3. Es können maximal zwei Drittel der Gesamtkosten durch den Swisslos Sportfonds finanziert werden.
4. Pauschalbeiträge können für spezielle Veranstaltungen wie die Gymnaestrada geleistet werden.
5. Pauschalbeiträge können an Heimspiele gemäss 1.2. geleistet werden.
3.2. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den B eitrag anzupassen.
4. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist bis spätestens eine Woche vor der Teilnahme online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Die Unterstützungsbeiträge von Swiss Olympic , der Stiftung Schweizer Sporthilfe, vom BASPO und von nationalen, regionalen und kantonalen Verbänden sind auszuweisen.
5. Abrechnung: Innert sechs Monaten nach dem Wettkampf müssen die Abrechnungsdokumente über den per E -Mail zugesandten Link hochgel aden werden. Bei zu später Einreichung der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt.
Anhang 10: Sportanlagen
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden:
1.1. Sportvereine, Sportverbände und Sportorganisationen, die eine Sportanlage in ihrem Eigentum sanieren oder eine Sportanlage neu erstellen.
1.2. Gemeinden, wenn Sportanlagen von kantonaler beziehungsweise regionaler Bedeutung neu erstellt oder saniert werden und einen Mehrwert für die Sportförderung nachgewiesen werden kann.
2. Keine Beiträge werden geleistet: - An privat -rechtliche Trägerschaften, in denen der kommerzielle Nutzen eindeutig vor ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne der Freiwilligenarbeit im Sport steht. - An 300 Meter Schiessanlagen . - An Schiessanlagen, welche gemäss geltender Schiessanlagenverordnung (SR 510.512) des VBS durch die Gemeinden finanziert werden. - An die Betriebskosten.
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe:
3.1. Sofern der Landrat einen Beschluss über die Finanzierung von Sportanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung erlassen hat, gelten in erst er Linie die dort festgelegten Grundsätze.
3.2. Beurteilungskriterien:
3.2.1. Bedarf: - Von hohem Nutzen für den Vereins - und Verbandssport - Von Nutzen für den nicht organisierten Sport - Optimale Auslastung
3.2.2. Funktionalität: - Normgerechtigkeit gewährleistet (gemäss den aktuellen Normen des nationalen Verbandes oder des BASPO) inkl. Nebenräume - Anliegen des Behindertensport sind berücksichtigt
3.2.3. Raumplanung, Umweltschutz, Wirtschaftlichkeit: - Möglichst gute Erschliessung durch ÖV - Vorsorgemass nahmen (Wasserverbrauch, Abfälle, Lärm usw.) - Kostengünstige Bauweise
3.2.4. Anlagentypen: - Vereins - und Verbandsanlagen - Schiessanlagen gemäss 3.3.
3.2.5. Finanzielle Kriterien: - Der Betrieb der Anlage, insbesondere die Finanzierung des Betriebes und des - rechtliche, privat -rechtliche oder gemischtwirtschaftliche Trägerschaft langfristig (mindestens zehn Jahre) gesichert. Der Nachweis ist aufgrund eines realistischen Bet riebs - und Finanzierungskonzept s mit Baukostenplan zu erbringen. - Es gilt eine Mindestinvestition von 10‘000 Franken - Der Regierungsrat kann die Unterzeichnung einer Benützungsvereinbarung verfügen. - Die Finanzierung des Bauvorhabens ist - unter Einrechnung eines allfälligen Swisslos Sportfonds -Beitrages - gesichert.
3.3. Beurteilungskriterien für Beiträge an die Beschaffung von elektronischen Trefferanzeigen für das sportliche Schiessen:
3.3.1. Voraussetzungen für Beiträge: - Die Schiessanlage entspricht der Lärmschutzverordnung. - Die Schiessanlage erfüllt die geltenden Sicherheitsanforderungen.
3.3.2. Besondere Bestimmungen: Für Beiträge gelten folgende Anforderungen: Ausbildung Entweder - verfügt der Verein über mindestens eine lizenzierte Trainerin C beziehungsweise einen lizenzierten Trainer C oder eine J+S -Leiterin beziehungsweise einen J+S Leiter Sportschiessen, wobei bei Gemeinschaftsschiessanlagen mindestens die Hälfte der Vereine über einen Trainer verfügen muss. Für in Ausbildung befindende Trainerinnen und Trainer hat die Lizenzierung spätestens zwei Jahre nach Beschaffung der Scheiben zu erfolgen. In diesem Fall erfolgt eine allfällige Beitragszusage zum Zeitpunkt der Gesuchstellung, die Auszahlung erfolgt nach Erreichung des Diploms. oder - der Verein bildet mindest ens eine Juniorin oder einen Junior beziehungsweise eine Nachwuchsschützin oder einen Nachwuchsschützen pro vier zu beschaffende Scheiben stufengerecht gemäss Modell des Schweizerischen Schiesssportverbandes (10m Luftgewehr oder 50m Kleinkaliber für Junior innen und Junioren) extern (in einem Verein mit lizenziertem Trainer oder lizenzierter Trainerin C respektive J+S -Leiterin oder J+S -Leiter Sportschiessen) aus. Auslastung Entweder - verfügt der Verein über mindestens sechs SSV -lizenzierte Mitglieder pro zu beschaffende Scheibe oder - es handelt sich um eine Schiessanlage mit mehr als zehn Scheiben auf dieselbe Distanz.
3.4. Beiträge:
3.4.2. Die Beitragshöhe wird in der Regel wie folgt berechnet: Die erste Million Franken der Kosten: Beitragssatz: 25 % Die zweite Million Franken der Kosten: Beitragssatz: 20 % Sind die Kosten höher als zwei Millionen Franken: Beitragssatz: 20 % (maximal CHF 0. 45 Mio.) Eigenleistung en (sofern 5.2. erfüllt) Beitragssatz: 50 % Berechnungsbeispiel: Anrechenbare Kosten von gesamthaft 2.5 Millionen Franken:
1. Million (25 Prozent = 250‘000 Franken) +
2. Million (20 Prozent = 200‘000 Franken) +
0.5 Million (20 Prozent = 100'000 Franken) Total = 550‘000 Franken. In diesem Fall wird der Maximalbeitrag von 450‘000 Franken geleistet .
3.4. 3. Der Verkauf von Land oder Grundstücken wird in Abzug gebracht und der Kauf von Grundstücken wird nicht berücksichtigt.
3.4. 4. Sanierungen von Sportanlagen, welche den Kriterien entsprechen, können nur in periodischen Abständen (in der Regel alle zehn Jahre) unterstützt werden.
3.4. 5. Bei regionalen Sportanlagenprojekten, welche von den Sportfonds der Kantone Basel - Landschaft, Basel -Stadt, Solothurn und Aargau finanziell unterstützt werden, beträgt der Gesamtbeitrag des Swisslos Sportfonds zusammen im Maximum 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3.4. 6. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahme fällen die Beitragshöhe gemäss 3.4 .2. anzupassen.
3.5. Anrechenbare Kosten Baukostenplan BKP Anteil wertvermehrende Investitionen
0 Grundstück Nicht anrechenbar
1 Vorbereitungsarbeiten i.d. Regel anrechenbar
2 Gebäude i.d. Regel anrechenbar
3 Betriebseinrichtungen i.d. Regel anrechenbar
4 Umgebung i.d. Regel anrechenbar
5 Baunebenkosten Nicht anrechenbar
6 offene Reserven i.d. Regel anrechenbar
7 Reserveposition -
8 Reserveposition -
9 Ausstattung Nicht anrechenbar
3.5.1. Die anrechenbaren Kosten werden nach dem Baukostenplan BKP definiert, ab Investition von über 50'000 Franken ist drei - beziehungsweise vierstellig die Pflicht .
3.5.2. Sämtliche Honorare sind nicht beitragsberechtigt.
4. Beitragsgesuch:
4.1. Das Gesuch ist bis spätestens einen Monat vor Baubeginn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Dem Beitragsgesuch sind folgende Unterlagen beizufügen (ab Investitionen von über
50'000 Franken): - Vorstands - und Mitgliederverzeichnis - Statuten, Handelsregisterauszug - Jahresberichte inklusive Jahresrechnungen und Protokolle der Generalversammlungen des vergangenen Vereinsjahres
b) Informationen über das Bauprojekt - Projektbeschrieb, Grobkonzept, Baubeschrieb - Kostenvoranschlag (BKP, dreistellig, mit „Eigenleistungen“ vierstellig (Punkt 3.2.)) - Finanzierungskonzept - Grob -Zeitplan c) Informationen über den Betrieb und dessen Finanzierung - Grob -Betriebskonzept - Finanzierungskonzept (Betrieb) - Nutzerinnen und Nutzer (qualitativ und quantitativ) - Baurechtsvertrag oder Nutzungsvereinbarung
4.2. Die Beitragszusicherung verliert ihre Gültigkeit, sofern der Baubeginn nicht innert zwölf Monaten ab Datum der Verfügung über die Beitragsgewährung erfolgt ist und keine frühzeitige Fristverlängerung eingegeben wurde.
5. Abrechnung:
5.1. Innert sechs Monate nach der Bauvollendung muss eine detaillierte Bauabrechnung (BKP drei - bzw. vierstell ig) über den per E -Mail zugesandten Link hochgeladen werden.
5.2. Die Eigenleistungen werden nur berücksichtigt, wenn folgende Nachweise vorliegen: - Konkrete Leistungsabschätzung im Rahmen einer Offerte oder einer detaillierten Übersicht der Eigenleistung en. - Nachvollziehbarer Nachweis der Detailpositionen im Detaillierungsgrad gemäss Baukostenplan BKP vierstellig mit Ausmass und Einheitspreis.
5.3. Eine Vorauszahlung von maximal 80 Prozent der Beitragszusicherung kann geleistet werden. Diese ist abhängig vom Baufortschritt und der geleisteten Zahlungen. Der Rest wird nach Vorliegen der Schlussabrechnung und nach Genehmigung bzw. Abnahme der Baute ausbezahlt. Eine grundsätzliche Abweichung von der Benutzungsvereinbarung kann zur Rückforderung eines Teilbeit rag s führen.
5.4. Sofern eine Benützungsvereinbarung getroffen werden konnte, liegt diese von allen Parteien unterzeichnet mit der Schlussrechnung vor.
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