Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021 (955.22)
CH - AR

Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021

Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021 vom 28. März 2022 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Um die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weitere Touris - musbetriebe von den Auswirkungen der Covid-19-Epidemie zu entlasten, wird der Vollzug des Tourismusgesetzes 2 ) vorübergehend geändert und auf die Erhebung der kantonalen Tourismusabgabe teilweise verzichtet.
2 Diese Massnahme betrifft die für die Jahre 2020 und 2021 geschuldeten Tourismusabgaben.

Art. 2 Tourismusabgabe 2020

1 Die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 wird für folgende Betriebe ganz ausgesetzt: a) Hotelbetriebe nach Art. 11 der Tourismusverordnung
3 ) ; b) übrige Beherbergungsbetriebe nach Art. 12 TV; c) Restaurationsbetriebe nach Art. 13 TV; d) Betriebe mit touristischen Aktivitäten nach Art. 14 TV.
1) bGS 111.1
2) TG (bGS 955.21 )
3) TV (bGS 955.213 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Tourismusabgabe 2021

1 Der Regierungsrat kann die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr
2021 ganz oder teilweise aussetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.
Markierungen
Leseansicht