Ostschweizer Spitalvereinbarung (813.110)
CH - SH

Ostschweizer Spitalvereinbarung

1 Zweck Koordination der Spital- planung
1/2012 Koordination der Spitallisten
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Leistungsauftrag an dieses Spital, wenn dieses in der Leistungs- gruppe: a) einen Anteil von mindestens 10 Prozent an ausserkantonalen Patientinnen und Patienten aus GDK-Ost-Kantonen aufweist und b) mindestens 10 Prozent der Behandlungen der Patientinnen und Patienten des Wohnkantons erbringt. In begründeten Fällen kann bei der Gestaltung der Spitalliste von diesen Schwellenwerten abgewichen werden. Die in der kantonalen Gesetzgebung festgeschriebenen Anforde- rungen für die Erteilung von Leistungsaufträgen bleiben vorbehal- ten.
3 Das Recht der Vereinbarungskantone auf Konzentration der An- zahl Leistungsaufträge pro Leistungsgruppe zur Optimierung der Gesamtversorgung, insbesondere für mengenmässig kleine und kostenintensive Leistungsbereiche, nach den Kriterien von Wirt- schaftlichkeit und Qualität sowie das Recht zur Neuevaluation der Leistungserbringer, welche auf der Spitalliste einen Leistungsauf- trag erhalten sollen, bleiben vorbehalten.
4 Innerhalb der nach Art. 3 Abs. 2 zu erteilenden Leistungsaufträge können mengenmässig bedeutsame, klar definierte CHOP-, ICD- oder DRG-Einzelleistungen innerhalb einer Leistungsgruppe vom Wohnkanton in Absprache mit dem ausserkantonalen Spital vom Leistungsauftrag ausgenommen werden.
5 Bei Leistungsgruppen, für die kein Leistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 2 erteilt wird, kann der Wohnkanton einem ausserkantonalen Spital einen Leistungsauftrag für spezifische, vertraglich vereinbar- te Fälle erteilen, wenn diese Fälle wegen deren Komplexität inner- kantonal nicht behandelt werden können.
6 Der Wohnkanton bezahlt die Behandlung nach Art. 3 Abs. 5, wenn er eine Kostengutsprache gemäss Art. 5 erteilt hat.
Art. 4
1 Die Vereinbarungskantone leisten dem Kanton Zürich an seine Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung der drei Universitätsspitäler (USZ, Kinderspital Zürich, Balgrist) nach folgendem Rechnungsmodell Beiträge: a) Pauschalbeitrag Fr. 3.-- pro Einwohnerin bzw. Einwohner; b) Beiträge in Abhängigkeit von den im Jahr 2009 beanspruchten Leistungen in der Höhe von Fr. 600.-- pro gewichteten anre- chenbaren Fall. Abgeltung der Kosten 2012 für universitäre Lehre und For- schung
3 Einwohner- bezogene Beiträge für Unispitäler Beiträge für ausserkan- tonale Zent- rumsspitäler Beiträge für eigene Zentrums- spitäler Beiträge netto - 3'282 406 - 119 - 6'391
1/2012 Kostengutspra- cheverfahren
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) die entsprechende medizinische Behandlung in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführ- ten Spital mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung entsprechende Leistungsgruppe nicht verfügbar ist; b) der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, die- se in ein Listenspital des Wohnkantons zu transportieren (Not- fall). Der Notfall dauert an, solange eine Rückführung in ein Lis- tenspital des Wohnkantons aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll oder mit den KVG-Kriterien Wirtschaftlichkeit, Zweck- mässigkeit und Wirksamkeit nicht vereinbar ist.
3 Die Kostengutsprache der zuständigen Behörde des Wohnkan- tons muss bei planbaren Spitalbehandlungen vor Spitaleintritt ein- geholt werden. Bei einem Notfall ist das Kostengutsprachegesuch innerhalb von sieben Tagen nach Spitaleintritt dem Wohnkanton einzureichen.
4 Hospitalisationen über 30 Tage hinaus bedürfen einer neuen Kos- tengutsprache.
5 Der Wohnkanton ist berechtigt, die Behandlung auf ihre medizini- sche Notwendigkeit und die Notfallindikation hin zu überprüfen.
6 Ohne Kostengutsprache erfolgt die Vergütung höchstens nach dem Referenztarif des Wohnkantons für die betreffende Behand- lung.
7 Die Vereinbarungskantone halten ihre Spitäler an, Kostengut- sprachegesuche den Wohnkantonen über die e-KoGu-Plattform (elektronische Kostengutsprache) einzureichen.
Art. 6
1 Die Vereinbarungskantone halten ihre Universitäts- und/oder Zentrumsspitäler an, zur Mitfinanzierung ihrer Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung pro gewichteten Fall Ta- rifzuschläge von mindestens Fr. 1'200.-- (Universitätsspitäler) und von mindestens Fr. 200.-- (Zentrumsspitäler) wie folgt zu erheben: a) bei medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen aus Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen; b) bei nicht medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen aus Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen be- ziehungsweise von den Patienten beziehungsweise deren Ver- sicherern; c) bei nicht medizinisch bedingten ausserkantonalen Hospitalisati- onen von Personen aus Vereinbarungskantonen von den Pati- enten beziehungsweise deren Versicherern.
2 Bei Patienten aus Kantonen, die sich im Rahmen anderweitiger Vereinbarungen angemessen an den Kosten für universitäre Lehre Tarifzuschläge
5 Inkrafttreten / Dauer
1/2012
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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